Spezialfall Krankenversicherung während Elternzeit
Moderator: Czauderna
Spezialfall Krankenversicherung während Elternzeit
Hallo,
folgender Fall liegt vor:
Kind wurde am 22.1.2012 geboren
Mann ist seit 1.2. bis 31.3.2012 in Elternzeit parallel zur Mutter.
Beide sind freiwillig gesetzlich versichert.
Laut Krankenkasse des Mannes handelt es sich hier um eine ungewöhnliche Konstellation, welche sich nun schon über seit 2 Monaten bei der Grundsatzabteilung in Klärung befindet. Kennt sich jemand mit dieser Konstellation aus. Gemäß allgemeinen Informationen im Internet ist man als freiwilllig gesetzlich Versicherter grundsätzlich beitragspflichtig, während man als Plichtversicherter beitragsfrei läuft was für mich schon nach Diskriminierung riecht. Als freiwillig gestzlich Versicherter kann man in die Familienversicherung des Ehepartners wechseln was möglich wäre wenn die Elternzeit nicht parallel genommen wird. Aber man kann doch nicht nur weil mann zwei Monate zusammen nimmt schlechter gestellt sein als wenn ich die hinten an genommen hätte.
Vielen Dank für eure Infos.
folgender Fall liegt vor:
Kind wurde am 22.1.2012 geboren
Mann ist seit 1.2. bis 31.3.2012 in Elternzeit parallel zur Mutter.
Beide sind freiwillig gesetzlich versichert.
Laut Krankenkasse des Mannes handelt es sich hier um eine ungewöhnliche Konstellation, welche sich nun schon über seit 2 Monaten bei der Grundsatzabteilung in Klärung befindet. Kennt sich jemand mit dieser Konstellation aus. Gemäß allgemeinen Informationen im Internet ist man als freiwilllig gesetzlich Versicherter grundsätzlich beitragspflichtig, während man als Plichtversicherter beitragsfrei läuft was für mich schon nach Diskriminierung riecht. Als freiwillig gestzlich Versicherter kann man in die Familienversicherung des Ehepartners wechseln was möglich wäre wenn die Elternzeit nicht parallel genommen wird. Aber man kann doch nicht nur weil mann zwei Monate zusammen nimmt schlechter gestellt sein als wenn ich die hinten an genommen hätte.
Vielen Dank für eure Infos.
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Hi,
ich will's mal so darlegen:
1. eine freiwillige Mitgliedschaft endet nicht automatisch, deswegen bleibt diese auch während Elternzeit bestehen.
2. werden in der Zeit keine Einkommen bezogen, oder halt ggf. nur das Elterngeld, muss man keine Beiträge zahlen. Liegen andere Einkünfte vor (z.B. Mieteinnahmen usw.) muss hieraus ein Beitrag entrichtet werden.
Somit gilt grundsätzlich für einen freiwillig Versicherten das Gleiche wie für einen Pflichtversicherten.
Der einzigste Unterschied (wie man sieht) ist in der Beitragspflicht:
Beim freiwillig Versicherten werden halt ALLE Einkunftsarten zur Beitragsberechnung herangezogen. Dieser Grundsatz hat aber dann nichts mit der Elternzeit zu tun, sondern gilt generell, auch bei Beschäftigten.
Gruß
Sportsfreund
ich will's mal so darlegen:
1. eine freiwillige Mitgliedschaft endet nicht automatisch, deswegen bleibt diese auch während Elternzeit bestehen.
2. werden in der Zeit keine Einkommen bezogen, oder halt ggf. nur das Elterngeld, muss man keine Beiträge zahlen. Liegen andere Einkünfte vor (z.B. Mieteinnahmen usw.) muss hieraus ein Beitrag entrichtet werden.
Somit gilt grundsätzlich für einen freiwillig Versicherten das Gleiche wie für einen Pflichtversicherten.
Der einzigste Unterschied (wie man sieht) ist in der Beitragspflicht:
Beim freiwillig Versicherten werden halt ALLE Einkunftsarten zur Beitragsberechnung herangezogen. Dieser Grundsatz hat aber dann nichts mit der Elternzeit zu tun, sondern gilt generell, auch bei Beschäftigten.
Gruß
Sportsfreund
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Das ist leider nicht richtig und das Problem in diesem Fall.Sportsfreund hat geschrieben: 2. werden in der Zeit keine Einkommen bezogen, oder halt ggf. nur das Elterngeld, muss man keine Beiträge zahlen. Liegen andere Einkünfte vor (z.B. Mieteinnahmen usw.) muss hieraus ein Beitrag entrichtet werden.
Obwohl freiwillige Mitglieder (z.B. Selbständige) einer gesetzlichen Krankenkasse während der Elterzeit über kein eigenes Einkommen verfügen, muss dieser Personenkreis trotzdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Zu diesem Ergebnis ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.05.2004, Az. B 12 KR 27/02 R, gekommen. Bei einer freiwilligen Versicherung ist - wenn keine höheren Einnahmen vorliegen - immer der Mindestbeitrag zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank erstmal für die Infos.
Das mit den Mindestbetrag hatte ich auch irgendwo gelesen. Was ist darunter zu verstehen, sind das diese 50-60 EUR welche ich damals auch als Student zahlen musste das wäre in Hinblick auf den Höchstsatz natürlich noch akzeptabel. Obwohl hier immer noch eine Diskriminierung gegenüber den Pflichtversicherten vorliegt denn die Leistungen bleiben ja gleich.
Das mit den Mindestbetrag hatte ich auch irgendwo gelesen. Was ist darunter zu verstehen, sind das diese 50-60 EUR welche ich damals auch als Student zahlen musste das wäre in Hinblick auf den Höchstsatz natürlich noch akzeptabel. Obwohl hier immer noch eine Diskriminierung gegenüber den Pflichtversicherten vorliegt denn die Leistungen bleiben ja gleich.
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Hi nochmal,
Leider bin ich bzgl. meiner Aussage auch nicht ganz sicher, muss ich gestehen.
Ergänzend zu meiner vorherigen Aussage muss ich noch erwähnen, dass dann kein Beitrag zu zahlen ist, wenn außerdem dem Grunde nach ein Familienversicherungsanspruch nach § 10 SGB V gegeben wäre (§ 8 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes - BVSzGs).
Also sind für mich 2 Fälle denkbar:
1. Man nimmt an, dass dem Grunde der jeweils eine Ehegatte beim jeweils Anderen einen FamV-Anspruch hätte. Demnach bei beiden Beitragsfreiheit. Oder
2. faktisch kann nur 1 familienversichert sein. Demnach müsste einer von beiden Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft weiter bezahlen (ggf. den Mindestbeitrag) und der Andere wäre beitragsfrei.
Aber welcher Fall von beiden anzuwenden ist, kann ich nicht sagen.
Gruß
Sportsfreund
Jumpingpoint beschreibt den Grundsatz. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel.jumpingpoint hat geschrieben:Das ist leider nicht richtig und das Problem in diesem Fall.Sportsfreund hat geschrieben: 2. werden in der Zeit keine Einkommen bezogen, oder halt ggf. nur das Elterngeld, muss man keine Beiträge zahlen. Liegen andere Einkünfte vor (z.B. Mieteinnahmen usw.) muss hieraus ein Beitrag entrichtet werden.
Obwohl freiwillige Mitglieder (z.B. Selbständige) einer gesetzlichen Krankenkasse während der Elterzeit über kein eigenes Einkommen verfügen, muss dieser Personenkreis trotzdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Zu diesem Ergebnis ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.05.2004, Az. B 12 KR 27/02 R, gekommen. Bei einer freiwilligen Versicherung ist - wenn keine höheren Einnahmen vorliegen - immer der Mindestbeitrag zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Leider bin ich bzgl. meiner Aussage auch nicht ganz sicher, muss ich gestehen.
Ergänzend zu meiner vorherigen Aussage muss ich noch erwähnen, dass dann kein Beitrag zu zahlen ist, wenn außerdem dem Grunde nach ein Familienversicherungsanspruch nach § 10 SGB V gegeben wäre (§ 8 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes - BVSzGs).
Also sind für mich 2 Fälle denkbar:
1. Man nimmt an, dass dem Grunde der jeweils eine Ehegatte beim jeweils Anderen einen FamV-Anspruch hätte. Demnach bei beiden Beitragsfreiheit. Oder
2. faktisch kann nur 1 familienversichert sein. Demnach müsste einer von beiden Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft weiter bezahlen (ggf. den Mindestbeitrag) und der Andere wäre beitragsfrei.
Aber welcher Fall von beiden anzuwenden ist, kann ich nicht sagen.
Gruß
Sportsfreund
ich muss jumpingpoint Recht geben.
Leider ist es so, dass es für für freiw. Versicherten Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Pflichtversicherten) keine Beitragsfreiheit gibt.
Finde ich püersönlich ungerecht. Das Bundessozialgericht hat dies sogar mehrfach entschieden.
Zum Beitrag:
wenn keine Einnahmen da sind (muss hier einer von beiden) den Beitrag aus der Mindestbemessungsgrenze zahlen.
Diese beträgt 875 EUR mtl. Beitragssatz KV 14,9 % bzw. PV 1,95 %
ergibt mtl. Beitrag von 147,44 EUR.
Jetzt kommt aber noch eine (so finde ich) Ungerechtigkeit.
§ 7 Abs. 1 der Beitragsverahrensgrundsätze Selbstzahler beschreibt, dass
in den Fällen des § 7 Abs. 3 SGB IV (dies ist hier ein solcher), also für
EINEN Monat (also für den ersten Monat ohne Entgeltbezüge) der Beitrag nach § 7 Abs. 1 SATZ 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
berechnet werden müssen.
DAS HEIßT: für den ersten Monat gilt der Höchstbeitrag = 667,46 EUR
Und nur mal so am Rande: Dafür gibt es auch noch keinen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Jetzt mal an die anderen Profis.
Händelt ihr dies bei Eurer KK auch so ??
Leider ist es so, dass es für für freiw. Versicherten Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Pflichtversicherten) keine Beitragsfreiheit gibt.
Finde ich püersönlich ungerecht. Das Bundessozialgericht hat dies sogar mehrfach entschieden.
Zum Beitrag:
wenn keine Einnahmen da sind (muss hier einer von beiden) den Beitrag aus der Mindestbemessungsgrenze zahlen.
Diese beträgt 875 EUR mtl. Beitragssatz KV 14,9 % bzw. PV 1,95 %
ergibt mtl. Beitrag von 147,44 EUR.
Jetzt kommt aber noch eine (so finde ich) Ungerechtigkeit.
§ 7 Abs. 1 der Beitragsverahrensgrundsätze Selbstzahler beschreibt, dass
in den Fällen des § 7 Abs. 3 SGB IV (dies ist hier ein solcher), also für
EINEN Monat (also für den ersten Monat ohne Entgeltbezüge) der Beitrag nach § 7 Abs. 1 SATZ 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
berechnet werden müssen.
DAS HEIßT: für den ersten Monat gilt der Höchstbeitrag = 667,46 EUR
Und nur mal so am Rande: Dafür gibt es auch noch keinen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Jetzt mal an die anderen Profis.
Händelt ihr dies bei Eurer KK auch so ??
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Hi,
dem kann ich definitiv nicht ganz zustimmen. Der § 7 Abs. 3 SGB IV muss man dann schon komplett lesen:
Ansonsten bleibe ich bei meinen bisherigen Aussagen.
Gruß
Sportsfreund
dem kann ich definitiv nicht ganz zustimmen. Der § 7 Abs. 3 SGB IV muss man dann schon komplett lesen:
Meines Erachtens gilt nicht § 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, sondern § 8. Nämlich Abs. 6:Satz 3:
Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
Demnach wird zumindest mal Einer der beiden Eheleute beitragsfrei gestellt.Mitglieder, die vor
1. Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
2. Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder
3. einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Pflegezeit oder ab Beginn des 2. Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
Ansonsten bleibe ich bei meinen bisherigen Aussagen.
Gruß
Sportsfreund
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Also heinrich, jetzt bringst du mich aber ganz schön zum Schwitzen. Ich habe letztens noch die Auskunft gegeben - Ehefrau GKV, kein weiteres Einkommen, alles paletti. Und nun kommst du mit diesem Monat um die Ecke, der @sportsfreund tatsächlich im § 8 Abs. 6 genannt wird:
Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld - fällt bei einem Mann sowieso aus und kommt nicht in Betracht, wenn die Elternzeit wie in diesem Fall (und meiner Anfrage ) direkt nach der Geburt innerhalb der Schutzfrist genommen wird.
Pflegezeit - ist nicht.
Bliebe nur noch der 3. Satz und der bezieht sich eigentlich auf § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV, könnte aber auch für andere Unterbrechungen genommen werden, da nicht explizit darauf Bezug genommen wird. Und dann wäre die Beitragsfreiheit tatsächlich erst ab dem 2. Monat möglich.
Ich hoffe doch, dass das nur ein redaktioneller Fehler der Altherrenriege beim SpiBu war. Die können sich wahrscheinlich nicht vorstellen, dass ein freiwillig versicherter KarriereMANN zuhause bleibt und lieber Windeln wechselt.
Und zu deiner Frage, heinrich, nein, bei uns wird es nicht so gehandhabt. Werde mir morgen aber noch mal unsere Anweisungen ganz genau anschauen.
Ganz langsam:Mitglieder, die vor
1. Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
2. Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder
3. einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Pflegezeit oder ab Beginn des 2. Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.
Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld - fällt bei einem Mann sowieso aus und kommt nicht in Betracht, wenn die Elternzeit wie in diesem Fall (und meiner Anfrage ) direkt nach der Geburt innerhalb der Schutzfrist genommen wird.
Pflegezeit - ist nicht.
Bliebe nur noch der 3. Satz und der bezieht sich eigentlich auf § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV, könnte aber auch für andere Unterbrechungen genommen werden, da nicht explizit darauf Bezug genommen wird. Und dann wäre die Beitragsfreiheit tatsächlich erst ab dem 2. Monat möglich.
Ich hoffe doch, dass das nur ein redaktioneller Fehler der Altherrenriege beim SpiBu war. Die können sich wahrscheinlich nicht vorstellen, dass ein freiwillig versicherter KarriereMANN zuhause bleibt und lieber Windeln wechselt.
Und zu deiner Frage, heinrich, nein, bei uns wird es nicht so gehandhabt. Werde mir morgen aber noch mal unsere Anweisungen ganz genau anschauen.
Zunächst muss man wissen, warum sind die beiden frw. versichert? Also Übergrenzer oder aber evt. Beamter.
Sollten beide Übergrenzer sein, dann kann die Frau beitragsfrei während ihrer elternzeit frw. versichert bleiben weil grds. Anspruch auf Fami besteht.
Der Mann muss während seiner Elternzeit mind. Den Mindestbeitrag zahlen, sofern nicht noch andere Einkünfte bezogen werden.
Sollten beide Übergrenzer sein, dann kann die Frau beitragsfrei während ihrer elternzeit frw. versichert bleiben weil grds. Anspruch auf Fami besteht.
Der Mann muss während seiner Elternzeit mind. Den Mindestbeitrag zahlen, sofern nicht noch andere Einkünfte bezogen werden.
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- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Ja GKV, über den Teilsatz "ab Beginn des 2. Monats der Unterbrechung" bin ich auch gestolpert.
Aber ich interpretiere den gesamten Absatz 6 so:
- Zunächst die nummerierte Aufzählung
- dann der Hinweis, dass es um die Beschäftigten über der KV-Pflichtgrenze geht
- und dann eine quasi Aufzählung "sind für die Dauer .... beitragsfrei". Und diese Aufzählung folgt offensichtlich der gleichen Reihenfolge wie die obige nummerische Aufzählung.
Somit gilt für mich, und damit auch für beerserk, "ab Beginn der Elternzeit..." und nicht "ab Beginn des 2. Monats..."
Meines Erachtens ist der Satzteil "...im Anschluss an den Bezug von MG, ..." absolut überflüssig. Aber scheinbar hat der SpiBu hierbei einfach nicht an männliche Elternzeitnehmer gedacht.
Als SB einer KK hätte ich zumindest keine Probleme damit, so zu entscheiden und dies vor einer Prüfung der Aufsichtsbehörde zu vertreten.
Gruß
Sportsfreund
Aber ich interpretiere den gesamten Absatz 6 so:
- Zunächst die nummerierte Aufzählung
- dann der Hinweis, dass es um die Beschäftigten über der KV-Pflichtgrenze geht
- und dann eine quasi Aufzählung "sind für die Dauer .... beitragsfrei". Und diese Aufzählung folgt offensichtlich der gleichen Reihenfolge wie die obige nummerische Aufzählung.
Somit gilt für mich, und damit auch für beerserk, "ab Beginn der Elternzeit..." und nicht "ab Beginn des 2. Monats..."
Meines Erachtens ist der Satzteil "...im Anschluss an den Bezug von MG, ..." absolut überflüssig. Aber scheinbar hat der SpiBu hierbei einfach nicht an männliche Elternzeitnehmer gedacht.
Als SB einer KK hätte ich zumindest keine Probleme damit, so zu entscheiden und dies vor einer Prüfung der Aufsichtsbehörde zu vertreten.
Gruß
Sportsfreund
Unterstellen wir einfach mal, dass beide in ihrer freiw. Versicherung JAE-Überschreiter sind.
dass diese Regelung ein wenig besch... ist, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren.
Tun wir mal weiter so, dass wir es ja so anwenden müssen, wie es normiert ist.
§ 7 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze verweist auf § 7 Abs. 3
S a t z 1 SGB IV , also auf den ersten Monat ohne Entgeltzahlung.
Und nicht auf den ganzen § 7 Abs. 3 SGB IV.
Damit hätten wir dann über 7 Abs. 1 BeitrVerGrund Selbstzahler in Verbindung it § 7 Abs. 3 Satz 1 SBG IV auch beim Mann im ersten Monat mal den ersten Monat mit Beitragspflicht aus der Beitragsbemessungsgrenze.
jetzt schauen wir in § 8 ABs. 6 BeitrVerfGrund Selbstzahler rein
.... oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnis beitrgsfrei, wenn...
Genau dieser zweite Monat korrespondiert mit dem ersten Monat aus § 7 Abs. 1 BeitrVerfGrund mit § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
Fazit: erster Monat volle Kanone beitragspflichtig aus BBG.
Voll krass das Ganze.
Ich bin ja soooo froh, dass ich noch nie einen Fall hatte, so einen Schwachsinn einem Versicherten mitteilen zu müssen. Passiert aber bestimmt morgen auf der Arbeit.
GKV , bin mal gespannt, was du rausbekommst.
Sportsfreund: Du kannst ja auch mal in Deinem Fachteam nachfragen
dass diese Regelung ein wenig besch... ist, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren.
Tun wir mal weiter so, dass wir es ja so anwenden müssen, wie es normiert ist.
§ 7 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze verweist auf § 7 Abs. 3
S a t z 1 SGB IV , also auf den ersten Monat ohne Entgeltzahlung.
Und nicht auf den ganzen § 7 Abs. 3 SGB IV.
Damit hätten wir dann über 7 Abs. 1 BeitrVerGrund Selbstzahler in Verbindung it § 7 Abs. 3 Satz 1 SBG IV auch beim Mann im ersten Monat mal den ersten Monat mit Beitragspflicht aus der Beitragsbemessungsgrenze.
jetzt schauen wir in § 8 ABs. 6 BeitrVerfGrund Selbstzahler rein
.... oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnis beitrgsfrei, wenn...
Genau dieser zweite Monat korrespondiert mit dem ersten Monat aus § 7 Abs. 1 BeitrVerfGrund mit § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
Fazit: erster Monat volle Kanone beitragspflichtig aus BBG.
Voll krass das Ganze.
Ich bin ja soooo froh, dass ich noch nie einen Fall hatte, so einen Schwachsinn einem Versicherten mitteilen zu müssen. Passiert aber bestimmt morgen auf der Arbeit.
GKV , bin mal gespannt, was du rausbekommst.
Sportsfreund: Du kannst ja auch mal in Deinem Fachteam nachfragen
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Heinrich, ich bin da immer noch nicht ganz bei Dir.
Warum läßt Du aus den BVSzGs § 8 Abs. 6 und speziell Punkt 1 i.V.m. dem Satzteil "... für die Dauer der Elternzeit... beitragsfrei" so völlig außer Acht?
Wie beurteilst Du denn dann die Zeit von MG-Bezug? Auch da würde Deiner Meinung nach alleine § 7 Abs. 1 BVSzGs i.V.m mit NUR Satz 1 des § 7 SGB IV gelten, wonach der 1. Monat noch der volle Beitrag nach der BBG zu erheben ist.
Aber genau deswegen gibt es nach § 7 BVSzGs noch den § 8 mit Überschrift "..., Beitragsfreiheit".
Ich weiß, darin steht auch "...Elternzeit im Anschluß an den Bezug von MG, ...". Aber für mich ist dieser Satzteil in keinster Weise begründbar.
Und nochwas. Was sagt man den Kunden (also den freiwillig Versicherten Arbeitnehmern über der JAG), die sich wegen ihrer Versicherung/Beiträge bei einer beabsichtigten Elternzeit vorher erkundigen?
Man könnte denen doch raten, die freiw. MD zu kündigen zum Beginn der Elternzeit, da sie sich ggf. beim Ehegatten in die Familienversicherung begeben könnten. Dann läge ja auch Beitragsfreiheit vor.
Und um diesen ganzen Akt zu vermeiden wurde die Beitragsfreiheit wohl in § 8 der BVSzGs geregelt.
So meine Meinung. Aber scheinbar läßt sich hierüber nicht so einfach in Schwarz oder Weiß entscheiden. Und letztendlich muss die Kasse von beerserk selbst für ihn darüber entscheiden.
Gruß
Warum läßt Du aus den BVSzGs § 8 Abs. 6 und speziell Punkt 1 i.V.m. dem Satzteil "... für die Dauer der Elternzeit... beitragsfrei" so völlig außer Acht?
Wie beurteilst Du denn dann die Zeit von MG-Bezug? Auch da würde Deiner Meinung nach alleine § 7 Abs. 1 BVSzGs i.V.m mit NUR Satz 1 des § 7 SGB IV gelten, wonach der 1. Monat noch der volle Beitrag nach der BBG zu erheben ist.
Aber genau deswegen gibt es nach § 7 BVSzGs noch den § 8 mit Überschrift "..., Beitragsfreiheit".
Ich weiß, darin steht auch "...Elternzeit im Anschluß an den Bezug von MG, ...". Aber für mich ist dieser Satzteil in keinster Weise begründbar.
Und nochwas. Was sagt man den Kunden (also den freiwillig Versicherten Arbeitnehmern über der JAG), die sich wegen ihrer Versicherung/Beiträge bei einer beabsichtigten Elternzeit vorher erkundigen?
Man könnte denen doch raten, die freiw. MD zu kündigen zum Beginn der Elternzeit, da sie sich ggf. beim Ehegatten in die Familienversicherung begeben könnten. Dann läge ja auch Beitragsfreiheit vor.
Und um diesen ganzen Akt zu vermeiden wurde die Beitragsfreiheit wohl in § 8 der BVSzGs geregelt.
So meine Meinung. Aber scheinbar läßt sich hierüber nicht so einfach in Schwarz oder Weiß entscheiden. Und letztendlich muss die Kasse von beerserk selbst für ihn darüber entscheiden.
Gruß
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi beerserk,
scheint tatsächlich nicht so einfach zu sein, wenn sich hier im Forum die "KK-Heinis" (insider aus nem anderen Thread) nicht einig sind.
Rein theoretisch könnten beide beitragsfrei gestellt sein. Wobei es ja nur um die 2 Monate geht, an denen parallel Elternzeit genommen wird.
Denn:
§ 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze setzt voraus, dass ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen zur Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Und dies könnte man ja für beide Eheleute jeweils bejahen. Also jeweils Vorliegen von Beitragsfreiheit.
"Könnte" man - wohlgemerkt. Ob es wirklich so ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
Gruß
scheint tatsächlich nicht so einfach zu sein, wenn sich hier im Forum die "KK-Heinis" (insider aus nem anderen Thread) nicht einig sind.
Rein theoretisch könnten beide beitragsfrei gestellt sein. Wobei es ja nur um die 2 Monate geht, an denen parallel Elternzeit genommen wird.
Denn:
§ 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze setzt voraus, dass ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen zur Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Und dies könnte man ja für beide Eheleute jeweils bejahen. Also jeweils Vorliegen von Beitragsfreiheit.
"Könnte" man - wohlgemerkt. Ob es wirklich so ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
Gruß