Seite 2 von 3
Verfasst: 08.05.2011, 22:27
von Rossi
Öhm, nu verstehe ich den Wald vor lauter Bäume nicht, cicero!
Er kommt nur in die GKV wenn er trixt, sonst nicht.
Deine Postings - führen nach meiner bescheidenen Ansicht - hier nicht zum gewünschten Erfolg.
Es hat den Anschein, dass sowohl die Kasse auch als die PKV hier nicht so richtig wissen, was sie machen müssen oder sollen. Dies ist dann wieder mein berüchtigtes Pontius-Pilatus-Spiel.
Die völlig ahnlunglosen Kunden werden einfach hin und hergeschoben. Die linke Hand weiss nicht was die rechte Hand macht.
Leider lese ich es auch aus dem Posting so, dass Beppi Opfer der Pontius-Pilatus-Spielchen geworden ist. Die GKV wimmelt ab, die PKV ebenfalls.
Niedlich mal wieder so eine Konstellation. So etwas ist abenteuerlich.
Sorry, wir haben wir immerhin einen Beitragshöchstzahler! Was will man noch mehr? Diesem begührt ein roter Teppich, ein Tässchen Kaffee und ein Plätzchen für das Aufnahmegespräch bei der GKV.
Verfasst: 09.05.2011, 08:17
von CiceroOWL
Sagen wir mal so bei meiner Kasse wäre er zum 01.07.11 versichert
Verfasst: 09.05.2011, 21:47
von Rossi
Nun denn Cicero, dann schnappe Dir doch den Beitragshöchstzahler.
Hier hast Du nen ganz dicken Fisch an der Angel!
Verfasst: 09.05.2011, 22:09
von CiceroOWL
Wenn der denn möchte.
Verfasst: 09.05.2011, 22:30
von Rossi
Mir fällt dazu immer ne schöne Geschichte ein, die ich teilweise immer bei meinen Seminaren erzähle.
Es ist Montag gegen 10:00 Uhr, palim, palim die automatische Glastür der Kasse geht auf.
1. Konstellation:
Es kommt ein Neukunde herein, hat nen schönen Kaschmirpullover und nen teuren Ledermantel an.
Schön guten Tag, ich bin Beitragshöchstzahler und möchte bei Ihnen Mitglied werden.
2. Konstellation:
Es kommt ein Neukunde herein, er hat nen Rollator und eiert über die Schwelle der Glastür.
Schönen guten Tag, ich wurde vom SGB XII-Träger geschickt, ich soll mich hier freiwillig versichern, da ich aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit kein ALG II (Pflichtversicherung) mehr erhalte.
Ich habe nicht viel Zeit, weil ich in 45 Minuten einen Termin bei der Dialyse ( 4 x die Woche) habe. Zudem liegt meine Gattin als Komapatientin derzeit auf der Intensivstation, dort muss ich noch hin.
Können wir mal eben den Beitritt zur freiw. Kv. klarmachen!?
Gruß Rossi
Verfasst: 10.05.2011, 01:16
von leser
Verfasst: 10.05.2011, 16:01
von GerneKrankenVersichert
Danke Heinrich, für den Hinweis auf die absolute Versicherungsfreiheit. War mir entfallen
.
Und bevor ich hier weiter rumeiere, habe ich mich mal schlau gemacht. Laut unseren internen Anweisungen irrt der Rossi.
Rossi hat geschrieben:Nun denn Cicero, meines Erachtens definitiv nicht.
Denn allein der Wortlaut des Gesetzes ist hier nämlich nicht erfüllt.
Mein Slogan lautet doch nach wie vor, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Aber nehmen wir uns die Vorschrift vom Wortlaut mal näher unter die Lupe:
(1) Der Versicherung können beitreten
...
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Nu mal die Gretchenfrage?
War beppi vor dem Auslandsaufenthalt "Arbeitnehmer"?
Der Status "Arbeitnehmer" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Beitritts und nicht auf den des Austritts.
Bei uns wäre ein Beitritt kein Problem, da beppi alle Voraussetzungen erfüllt.
Verfasst: 10.05.2011, 16:27
von CiceroOWL
ich weiss macht aber nix, ich freue mich ein neues Mitglied begrüssen zu dürfen.
Verfasst: 10.05.2011, 18:53
von Rossi
Na ja, ob der Rossi irrt?
Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist ziemlich eindeutig.
Mir liegen in diesem Zusammenhang zwei Kommentierungen vor (SGB Haufe und KV-Lex)
Dort wird nachfolgendes festgehalten:
Für das Beitrittsrecht als nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreier Beschäftigter ist erforderlich, dass zuvor wegen der Beschäftigung im Ausland die Mitgliedschaft geendet hatte.
Dieser Tatbestand kann überhaupt nur dann erfüllt sein, wenn zuvor eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland ausgeübt worden war und deshalb eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte
Meines Erachtens enspricht diese Kommentierung auch dem Wortlaut des Gesetzes und genau mit der Begründung hat die von Beppi angegangene Krankenkassse klipp und klar abgelehnt. Denn die Krankenkasse wollte einen Nachweis, dass Beppi vor dem Auslandsaufenthalt Arbeitnehmer war.
Aber ist ja super, wenn sowohl die Kasse von Cicero als auch von GerneKrankenVersichert den Beitragshöchstzahler nimmt.
Da kann ich nur empfehlen, dass Beppi mit Euch Kontakt aufnimmt.
Oder ihr stellt hier die Kassen ein, die es machen.
Verfasst: 10.05.2011, 20:14
von GerneKrankenVersichert
Ich denke, der Gesetzestext lässt beide Interpretationen zu. Irgendein Urteil habe ich nicht gefunden, so dass in dieser Sache wohl noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Es lohnt sich also bei dieser Konstellation, bei mehreren Krankenkassen anzufragen.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Verfasst: 10.05.2011, 20:29
von Rossi
Tja, es kommt dann wohl auf die wohlwollende Prüfung der Kasse an.
Aber bei Dir - GernKrankenVersichert - dürfte Beppi auch nicht aufgenommen werden.
Du postest ja:
Der Status "Arbeitnehmer" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Beitritts und nicht auf den des Austritts.
Beppi war in 2007 privat versichert. Durch den ALG I-Bezug ist er dann wieder Mitglied der Solidargemeinschaft geworden. Ein Antrag auf Befreiuung von der Versicherungspflicht (um in der PKV zu verbleiben) hat er in 2007 wohl nicht gestellt.
Somit wurde er als
Bezieher von ALG I wieder Mitglied und nicht als Arbeitnehmern.
Ich spitze immer gerne Köddel an um auf der richtigen Seite zu liegen.
Verfasst: 10.05.2011, 22:06
von CiceroOWL
Sagen wir mal so, die DVKA sah es im Jahr 2005 so das es unerheblich ist wie denn die Versicherung vorher war. Einzig und allein zählt die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland auch einer geringfügigen Beschäftigung, Rechstand ist jetzt wieder der 31.03.07.
Verfasst: 11.05.2011, 17:34
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Tja, es kommt dann wohl auf die wohlwollende Prüfung der Kasse an.
Aber bei Dir - GernKrankenVersichert - dürfte Beppi auch nicht aufgenommen werden.
Du postest ja:
Der Status "Arbeitnehmer" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Beitritts und nicht auf den des Austritts.
Beppi war in 2007 privat versichert. Durch den ALG I-Bezug ist er dann wieder Mitglied der Solidargemeinschaft geworden. Ein Antrag auf Befreiuung von der Versicherungspflicht (um in der PKV zu verbleiben) hat er in 2007 wohl nicht gestellt.
Somit wurde er als
Bezieher von ALG I wieder Mitglied und nicht als Arbeitnehmern.
Ich spitze immer gerne Köddel an um auf der richtigen Seite zu liegen.
Nicht zum Zeitpunkt des damaligen Beitritts, sondern des jetztigen Beitritts. Stellen wir den Satz einfach mal um:
Arbeitnehmer, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen und deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete.
Oder aber der Ausgangstext:
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Beppi ist Arbeitnehmer.
Seine Mitgliedschaft endete durch Beschäftigung im Ausland.
Er nimmt innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung auf.
Die Bedingung, dass eine Mitgliedschaft als Arbeitnehmer durch die Beschäftigung im Ausland enden musste, kann ich nicht so ohne weiteres aus dem Text herauslesen. Unsere Rechtsabteilung anscheinend auch nicht. Weshalb in unseren Arbeitsanweisungen steht, dass der vorherige Versicherungsstatus unerheblich ist, so wie Cicero es beschreibt.
Verfasst: 11.05.2011, 18:39
von Rossi
Okay, dann mal die Gretchenfrage?
Der Kunde war vor dem Auslandsaufenthalt freiwillig versichert! Kommt er dann nach dem Auslandsaufenthalt als Arbeitnehmer auch wieder bei Euch unter?
Wobei das Wort "Arbeitnehmer" ist dem Satzteil " deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete" vorangestellt.
Eure Rechtsabteilung geht dann hin und stellt den Begriff "Arbeitnehmer" dem hinteren Satzteil an.
Ehrlich gesagt, wäre ich persönlich hierauf nicht gekommen. Jenes ist sehr creativ und innovativ. Es geht ja um einen Beitragshöchstzahler.
Verfasst: 11.05.2011, 20:00
von Lady Butterfly
Es geht ja um einen Beitragshöchstzahler.
wen interessiert das denn? die Kassen seit dem Gesundheitsfonds bestimmt nicht mehr....die kriegen das gleiche Geld, egal ob er 500 € oder 5000 € im Monat verdient....
und zum eigentlichen Problem: du kennst doch bestimmt den Spruch - 2 Anwälte, 3 Meinungen. Genauso ist es hier auch. du kannst Gesetze nun mal verschieden interpretieren. ich würde im Zweifel zu Gunsten des Kunden entscheiden und ihn aufnehmen.
Gruß
Lady Butterfly