Nach Auslandsaufenthalt in die GKV?
Moderator: Czauderna
Nach Auslandsaufenthalt in die GKV?
Ich moechte nach ueber 5 Jahren im Aussereuropaeischen Ausland wieder in Deutschland arbeiten und werde ueber der Bemessungsgrenze verdienen. Vor der Ausreise war ich zuletzt in der GKV waehrend Arbeitslosigkeit.
Eine GKV hat mir heute mitgeteilt, dass ich in die PKV muesste (keine Wahl) und Sie mich nur under der Grenze aufnehmen koennten (da ich dann in die PKV muss - auch keine Wahlmoeglichkeit).
Ist das so richtig?
Was ist mit meiner auslaendischen Frau und Tochter, die ich eigentlich in der GKV mitversichern wollte?
Eine GKV hat mir heute mitgeteilt, dass ich in die PKV muesste (keine Wahl) und Sie mich nur under der Grenze aufnehmen koennten (da ich dann in die PKV muss - auch keine Wahlmoeglichkeit).
Ist das so richtig?
Was ist mit meiner auslaendischen Frau und Tochter, die ich eigentlich in der GKV mitversichern wollte?
Hallo beppi,
da hat die PKV recht. Wenn du nach deinem Auslandsaufenthalt über die JAE-Grenze liegst, kannst du nicht in die GKV, da du die Vorversicherungszeit nicht erfüllst. Deine Frau kann sich ggf. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der GKV versichern, das hat aber Beitragspflicht zur Folge und dein Einkommen würde berücksichtigt werden. Deine Tochter könnte dann trotzdem nicht kostenlos familienversichert werden, da du zu viel verdienst. Entweder versicherst du sie auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV und zahlst auch wiederum Beiträge, oder nimmst sie mit in die PKV (kostet aber auch)
da hat die PKV recht. Wenn du nach deinem Auslandsaufenthalt über die JAE-Grenze liegst, kannst du nicht in die GKV, da du die Vorversicherungszeit nicht erfüllst. Deine Frau kann sich ggf. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der GKV versichern, das hat aber Beitragspflicht zur Folge und dein Einkommen würde berücksichtigt werden. Deine Tochter könnte dann trotzdem nicht kostenlos familienversichert werden, da du zu viel verdienst. Entweder versicherst du sie auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV und zahlst auch wiederum Beiträge, oder nimmst sie mit in die PKV (kostet aber auch)
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
??? Bist du tatsächlich vom Fach?Joebo hat geschrieben:Hallo beppi,
da hat die PKV recht. Wenn du nach deinem Auslandsaufenthalt über die JAE-Grenze liegst, kannst du nicht in die GKV, da du die Vorversicherungszeit nicht erfüllst. Deine Frau kann sich ggf. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der GKV versichern, das hat aber Beitragspflicht zur Folge und dein Einkommen würde berücksichtigt werden. Deine Tochter könnte dann trotzdem nicht kostenlos familienversichert werden, da du zu viel verdienst. Entweder versicherst du sie auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV und zahlst auch wiederum Beiträge, oder nimmst sie mit in die PKV (kostet aber auch)
Zuallererst würde ich mal den § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V prüfen.
Damit wärst du in der GKV und Frau und Kinder könnten (sofern die Voraussetzungen vorliegen, wichtig ist vor allen Dingen, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D haben) familienversichert werden. Du hättest freie Kassenwahl.(1) Der Versicherung können beitreten
...
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV möglich. In diesem Fall müsstest du dich jedoch zwingend bei deiner alten Kasse oder deren Rechtsnachfolger versichern.
Vielen Dank fuer die widerspruechlichen Antworten.
Ich hoffe, dass GerneKrankenVersichertRecht hat, denn dieser Fall trifft bei mir zu, da ich nach der Arbeitslosigkeit von einer deutschen Firma ins Ausland entsandt wurde (und ausserdem gerne in die GKV ginge).
Was soll ich jetzt tun?
Ich war frueher in der TKK. Gibt es denn ueberhaput Unterschede die eine Wahlmoeglichkeit nuetzlich machen?
Meine Frau und Tochter kommen in einigen Monaten nach.
Ich hoffe, dass GerneKrankenVersichertRecht hat, denn dieser Fall trifft bei mir zu, da ich nach der Arbeitslosigkeit von einer deutschen Firma ins Ausland entsandt wurde (und ausserdem gerne in die GKV ginge).
Was soll ich jetzt tun?
Ich war frueher in der TKK. Gibt es denn ueberhaput Unterschede die eine Wahlmoeglichkeit nuetzlich machen?
Meine Frau und Tochter kommen in einigen Monaten nach.
das Recht zur freiw. Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dürfte hier bestehen.
Dies ist ein Ausnahmefall. Sag einfach der Krankenkasse, sie sollen in diese gesetzliche Vorschrift einmal reinschauen.
Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintlich Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerner wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.
ALSO: Stütze Dich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
Es wird gelingen.
Dies ist ein Ausnahmefall. Sag einfach der Krankenkasse, sie sollen in diese gesetzliche Vorschrift einmal reinschauen.
Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintlich Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerner wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.
ALSO: Stütze Dich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
Es wird gelingen.
Ich bekam jetzt von einer GKV zu diesem Thema die folgende Auskunft:
"Voraussetzung für einen Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist zunächst, dass der Rückkehrer vor seiner Beschäftigung im Ausland als Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert war. Diese Versicherung muss wegen der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland gekündigt worden sein. Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitnehmer anschließend im Ausland eine Beschäftigung ausgeübt hat. Sie haben angegeben, dass Sie vor Verlassen des Inlands als Arbeitsloser versichert waren. Daher waren Sie nicht als Arbeitnehmer versichert und die genannte Vorschrift findet somit keine Anwendung.
Wir bedauern Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können. Wir sind gerne bereit, Ihr Beitrittsrecht erneut zu prüfen, sofern uns die genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nachgewiesen werden. Dazu benötigen wir eine Bestätigung, dass Sie zuletzt im Inland als Arbeitnehmer versichert waren und in der Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes durchgehend ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat."
Dies finde ich so nicht im Gesetz (muss aber zugeben dass ich dies weder ganz gelesen noch ganz verstanden habe).
Falls dies tatsaechlich so ist, war ich direkt vor der Ausreise nicht Arbeitnehmer (sondern arbeitslos) und im Ausland auch nicht ununterbrochen beschaeftigt, da ich ein Jahr Pause gemacht habe, um mich um unsere neugeborene Tochter zu kuemmern.
Was soll ich jetzt tun?
Eine andere GKV fragen und wieder eine andere Antwort bekommen, die mir dann vielleicht besser gefaellt? Oder gibt es einen anderen Weg aus diesem Wirrwarr?
"Voraussetzung für einen Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist zunächst, dass der Rückkehrer vor seiner Beschäftigung im Ausland als Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert war. Diese Versicherung muss wegen der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland gekündigt worden sein. Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitnehmer anschließend im Ausland eine Beschäftigung ausgeübt hat. Sie haben angegeben, dass Sie vor Verlassen des Inlands als Arbeitsloser versichert waren. Daher waren Sie nicht als Arbeitnehmer versichert und die genannte Vorschrift findet somit keine Anwendung.
Wir bedauern Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können. Wir sind gerne bereit, Ihr Beitrittsrecht erneut zu prüfen, sofern uns die genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nachgewiesen werden. Dazu benötigen wir eine Bestätigung, dass Sie zuletzt im Inland als Arbeitnehmer versichert waren und in der Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes durchgehend ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat."
Dies finde ich so nicht im Gesetz (muss aber zugeben dass ich dies weder ganz gelesen noch ganz verstanden habe).
Falls dies tatsaechlich so ist, war ich direkt vor der Ausreise nicht Arbeitnehmer (sondern arbeitslos) und im Ausland auch nicht ununterbrochen beschaeftigt, da ich ein Jahr Pause gemacht habe, um mich um unsere neugeborene Tochter zu kuemmern.
Was soll ich jetzt tun?
Eine andere GKV fragen und wieder eine andere Antwort bekommen, die mir dann vielleicht besser gefaellt? Oder gibt es einen anderen Weg aus diesem Wirrwarr?
schildere bitte mal chronologisch
von wann bis wann Du wie versichert warst.
mit wie meine ich
also Arbeitsloser
Als pflichtversicherter Arbeitnehmer
als freiwillig versicherter Arbeitnehmer
und immer dabei schreiben in welchen Land Du in dieser Zeit gewohnt hast.
Bitte auch dabei schreiben, wie Du im Ausland (welches Land war es denn ??)
versichert warst.
noch eines: um Kind gekümmert. Wovon hast Du denn da gelebt.
War es so was wie Erziehungsurlaub. Hat Ehepartner denn gearbeitet.
Mach mal bitte einen Versicherungslauf ab seit dem Zeitpunkt 1 Jahr vor Ausreise.
von wann bis wann Du wie versichert warst.
mit wie meine ich
also Arbeitsloser
Als pflichtversicherter Arbeitnehmer
als freiwillig versicherter Arbeitnehmer
und immer dabei schreiben in welchen Land Du in dieser Zeit gewohnt hast.
Bitte auch dabei schreiben, wie Du im Ausland (welches Land war es denn ??)
versichert warst.
noch eines: um Kind gekümmert. Wovon hast Du denn da gelebt.
War es so was wie Erziehungsurlaub. Hat Ehepartner denn gearbeitet.
Mach mal bitte einen Versicherungslauf ab seit dem Zeitpunkt 1 Jahr vor Ausreise.
Jan-Jun 06 angestellt Deustchland PKV
Jul 06 - Mar 07 angestellt Singapur internationale AuslandsKV
Apr - Jun 07 arbeitslos Deutschland GKV
Jul 07 - Feb 08 angestellt Taiwan Arbeitgeber stellt KV
Mar 08 arbeitslos Singapur nicht versichert
Apr - Dez 08 angestellt Taiwan/Singapur Arbeitgeber stellt KV
Jan 09 - Mar 10 Elternzeit Singapur KV ueber Arbeitgeber der Frau
Apr 10 - heute angestellt Thailand Arbeitgeber stellt KV
ab Jul 11 angestellt Deutschland KV ???
Ich habe seit vielen Jahren einen sehr internationalen und projektorientierten Beruf, was heisst Jobs sind temporaer und koennen irgendwo in der Welt sein. In den letzten 10 Jahren war ich (verteilt ueber 4 Projekte) 28 Monate in Deutschland beschaeftigt, davor nur im Ausland.
Da ich inzwischen Frau und Kind habe, moechte ich das (interessante, aber mit Familienleben unkompatible) Nomadenleben aufgeben und ein dazu sehr gut passendes Stellenangebot in Deutschland annehmen
Das deutsche System ist offenbar nicht fuer zurueckkehrende Weltbuerger ausgelegt. Dies macht die Sache schwierig, aber hoffentlich nicht unmoeglich.
(Seit 2001 habe ich uebrigens keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen, da ich sehr gesund bin - also sozusagen der Traumkunde fuer alle KV!)
Jul 06 - Mar 07 angestellt Singapur internationale AuslandsKV
Apr - Jun 07 arbeitslos Deutschland GKV
Jul 07 - Feb 08 angestellt Taiwan Arbeitgeber stellt KV
Mar 08 arbeitslos Singapur nicht versichert
Apr - Dez 08 angestellt Taiwan/Singapur Arbeitgeber stellt KV
Jan 09 - Mar 10 Elternzeit Singapur KV ueber Arbeitgeber der Frau
Apr 10 - heute angestellt Thailand Arbeitgeber stellt KV
ab Jul 11 angestellt Deutschland KV ???
Ich habe seit vielen Jahren einen sehr internationalen und projektorientierten Beruf, was heisst Jobs sind temporaer und koennen irgendwo in der Welt sein. In den letzten 10 Jahren war ich (verteilt ueber 4 Projekte) 28 Monate in Deutschland beschaeftigt, davor nur im Ausland.
Da ich inzwischen Frau und Kind habe, moechte ich das (interessante, aber mit Familienleben unkompatible) Nomadenleben aufgeben und ein dazu sehr gut passendes Stellenangebot in Deutschland annehmen
Das deutsche System ist offenbar nicht fuer zurueckkehrende Weltbuerger ausgelegt. Dies macht die Sache schwierig, aber hoffentlich nicht unmoeglich.
(Seit 2001 habe ich uebrigens keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen, da ich sehr gesund bin - also sozusagen der Traumkunde fuer alle KV!)
Zuletzt geändert von beppi am 05.05.2011, 18:03, insgesamt 1-mal geändert.
Heute bekam ich (von einem "Versicherungsombudsmann") die Auskunft, ich koenne gar nicht in die PKV, da ich dazu erst 12 Monate ueber der Bemessungsgrenze verdienen muesse.
Sagt denn wirklich JEDER zu dem Thema etwas anderes?
Und wer weiss wirklich Bescheid (und/oder hat die Autoritaet zu entscheiden)?
Sagt denn wirklich JEDER zu dem Thema etwas anderes?
Und wer weiss wirklich Bescheid (und/oder hat die Autoritaet zu entscheiden)?
§ 6(1) SGB V.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
§ 6 (4) SGB V Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
§ 9 Nr. 5 SGB VArbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Das Beitrittsrecht von Auslandsrückkehrern besteht nur, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr ins Inland eine Beschäftigung aufgenommen wird und diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei ist. Die Aufnahme einer aus anderen Gründen versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. nach § 7 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3) begründet kein Beitrittsrecht, da dafür auch sonst kein eigenständiges Beitrittsrecht besteht und durch Beschäftigungen im Ausland keine Arbeitnehmerkrankenversicherung geendet hatte. Die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten stellt eine eigenständige Voraussetzung für das Beitrittsrecht dar. Sie besteht unabhängig und neben der Frist für die Beitrittserklärung nach Abs. 2 Nr. 5. Erfolgt die Beschäftigungsaufnahme erst später als 2 Monate nach Rückkehr, besteht das Beitrittsrecht nicht mehr.
Gr. v. 30.12 .2008
2] Nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, versicherungsfrei. Hierbei wird zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Absatz 6 SGB V) bzw. Versicherten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, die bereits am 31. Dezember 2002 dort versichert waren (§ 6 Absatz 7 SGB V), unterschieden.
ergo die Möglichkeit der GKV als freiwilliges MG beizutreten da die Vorrausetzungen erfüllt sind als Auslandsrückkehrer.
Schönen Gruß.
Cicero
§ 6 (4) SGB V Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
§ 9 Nr. 5 SGB VArbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Das Beitrittsrecht von Auslandsrückkehrern besteht nur, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr ins Inland eine Beschäftigung aufgenommen wird und diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei ist. Die Aufnahme einer aus anderen Gründen versicherungsfreien Beschäftigung (z.B. nach § 7 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3) begründet kein Beitrittsrecht, da dafür auch sonst kein eigenständiges Beitrittsrecht besteht und durch Beschäftigungen im Ausland keine Arbeitnehmerkrankenversicherung geendet hatte. Die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten stellt eine eigenständige Voraussetzung für das Beitrittsrecht dar. Sie besteht unabhängig und neben der Frist für die Beitrittserklärung nach Abs. 2 Nr. 5. Erfolgt die Beschäftigungsaufnahme erst später als 2 Monate nach Rückkehr, besteht das Beitrittsrecht nicht mehr.
Gr. v. 30.12 .2008
2] Nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, versicherungsfrei. Hierbei wird zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Absatz 6 SGB V) bzw. Versicherten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, die bereits am 31. Dezember 2002 dort versichert waren (§ 6 Absatz 7 SGB V), unterschieden.
ergo die Möglichkeit der GKV als freiwilliges MG beizutreten da die Vorrausetzungen erfüllt sind als Auslandsrückkehrer.
Schönen Gruß.
Cicero
Nun denn Cicero, meines Erachtens definitiv nicht.
Denn allein der Wortlaut des Gesetzes ist hier nämlich nicht erfüllt.
Mein Slogan lautet doch nach wie vor, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Aber nehmen wir uns die Vorschrift vom Wortlaut mal näher unter die Lupe:
(1) Der Versicherung können beitreten
...
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Nu mal die Gretchenfrage?
War beppi vor dem Auslandsaufenthalt "Arbeitnehmer"?
Endete seine "Mitgliedschaft damals als Arbeitnehmer" durch die Beschäftigung im Ausland?
Für mich ein klares NEIN; die Kasse hat hier völlig Recht. Beppi war kein Arbeitnehmer (gegen Arbeitsentgelt beschäftigt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sondern arbeitlos.
Da geht kein Weg dran vorbei. Zwischen diesen Begriffen liegen bekanntlich Welten!
Und wenn der Lohn nunmehr in Deutschland (vorausschauende Betrachtungsweise von Anfang an) oberhalb der JAEG liegt, dann hat er keine Chance auf eine Pflichtversicherung (für 1 Jahr). Die von cicero eingestellten Hinweise beziehen sich auf die Altregelung (3 Jahreszeitraum) und können hier definitiv nicht zu Grunde gelegt werden. Beppi hat auch keine Möglichkeit auf eine freiw. Kv.! Weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 noch nach § 9 Abs. Nr. 3 SGB V.
Man muss hier wieder ein wenig trixen und um nach den Wortlaut des Gesetzes eine super Lösung zu finden, die auch gesetzeskonform ist.
Beppi geht jetzt hin und schliesst zum 15.07.2011 einen Arbeitsvertrag ab; der Lohn muss nur ein paar Euronen unterhalb der JAEG liegen. In dem Arbeitsvertrag sollte eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart werden. Nach Ablauf der Probezeit wird über die Höhe des Lohnes neu verhandelt.
Und ei der daus, nach 3 Monaten bekommt Beppi ne fette Lohnerhöhung und liegt natürlich oberhalb der JAEG.
Dann endet die Versicherungspflicht zum 31.12.2011 und aufgrund der vorausschauender Betrachtungsweise tritt Versicherungsfreiheit zum 01.01.2012 ein. Tja, das Recht auf eine freiw. Kv. hat Beppi dann leider nicht, da er die Vorversicherungszeiten für eine freiw. Kv. nicht erfüllt. Von der Kralle wird Beppi auch nicht erwischt, da ja - Heinrich hat es zutreffend eingestellt - die absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V zum tragen kommt.
Na ja, aber genau an solche Konstellationen hat unser lieber Gesetzgeber gedacht. Dafür hat er nämlich extra die Bestimmungen des § 190 Abs. 3 Satz 3 SGB V aufgenommen:
.. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.
Über die Fiktion des letzten Halbsatzes braucht Beppi eben keine 12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren; er kann somit ohne die erforderliche Vorverischerungszeit im Lager der GKV verbleiben.
Dies ist - nach meiner bescheidenen Rechtskenntnis - der einzige Weg um in die Solidargemeischaft wieder zu kommen. Meines Erachtens ist er völlig legal und rechtlich sauber bzw. einwandfrei.
Oder habt Ihr irgendwelche Einwände?
Alles andere ist - wie die Diskussion hier zeigt - nur herumeiern bzw. rechtlich nicht fundamentiert.
Denn allein der Wortlaut des Gesetzes ist hier nämlich nicht erfüllt.
Mein Slogan lautet doch nach wie vor, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Aber nehmen wir uns die Vorschrift vom Wortlaut mal näher unter die Lupe:
(1) Der Versicherung können beitreten
...
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Nu mal die Gretchenfrage?
War beppi vor dem Auslandsaufenthalt "Arbeitnehmer"?
Endete seine "Mitgliedschaft damals als Arbeitnehmer" durch die Beschäftigung im Ausland?
Für mich ein klares NEIN; die Kasse hat hier völlig Recht. Beppi war kein Arbeitnehmer (gegen Arbeitsentgelt beschäftigt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sondern arbeitlos.
Da geht kein Weg dran vorbei. Zwischen diesen Begriffen liegen bekanntlich Welten!
Und wenn der Lohn nunmehr in Deutschland (vorausschauende Betrachtungsweise von Anfang an) oberhalb der JAEG liegt, dann hat er keine Chance auf eine Pflichtversicherung (für 1 Jahr). Die von cicero eingestellten Hinweise beziehen sich auf die Altregelung (3 Jahreszeitraum) und können hier definitiv nicht zu Grunde gelegt werden. Beppi hat auch keine Möglichkeit auf eine freiw. Kv.! Weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 noch nach § 9 Abs. Nr. 3 SGB V.
Man muss hier wieder ein wenig trixen und um nach den Wortlaut des Gesetzes eine super Lösung zu finden, die auch gesetzeskonform ist.
Beppi geht jetzt hin und schliesst zum 15.07.2011 einen Arbeitsvertrag ab; der Lohn muss nur ein paar Euronen unterhalb der JAEG liegen. In dem Arbeitsvertrag sollte eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart werden. Nach Ablauf der Probezeit wird über die Höhe des Lohnes neu verhandelt.
Und ei der daus, nach 3 Monaten bekommt Beppi ne fette Lohnerhöhung und liegt natürlich oberhalb der JAEG.
Dann endet die Versicherungspflicht zum 31.12.2011 und aufgrund der vorausschauender Betrachtungsweise tritt Versicherungsfreiheit zum 01.01.2012 ein. Tja, das Recht auf eine freiw. Kv. hat Beppi dann leider nicht, da er die Vorversicherungszeiten für eine freiw. Kv. nicht erfüllt. Von der Kralle wird Beppi auch nicht erwischt, da ja - Heinrich hat es zutreffend eingestellt - die absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V zum tragen kommt.
Na ja, aber genau an solche Konstellationen hat unser lieber Gesetzgeber gedacht. Dafür hat er nämlich extra die Bestimmungen des § 190 Abs. 3 Satz 3 SGB V aufgenommen:
.. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.
Über die Fiktion des letzten Halbsatzes braucht Beppi eben keine 12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren; er kann somit ohne die erforderliche Vorverischerungszeit im Lager der GKV verbleiben.
Dies ist - nach meiner bescheidenen Rechtskenntnis - der einzige Weg um in die Solidargemeischaft wieder zu kommen. Meines Erachtens ist er völlig legal und rechtlich sauber bzw. einwandfrei.
Oder habt Ihr irgendwelche Einwände?
Alles andere ist - wie die Diskussion hier zeigt - nur herumeiern bzw. rechtlich nicht fundamentiert.
Zuletzt geändert von Rossi am 08.05.2011, 22:08, insgesamt 1-mal geändert.
Upsela, so ein Fällchen ist ja mal wieder richtig spannend.
Der Spibu hat hierzu auch schon Weisungen erteilt.
Guckt ihr hier:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... -593_1.pdf
Dann auf Seite 2
1.2 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei.
Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden
Einkommensverhältnisse festzustellen
Also mit der Probezeit und der daran evtl. anschließenden Lohnerhöhung sehe ich überhaupt kein Problem.
Ach ja, die Aussage der PKV, wonach man zunächst ein Jahr in der GKV verbleiben muss, ist meines Erachtens völlig daneben.
Diese Aussage widerläuft schon der Zugangsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V!
Der Spibu hat hierzu auch schon Weisungen erteilt.
Guckt ihr hier:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... -593_1.pdf
Dann auf Seite 2
1.2 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei.
Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden
Einkommensverhältnisse festzustellen
Also mit der Probezeit und der daran evtl. anschließenden Lohnerhöhung sehe ich überhaupt kein Problem.
Ach ja, die Aussage der PKV, wonach man zunächst ein Jahr in der GKV verbleiben muss, ist meines Erachtens völlig daneben.
Diese Aussage widerläuft schon der Zugangsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V!