Verfasst: 27.09.2010, 15:05
Hallo Platon67,
aus welchem Grund steigt merklich die Zahl der Fälle, in denen immer mehr Arbeitsunfähigkeitszeiten und Krankengeldzahlungen eingestellt werden, obwohl es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig ist, die AU eines Patienten einzig auf Grund eines unzureichenden Aktenlagegutachtens zu beenden?
Wieso wird man im laufenden Arbeitsverhältnis an die AfA und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, obwohl auch das unzulässig ist, da der Zeitpunkt der eingetretenen AU (arbeitslos oder in Lohn & Brot stehend) entscheidend ist?
Es geht doch m.E. nur darum, mit allen Mitteln Krankengeld einzusparen und sich der Leistungspflicht zu entziehen. Der ein oder andere Versicherte kann sich eine Klage finanziell (während des Klageverfahrens ggf. ohne weitere Einkünfte) oft gar nicht leisten und wehrt sich deshalb nicht gegen die Entscheidung der KK, sondern meldet sich stattdessen arbeitslos oder schleppt sich trotz einer ernsthaften Erkrankung wieder zur Arbeit.
Sicher gibt es auch viele Versicherte, die alles glauben, was behördlicherseits festgestellt und mitgeteilt wird. Denn dann heißt es: "Es wird schon stimmen, was die KK schreibt." Wird ein erster Widerspruch dann noch abgelehnt, verstärkt es diese Ansicht.
Eben weil die Verfahrensdauer einer Klage äußerst langwierig ist, wird oft davon abgesehen und die Entscheidung akzeptiert. Anders wäre es, wenn die Sozialversicherung während dieser Zeit bis zur richterlichen Entscheidung Leistungen erbringen müsste. Mit Bezügen lässt es sich schließlich leichter klagen als ohne. Leider haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, sodass nur das Mittel der einstweiligen Verfügung bleibt, was anscheinend nur wenige wissen und in Anspruch nehmen.
In unserem Fall ist die Krankenkasse ja noch nicht mal fähig oder willens, das meiner Frau gemäß Gerichtsbeschluss zustehende Krankengeld zu erstatten. Stattdessen muss wohl erst eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Wenn sich in 100 Fällen nur 50 Versicherte gegen die Entscheidung wehren, ist dies eine Ersparnis von 50 %. Da Zahl der eingereichten Klagen nach erfolglosem Widerspruch liegt schätzungsweise lediglich bei 30 %. Macht insgesamt eine Ersparnis von 70 %. Da lohnt es sich doch für die Krankenkasse, die AU nach Aktenlage oder aus sonstigen Gründen zu beenden und Widersprüche als “unbegründet” zurückzuweisen!
Meiner Meinung nach sollten die jeweiligen Sachbearbeiter bei positiven Ausgang für den Versicherten stets persönlich haftbar gemacht werden. Schließlich handelten sie nachweislich unrechtmäßig und/oder haben den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, obwohl sie (von den Versicherten) dafür bezahlt werden.
Über folgende Aussagen des SB kann ich heute lachen, was zur damaligen Zeit nicht möglich war:
Gruß
Marcel
aus welchem Grund steigt merklich die Zahl der Fälle, in denen immer mehr Arbeitsunfähigkeitszeiten und Krankengeldzahlungen eingestellt werden, obwohl es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig ist, die AU eines Patienten einzig auf Grund eines unzureichenden Aktenlagegutachtens zu beenden?
Wieso wird man im laufenden Arbeitsverhältnis an die AfA und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen, obwohl auch das unzulässig ist, da der Zeitpunkt der eingetretenen AU (arbeitslos oder in Lohn & Brot stehend) entscheidend ist?
Es geht doch m.E. nur darum, mit allen Mitteln Krankengeld einzusparen und sich der Leistungspflicht zu entziehen. Der ein oder andere Versicherte kann sich eine Klage finanziell (während des Klageverfahrens ggf. ohne weitere Einkünfte) oft gar nicht leisten und wehrt sich deshalb nicht gegen die Entscheidung der KK, sondern meldet sich stattdessen arbeitslos oder schleppt sich trotz einer ernsthaften Erkrankung wieder zur Arbeit.
Sicher gibt es auch viele Versicherte, die alles glauben, was behördlicherseits festgestellt und mitgeteilt wird. Denn dann heißt es: "Es wird schon stimmen, was die KK schreibt." Wird ein erster Widerspruch dann noch abgelehnt, verstärkt es diese Ansicht.
Eben weil die Verfahrensdauer einer Klage äußerst langwierig ist, wird oft davon abgesehen und die Entscheidung akzeptiert. Anders wäre es, wenn die Sozialversicherung während dieser Zeit bis zur richterlichen Entscheidung Leistungen erbringen müsste. Mit Bezügen lässt es sich schließlich leichter klagen als ohne. Leider haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, sodass nur das Mittel der einstweiligen Verfügung bleibt, was anscheinend nur wenige wissen und in Anspruch nehmen.
In unserem Fall ist die Krankenkasse ja noch nicht mal fähig oder willens, das meiner Frau gemäß Gerichtsbeschluss zustehende Krankengeld zu erstatten. Stattdessen muss wohl erst eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Wenn sich in 100 Fällen nur 50 Versicherte gegen die Entscheidung wehren, ist dies eine Ersparnis von 50 %. Da Zahl der eingereichten Klagen nach erfolglosem Widerspruch liegt schätzungsweise lediglich bei 30 %. Macht insgesamt eine Ersparnis von 70 %. Da lohnt es sich doch für die Krankenkasse, die AU nach Aktenlage oder aus sonstigen Gründen zu beenden und Widersprüche als “unbegründet” zurückzuweisen!
Meiner Meinung nach sollten die jeweiligen Sachbearbeiter bei positiven Ausgang für den Versicherten stets persönlich haftbar gemacht werden. Schließlich handelten sie nachweislich unrechtmäßig und/oder haben den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, obwohl sie (von den Versicherten) dafür bezahlt werden.
Über folgende Aussagen des SB kann ich heute lachen, was zur damaligen Zeit nicht möglich war:
"Wir müssen Sie nicht persönlich sehen oder begutachten. Man kann schliesslich nicht in Sie hineinsehen. Daher würde eine persönliche Begutachtung durch den MDK auch nichts bringen!" (Anmerkung: 21. Jahrhundert --> Röntgen, CT, MRT)
"Die Einstellung des Krankengeldes aufgrund eines Gutachtens nach Aktenlage ist nur bei psychischen Erkrankungen unzulässig. Sie haben es aber ja mit den Bandscheiben!"
"Klagen brauchen Sie nicht. Ein solches Verfahren würde sowieso mehrere Jahre dauern. Von was wollen Sie denn während dieser Zeit leben? Lassen Sie es lieber sein, denn wie gesagt: Die Krankenkasse ist im Recht!"
"Gehen Sie zum Arbeitsamt. Die sind für Sie zuständig!"
"Das Arbeitsamt kann und wird Sie bei den vom MdK festgestellten Einschränkungen sowieso nicht vermitteln können. Sie brauchen also keine Angst zu haben, in irgendeinen Job vermittelt zu werden, den Sie nicht ausüben wollen oder ausüben können!"
"Das Arbeitsamt (gemeint ist der Ärztliche Dienst der AfA) hat für Sie NACH AKTENLAGE entschieden, dass Sie wegen Krankheit nicht vermittelbar sind?
Das ist schlecht - dagegen können Sie Widerspruch einlegen!"
Gruß
Marcel