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Verfasst: 12.08.2010, 22:08
von RHW
Hallo Bully,

die Versicherungspflicht als Künstler beginnt frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind.
http://bundesrecht.juris.de/ksvg/__8.html

M. E. dürfte sich an der Höhe der Rückstände für die Vergangenheit durch die Anmeldung als Künstler nichts ändern. Oder habe ich einen Gedankenfehler?

Gruß
RHW

Verfasst: 13.08.2010, 10:03
von Bully
"die Versicherungspflicht als Künstler beginnt frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. "

ja klar, aber

er ist verpflichtet, bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit sich bei der KSK zu melden, er hat jetzt leider nicht geschrieben wann es genau war, war es jetzt zum 01.09 2009 oder 1,2,3 Monate später.

Vorraussetzung ist, er wird jetzt in der KSK aufgenommen,dann wäre es auch bei Firmengründung passiert,

demnach darf die AOK nur den Differenzzeitraum (01.09.2009 und den Tag der Firmengründung ) zu einer eventuellen Nachzahlung heranziehen
Ab Firmengründung steht die Nachzahlung der KSK zu, bis zur Aufnahme
Wenn er versichert gewesen wäre, hätte die AOK ihn ja an die KSK verweisen müssen. ( Prüfung VS-Pflicht )

Gruß Bully

Verfasst: 13.08.2010, 12:20
von Rentner
Macht ihm doch keine falschen Illusionen. Wenn jeder, der sich periphär mit Kunst beschäftigt Künstler wäre, wären wohl 50 % der Deutschen in der Künstlersozialkasse.

Es gibt Tausende die sich mit der Gestaltung von Internetseiten versuchen. Keiner und zwar ausnahmslos von denen ist Künstler. Die Kriterien hierfür sind wesentlich höher. Künstler als Anbieter von Erstellung von Internetseiten ist doch lächerlich.

Verfasst: 13.08.2010, 12:42
von Bully
Rentner hat geschrieben:Macht ihm doch keine falschen Illusionen. Künstler als Anbieter von Erstellung von Internetseiten ist doch lächerlich.
Tja, und genau wegen dieser Meinung, wird von vielen MA einer KK
eine eventuelle Versicherung nach dem KSVG nicht erkannt


Künstlersozialkasse KSK muss Webdesigner aufnehmen

Bislang weigerte sich die KSK Webdesigner zu versichern. Die KSK argumentiert, dass sie nur verpflichtet sei, Künstler und Publizisten aufzunehmen - zu sehr günstigen Bedingungen - wozu jedoch Webdesigner
nicht zählten. Dem ist nun das Bundessozialgericht entgegengetreten. Prägendes Merkmal des Berufsbildes des Webdesigners sei eine eigenschöpferische-gestalterische Tätigkeit (BSG vom 07. 07. 2005, Az.: B 3 KR 37 / 04 R). Webdesigner können sich auf das Urteil berufen und nun die Aufnahme in die KSK durchsetzen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Webdesigner

Um Webdesigner zu sein brauch es keiner geprüften staatlichen Qualifikation. Zur Zeit kann sich jeder so nennen, der das möchte.

Gruß Bully

Verfasst: 13.08.2010, 17:49
von Hucky
Bully hat geschrieben: Ich habe das Gefühl, gerade der AOK liegt überhaupt nichts daran eine Ratenvereinbarung einzugehen, wie es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
vorgibt, sondern das Sie nur scharf auf Säumniszuschläge ist.
Was hat die AOK davon. Nichts, denn die SZ fließen dem Gesundheitsfond zu. Nur die für die PV-Beiträge kann die Pflegekasse verwenden.

Eine Prüfung durch die KSK halte auch ich für sinnvoll.

VG
hucky

Verfasst: 13.08.2010, 18:10
von RHW
Hallo Bully,

tut mir leid, die Argumentation kann ich leider nicht nachvollziehen:
Voraussetzung ist, er wird jetzt in der KSK aufgenommen,dann wäre es auch bei Firmengründung passiert,
Da stimme ich dir zu, es ist aber ein Konjunktiv.
demnach darf die AOK nur den Differenzzeitraum (01.09.2009 und den Tag der Firmengründung ) zu einer eventuellen Nachzahlung heranziehen
Ab Firmengründung steht die Nachzahlung der KSK zu, bis zur Aufnahme
Wenn er versichert gewesen wäre, hätte die AOK ihn ja an die KSK verweisen müssen. ( Prüfung VS-Pflicht )
Das "demnach" verstehe ich nicht. Zwischen Beginn der Selbständigkeit und dem (evtl.) Beginn einer Versicherungspflicht als Künstler bestand keine Versicherung (Indikativ, kein Konjunktiv). Somit gilt die Versicherungspflicht nach Nr. 13. Danach gelten die Beitragsregelungen nach § 240 SGB V für freiwillig versicherte Selbständige. Die besonderen Beitragsregelungen für Künstler gelten bei Nummer 13 nicht.

Der KSK stehen SV-Beiträge nur für die Zeit einer Künstler-Versicherung zu. Vor einer Meldung des Künstlers besteht keine Künstlerversicherung und der KSK stehen keine Beiträge für diese Zeit zu.

Die AOK hat somit für den gesamten unversicherten Zeitraum Beiträge nachzufordern.

Oder habe ich da einen Denkfehler?

Was meinen die anderen?

Gruß
RHW

Verfasst: 19.08.2010, 16:30
von Bully
Hucky hat geschrieben:
Bully hat geschrieben: Ich habe das Gefühl, gerade der AOK liegt überhaupt nichts daran eine Ratenvereinbarung einzugehen, wie es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
vorgibt, sondern das Sie nur scharf auf Säumniszuschläge ist.
Was hat die AOK davon. Nichts, denn die SZ fließen dem Gesundheitsfond zu. Nur die für die PV-Beiträge kann die Pflegekasse verwenden.

VG
hucky
ja klar, mtl. KK-Beiträge sowie eventuelle SZ gehen in den Gesundheitsfond
darum kann ich ja das Geschäftsgebaren der AOk in keinster Weise nachvollziehen.
Nehmen wir doch mal ein Fall, hier aus dem Forum
http://www.krankenkassenforum.de/1-vt38 ... sc&start=0
er schreibt hier, das er eine zeitlang auf der Straße gelebt hat
also Obdachlos.
Soviel ich weiß, haben sich die KKen doch mal darauf geeinigt
genau für diesen Personenkreis eventuelle Beitragsrückstände
zu erlassen
oder hab ich da falsche INFO
wenn es so ist, warum hat die AOK Ihn nicht darauf hingewiesen
das er einen Antrag auf Ermäßigung stellen kann, da er ja ohne festen Wohnsitz war

Verfasst: 19.08.2010, 19:04
von Hucky
Sofern Gründe vorliegen, die der Vers. nicht zu verantworten hat, ist Stundung, Teilerlass bzw. Erlass durch die Satzung der KK geregelt. Geht dies aus dem Gespräch nicht hervor, weise ich den Versicherten nicht darauf hin. AUßER: Andeutung, dass nur Ratenzahlung mgl. wäre--> formloser Antrag für Ratenzahlung.

Auch ich würde auf keine SZ freiwillig vezichten. Im Gesetz steht ja nicht, wenn die KK keinen Vorteil hat dann sind SZ nicht zu erheben. Er kann ja einen Antrag auf Erlass der SZ stellen.