Nicht versichert > Rückwirkend Beiträge zahlen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

ronny1985
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Nicht versichert > Rückwirkend Beiträge zahlen

Beitrag von ronny1985 » 10.08.2010, 13:46

Hallo,

ich bin ab dem 01.01.2009 nicht mehr versichert, bin jetzt 24,5 Jahre alt und wollte jetzt eigentlich ausziehen von zuhause wobei ich dafür natürlich gerne alles fertig geregelt haben möchte.

Mein größtes und letztes Problem momentan ist die Krankenkasse, habe diese gerade angeschrieben in wie fern meine Versicherung aktiv ist und mir wurde gesagt: Ich bin nicht versichert ... habe dann meine Unterlagen zugesendet bekommen mit der Frage:

"Verfügen Sie anschließend über keine Krankenversicherungsschutz? Dann sind Sie auch weiterhin automatisch bei uns versichert."

Und weiter unten dann Nachzahlung ....

Was kann ich dagegen machen? Eine Anspruch auf Verlängerung der Familienversicherung bis 25 habe ich nicht. Ich war vorher Mitglied bei der AOK und habe bereits über die freundlichen Mitarbeiter gelesen :roll:

Ich habe aus Spaß mal die Wgkk aus Österreich angeschrieben ob die mich für einen Monat versichern würden und mir dann eine Kündigung geben würden mit dem Ergebnis 6 Monate x 350 Euro = 2.100 Euro ... aber machen würden die es.

Bis dahin wollte ich aber schon längst wieder richtig versichert sein.

Meine Überlegung war jetzt zur Barmer GEK, zur Hanseatische Krankenkasse oder zur Techniker Krankenkasse zu wechseln und zu hoffen das keiner nachfragt.

Wie sieht es aus, sind diese Krankenkassen dazu verpflichtet mich aufzunehmen? Wo ist der Unterschied zwischen AOK und einer Ersatzkasse? Oder ist es nur der Name und alle haben die selben Rechte / Verpflichtungen als Gesetzliche Krankenversicherungen? Was kann ich gegen diese Nachforderung unternehmen? Es wurde zwar noch keine gestellt bin mir aber ziemlich sicher dass es so sein wird wenn ich zur AOK zurück gehe.

Gast

Beitrag von Gast » 10.08.2010, 16:31

Diese Fragestellung existiert bereits sehr häufig in diesen Forum.

1) Jede KK ist verpflichtet zu prüfen ob aktuell ein Krankenversicherungsschutz besteht
2) Es handelt sich um eine Versicherungspflicht, nicht um eine Wahlmöglichkeit
3) Die KK bei der zuletzt eine Mitgliedschaft vorlag, ist verpflichtet diese Versicherung durchzuführen, in deinem Fall die AOK
4) Ausser dass sich jeden Monat der Berg an Beitragsrückständen weiter auftürmt bewirkt das rauszögern leider gar nichts

Tut mir leid, ich sehe keinen Weg oder Trick den Nachforderungen zu entgehen wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung oder eine anderweitige Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009 nicht vorliegen.

ronny1985
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Beitrag von ronny1985 » 10.08.2010, 19:59

Bjoern81 hat geschrieben: 4) Ausser dass sich jeden Monat der Berg an Beitragsrückständen weiter auftürmt bewirkt das rauszögern leider gar nichts
Wenn ich es hier richtig gelesen habe werden ab dem Zeitpunkt wo ich mich bei der Krankenkasse melde 5% Säumniszuschlag fällig!

Also mit anderen Worten ca. 150 Euro im Monat !!

Mein eigentlicher Plan war jetzt der Krankenkasse eine Ratenzahlung in Höhe der geschätzten 3.000 Euro anzubieten aber wenn MONATLICH 5% berechnet werden das ist ja Abzocke!

Das wären ja über 60% im Jahr! Sogar noch mehr!!!

Bei einem normalen Kredit würde der Geschäftsführer für einen solchen Zinssatz in den Knast wandern bzw. schon bei einem Bruchteil davon!

Daher meine Frage: Werden die 5% Säumniszuschlag jeden Monat fällig oder sind das 5% Per Anno?

ronny1985
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Beitrag von ronny1985 » 10.08.2010, 20:23

Und direkt noch eine Frage:

Sagen wir ich wechsel die Krankenkasse, fordert die neue Krankenkasse dann die Beträge ein oder die Alte?

Also 200 Euro monatlich könnte ich - vielleicht - noch aufbringen aber mehr auch nicht. Wobei ich dann 150 Euro Versicherung + 50 Euro Abzahlung dachte, und selbst dann hätte ich eigentlich fast nichts mehr momentan.

Aber über 300 Euro Versicherung + Abzahlung das ist einfach NICHT möglich.

Dann wechsel ich lieber und die AOK kann versuchen zu pfänden = Hier gibt es eh nichts zu pfänden.

Daher die Frage: Wenn ich wechsel wäre ich dann regulär versichert und die AOK müsste die Forderung eintreiben oder würde die neue Krankenversicherung sich darum kümmern um die Forderung der AOK einzutreiben?

Gast

Beitrag von Gast » 10.08.2010, 21:09

Inwiefern Säumniszuschläge zu erheben sind, ist meines Wissens nach (und hier bin ich mir unsicher) in der Satzung der KK niedergelegt.

Am besten daher Rücksprache mit der AOK halten ob und in welcher Höhe etwas anfallen würde.

Einer Stundung ist im Regelfall keine KK abgeneigt.

Bei einem Kassenwechsel würde die AOK weiterhin die Rückstände "eintreiben" und die neue KK ggf. darüber informieren. Spätestens wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht vorliegt oder geplatzt ist.

Dann wird ein Ruhen der Leistungen ausgesprochen -ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten , die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind-

Dies Leistungsruhen setzt die neue KK fort bis sie gegenteiliges von der alten KK erfährt.

ronny1985
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Beitrag von ronny1985 » 11.08.2010, 02:22

Bjoern81 hat geschrieben: Einer Stundung ist im Regelfall keine KK abgeneigt.
Also in den Beiträgen die ich bisher gelesen habe konnte ich nichts mit "Stundung" finden, in einem Beitrag ist sogar die Rede davon dass die AOK-Mitarbeiterin mit Kommentaren gekommen ist wie "Pech gehabt" als man zu ihr sachte, dass für den Zeitraum keine Artztrechnungen nachreichen werde.

Bully
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Beitrag von Bully » 11.08.2010, 06:52

Bjoern81 hat geschrieben:

Dann wird ein Ruhen der Leistungen ausgesprochen -ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten , die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind-
Jo, so sagt es das SGB

Wenn das Ruhen der Leistungen ausgesprochen wurde,

@ ronny1985
wenn Du Deine Mitgliedskarte nicht zurückgibst, wirst Du ja zu aufgefordert.
was glaubst Du wohl, wie schnell Deine AOK Deinem Doc tel. mitteilt, das Du nicht versichert bist,wenn Du o.g. Ausnahmeleistungen in Anspruch nehmen möchtest.

Du hast Deine Kassenkarte zurückgegeben,
und möchtest nun einen Behandlungsschein,
und wenn Du glaubst das Dir dieser umgehend zugeschickt wird, dann glaubst Du auch noch an den Weihnachtsmann
Zuletzt geändert von Bully am 11.08.2010, 09:23, insgesamt 2-mal geändert.

Bully
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Re: Nicht versichert > Rückwirkend Beiträge zahlen

Beitrag von Bully » 11.08.2010, 07:27

ronny1985 hat geschrieben:Hallo,

bin jetzt 24,5 Jahre alt und wollte jetzt eigentlich ausziehen von zuhause
bevor ich antworte, kurze Frage

von was lebt man denn so, Luft und Liebe, oder gehst Du einer Tätigkeit nach,
was genau ???

eventuell kommt eine andere Pflichtversicherung in Frage

Hucky
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Beitrag von Hucky » 11.08.2010, 16:26

Grundsätzlich erfolgt die erste Berechnung von SZ nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist. Hier wird erst 1% und ab den Folgemonaten, sofern keine Tilgung erfolgt ist, 5% der offenen Beitragsforderung berechnet.

Ob SZ berechnet werden, liegt im Ermessen der KK in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V. ich mache Dir keine großen Hoffnungen.

Sofern es nichts zu pfänden gibt, wird die eidesstattliche Versicherung mit allen Konsequenzen einholt. Die Konsequenzen für Dich sind offenkundig. Sofern die eid. vers. verweigert wird kann es ggf. zu einer Haftstrafe kommen bis sie abgegeben wird. Kommt auf den Antrag der KK an. Bei uns hat es das schon gegeben (Einzelfall).

VG
Hucky

ronny1985
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Beitrag von ronny1985 » 11.08.2010, 19:17

Aktuell habe ich ein Gewerbe angemeldet was allerdings nicht sonderlich erfolgreich ist (ich schätze Umsatz von ~350 Euro monatlich) wobei unterm Strich nichts von übrig bleibt. Aktuell wohne ich zuhause bei meinen Eltern welche das nötigste bezahlen (Essen etc.) Luxus wie Handy etc. habe ich nicht. Geld vom Amt etc. bekomme ich keins.

Eidesstattliche Versicherung habe ich bereits abgegeben und von den ~350 Euro zahle ich bereits jeden Monat meine Schulden in Raten ab und bezahle noch Sachen wie Internet zuhause.

Kann mir das jemand ins deutsche übersetzen?
§ 18a
Stundung und Erhebung der von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge
Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach den in § 186
Abs. 11 Satz 1 und 2 SGB V genannten Zeitpunkten an, sind die nachzuzahlenden Beiträge
auf Antrag
1. unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV zu
stunden,
2. unter den in Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zeit bis zum Beginn
des Monats der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
auf den Betrag zu ermäßigen, der von freiwilligen Mitgliedern nach §
240 Abs. 4a SGB V zu zahlen ist,
3. unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB IV niederzuschlagen
oder zu erlassen.
Und mir hierfür bitte ein paar Beispiele geben?
§ 76
Erhebung der Einnahmen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Gast

Beitrag von Gast » 11.08.2010, 19:57

Seit wann hast du das Gewerbe angemeldet? Wieviele Stunden Arbeitsaufwand hast du in der Woche? Hast du Angestellte (auch geringfügig Beschäftigte? Erhälst du einen Gründungszuschuss?

Die §§ sagen dir, dass die KK normalerweise die Beiträge "am Stück" einziehen müsste, jedoch bei den genannten Voraussetzungen die Beiträge stunden, niederschlagen oder erlassen darf..wobei ich persönlich es zumindest noch nie erlebt habe, dass Beiträge erlassen wurden.

Bully
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Beitrag von Bully » 11.08.2010, 19:57

ronny1985 hat geschrieben:Aktuell habe ich ein Gewerbe angemeldet
was genau ???

ronny1985
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Beitrag von ronny1985 » 11.08.2010, 20:34

Was ich mich momentan frage ist eher: Was macht ein normaler Mensch in einem Krankenkassen-Forum? Normal hat man ein Problem, fragt und kommt nicht wieder.

Nachdem beim durchstöbern dieses Forums aber auch immer öfters lese von "Telefonterror von der Krankenkasse etc." frage ich mich doch wirklich ob es der richtige Weg hier ist um an Informationen zu kommen. Immerhin, wenn man schon Mitarbeiter für Kontrollanrufe abstellt, warum nicht auch in einem Forum was bei Google auf Platz #1 ist zum Thema "Krankenkassen Forum".

Somit habe ich mehr und mehr das Gefühl dass hier viele Krankenkassen Mitarbeiter unterwegs sind um schwarze Schafe auszuspüren bzw. die Leute auf den "richtigen" Weg zu bringen. (natürlich der, der am besten für die Krankenkasse ist.)

Aber gut, die Hoffnung auf eine Lösung stirbt zu letzt.

Ich erstelle momentan Internetseiten und Arbeite geschätzte 15 Stunden in der Woche. Ich habe keine Beschäftigten eingestellt, das Gewerbe ist nicht ganz 1 Jahr angemeldet und ich erhalte keinen Gründungszuschuss.

Gast

Beitrag von Gast » 11.08.2010, 22:38

1. Natürlich sind hier viele Mitarbeiter von KKen, was meinst du von wem du hier Großteils die Tipps bekommst????
2. Nee ist klar, ich mach das hier in meiner Freizeit nur um die Betreffenden in die Scheisse zu reiten..der Gedanke jemanden einfach helfen zu wollen ist völlig abwegig

Viel Erfolg noch.

Bully
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Beitrag von Bully » 12.08.2010, 01:40

ronny1985 hat geschrieben: Aber gut, die Hoffnung auf eine Lösung stirbt zu letzt.
Jo stimmt, :)

Darum möchte ich Dir 2 Möglichkeiten zeigen

1)Du gehst zu Deiner AOK, unterschreibst die Anmeldung zur freiwilligen Kranken u. Pflegeversicherung mußt dann natürlich die seit dem 01.01 2009 aufgelaufenen Beiträge nachzahlen, für diese kannst Du eine Ratenzahlung vereinbaren. Dann bekommst Du einen Bescheid,( wie Du ja selber sagst Nachzahlung ca. 3000 Euro) bis hierhin darf und wird Deine AOK auch keine Säumniszuschläge berechnen.
Die Höhe der Ratenveinbarung ist verhandelbar, hier vertrete ich die Auffassung die AOk sollte auch Deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen.
Bei Deinem Einkommen ist eine Rate von 30-50 Euro angemessen, denn Du mußt ja auch zusätzlich noch die mtl. Beiträge abdrücken.
Ich befürchte nur das Deiner AOK diese Rate zu niedrig ist, und wenn Du jetzt eine anderen Ratenhöhe zustimmst, und Deine Vereinbarung nicht einhalten kannst, in diesem Moment hat Sie das Recht Säumniszuschläge zu berechnen.
Ich habe das Gefühl, gerade der AOK liegt überhaupt nichts daran eine Ratenvereinbarung einzugehen, wie es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
vorgibt, sondern das Sie nur scharf auf Säumniszuschläge ist.
Und darum bleibt vielleicht auch nichts anderes über als die Ratenhöhe vom SG festlegen zu lassen, die Du auch langfristig bedienen kannst, das natürlich bevor Du eine Mitgliedschaft unterschreibst,
nur so kannst Du dann den Säumnizuschlägen aus den Weg gehen.

Ganz nebenbei bemerkt müßte Sie Dich spätestens,wenn die Sprache
auf Deine berufl. Tätigkeit kommt, darauf hinweisen das eventuell eine VS-pflicht nach dem Künstlersozialgesetz besteht




2)Deine Tätigkeit hast Du ja leider nur kurz erwähnt, aber ich glaube es geht Richtung Mediengestaltung ( vielleich eine Ausbildung in der Richtung ) was steht genau in Deiner Gewerbeanmeldung ??
Eventuell muß diese geändert werden !!!!!
Vorraussetzung für eine Aufnahme in der KSK, ist eine künstlerische Tätigkeit ( wäre bei Dir mit der Gestaltung von Internetseiten gegeben ) und ein jährl.Mindesteinkommen von 3900 Euro.
Wenn Du aufgenommen werden solltest ( KSK Bearbeitungszeitraum 3-6 Mon. ) beträgt Dein Kk-Beitrag ca. 68 Euro
Im Aufnahmeantrag der KSK wirst Du nach Deiner Krankenkasse gefragt, da Du hier keine angeben kannst da nicht vorhanden, wird die KSK Dich automatisch bei der AOK zwangsversichern.
Dann wäre eine Nachzahlung von ca. 1360 Euro fällig und wenn Du hier eine Ratenzahlung nach Deiner finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbarst ist es auch für Dich tragbar.
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, und die ist vorrangig,d.h. es ist erst mal zu prüfen ob hier VS-Pflicht besteht,
darum mußt Du dich da melden und die Unterlagen anfordern

http://www.kuenstlersozialkasse.de/

viel Erfolg

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