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Verfasst: 02.02.2010, 15:15
von Czauderna
Hallo,
nur zur Ergänzung - die Sache mit dem Rechtsanwalt kann nur wirklich dann etwas bringen wenn der sich im Sozialversicherungsrecht wirklich gut auskennt und dies tun wirklich nur die Fachanwälte, wobei ich in deinem Fall glaube, dass auch ein Fachanwalt hier nix nützen kann, denn wenn es so wäre wie windkom es dir einsuggerieren will, dann wären dem illegalen Handeln der Krankenkasse Tür und Tor geöffnet - aufnehmen und versichern was kommt - Vorversicherung egal !!
Gruß
Czauderna
Verfasst: 02.02.2010, 16:12
von windkom
wobei ich in deinem Fall glaube, dass auch ein Fachanwalt hier nix nützen kann, denn wenn es so wäre wie windkom es dir einsuggerieren will, dann wären dem illegalen Handeln der Krankenkasse Tür und Tor geöffnet - aufnehmen und versichern was kommt - Vorversicherung egal !!
Was sollen Sie mir damit mitteilen?
Für den Wechsel von einer zahlenden Mitgliedschaft in Kasse A in die Familienversicherung der Kasse B ist eben keine Kündigung bei Kasse A notwendig.
Kasse B stuft Versicherten (ggf. auch nachträglich) in der Familienversicherung ein und damit ist der Versicherter aus der Kasse A (ggf. auch nachträglich) raus. Kasse A muss für diesen Zeitraum Beiträge erstatten bzw. Beitragsforderungen stornieren.
Das Thema Vorversicherung bzw. Berechtigung/Pflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, ist eine ganz andere Baustelle. Selbstverständlich will die Kasse B (Familienversicherung) eine Bescheinigung haben, dass man in Kasse A versichert war. Aber das ist eine reine Formsache.
Wichtig ist jetzt ganz schnell einen Antrag auf Einstufung in die Familienversicherung zu stellen - auch nachträglich!
Selbstverständlich ist dieser Antrag per Einschreiben zu senden!
Alternativ kann man diesen Antrag auch bei der Geschäftsstelle der Kasse B einreichen - ABER BITTE NUR MIT EMPFANGSQUITTUNG
Verfasst: 02.02.2010, 17:30
von Czauderna
Hallo,
"Für den Wechsel von einer zahlenden Mitgliedschaft in Kasse A in die Familienversicherung der Kasse B ist eben keine Kündigung bei Kasse A notwendig.
Kasse B stuft Versicherten (ggf. auch nachträglich) in der Familienversicherung ein und damit ist der Versicherter aus der Kasse A (ggf. auch nachträglich) raus. Kasse A muss für diesen Zeitraum Beiträge erstatten bzw. Beitragsforderungen stornieren."
Das diese Aussage beispielsweise so nicht stimmt !!!!
Und ein Fachanwalt würde in diesem Falle davon abraten ein Klageverfahren einzuleiten denn eine "zahlende Mitgliedschaft" beruht aufgrund eines Vertrages und seit 01.04.2007 gf. auf einer Pflicht zur Versicherung - hier gelten bei zeitgemässer Bekanntgabe des Anspruchsauf Familienversicherung (dazu gibt es übrigens ein Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen) andere Kündigungsregelungen als für sonstige Kündigungsgründe, aber das, so wie du es schreibst die freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Kündigung rückwirkend beendet wird, das ist so einfach nicht richtig.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 02.02.2010, 18:06
von windkom
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aber das, so wie du es schreibst die freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Kündigung rückwirkend beendet wird, das ist so einfach nicht richtig.
Das habe ich auch so nicht geschrieben.
Es kommt eben auch drauf an, was in der Satzung der Kasse festgelegt wurde.
Re: KV chaos
Verfasst: 02.02.2010, 18:24
von GerneKrankenVersichert
Zunächst mein Tipp: Nimm die Ratschläge von windkom nicht an. Er ist kein Mitarbeiter einer Krankenkasse und denkt, sein angelesenes Halbwissen sei mehr wert als die Infos von Kassenprofis.
amevita hat geschrieben:erstmal danke für die vielen inputs. das lässt mich etwas hoffen.:
hier noch details:
meine mann ist in einer anderen kk.
ich kann nicht wirklich nachweisen, dass ich gk habe ( kein einschreiben rs)
ist mir nicht klar gewesen, dass ich meiner kk sagen muss, wo und wie ich hin will. dachte, das geht die nix an, wenn ich kündige - ganz normal - ohne begründung, muss die gkv das annehmen/bestätigen.
Zunächst ja. Allerdings wird die Kündigung nur dann wirksam, wenn der alten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenversicherung vorgelegt wird. Eine Kündigung mit dem Ziel, anschießend nicht versichert zu sein und keine Beiträge mehr zahlen zu müssen, ist NICHT möglich.
nun weiss ich nicht, ob es
a) fristen gibt, oder
Solange du selbständig bist
1. Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende)
2. Krankenkasse muss dir innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung zuschicken
3. Frist zur Einreichung der Mitgliedsbescheinigung deiner neuen Krankenkasse bei der alten Krankenkasse: bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der alten Kasse
Da du jetzt nicht mehr selbständig bist, wird die Satzung deiner Krankenkasse interessant und somit die Frage, zu wann du deine freiwillige Versicherung bei Anspruch auf Familienversicherung kündigen kannst. Geh am besten mit der Gewerbeabmeldung zu deiner Kasse und kläre die Angelegenheit und beantrage anschließend die Familienversicherung bei der Kasse deines Mannes. Immer klar trennen: Deine eigene freiwillige Mitgliedschaft und die Familienversicherung.
b) bedingungen, z.b.: wenn beitragsrückstand ist, kannst du nicht kündigen ....
nein
bezw. die die kk meines mannes vor 2 tagen sagte: wenn du beitragsrückstände hast bei einer anderen kasse, dann können wir dich nicht aufnehmen.....
Stimmt nicht. Wonach hast du denn überhaupt gefragt? Nach der Familienversicherung oder einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft?
für mich ist das wirklich " katze beiss sich in schwanz " und evtl. arzt/krankenhauskosten muss ich selber zahlen?! weil ich da nicht rauskomme? -- irgendwie stimmt hier was nicht.
Nein, Rechnungen für Notfallbehandlungen musst du nicht zahlen.
und ja, ich ziehe das forum zur information und ideensammlung vor (bin nicht wirklich jemand der gerne zu gericht rennt) ich habe einfach nur klärungsbedarf, mit eurem wissen, tipps und ideen im rücken.
lieben dank für weitere inputs .....
Gut so.
GKV
Verfasst: 02.02.2010, 18:47
von GerneKrankenVersichert
Auch wenn es bei windkom verlorene Liebesmüh ist, trotzdem noch einige Anmerkungen, damit niemand diesem windkom auf den Leim geht.
windkom hat geschrieben:
Das ist schon einmal gut. Eine fremde Kasse ist i.d.R. etwas umgänglicher, wenn es um das Thema Einstufung in die Familienversicherung geht.
Wären Sie und Ihr Mann nämlich in der gleichen Kasse, würde diese Kasse nur sehr ungern Sie in die Familienversicherung einstufen, weil der Kasse damit Beiträge flöten gingen.
(Das ist auch der Grund, warum ich Studenten rate, dass die Familienversicherung UNGLEICH der Krankenkasse für die Versicherung der Studenten sein sollte.)
Quatsch. Die Kasse bekommt aus dem Gesundheitsfonds Geld pro Versicherten, nicht pro Mitglied. Und die Einnahmen pro Mitglied gehen komplett an den Fonds, da bleibt (Zusatzbeitrag außen vor) nichts bei der Kasse hängen.
windkom hat geschrieben:
Wie gesagt, um in die Familienversicherung Ihres Mannes zu kommen, müssen Sie nicht bei Ihrer aktuellen Kasse kündigen.
Sie müssen eben einen Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung bei der Kasse Ihres Mannes stellen. Manche Ersatzkassen erlauben Dieses auch nachträglich.
Wenn Sie nachträglich als Familienversicherte eingestuft werden, dann schicken Sie diese Bestätigung an Ihre aktuelle Kasse. Für diesen Zeitraum müssen Sie dann keine Beiträge zahlen. Diese müssen storniert werden.
Dieser Rat ist ohne Kenntnis der Krankenkasse und damit der Satzung grob fahrlässig!!! Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte aufgrund der Regelung des § 191 Nr. 3 SGB V mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Bei einem anschließenden Anspruch auf Familienversicherung kann die Satzung der Krankenkasse einen früheren Zeitpunkt über das Ende der Mitgliedschaft bestimmen. D. h., wenn sie diesen Weg geht, verzögert sich das Ende der Mitgliedschaft ggf. noch weiter!
windkom hat geschrieben:
So, aber das mit der Kündigung ist müßig, denn auf die Kündigung kommt es nicht an. Es kommt auf den Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung bei der Kasse Ihres Mannes an.
Falsch. Siehe oben.
windkom hat geschrieben:
Wie auch immer - diese Aussage der Kasse können Sie getrost ignorieren.
Per Einschreiben schicken Sie der Kasse Ihres Mannes den Antrag auf Familienversicherung zu.
... aber dazu muss sie wissen, zu wann die eigene Mitgliedschaft endet.
windkom hat geschrieben:
Wenn Sie nachträglich in die Familienversicherung Ihres Mannes kommen, kommt die neue Kasse für diese Kosten auf.
und wenn nicht?
windkom hat geschrieben:
Glauben Sie nicht Alles, was Ihnen die Kassen erzählen.
Und erst recht nicht, was ein windkom erzählt.
windkom hat geschrieben:
Wenn Sie uns verraten, wo Ihr Mann versichert ist, können wir in die Satzung dieser Kasse schauen und Ihnen sagen, ob eine rückwirkende Einstufung in die Familienversicherung möglich ist.
Die eigene Kasse ist wichtig. Wie es mit den Kündigungsfristen in diesem Fall aussieht. Die Regelungen der Familienversicherung sind bei allen Kasse gleich. Und diese ist ausgeschlossen, solange eine freiwillige Versicherung besteht.
windkom hat geschrieben:
Ich ignoriere jetzt einmal die Posts von oben.
Leider. Manchmal wäre es besser, nicht zu meinen, man alleine hätte die Weisheit mit Löffeln gefressen.
windkom hat geschrieben:
Falls die neue Kasse sich weigern sollte, Sie als Familienversicherte aufzunehmen, dann empfehle ich den Gang zum Anwalt.
Der Anwalt kann Sie unterstützen, die Vollstreckung der Forderung von Ihrer alten Kasse zu stoppen.
Der Anwalt kann Sie unterstützen (falls die nachträgliche Einstufung in Familienversicherung abgelehnt wird), das Thema Falschberatung "auszuschlachten".
Wenn Sie z.B. keinen Antrag auf die Familienversicherung gestellt haben, weil Sie informiert wurden, dass bei Beitragsrückständen die Familienversicherung ausgeschlossen ist (und Sie Dieses nachweisen können), dann sehe ich gute Chancen, die alte Kasse in die Haftung zu nehmen.
Nach den obigen Ausführungen müsste eigentlich klar sein, was dieser Rat bewirkt. Nichts, außer einer weiteren Verzögerung zu Lasten von amevita.
GKV
Verfasst: 02.02.2010, 18:48
von windkom
Zunächst mein Tipp: Nimm die Ratschläge von windkom nicht an. Er ist kein Mitarbeiter einer Krankenkasse und denkt, sein angelesenes Halbwissen sei mehr wert als die Infos von Kassenprofis.
Vielen Dank für das aufrichtige Lob!
Wir scheinen wohl unterschiedlicher Auffassung zu sein, ob eine Familienversicherung eine freiwillige Versicherung nachträglich verdrängen kann.
Aus diesem Grund würde ich alle Forumsteilnehmer gerne bitten, die gesetzlichen Normen bzw. Satzungen zu konsultieren.
Dieser Fall tritt bestimmt häufiger auf.
Wir können amevita am Besten helfen, wenn wir Ihr die Normen aufzählen, die ggf. helfen, den Fall aufzuklären.
Ich kenne diese Normen jetzt nicht.
GerneKrankenVersichert hat die Normen auch noch nicht genannt.
Ich möchte nur einmal gerne mit meinem "angelesenen Halbwissen" die Satzung der DAK zitieren:
§ 12 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Abweichend von § 191 Nr. 3 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft
durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.
Oder die Satzung von der BEK:
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 17
[..]
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet,
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn für das Mitglied nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
Verfasst: 02.02.2010, 19:00
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben:
Ich kenne diese Normen jetzt nicht.
GerneKrankenVersichert hat die Normen auch noch nicht genannt.
Hab ich doch. Trotzdem nochmal langsam zum Mitlesen:
§ 191 SGB V
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung
kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
§ 175 SGB V
Ausübung des Wahlrechts
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist...
§ 10 SGB V
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12
oder nicht freiwillig versichert sind
....
Verfasst: 02.02.2010, 19:01
von dresdner
Für den Wechsel von einer zahlenden Mitgliedschaft in Kasse A in die Familienversicherung der Kasse B ist eben keine Kündigung bei Kasse A notwendig.
Kasse B stuft Versicherten (ggf. auch nachträglich) in der Familienversicherung ein und damit ist der Versicherter aus der Kasse A (ggf. auch nachträglich) raus. Kasse A muss für diesen Zeitraum Beiträge erstatten bzw. Beitragsforderungen stornieren.
windkom, du erzählst hier den totalen blödsinn!
rege du dich nochmal über falschaussagen von kassenmitarbeitern auf! deine aussagen lassen ja nicht einmal "halbwissen" vermuten!
der § 10 sgb v sagt eindeutig, dass u.a. anspruch auf familienversicherung hat, wer
nicht freiwillig versichert ist!!!
und das ist nun mal der fakt! da brauchst du weder nen beleg noch eine empfangsquittung für den staatsanwalt.
man sollte nicht die familienversicherung von der eigenen mitgliedschaft trennen sondern dich vom internetanschluss. ist ja grausam, was du hier schreibst!!![/b]
Verfasst: 02.02.2010, 19:02
von windkom
Dieser Rat ist ohne Kenntnis der Krankenkasse und damit der Satzung grob fahrlässig!!!
Liebe GerneKrankenVersichert!
In meinen vorherigen Beiträgen habe ich mehrmals erwähnt, dass es darauf ankommt, was in der Satzung der Kasse steht.
Damit habe ich mich ausreichend eingeschränkt, dass eben ein nachträglicher Ausstieg aus der freiwilligen Versicherung nicht immer geht.
Sie müssen eben einen Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung bei der Kasse Ihres Mannes stellen. Manche Ersatzkassen erlauben Dieses auch nachträglich.
Verfasst: 02.02.2010, 19:05
von windkom
der § 10 sgb v sagt eindeutig, dass u.a. anspruch auf familienversicherung hat, wer nicht freiwillig versichert ist!!!
Das habe ich auch nicht bezweifelt.
Es kommt eben darauf an, was in der Satzung der Kasse festgelegt ist.
Verfasst: 02.02.2010, 19:05
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben:Dieser Rat ist ohne Kenntnis der Krankenkasse und damit der Satzung grob fahrlässig!!!
Liebe GerneKrankenVersichert!
In meinen vorherigen Beiträgen habe ich mehrmals erwähnt, dass es darauf ankommt, was in der Satzung der Kasse steht.
Damit habe ich mich ausreichend eingeschränkt, dass eben ein nachträglicher Ausstieg aus der freiwilligen Versicherung nicht immer geht.
Sie müssen eben einen Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung bei der Kasse Ihres Mannes stellen. Manche Ersatzkassen erlauben Dieses auch nachträglich.
Du hast es ja immer noch nicht verstanden
. Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Da gibt es nichts zu erlauben.
Verfasst: 02.02.2010, 19:10
von windkom
Dann hilf mir bitte GerneKrankenVersichert!
Wenn dieser Abschnitt aus der Satzung bedeutet, dass KEINE nachträgliche Beendigung der freiwilligen Versicherung möglich ist, dann gebe ich mich gern geschlagen.
§ 12 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Abweichend von § 191 Nr. 3 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft
durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.
Verfasst: 02.02.2010, 19:10
von dresdner
richtig gkv!
nicht die folgekasse erlaubt rückwirkend sondern die vorgängerkasse muss ggf. rückwirkend beenden.
und richtig gesehen muss man - aufgepasst windkom !!! - eine familienversicherung gar nicht b e a n t r a g e n, sondern sie lediglich feststellen lassen. weil nähmlich, wie gkv schon erwähnt hat, diese versicherung kraft gesetzes - und eben nicht kraft windkom - beginnt.
so einfach ist das.
Verfasst: 02.02.2010, 19:15
von windkom
ja gut Dresdner.
Wir wollen es jetzt klären.
Angenommen amevita ist der DAK freiwillig versichert und Ihr Mann bei der AOK.
Wäre dann eine nachträgliche Beendigung der freiwilligen Versicherung möglich oder nicht?
Falls Nein, dann gebe ich mich geschlagen.
Falls Ja, dann bleibe ich bei meinen Aussagen. Ich habe mich oft genug eingeschränkt und gesagt, dass es auf die Satzung der Kasse ankommt.