Seite 2 von 2

Verfasst: 28.09.2009, 20:04
von GerneKrankenVersichert
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V:

Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Durch die PKV besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung. Im "schlimmsten" Fall wird die Barmer meiner Meinung nach auf einer Bescheinigung der PKV bestehen.

Wenn nach der Rückkehr entweder die Versicherung in der GKV oder dem Basistarif der PKV gewünscht worden wäre, hätte so entschieden werden müssen, wie du schreibst. Aber nicht, wenn eine "ganz normale" PKV abgeschlossen wurde.

Ich bin mir zu 99,5 % sicher :wink:.

GKV

Verfasst: 29.09.2009, 09:59
von Hoschi
Moin moin,

der Kollege Stockmax schreibt doch, dass seine Ehefrau (jünger als 55 J.) jetzt einen versicherungspflichtigen Halbtagsjob annimmt. Das ist ganz klar § 5 Abs. 1 Nr. 1 V...

Grüße

Verfasst: 29.09.2009, 18:18
von heinrich
hallo GKV,


Du hast nicht nur zu 99,5 %, sondern zu 100 % recht.

Meine 99 % sind nix mehr wert. Sorry, ich habe da etwas durcheinander geworfen.