Verfasst: 28.09.2009, 20:04
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V:
Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Durch die PKV besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung. Im "schlimmsten" Fall wird die Barmer meiner Meinung nach auf einer Bescheinigung der PKV bestehen.
Wenn nach der Rückkehr entweder die Versicherung in der GKV oder dem Basistarif der PKV gewünscht worden wäre, hätte so entschieden werden müssen, wie du schreibst. Aber nicht, wenn eine "ganz normale" PKV abgeschlossen wurde.
Ich bin mir zu 99,5 % sicher .
GKV
Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Durch die PKV besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung. Im "schlimmsten" Fall wird die Barmer meiner Meinung nach auf einer Bescheinigung der PKV bestehen.
Wenn nach der Rückkehr entweder die Versicherung in der GKV oder dem Basistarif der PKV gewünscht worden wäre, hätte so entschieden werden müssen, wie du schreibst. Aber nicht, wenn eine "ganz normale" PKV abgeschlossen wurde.
Ich bin mir zu 99,5 % sicher .
GKV