wieder gesetzlich versichert? wichtige Frage!

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

stockmax
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wieder gesetzlich versichert? wichtige Frage!

Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 09:32

Folgender spezieller Fall.

Meine Frau und ich sind in 2002 ins Ausland gezogen wo ich selbständig tätg war, weshalb ich sie (zwangsläufig) privat versichern musste...ich war schon vorher privat versichert.

Nun sind wir zurück und hatten zunächst beide keine Arbeit, können aber glücklicherweise aufgrund von Mieteinnahmen unseren Lebensunterhalt bestreiten ohne der Allgemeinheit zur Last zu fallen....und auch unsere Privatkasse gerade so bezahlen.

Meine Frau (51jahre) hat nun einen versicherungspflichtigen Halbtagsjob und würde gerne wieder in die gesetzliche Kasse. Geht das?

Wie steht es mit mir? Kann ich womöglich ebenfalls wieder in eine GKV oder kann ich solange ich keine eigene Arbeit aufnehme bei ihr mitversichert werden? Ich bin noch keine 55 Jahre alt, sehe aber wenig Chancen einen Job zu bekommen oder weiterhin selbständig tätig zu sein.

Zusatzfrage: Der Arbeitgeber meiner Frau sagte uns, dass die Rentenversicherungsbeiträge über eine gestzliche Krankenkasse abgeführt werden müssen. Wenn meine Frau nun nicht zurück kann wie läuft das denn ab?

Vielen herzlichen Dank für eine Auskunft

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.09.2009, 10:21

Hallo,
bei Ihrer Ehefrau sehe ich da keinerlei Probleme - wenn sie einen sozialversicherungspflictigen Job aufnimmt muss sie soagr in die gesetzliche Krankenversicherung.
bei Ihnen sieht es da etwas anders aus - Sie schreiben selbst dass Sie
ihren Lebensunterhalt aus Mieteinnahmen bestreiten - ich gehe mal davon aus, dass dies mehr als 350,00 € mtl. sind. Von daher ist aufgrund der Einkommensverhältnisse die Mitversicherung bei Ihrer Ehefrau nicht grundsätzlich nicht möglich.
Wenn allerdings die Krankenkasse Ihrer Ehefrau folgende "Auslegung" vornehmen würde - könnte sie entscheiden "Familienhilfeanspruch ausgeschlossen wegen Einkommensüberschreitung - ergo Beitrittsrecht zur Kasse der Ehefrau" dann könnte es doch noch etwas werden.
Mein Tipp - einfach mal nachfragen wenn das mit der Tätigkeit geklappt hat.

Gruß

Czauderna

Rentner
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Beitrag von Rentner » 28.09.2009, 10:22

Wenn der Halbtagsjob versichererungspflichtig ist, ist die Gesetzliche ein Muß. Der Arbeitgeber wird nicht nur die Renten- sondern auch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge an einer Kasse überweisen.

Hierfür ist erstmals eine Kasse zu wählen. Einfach bei der Kasse eurer Wahl anrufen und eine Mitgliedschaftsbescheinigung anfordern und diese dann bei dem Arbeitgeber vorlegen.

Die Mitversicherung ist ebenfalls möglich, sofern dein Einkommen (Miete) den Betrag von 360 € monatlich nicht übersteigt.

stockmax
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Ablehnung der AOK

Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 10:27

Besten dank für eure Infos. Ich selbst will ja gar nicht unbedingt in eine gestzliche Kasse.

Gerade eben (Montag Morgen 28.09.) hat meine Frau bei der AOK angerufen und gesagt bekommen, dass man sie nicht haben will. Die wären nicht zuständig, sondern die Kasse bei der sie zuletzt versichert war (Barmer).

So einfach scheint dann alles doch nicht zu sein.

Etwas ratlose Grüsse

Stefan

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.09.2009, 10:32

Seit wann hat deine Frau den neuen Job denn?

GKV

stockmax
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Job seit Sept 2009

Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 10:42

Das wunderliche ist, dass vom Arbeitgeber gesagt wurde, sie müsse sich eine GKV suchen, damit überhaupt die Rentenbeiträge bezahlt werden können.

Im teuesten Fall bleibt sie halt privat versichert und verzichtet auf die Abführung der Rentenbeiträge oder wie oder was?

Alles etwas seltsam...nach Ablehnung der AOK wird meine Frau nun die Barmer anrufen. Ich werde berichten.

Gruss

Stefan

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.09.2009, 10:50

Es kommt ganz einfach darauf an, seit wann deine Frau versicherungspflichtig beschäftigt ist, ob sie ein Kassenwahlrecht hat oder die letzte Kasse zuständig ist.

§ 173 Allgemeine Wahlrechte
Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

1.
die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2.
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
3.
die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
4.
die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
4a.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5.
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6.
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.
(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.
(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

GKV

stockmax
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meldepflichtge Stelle?

Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 10:57

Sie hat den Job am 01.09.2009 angefangen und ist bislang nach wie vor bei einer PKV. Der ganze Kram kam ja nun bei der ersten Lohnanbrechnung die nun fällig ist auf.

Hat sie nun damit eine Frist verstreichen lassen? Und wer oder was ist die meldepflichtige Stelle?

Gruss

Stefan

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.09.2009, 11:06

Die meldepflichtige Stelle ist der Arbeitgeber. Wenn die Barmer die letzte Kasse ist, hätte der AG sie schon längst dort angemeldet haben müssen. Auf jeden Fall ist die Auskunft der AOK korrekt. Setzt euch schnellstmöglich mit der Barmer in Verbindung, da diese trotz Anmeldung des Arbeitgebers einige Angaben benötigt. Die PKV kann deine Frau dann rückwirkend zum 31.08.09 kündigen, dafür stellt die neue KK ihr eine Bescheinigung aus.

GKV

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Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 11:19

Besten Dank...ich werde berichten wie das ganze ausging!

Gruss

Stefan

heinrich
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Beitrag von heinrich » 28.09.2009, 16:01

Frage:
aus welchem Ausland sind Sie denn wieder in die Heimat gezogen ?


Wenn dies eine Nichtabkommensland ist, dann ist für die Beurteilung
der Kassenzuständigkeit sehr erheblich.

Nach den Vorgaben der DVKA wäre die private Versicherung für das Ausland dann bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V a u s z u k l a m m e r n.

Mit der Folge, dass ab dem Tag der Einreise/Anmeldung nach Deutschland beim Meldeamt sofort Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht.

Wo: Bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland: Also der Barmer. Mit der weiteren Folge, dass für diese zwangsläufig auf für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zuständig sein muss.

Die AOK konnte, falls dies so war, überhaupt keine Mitgliedschaft durchführen.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.09.2009, 17:09

Was hat denn der 5,1,13 da zu suchen? Nach dem Auslandsaufenthalt haben sich beide privat versichert, also kam der 5,1,13 nicht zum Tragen. Und jetzt geht es um die Versicherungspflicht als Beschäftigte nach § 5 Abs. Nr. 1 SGB V.

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stockmax
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Klarstellung

Beitrag von stockmax » 28.09.2009, 17:44

Ich bin seit ewigen Zeiten privat versichert, also schon lange bevor ich ins Ausland (Fernost) ging.

Meine Frau war schon immer in der Barmer...zuletzt aufrund des Gehalts freiwillig. Als ich dann beruflich ins Ausland ging und sie Ihren Job aufgab und mich begleitete MUSSTE sie die Barmer verlassen und sich privat versichern.

Nun zurück hat sie einen Halbtagsjob während ich zunächst mal nichts mache, bzw. von unseren Mieteinnahmen lebe. Meine Versicherung, da ich ja schon ewig dabei bin ist ja einigermassen erschwinglich. Meine Frau als sie in die private wechseln MUSSTE war ja schon älter, daher ist die PKV schweineteuer und würde rund das halbe Monatsgehalt auffressen.

Wie gesagt, mal sehen ob die Barmer sie nimmt. Die erste telefonische Auskunft war schon mal positiv.

Was passiert eigentlich wenn sie den Job wieder verliert? Im Moment ist dieser erst mal auf 6 Monate befristet. Muss sie dann wieder in die teure private Kasse? Sie würde, wenn es mit dem Job nichts wird sicher wieder zu Hause bleiben. Kann man dan privat den viel niedrigeren Satz der Barmer der zuletzt bezahlt wurde einfach weiterbezahlen?...oder hängt das wieder von den Mieteinkünften ab..die Ihr ja zur Hälfte zustehen?

Danke für Info

Stefan

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.09.2009, 19:35

Wenn sie ihren Job verliert, tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Kraft. Die Beitragsbemessung erfolgt wie bei einem freiwillig Versicherten, d. h., die Einkünfte werden aus ihren und ggf. auch deinen Einkünften berechnet - je nachdem, wie hoch sie sind.

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heinrich
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Beitrag von heinrich » 28.09.2009, 19:57

Hallo nochmals,

ich bin mir zu 99% sicher.

Ich bleibe dabei. Die Frau von stockmax ist bereits seit Einreise
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Fernost ist nicht EG oder Abkommensland. Daher zählt die private Versicherung dafür nicht mit und wird ausgeklammert. Fundstelle Gemeinsames Rundschreiben vom 20.03.2007, Punkt 2.1, letzter Absatz.

Also ist die letzte anzurechnende Versicherung bei der BARMER.
Diese müsste ab Einreise die 5,1,13er Pflichtversicherung dürchführen
(rein rechtliche meine ich). Möglicherweise wird die BARMER dieses Problem aber nicht sehen wollen, um sich den Kunden nicht zu vergraulen.

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