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Verfasst: 07.01.2013, 08:47
von Machts Sinn
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Verfasst: 07.01.2013, 08:52
von Czauderna
Hallo,
das ist genau das was ich meine - Umkehrung von positiven Aspekten in negative Aussagen - es kann nicht sein, was nicht sein darf.
Man sieht, allein der letzte Beitrag bekräftigt meine Meinung überdeutlich - danke dafür.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.01.2013, 09:15
von Machts Sinn
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Verfasst: 07.01.2013, 11:47
von broemmel
Machts Sinn hat geschrieben:Gerne!
Trotzdem hätte auch ich als Gegenbeispiel zu den "negativen Einzelfällen" gerne mal ein paar "positive Einzelfälle", denn mir ist es schlicht zu billig, wenn Kassenmitarbeiter nach über 40-jähriger Zugehörigkeit immer noch alle anderen als positiv deklarieren.
Aber was das hier soll, ist ja offensichtlich!
Gruß!
Machts Sinn
Also zum einen willst gerade Du doch nichts positives hören. Die Aussage bezweifele ich.
Erst recht nach der Aussage "....denn mir ist es schlicht zu billig...". Billig kann man Deine ständige Leier bezeichnen.
Und ich bin ja ein nichtsnutziger Kassenmitarbeiter ohne Sinn und Verstand. Was ist denn hier offensichtlich? Nur eine allgemeine Floskel die nicht vorhandene Kompetenz vortäuschen soll?
Verfasst: 07.01.2013, 13:41
von Habssatt
Hallo!!
Ich würde gerne meine Frage noch mal wiederholen.
Zur Erinnerung:
Mein Krankengeld wurde mit Bescheid zum 10.10.12 eingestellt. Meinem Widerspruch
wurde nicht entsprochen. Die Krankenkasse teilt dem SG mit, dass zum 14.12.12
ein Ausschuss über meinen Widerspruch entscheidet.
Das SG ordnet an, bei entsprechenden Voraussetzungen, das Krankengeld
bis zum 14.12.12 weiter zu zahlen.
Die KK schreibt, dass bis zum 14.12.2012 das Krankengeld unter Vorbehalt weiter gezahlt wird.
Jetzt schreiben wir den 07. Januar 2013 und es wird weiter Krankengeld gezahlt.
(Weiter unter Vorbehalt?)
Welches schreiben, müsste ich denn jetzt irgendwann mal bekommen? Egal ob jetzt der Ausschuss oder intern vorher schon anders entschieden wurde?
Ich habe ja einen VA, das Krankengeld nur unter Vorbehalt gezahlt wird.
Dann können wir weiter Diskutieren ob es, was Positives zu berichten gäbe, oder sich etwas
Negative zum Positiven gewendet hat oder Negativ über Positive Entscheidungen weiter Negativ Diskutieren bis zu einem eventuellen Positiven Ergebnis…..Puhhh
Ps.:
Das Adjektiv ist definitiv dem Nomen sein Substantiv …
Gruß
Habssatt
Verfasst: 07.01.2013, 15:14
von Machts Sinn
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Verfasst: 18.03.2013, 21:42
von Habssatt
Hallo,
mal eine Frage(Mehrere) zu den Leistungszeiten und Blockfrist.
Ich bekam ja bis zum 02.05.2012 Verletztengeld,Unfalltag war der 03.01.2012.
Seit dem 03.05.2012 bekomme ich ja Krankengeld.
Ist der beginn der 78 Wochen ( 72 Wochen) jetzt der 03.01.2012 oder erst der 03.05.2012?
Eine 78 Wochen Frist gibt es ja bei Verletztengeld nicht.
Eine Höchstgrenze von 78 Wochen für den Bezug von Verletztengeld ist in den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung – im Unterschied zur Krankenversicherung - nicht enthalten. Dies betonte das Bundessozialgericht nochmals in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 in dem Verfahren unter dem Az.: B 2 U 31/06 R
Und, beginnt die Blockfrist am Unfalltag oder erst ab beginn Krankengeldzahlung?
Noch eine Glaskugelfrage: Angenommen, ich bekomme dieses Jahr vor dem SG die Feststellung,
dass der Arbeitsunfall durchgehend von der BG weiter zu zahlen wäre,würde dann die Blockfrist
bei der KK gestrichen?
LG
Habssatt
Verfasst: 18.03.2013, 22:21
von Czauderna
Hallo,
Bei Arbeitsunfall besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ergo kann hier aufgrund der neuen Erkrankung auch keine Anrechnung von Vorerkrankungen
Erfolgen. Demnach beginnt mit der neuen AU. Erst einmal die 78 Wochen- Frist. Sollte sich nun ergeben dass die BG. auch fuer die neue AU. Zuständig ist, dann wird auch die 78 Wochen-Frist wieder storniert.
Meine ich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.03.2013, 00:47
von leser
Hallo Habssatt,
doch, auch für Verletztengeld gibt es grundsätzlich eine 78 Wochenfrist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII), es gibt dort allerdings noch ein paar zusätzliche Vorschriften.
Du musst beim
Krankengeld zwischen Blockfrist (3 Jahreszeitraum ab Beginn der erstmaligen AU wegen einer bestimmten Erkrankung) und der Dauer von 78 Wochen Krankengeldanspruch innerhalb dieser Frist unterscheiden.
- Die 1. Blockfrist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung.
Sofern zuvor keinerlei Arbeitsunfähigkeiten wegen dieser Erkrankungen (für die derzeit bzw ab 03.05.12 Krankengeld gezahlt wurde) vorlagen, beginnt die Blockfrist mit dieser Erkrankung. Dies kann auch zeitgleich mit dem Arbeitsunfall ab 03.01.2012 der Fall sein, entscheidend ist, wann erstmals die ("2."/"Neben-") Diagnose/Erkrankung begann.
Auf den 78 wöchigen Krankengeldanspruch wird die Zeit des Verletztengeldbezuges
nicht angerechnet, da für diese Zeit kein Krankengeldanspruch besteht (der Anspruch ruht auch nicht; bei Arbeitsunfall besteht auf Leistungen der KV kein Anspruch).
Glaskugelfrage: siehe oben - nein. Die Frage ist aber rein hypothetisch, da bei einem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall - auch zu einem späteren Zeitpunkt - wieder Verletztengeldanspruch bestehen dürfte. Du vermutest insofern zwar richtig, rein formal muss man die Frage aber mit "nein" beantworten.
Alle Klarheiten beseitigt?
Verfasst: 19.03.2013, 11:49
von Habssatt
Hallo,@danke an Czauderna und leser
Ich muss noch etwas Präzisieren,die fortdauernde AU beruht auf dem Arbeitsunfall.
Nur die Anerkennung als Arbeitsunfall endet bei der BG zum 02.05.2012.
Unter Formal darf ich es dann so verstehen,das wenn die KK hier ab 03.05.2012
eine Blockfrist anlegen würde, wäre das unerheblich,weil, sollte ich wieder Arbeiten,
es käme dann wieder zu einer Erkrankung durch die Unfallfolgen,würde
wiederum Verletztengeld und kein Krankengeld aufleben??Richtig?
In der momentanen Konstellation, beginnt mein Krankengeld erst am 03.05.2012.
Frage dazu, wären es jetzt 78 Wochen? Weil vorher das Krankengeld ruhte?
Die Aussichten vor dem SG gegen die BG zu gewinnen sind nach Einschätzung
des Richters sehr hoch,deshalb wäre es für mich günstiger nicht in ein Aussteuerungs verfahren
zu geraten,das wäre ein Riesen Kuttelmuttel,die BG würde das Rentenverfahren für
ihre Prognosestellung missbrauchen und ich wäre wieder mit dem SG beschäftigt.
LG
Habssatt
Verfasst: 20.03.2013, 01:52
von leser
Hallo Habssatt,
also, ich versuch mal die Glaskugel weiter etwas zu lüften. Mal angenommen der Arbeitsunfall besteht in einem Sturz auf das Knie. Beim MRT wurde jedoch festgestellt, dass bereits ein Kniebinnenschaden vorlag, der nun für sich allein - unabhängig vom Arbeitsunfall - weiterhin AU auslöst. Im "normal gesunden" Zustand wäre die Verletzung am 02.05.2012 beendet gewesen. Vorerkrankungen, die AU ausgelöst haben, gab es ansonsten nicht. Beides trat am 03.01.2012 ein. Dann wäre die Blockfrist für das Krankengeld 03.01.2012 bis 02.01.2015. Das Krankengeld ruht nicht, sondern der Anspruch besteht gar nicht erst neben Verletztengeld. Während dieser Zeit hast Du also Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld vom 03.05.2012 bis 30.10.2013. Aussteuerung dürfte also bis Oktober nicht zur Debatte stehen, oder hatte sich die Kasse diesbzgl schon geäußert? Hat denn die Kasse bezüglich Reha-Maßnahmen noch nichts unternommen?
Angenommen das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass die Verletzung aufgrund des Arbeitsunfall doch so erheblich war und der bereits vorhandene Knieschaden spielt nur eine untergeordnete Rolle, kann man mutmaßen, dass bei Wiederholungserkrankungen des Knies ebenfalls der Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall sehr wahrscheinlich ist. Auf jeden Fall solltest Du im Wiederholungsfall sofort zum Durchgangsarzt gehen, bei dem der Arbeitsunfall ohnehin schon dokumentiert ist. Wenn dieser den Zusammenhang bestätigt, gibt es auch wieder Verletztengeld.
Bei Verletztengeld gilt
- § 46 Absatz 3 SGB VII
Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind (Anm. Leser: und nur dann!), endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen (Anm. Leser: Rentenleistungen), es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
D.h. bevor Dir dann die BG das Verletztengeld mit der 78. Woche einstellen kann, muss sie eine Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit treffen und gleichzeitig, ob Teilhabeleistungen zu erbringen sind.
Lg Leser
Verfasst: 20.03.2013, 11:33
von Habssatt
Hallo,
danke @leser für diese ausführliche Erklärung,die ich jetzt auch wirklich verstanden habe.
Damit bist du auf der Kundenberater Bestenliste auf Platz 1 gerutscht.
Die KK hat sich bei mir seit dem Ärger mit dem SG überhaupt nicht mehr gemeldet.
Sie zeichnet sich nur dadurch aus,dass das Krankengeld innerhalb von 3 tagen auf dem Konto steht.
Den Rehaantrag habe ich selber gestellt über die KK,der wurde aber abgelehnt und gestern
kam die Ablehnung meines Widerspruchs DRV. ( Ja,ja meine liebe KK ich wollte kein Krankengeld,ich wollte Genesung und wieder Arbeiten,solche Leute gibt es auch.)
Und die DRV war so schlau,mir vorsorglich, von der Abteilung Regress ein Formular
zu schicken.
Mein Orthopäde meint allerdings, dass die Verletzung durch den Unfall alleine kommt
und mindestens einen Grad von 20% Behinderung besteht.
Am 25.03. ist der Termin beim SG Gutachter,wenn der zum gleichen Ergebnis kommt
wäre die Kuh vom Eis,auch für die KK.
Für mich sieht die Sache Gesundheitlich schlechter aus. Seit der OP ist das Knie Chronisch
entzündet,sogar der MDK hat Muskelschwund am Oberschenkel festgestellt.
LG
Habssatt
Verfasst: 20.03.2013, 12:28
von reallyangry
HabsSatt,
du weisst doch: Wenn die BG ein Ereignis als Arbeitsunfall nicht leugnen kann, dann leugnet sie halt den eingetretenen Schaden.
Vorschäden sind nicht entschädigungspflichtig und die haben genug "Gutachter", die Unfallfolgeschäden auf die Art und Weise gegen "Cash" leugnen.
Wenn du ein Gegengutachten hast, wird das als "Gefälligkeitsgutachten" und nicht überzeugend gewertet und der Geschädigte hat halt die Pappnase.
LG
RA
Verfasst: 20.03.2013, 14:40
von Machts Sinn
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