Krankengeld,immer das gleiche Thema?!
Moderator: Czauderna
Krankengeld,immer das gleiche Thema?!
Hallo zusammen
habe hier bis jetzt nur mitgelesen und einige Erfahrungen gesammelt.
Ich bin zwar kein Jurist, sondern nur einfacher Arbeiter, aber durch den
Kampf mit Behörden, Ämtern und MDK habe ich mich zum Dreikraftkämpfer
( KK, Pflegerversicherung und MDK ) entwickelt.
Aber nach diesem Schreiben heute von meiner KK und dem Schreiben von Wurmi der AOK
hat es den Anschein, es gibt hier einige gesetzliche Gegensätze,? oder sind wir soweit dass jedes Amt, Behörde KK ect. die Gesetze rein nach seinen Gutdünken auslegt ?
Beitrag AOK Wurmi
(Entgegen landläufiger Meinung handelt es sich bei der Zahlung von Krankengeld jedoch
nicht um eine laufende Leistung. Krankengeld wird allenfalls für die Dauer der äztlich be-
scheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei Vorliegen einer neuen Bescheinigung über den
Fortbestand cier Arbeitsunfähigkeit ergeht eine neue Entscheidung der Krankenkasse.
Dies ergibt sich einerseits mittelbar aus der Meldevorschrift des $ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V,
wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kranken-
kasse nicht gemeldet wird und andererseits aus $ 6 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien. Danach soll die Bescheinigung zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld
in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als
zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Damit ist vorgesehen, dass die Kran-
kenkassen aufgrund der für kurze Zeiträume bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jeweils
neue Entscheidungen treffen (vgl. hiezu Urteil des BayLSG vom 19.05.2004 - L 4 KR
171t02).
Da Krankengeld somit keine laufende Leistung darstellt, kann der Widerspruch vom
02.07.2012 gegen den Bescheid vom 26.06.2012 keine aufschiebende Wirkung entfalten"
Auch ist in der Zahlung von Krankengeld kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu sehen.
Soweit der Antragsteller hier auf ein ,,objektiviertes Empfängerverständnis" abstellt, weisen
wir darauf hin, dass der Antragsteller sowohl im Beratungsgespräch als auch schriftlich mit
jedem Auszahlschein über die abschnittsweise Bewilligung und Auszahlung des Kranken-
geldes informiert wurde.)
-------------------------------------------------------------------------------------
Screiben heute der KK zu meinem Wiederspruch vom 03.10.12
Sie beantragen zudem die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Zustellung des Wiederspruchsbescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Absatz 1 SGG.
Gemäß § 86a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen.
Das Krankengeld entspricht einer laufenden leistung. Eine aufschiebende Wirkung und die damit gewünschte Zahlung des Krankengeldes kann somit nicht erreicht werden. Brief Ende.
Hmmm?? Und nu?
Gruß Habssatt
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habe hier bis jetzt nur mitgelesen und einige Erfahrungen gesammelt.
Ich bin zwar kein Jurist, sondern nur einfacher Arbeiter, aber durch den
Kampf mit Behörden, Ämtern und MDK habe ich mich zum Dreikraftkämpfer
( KK, Pflegerversicherung und MDK ) entwickelt.
Aber nach diesem Schreiben heute von meiner KK und dem Schreiben von Wurmi der AOK
hat es den Anschein, es gibt hier einige gesetzliche Gegensätze,? oder sind wir soweit dass jedes Amt, Behörde KK ect. die Gesetze rein nach seinen Gutdünken auslegt ?
Beitrag AOK Wurmi
(Entgegen landläufiger Meinung handelt es sich bei der Zahlung von Krankengeld jedoch
nicht um eine laufende Leistung. Krankengeld wird allenfalls für die Dauer der äztlich be-
scheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei Vorliegen einer neuen Bescheinigung über den
Fortbestand cier Arbeitsunfähigkeit ergeht eine neue Entscheidung der Krankenkasse.
Dies ergibt sich einerseits mittelbar aus der Meldevorschrift des $ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V,
wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kranken-
kasse nicht gemeldet wird und andererseits aus $ 6 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien. Danach soll die Bescheinigung zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld
in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als
zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Damit ist vorgesehen, dass die Kran-
kenkassen aufgrund der für kurze Zeiträume bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jeweils
neue Entscheidungen treffen (vgl. hiezu Urteil des BayLSG vom 19.05.2004 - L 4 KR
171t02).
Da Krankengeld somit keine laufende Leistung darstellt, kann der Widerspruch vom
02.07.2012 gegen den Bescheid vom 26.06.2012 keine aufschiebende Wirkung entfalten"
Auch ist in der Zahlung von Krankengeld kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu sehen.
Soweit der Antragsteller hier auf ein ,,objektiviertes Empfängerverständnis" abstellt, weisen
wir darauf hin, dass der Antragsteller sowohl im Beratungsgespräch als auch schriftlich mit
jedem Auszahlschein über die abschnittsweise Bewilligung und Auszahlung des Kranken-
geldes informiert wurde.)
-------------------------------------------------------------------------------------
Screiben heute der KK zu meinem Wiederspruch vom 03.10.12
Sie beantragen zudem die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Zustellung des Wiederspruchsbescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Absatz 1 SGG.
Gemäß § 86a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen.
Das Krankengeld entspricht einer laufenden leistung. Eine aufschiebende Wirkung und die damit gewünschte Zahlung des Krankengeldes kann somit nicht erreicht werden. Brief Ende.
Hmmm?? Und nu?
Gruß Habssatt
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Re: Krankengeld,immer das gleiche Thema?!
Hallo Habssatt,
nein, es gibt keine gesetzlichen Gegensätze. Hat das Deine Krankenkasse zum Krankengeld geschrieben?:
Allenfalls aus der Nr. 3 könnte der Schluss gezogen werden, dass lediglich bei der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung entfällt, nicht jedoch bereits im Widerspruchsverfahren.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist mit "laufender Leistung" jedoch ein bereits anerkannter Anspruch gemeint, über den bereits rechtswirksam entschieden wurde (z.B. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung). Die Krankenkassen bestreiten diesen laufenden Anspruch jedoch im Allgemeinen, da sich die Bewilligung vielmehr nur auf den jeweiligen Zahlungszeitraum (der in der Regel nur den Zeitraum der letzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit umfasst) bezieht. Entsprechend bedeutet eine Einstellung des Krankengeldes nicht eine Rücknahme eines Dauerverwaltungsakts, sondern eine Ablehnung eines Verwaltungsakts für einen (möglichen) neuen Bewilligungszeitraum.
Das Thema ist - wie Du aber anscheinend bereits festgestellt hast - hier im Forum strittig. Wenn die Kassen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs weiterhin nicht anerkennt - wovon auszugehen ist -, bliebe als Rechtsmittel nur der Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht, bis in der Hauptssache entschieden wurde.
nein, es gibt keine gesetzlichen Gegensätze. Hat das Deine Krankenkasse zum Krankengeld geschrieben?:
Im Wortlaut heißt es:Habssatt hat geschrieben:Screiben heute der KK zu meinem Wiederspruch vom 03.10.12
Sie beantragen zudem die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Zustellung des Wiederspruchsbescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Absatz 1 SGG.
Gemäß § 86a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen.
Das Krankengeld entspricht einer laufenden leistung. Eine aufschiebende Wirkung und die damit gewünschte Zahlung des Krankengeldes kann somit nicht erreicht werden. Brief Ende.
Hmmm?? Und nu?
- § 86a SGG
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. ...,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,...
Allenfalls aus der Nr. 3 könnte der Schluss gezogen werden, dass lediglich bei der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung entfällt, nicht jedoch bereits im Widerspruchsverfahren.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist mit "laufender Leistung" jedoch ein bereits anerkannter Anspruch gemeint, über den bereits rechtswirksam entschieden wurde (z.B. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung). Die Krankenkassen bestreiten diesen laufenden Anspruch jedoch im Allgemeinen, da sich die Bewilligung vielmehr nur auf den jeweiligen Zahlungszeitraum (der in der Regel nur den Zeitraum der letzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit umfasst) bezieht. Entsprechend bedeutet eine Einstellung des Krankengeldes nicht eine Rücknahme eines Dauerverwaltungsakts, sondern eine Ablehnung eines Verwaltungsakts für einen (möglichen) neuen Bewilligungszeitraum.
Das Thema ist - wie Du aber anscheinend bereits festgestellt hast - hier im Forum strittig. Wenn die Kassen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs weiterhin nicht anerkennt - wovon auszugehen ist -, bliebe als Rechtsmittel nur der Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht, bis in der Hauptssache entschieden wurde.
Bescheid-kein Bescheid?
Erstmal Danke an Leser und Machts Sinn,
Vielleicht bin ich hier die Ausnahme, aber, ich habe Nie einen Bescheid wie sie hier im Forum in verschiedenen Variationen vorkommen, bekommen.?!
Ich muss dazu erklären dass es Anfangs ein Arbeitsunfall war, war deshalb dass er nur bis zur OP als Arbeitsunfall anerkannt wurde (Klage beim SG gegen BG ist seit 2 Monaten am laufen)
Jetzt zum Bescheid:
Ihre Unterlagen für den Bezug von Geldleistungen:
die Erklärung für die Zahlung von Geldleistungen
die Erklärung über die Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht
die Ärztliche Bescheinigung für die Zahlung von Geldleistungen/Auszahlschein.
Das Verletztengeld wird für zurückliegende Zeiträume ausgezahlt, maximal jedoch bis zu dem Tag, an dem Sie sich das letzte mal bei Ihrem behandelten Arzt vorgestellt haben.
Bitte lassen Sie deshalb Ihren Auszahlschein erst ca. drei bis vier Wochen nach dem Ende der Entgeltzahlung von Ihrem Behandelten Arzt ausstellen es sei denn,Sie sind früher wieder arbeitsfähig.
Sollten Sie länger arbeitsunfähig sein,senden Sie uns bitte monatlich einen Auszahlschein als Nachweis für die Dauer ihrer weiteren AU zu.Bitte ergänzen Sie dabei auch jeweils ihre persönlichen Angaben im unteren Teil des Auszahlschheines.
Ich bekam nie einen Bescheid über die Zahlung des Verletztengeldes, noch einen Brief, wie hoch die Berechnung des täglichen Verletztengeldes ist. Auch nach Anruf wo ich dieses verlangte, kam nur ein Auszug der Höhe über den Überwiesenen Betrag, und für welchen Zeitraum diese erfolgte( Quasi wie ein Kontoauszug) Diesen bekomme ich dann jeden Monat nach Anweisung des Geldes.
Ein neuer Bescheid über Krankengeld nach Ablehnung der BG kam auch nie?!
Gruß Habssatt
Vielleicht bin ich hier die Ausnahme, aber, ich habe Nie einen Bescheid wie sie hier im Forum in verschiedenen Variationen vorkommen, bekommen.?!
Ich muss dazu erklären dass es Anfangs ein Arbeitsunfall war, war deshalb dass er nur bis zur OP als Arbeitsunfall anerkannt wurde (Klage beim SG gegen BG ist seit 2 Monaten am laufen)
Jetzt zum Bescheid:
Ihre Unterlagen für den Bezug von Geldleistungen:
die Erklärung für die Zahlung von Geldleistungen
die Erklärung über die Entbindung von der Ärztlichen Schweigepflicht
die Ärztliche Bescheinigung für die Zahlung von Geldleistungen/Auszahlschein.
Das Verletztengeld wird für zurückliegende Zeiträume ausgezahlt, maximal jedoch bis zu dem Tag, an dem Sie sich das letzte mal bei Ihrem behandelten Arzt vorgestellt haben.
Bitte lassen Sie deshalb Ihren Auszahlschein erst ca. drei bis vier Wochen nach dem Ende der Entgeltzahlung von Ihrem Behandelten Arzt ausstellen es sei denn,Sie sind früher wieder arbeitsfähig.
Sollten Sie länger arbeitsunfähig sein,senden Sie uns bitte monatlich einen Auszahlschein als Nachweis für die Dauer ihrer weiteren AU zu.Bitte ergänzen Sie dabei auch jeweils ihre persönlichen Angaben im unteren Teil des Auszahlschheines.
Ich bekam nie einen Bescheid über die Zahlung des Verletztengeldes, noch einen Brief, wie hoch die Berechnung des täglichen Verletztengeldes ist. Auch nach Anruf wo ich dieses verlangte, kam nur ein Auszug der Höhe über den Überwiesenen Betrag, und für welchen Zeitraum diese erfolgte( Quasi wie ein Kontoauszug) Diesen bekomme ich dann jeden Monat nach Anweisung des Geldes.
Ein neuer Bescheid über Krankengeld nach Ablehnung der BG kam auch nie?!
Gruß Habssatt
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo,
ich sag nur eins:
Hoffentlich wird der Fall von Hab'sSatt nicht so ein heilloses Durcheinander wie mein Fall.
Ich hab' gleich ein persönliches Gespräch bei der DRV...bin gespannt was die sagen.
Und wie um alles in der Welt kann ein Arbeitsunfall nur bis zu einer OP als Arbeitsunfall anerkannt sein???
Hab'sSatt, kannste mir das mal erklären???
Und sorry, wenn die Anfrage in einem Krankenkasseforum läuft und nicht im "Unfallopferforum"... ich würde den Überblick verlieren.
@MachtsSinn,
es wäre zu begrüßen, wenn es jemanden wie dich gäbe, der sich für eine Reform des Unfallvesicherungsgesetz einsetzen würde. Ich war gestern auf einer Veranstaltung dazu. Heraus kam, dass sich die "politische Mehrheit" vehement gegen eine Änderung wehrt, insbesondere die sogenannte "Beweislastumkehr."
Interessant war allerdings, was die AOK Bremen / Bremerhaven gemacht hat, damit Hafenarbeiter, die durch Asbest erkrankt sind, den Beweis für ihre Exposition erbringen können.
Eindeutig klar war die Aussage der AOK: Warum sollen "wir" für etwas zahlen, für dass die BGen zuständig sind.
Die Frage habe ich meiner Kasse ja auch gestellt...aber das "juckt die nicht."
Gruß
ReallyAngry
ich sag nur eins:
Hoffentlich wird der Fall von Hab'sSatt nicht so ein heilloses Durcheinander wie mein Fall.
Ich hab' gleich ein persönliches Gespräch bei der DRV...bin gespannt was die sagen.
Und wie um alles in der Welt kann ein Arbeitsunfall nur bis zu einer OP als Arbeitsunfall anerkannt sein???
Hab'sSatt, kannste mir das mal erklären???
Und sorry, wenn die Anfrage in einem Krankenkasseforum läuft und nicht im "Unfallopferforum"... ich würde den Überblick verlieren.
@MachtsSinn,
es wäre zu begrüßen, wenn es jemanden wie dich gäbe, der sich für eine Reform des Unfallvesicherungsgesetz einsetzen würde. Ich war gestern auf einer Veranstaltung dazu. Heraus kam, dass sich die "politische Mehrheit" vehement gegen eine Änderung wehrt, insbesondere die sogenannte "Beweislastumkehr."
Interessant war allerdings, was die AOK Bremen / Bremerhaven gemacht hat, damit Hafenarbeiter, die durch Asbest erkrankt sind, den Beweis für ihre Exposition erbringen können.
Eindeutig klar war die Aussage der AOK: Warum sollen "wir" für etwas zahlen, für dass die BGen zuständig sind.
Die Frage habe ich meiner Kasse ja auch gestellt...aber das "juckt die nicht."
Gruß
ReallyAngry
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Habssatt,
habe ich richtig verstanden, dass es hier und jetzt aber um Krankengeld geht? Oder lege ich mich außer mit den Krankenkassen gleich auch noch mit den Berufsgenossenschaften an? Die Spezialisten dafür sind eher im Unfallopferforum ...
-Nein,BG ist die zweite Baustelle, hier handelt es sich um das Krankengeld.-
Ist inzwischen auch das Krankengeld eingestellt und von dir dagegen Widerspruch eingelegt worden? Erzähl´ mal näheres dazu - auch wenn es eigentlich immer dasselbe ist, kleine Unterschiede bleiben.
Ja, das Krankengeld wurde eingestellt, es wurde auch Wiederspruch erhoben.
Und wie ist denn der "monatliche Auszug" zum überwiesenen Betrag und Zeitraum genau formuliert - oder betrifft der das Verletztengeld?
Die Formulierung ist die gleiche wie beim Verletztengeld, nur eben dass jetzt bei Art der Leistung Krankengeld ,statt Verletztengeld drin steht.
P.S.: liege ich richtig mit der Annahme ... AOK?
Nein, es geht dabei um die IKK Südwest.
Gruß!
Machts Sinn
Gruß
Habssatt
Guten Abend Machts Sinn,
welche Reformbewegung gibt es denn im Unfallversicherungsrecht in Bezug auf die Beweislastverteilung?
Meinem Kenntnisstand nach ist das BSG weder in der Vergangenheit noch aktuell von den jeweiligen Beweisobliegenheiten abgewichen.
Guten Abend reallyangry,
ich kann mir nicht vorstellen, dass es Ihre Kasse nicht juckt, ob sie für etwas bezahlt, was eigentlich die BG bezahlen muss. Nur kann Ihre Kasse nicht Ihre Leistungsansprüche gegenüber der BG verfolgen. Was erwarten Sie denn konkret von Ihrer Kasse in dieser Angelegenheit?
welche Reformbewegung gibt es denn im Unfallversicherungsrecht in Bezug auf die Beweislastverteilung?
Meinem Kenntnisstand nach ist das BSG weder in der Vergangenheit noch aktuell von den jeweiligen Beweisobliegenheiten abgewichen.
Guten Abend reallyangry,
ich kann mir nicht vorstellen, dass es Ihre Kasse nicht juckt, ob sie für etwas bezahlt, was eigentlich die BG bezahlen muss. Nur kann Ihre Kasse nicht Ihre Leistungsansprüche gegenüber der BG verfolgen. Was erwarten Sie denn konkret von Ihrer Kasse in dieser Angelegenheit?
Kuddelmuddel
reallyangry @ Und wie um alles in der Welt kann ein Arbeitsunfall nur bis zu einer OP als Arbeitsunfall anerkannt sein???
Hab'sSatt, kannste mir das mal erklären???
Dazu musst du den Gutachter der BG fragen.Ein Teilunfall?? Eine Hälfte war eh schon Kaputt?
Die verschiedenen aussagen der BG sind so Unterschiedlich und findet seine Krönung im Widerspruchsausschuss, aber das ist ein anderer Roman.Es wäre mir Persönlich im Moment auch zu viel, beim SG und Anwalt ist das ganze gut aufgehoben und ich harre der dinge die da kommen.
Meine Momentane Baustellen: IKK Südwest, IKK Pflegekasse, BG Verkehr(für-Transport-und-Verkehrswirtschaft ) Hamburg, Dresden.
Kleine Anekdote am Rande: da ich mich ja gezwungen sah mich bei der Agentur für Arbeit vor zu stellen, hatte ich ein Nettes Gespräch mit der Sachbearbeiterin bezüglich KK und MDK.
Sie selber hatte mal einen Autounfall und erhielt zum ersten mal Krankengeld der KK,da sie ja zur Berechnung des Krankengeldes ihre Verdienstbescheinigung der KK zukommen lassen musste,
schrieb diese ihr umgehend zurück, sie müsste zur Berechnung des Krg. noch den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit mit schicken, sie hatte redlich mühe den Sachbearbeitern per Telefon beizubringen dass der Briefkopf der Agentur für Arbeit deshalb oben steht weil das ihr Arbeitgeber ist.Es handelt sich dabei um die AOK.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Gruß
Habssatt
Hab'sSatt, kannste mir das mal erklären???
Dazu musst du den Gutachter der BG fragen.Ein Teilunfall?? Eine Hälfte war eh schon Kaputt?
Die verschiedenen aussagen der BG sind so Unterschiedlich und findet seine Krönung im Widerspruchsausschuss, aber das ist ein anderer Roman.Es wäre mir Persönlich im Moment auch zu viel, beim SG und Anwalt ist das ganze gut aufgehoben und ich harre der dinge die da kommen.
Meine Momentane Baustellen: IKK Südwest, IKK Pflegekasse, BG Verkehr(für-Transport-und-Verkehrswirtschaft ) Hamburg, Dresden.
Kleine Anekdote am Rande: da ich mich ja gezwungen sah mich bei der Agentur für Arbeit vor zu stellen, hatte ich ein Nettes Gespräch mit der Sachbearbeiterin bezüglich KK und MDK.
Sie selber hatte mal einen Autounfall und erhielt zum ersten mal Krankengeld der KK,da sie ja zur Berechnung des Krankengeldes ihre Verdienstbescheinigung der KK zukommen lassen musste,
schrieb diese ihr umgehend zurück, sie müsste zur Berechnung des Krg. noch den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit mit schicken, sie hatte redlich mühe den Sachbearbeitern per Telefon beizubringen dass der Briefkopf der Agentur für Arbeit deshalb oben steht weil das ihr Arbeitgeber ist.Es handelt sich dabei um die AOK.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Gruß
Habssatt
Re: Kuddelmuddel
Verdienstbescheinigung selber schicken? Das kenne ich nur, wenn der Arbeitgeber nicht (zeitnah) auf die Anfrage der Kasse reagiert, damit der Versicherte seine Leistung zügiger bekommt (hierzu bitte keinen hämischen Kommentar - das ist so! ). Denn letztlich braucht man zur Berechnung mehr als nur den letzten Gehaltszettel...Habssatt hat geschrieben:Sie selber hatte mal einen Autounfall und erhielt zum ersten mal Krankengeld der KK,da sie ja zur Berechnung des Krankengeldes ihre Verdienstbescheinigung der KK zukommen lassen musste,[...]
Edit: "zügiger" ergänzt
Hallo reallyangry,reallyangry hat geschrieben:Und wie um alles in der Welt kann ein Arbeitsunfall nur bis zu einer OP als Arbeitsunfall anerkannt sein???
Hab'sSatt, kannste mir das mal erklären???
ganz einfach, wenn bei der OP festgestellt wird, dass eine erhebliche Vorschädigung vorgelegen hat. Die OP also dem Grunde nach nicht wegen dem Arbeitsunfall erfolgt, sondern es ohne Vorschädigung gar nicht zur OP gekommen wäre. Klassische Diagnosen / Erkrankungen sind z.B. "Verhebetrauma", "Knie verdreht" und ähnliches. Aus Sicht des Verletzten scheint die OP aufgrund des Unfalls erforderlich (hatte vorher nie Beschwerden), aber der Arzt legt Dir den MRT-Befund auf den Tisch, und wenn degenerative Schädigungen nicht zu entkräften sind, steigt die Krankenkasse an der Stelle aus der weiteren Prüfung des Erstattungsanspruchs mutmaßlich aus (Bweislast, Du weißt schon).
-
- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo Hab'sSatt, du schreibst:
Das entspricht ungefähr dem Versuch der KK, Versicherte in die "BSG Falle" tappen zu lassen.
@Nadenn, du schreibst:
Aber die Aussteuerung auf grund einer toxischen Schädigung und nicht einer psychischen Krankheit ist schon mal nicht schlecht.
Gruß
ReallyAngry
Hallo Leser, du schreibst:Dazu musst du den Gutachter der BG fragen.Ein Teilunfall?? Eine Hälfte war eh schon Kaputt?
Die verschiedenen aussagen der BG sind so Unterschiedlich und findet seine Krönung im Widerspruchsausschuss, aber das ist ein anderer Roman.Es wäre mir Persönlich im Moment auch zu viel, beim SG und Anwalt ist das ganze gut aufgehoben und ich harre der dinge die da kommen.
Die Beweislast, ja, ja, ich weiß schon. Und wenn die BGen den Unfall nicht aus der Welt schaffen können, dann kommt der "berühmte" Vorschaden ins Spiel.(Beweislast, Du weißt schon).
Das entspricht ungefähr dem Versuch der KK, Versicherte in die "BSG Falle" tappen zu lassen.
@Nadenn, du schreibst:
Ich erwarte von meiner Kasse außer Krankengeld über den Aussteuerungstermin nix mehr. Der BG-Zug ist abgefahren.ich kann mir nicht vorstellen, dass es Ihre Kasse nicht juckt, ob sie für etwas bezahlt, was eigentlich die BG bezahlen muss. Nur kann Ihre Kasse nicht Ihre Leistungsansprüche gegenüber der BG verfolgen. Was erwarten Sie denn konkret von Ihrer Kasse in dieser Angelegenheit?
Aber die Aussteuerung auf grund einer toxischen Schädigung und nicht einer psychischen Krankheit ist schon mal nicht schlecht.
Gruß
ReallyAngry