@Herr/Frau Rossi: Das meinte ich auch mit einspannen...lasst doch den Psychotherapeuten mal mit seinem Berufskollegen - dem med. Gutachter - telefonieren. Ich glaube gar nicht, dass ein umfangreiches Gutachten vorliegt. Gleichzeitig oder halt danach med. Begründung des PT einholen und an die Versicherung geben. Ihr dreht Euch sonst im Kreis.Herr Rossi hat geschrieben:Ich habe nun den Tipp gegeben, den Psychiater zu bitten, dass er versuchen soll, das GA bei der Versg. direkt anzufordern, da er es nicht bekommt und die Versg. selbst geschrieben hat, sie würden es dem behandelnden Arzt zusenden. Gut die hatten auch geschrieben, dass sie ohm es zusenden werden, sobald es da sei, machen sie aber nicht. Lügen, Lügen, Lügen
darf priv. Krankenzusatzversg. Pat. zwingen AD einz
Moderator: Czauderna
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@Poet:
danke schön! Wie immer sind deine Aussagen sehr hilfreich!!!
Ich hab eh langsam das Gefühl, dass ich mich im Kreis drehe oder soll ich sagen, sich bei mir alles dreht...
ist manchmal gar nicht so einfach, so zwischen den Stühlen zu sitzen, wenn du verstehst was ich meine. Ich helfe ja gerne, aber alles zu vermitteln und in Erfahrung zu bringen ist manchmal gar nicht so einfach..., dann nebenbei seelisch aufbauen, Mut zusprechen, dass er sich nicht hängen lassen soll, dass es genau das ist, was die wollen, ihn mürbe machen, er eben nicht aufgaben soll, sich ablenken sollte....
Bin ja so ganz nebenbei auch selbst schwer krank und manchmal habe auch ich einen Hänger!!! Ich glaub, ich brauch Urlaub.....
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass er zur Versg. fährt und das GA selbst einsieht, sich dort kopieren lässt, das Recht hat er auf jeden Fall! Das Gesetzt (§202 VVG) besagt aber auch, dass die Versg. ihm entweder selbst Einsicht zu gewähren habe oder das GA an seinen behand. Arzt senden müsse und letzteres hat er ja nun schriftlich gefordert, wie mir gerade zu Ohren gekommen ist.
danke schön! Wie immer sind deine Aussagen sehr hilfreich!!!
Ich hab eh langsam das Gefühl, dass ich mich im Kreis drehe oder soll ich sagen, sich bei mir alles dreht...
ist manchmal gar nicht so einfach, so zwischen den Stühlen zu sitzen, wenn du verstehst was ich meine. Ich helfe ja gerne, aber alles zu vermitteln und in Erfahrung zu bringen ist manchmal gar nicht so einfach..., dann nebenbei seelisch aufbauen, Mut zusprechen, dass er sich nicht hängen lassen soll, dass es genau das ist, was die wollen, ihn mürbe machen, er eben nicht aufgaben soll, sich ablenken sollte....
Bin ja so ganz nebenbei auch selbst schwer krank und manchmal habe auch ich einen Hänger!!! Ich glaub, ich brauch Urlaub.....
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass er zur Versg. fährt und das GA selbst einsieht, sich dort kopieren lässt, das Recht hat er auf jeden Fall! Das Gesetzt (§202 VVG) besagt aber auch, dass die Versg. ihm entweder selbst Einsicht zu gewähren habe oder das GA an seinen behand. Arzt senden müsse und letzteres hat er ja nun schriftlich gefordert, wie mir gerade zu Ohren gekommen ist.
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@derKVProfi:
das ist so schon richtig, ist aber hier nicht eine Frage des Wollens, sondern nicht Könnens! Es kostet auch alles Geld, Geld was jemand nicht hat, dem gerade erst das KG "entzogen" wurde, er braucht auch was zum Leben. Die Rechtsschutz-Versg. (RSV) zahlt bekanntlich erst, wenn es zum Prozess kommt, bleibt die Frage, ob er jetzt schon gerichtlich vorgehen könnte oder vorerst lediglich "außergerichtlich"!? Rechtsauskünfte hat er schon mehrere eingeholt... der eine sagt so, der andere so, der nächste weiß anscheinend gar nix!
Deshalb versucht er natürlich diesen Weg zu gehen, was ja nicht heißen soll, dass er nicht will, sondern erst einmal nicht kann. Auch wenn es PKH gibt, die muss aber auch zuerst bewilligt werden.... alles nicht so einfach...
@broemmel:
Wie unschwer erkennbar ist, liegt es ja nicht an ihm, sondern an der Versg., die hier bockt, zuerst verspricht und dann nicht hält. Es sind nicht immer nur die VN die Bösen, sondern meist die Versg., die sich eben aus ihrer Leistungspflicht versuchen herauszustehlen. Gutachter, die "versicherungsfreundlich begutachten, korrupt sind, es nur aufs Geld abgesehen haben"! Davon gibt es mehr als genug und genau deshalb wurde ein bestehendes Gesetz geändert, welches seit diesem Jahr auch greift (Gültigkeit ab 01.01.2014, Änderung erfolgte schon im Juli 2013) bzgl. der mögl. Befangenheit eines GA. Ein GA hat offenzulegen, bei wem er zuvor überall tätig war, für wen er GA geschrieben hat etc. um nachzuweisen, dass seine Auftraggeber nicht nur alleine bspw. eine Versg. ist, weil dann naheliegen könnte, dass der GA ein "Gefälligkeits-GA" erstellen könnte.
Solche Gesetzesänderungen kommen ja nicht von ungefähr, gelle?!
das ist so schon richtig, ist aber hier nicht eine Frage des Wollens, sondern nicht Könnens! Es kostet auch alles Geld, Geld was jemand nicht hat, dem gerade erst das KG "entzogen" wurde, er braucht auch was zum Leben. Die Rechtsschutz-Versg. (RSV) zahlt bekanntlich erst, wenn es zum Prozess kommt, bleibt die Frage, ob er jetzt schon gerichtlich vorgehen könnte oder vorerst lediglich "außergerichtlich"!? Rechtsauskünfte hat er schon mehrere eingeholt... der eine sagt so, der andere so, der nächste weiß anscheinend gar nix!
Deshalb versucht er natürlich diesen Weg zu gehen, was ja nicht heißen soll, dass er nicht will, sondern erst einmal nicht kann. Auch wenn es PKH gibt, die muss aber auch zuerst bewilligt werden.... alles nicht so einfach...
@broemmel:
Wie unschwer erkennbar ist, liegt es ja nicht an ihm, sondern an der Versg., die hier bockt, zuerst verspricht und dann nicht hält. Es sind nicht immer nur die VN die Bösen, sondern meist die Versg., die sich eben aus ihrer Leistungspflicht versuchen herauszustehlen. Gutachter, die "versicherungsfreundlich begutachten, korrupt sind, es nur aufs Geld abgesehen haben"! Davon gibt es mehr als genug und genau deshalb wurde ein bestehendes Gesetz geändert, welches seit diesem Jahr auch greift (Gültigkeit ab 01.01.2014, Änderung erfolgte schon im Juli 2013) bzgl. der mögl. Befangenheit eines GA. Ein GA hat offenzulegen, bei wem er zuvor überall tätig war, für wen er GA geschrieben hat etc. um nachzuweisen, dass seine Auftraggeber nicht nur alleine bspw. eine Versg. ist, weil dann naheliegen könnte, dass der GA ein "Gefälligkeits-GA" erstellen könnte.
Solche Gesetzesänderungen kommen ja nicht von ungefähr, gelle?!
@Frau Rossi: Oft bin ich uneins mit dem KVProfi aber hier möchte ich beipflichten. Wenn das mit Gespräch zw. Behandler und Gutachter nichts bringt, dann müsst Ihr einen Anwalt beauftragen der die Inverzugsetzung übernimmt. Gerichtlich geht es ohne sowieso schwer und die RSV zahlt nicht generell erst bei einem Prozess. Die Frage ist halt was versichert wurde.
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@Poet:
jupp, zumindest ist es bei seiner RSV so, dass sie erst zahlt, wenn es gerichtlich zur Sache geht und dann auch nur, wenn sie Deckungszusage erteilt, is ja logisch...
Inzwischen ist es nun so abgelaufen, dass er ein Schreiben an die Versg. gesendet hat, mit der Aufforderung das GA an seinen Psychiater zu senden. Diesen hat er nochmals schriftlich darüber informiert. Daraufhin hat sein Psychiater von sich aus, eine Schweigepflichtentbindung eingeholt, zwecks Befundanforderung bei der Versg., ergo haben die nun eigentl. alles was sie brauchen sollten und müssten nun das GA auch rausrücken!!!
Ansonsten habe ich mal etwas geforscht bin über folgendes gestolpert:
Die Versg. untersteht auch dem VVG. Gem. § 202 VVG hat der Versicherte einen Anspruch auf Einsichtnahme in ärztl. Gutachten, die der Versicherer zur Frage der Notwendigkeit einer med. behandlung eingeholt hat. Die Einsichtnahme muss durch einen vom Versicherten benannten Arzt erfolgen...
Dies betrifft "vom Wortlaut her" die "Krankentagegeld-Versg." i.d.R. NICHT, da es sich hier meist um GA zur "Feststellung der AU" handelt und nicht und nicht um solche zur Frage der med. Notwendigkeit einer "Behandlung".
Die sog. "Anspruchgrundlage" sollte eine vertragl. Nebenpflicht i.V. mit "Treu und Glauben" (nach § 242 BGB) sein, und zwar mit folg. Begründung:
"Wenn der Versicherer die leistungsverweigerung auf das Ergebnis der Nachuntersuchung verweise, müsse er fairerweise das Beweismaterial auf den Tisch legen, um dem VN die Chance zu geben, substantiierte Einwendungen erheben zu können und ggf. die streitigen Punkte fachkundig überprüfen zu lassen. Wegen der großen Bedeutung für den VN müsse diesem daher ein Einsichtsrecht gewährt werden. Die Einwendungen des beklagten Versicherers, der VN hätte ja einfach ohne Kenntnis des ersten GA ein weiteres GA beibringen können und es bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen zwischen nachuntersuchungsarzt und Versicherer, griffen dagegen nicht durch." (OLG Frankfurt VersR 1992, 224).
Diese Rechtsprechung stelle auch nach wie vor ein durchgreifendes Argument für eine weite Auslegung von § 202 VVG dar, womit sich der Anspruch auf Einsichtnahme über den Wortlaut hinaus erstrecke, auch auf den bereich der KTG-Versg. Im Ergebnis besteht der Anspruch daher sowohl für GA über med. Behandlungen als auch für solche über AU- und BU-Fähigkeit. Zudem hat auch der Versicherte selbst einen Anspruch auf Einsichtnahme, ergo Aushändigung eines GA, solange es sich um die Klärung der AU-/BU-Fähigkeit und nicht um die Frage der med. Behandlung gehe.
Ein Anspruch auf Einsicht in Stellungnahmen durch Mitarbeiter in den Leistungs- und Fachabteilungen der Versg.-unternehmen besteht nicht. Denn ihre Stellungnahmen sind genauso wenig "eingeholt" wie die eines jeden anderen fachl. Beurteilwers im Unternehmen des Versicherers (AG Köln, Urt. v. 21.09.2004, 146 C 86/04).
Soweit es sich um GA externer Ärzte handelt, sind diese jedefalls n. § 202 VVG auch dann herauszugeben, wenn ihnen keine körperliche Untersuchung des VN zugrunde liegt. Dies hat der BGH zu § 178m VVG klargestellt (BGH, Urt. v. 11.06.2003, VersR 2003, 1030,1031 = r+s 2003, 465).
Demnach hat die Versg. "meines Kumpels" das GA sogar an ihn persl. herauszugeben, ob denen nun passt oder nicht! Wenn ich nun diesen ganzen Sachverhalt so lese, dann ist die Frage, wer hier ein Problem mit wem hat, doch ganz klar beantwortet!
jupp, zumindest ist es bei seiner RSV so, dass sie erst zahlt, wenn es gerichtlich zur Sache geht und dann auch nur, wenn sie Deckungszusage erteilt, is ja logisch...
Inzwischen ist es nun so abgelaufen, dass er ein Schreiben an die Versg. gesendet hat, mit der Aufforderung das GA an seinen Psychiater zu senden. Diesen hat er nochmals schriftlich darüber informiert. Daraufhin hat sein Psychiater von sich aus, eine Schweigepflichtentbindung eingeholt, zwecks Befundanforderung bei der Versg., ergo haben die nun eigentl. alles was sie brauchen sollten und müssten nun das GA auch rausrücken!!!
Ansonsten habe ich mal etwas geforscht bin über folgendes gestolpert:
Die Versg. untersteht auch dem VVG. Gem. § 202 VVG hat der Versicherte einen Anspruch auf Einsichtnahme in ärztl. Gutachten, die der Versicherer zur Frage der Notwendigkeit einer med. behandlung eingeholt hat. Die Einsichtnahme muss durch einen vom Versicherten benannten Arzt erfolgen...
Dies betrifft "vom Wortlaut her" die "Krankentagegeld-Versg." i.d.R. NICHT, da es sich hier meist um GA zur "Feststellung der AU" handelt und nicht und nicht um solche zur Frage der med. Notwendigkeit einer "Behandlung".
Die sog. "Anspruchgrundlage" sollte eine vertragl. Nebenpflicht i.V. mit "Treu und Glauben" (nach § 242 BGB) sein, und zwar mit folg. Begründung:
"Wenn der Versicherer die leistungsverweigerung auf das Ergebnis der Nachuntersuchung verweise, müsse er fairerweise das Beweismaterial auf den Tisch legen, um dem VN die Chance zu geben, substantiierte Einwendungen erheben zu können und ggf. die streitigen Punkte fachkundig überprüfen zu lassen. Wegen der großen Bedeutung für den VN müsse diesem daher ein Einsichtsrecht gewährt werden. Die Einwendungen des beklagten Versicherers, der VN hätte ja einfach ohne Kenntnis des ersten GA ein weiteres GA beibringen können und es bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen zwischen nachuntersuchungsarzt und Versicherer, griffen dagegen nicht durch." (OLG Frankfurt VersR 1992, 224).
Diese Rechtsprechung stelle auch nach wie vor ein durchgreifendes Argument für eine weite Auslegung von § 202 VVG dar, womit sich der Anspruch auf Einsichtnahme über den Wortlaut hinaus erstrecke, auch auf den bereich der KTG-Versg. Im Ergebnis besteht der Anspruch daher sowohl für GA über med. Behandlungen als auch für solche über AU- und BU-Fähigkeit. Zudem hat auch der Versicherte selbst einen Anspruch auf Einsichtnahme, ergo Aushändigung eines GA, solange es sich um die Klärung der AU-/BU-Fähigkeit und nicht um die Frage der med. Behandlung gehe.
Ein Anspruch auf Einsicht in Stellungnahmen durch Mitarbeiter in den Leistungs- und Fachabteilungen der Versg.-unternehmen besteht nicht. Denn ihre Stellungnahmen sind genauso wenig "eingeholt" wie die eines jeden anderen fachl. Beurteilwers im Unternehmen des Versicherers (AG Köln, Urt. v. 21.09.2004, 146 C 86/04).
Soweit es sich um GA externer Ärzte handelt, sind diese jedefalls n. § 202 VVG auch dann herauszugeben, wenn ihnen keine körperliche Untersuchung des VN zugrunde liegt. Dies hat der BGH zu § 178m VVG klargestellt (BGH, Urt. v. 11.06.2003, VersR 2003, 1030,1031 = r+s 2003, 465).
Demnach hat die Versg. "meines Kumpels" das GA sogar an ihn persl. herauszugeben, ob denen nun passt oder nicht! Wenn ich nun diesen ganzen Sachverhalt so lese, dann ist die Frage, wer hier ein Problem mit wem hat, doch ganz klar beantwortet!
@Frau Rossi: Deine Ableitungen sind ganz nett, helfen aber Deinem Kumpel nicht, wenn die Versicherung jetzt nach Druck des Behandlers das Gutachten trotzdem nicht raus rückt.
Schlagt Euch nicht als Laien mit einer Versicherung rum, auch wenn Ihr im Recht seid.
Bzgl. des Procederes mit einer Rechtsschutzversicherung scheinst Du mir auch nicht richtig informiert zu sein.
Schlagt Euch nicht als Laien mit einer Versicherung rum, auch wenn Ihr im Recht seid.
Bzgl. des Procederes mit einer Rechtsschutzversicherung scheinst Du mir auch nicht richtig informiert zu sein.
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alles gut!
Sein Psychiater hat von ihm vorsorglich eine Schweigepflichtentbindung angefordert, die er dann zusammen mit einem Anforderungsschreiben an die Versg. gefaxt hat und siehe da, die hatten das GA umgehend durchs Fax gechoben. Sein Psychiater hat es dann an ihn weitergegeben.
Das GA hat einige falsche Inhalte, obwohl ein Begleitschutz anwesend war... wieso schreibt ein GA dennoch Lügen hinein? Ist mir echt scheierhaft...
Sein Psychiater hat von ihm vorsorglich eine Schweigepflichtentbindung angefordert, die er dann zusammen mit einem Anforderungsschreiben an die Versg. gefaxt hat und siehe da, die hatten das GA umgehend durchs Fax gechoben. Sein Psychiater hat es dann an ihn weitergegeben.
Das GA hat einige falsche Inhalte, obwohl ein Begleitschutz anwesend war... wieso schreibt ein GA dennoch Lügen hinein? Ist mir echt scheierhaft...
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Beistand nach §13 SGB X oder §90 ZPO
sorry, das war meine verkehrte Ausdrucksweise - nennt sich richtig:
Beistand gem. §13 SGB X (im Sozialrecht) oder §90 ZPO (im Zivilrecht)
muss nicht immer ein RA sein oder jemand vom Amt, kann auch eine Privatperson sein oder ein Arzt, je nachdem um was es geht und wohin man muss.
Hier in diesem Fall, hat sein Psychiater ihm diesen Tipp gegeben, er solle zu einer "vertrauensärztlichen Untersuchung" seiner Versicherung (priv. Krankenzusatz-Versg.) bloß nicht alleine hinwatscheln, sondern grundsätzlich einen sog. "Beistand" mitnehmen. Da dieser Psychiater ja selbst auch Gutachter ist (meist für Rentenanträge usw.), weiß er natürlich wovon er spricht. Es gibt leider auch viele befangene Gutachter, gerade im Versicherungsbereich würden oftmals "Gefälligkeitsgutachten" erstellt werden. Dann würde stehen gerne kleine Lügen im GA, ergo Links wird mit Rechts vertauscht, die Gebrechen des Vaters hat plötzlich die Mutter usw. - da dachte ich nur so, das kennst du doch von dir selbst...... letztendlich geht es nur darum, jemanden als Beistand zu haben, der sich hinsetzt und zuhört, Notizen macht, den Probanden unterstützt und auch als Zeuge fungiert. Wenn einem schon ein solcher Tipp von einem anderen GA gegeben wird, der sich somit auskennt, weil er ja selbst vom Fach ist, sagt dies doch alles aus, oder nicht? Heutzutage gibt es auch Vereine/Organisationen, wo sich Betroffene oder Helfer anbieten als Beistand tätig zu sein, kostenlos natürlich. Fairerweise sollte man ihm aber seine unkosten ersetzen (Fahrtkosten etc.).
Übrigens muss sich ein Beistand nicht ausweisen, er kann anonym begleiten und darf auch nicht zurückgewiesen werden! Was es alles gibt, bin baff....
Beistand gem. §13 SGB X (im Sozialrecht) oder §90 ZPO (im Zivilrecht)
muss nicht immer ein RA sein oder jemand vom Amt, kann auch eine Privatperson sein oder ein Arzt, je nachdem um was es geht und wohin man muss.
Hier in diesem Fall, hat sein Psychiater ihm diesen Tipp gegeben, er solle zu einer "vertrauensärztlichen Untersuchung" seiner Versicherung (priv. Krankenzusatz-Versg.) bloß nicht alleine hinwatscheln, sondern grundsätzlich einen sog. "Beistand" mitnehmen. Da dieser Psychiater ja selbst auch Gutachter ist (meist für Rentenanträge usw.), weiß er natürlich wovon er spricht. Es gibt leider auch viele befangene Gutachter, gerade im Versicherungsbereich würden oftmals "Gefälligkeitsgutachten" erstellt werden. Dann würde stehen gerne kleine Lügen im GA, ergo Links wird mit Rechts vertauscht, die Gebrechen des Vaters hat plötzlich die Mutter usw. - da dachte ich nur so, das kennst du doch von dir selbst...... letztendlich geht es nur darum, jemanden als Beistand zu haben, der sich hinsetzt und zuhört, Notizen macht, den Probanden unterstützt und auch als Zeuge fungiert. Wenn einem schon ein solcher Tipp von einem anderen GA gegeben wird, der sich somit auskennt, weil er ja selbst vom Fach ist, sagt dies doch alles aus, oder nicht? Heutzutage gibt es auch Vereine/Organisationen, wo sich Betroffene oder Helfer anbieten als Beistand tätig zu sein, kostenlos natürlich. Fairerweise sollte man ihm aber seine unkosten ersetzen (Fahrtkosten etc.).
Übrigens muss sich ein Beistand nicht ausweisen, er kann anonym begleiten und darf auch nicht zurückgewiesen werden! Was es alles gibt, bin baff....
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- Registriert: 02.03.2015, 14:17
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- Registriert: 25.04.2014, 17:13
Sorry, war lange krank (nein, eigentlich bin mich es immer noch... ), deshalb war bei mir totalin Vergessenheit geraten.... Danke für die Nachfrage und Erinnerung! Sorry!
Mit seinem Arzt wurde ein versuch gestartet, der jedoch absolut in die Hose ging (Nebenwirkungen etc.), weshalb das medi wieder abgesetzt wurde. Er hat der PKV dies mitgeteilt und ein Attest seines Arztes beigefügt. Außerdem teilte er mit, dass er dazu nicht verpflichtet ist (der Versuch also nur aus Gefälligkeit angesetzt worden war), da es sich lediglich um eine Empfehlung des Gutachters handelt und der Bezug auf die Obliegenheit/Mitwirkungspflicht richte sich eben nur danach, was SEIN ARZT empfiehlt und nicht deren Gutachter.
Als dann eine weitere Begutachtung folgte, war auf einmal die "Empfehlung" des Gutachters wirklich nur eine Empfehlung und nicht wie zuvor eine "Forderung" mit "Androhung von Leistungsentzug bei Nichtwirkung"!!!
GEHT DOCH!!!!
Mit seinem Arzt wurde ein versuch gestartet, der jedoch absolut in die Hose ging (Nebenwirkungen etc.), weshalb das medi wieder abgesetzt wurde. Er hat der PKV dies mitgeteilt und ein Attest seines Arztes beigefügt. Außerdem teilte er mit, dass er dazu nicht verpflichtet ist (der Versuch also nur aus Gefälligkeit angesetzt worden war), da es sich lediglich um eine Empfehlung des Gutachters handelt und der Bezug auf die Obliegenheit/Mitwirkungspflicht richte sich eben nur danach, was SEIN ARZT empfiehlt und nicht deren Gutachter.
Als dann eine weitere Begutachtung folgte, war auf einmal die "Empfehlung" des Gutachters wirklich nur eine Empfehlung und nicht wie zuvor eine "Forderung" mit "Androhung von Leistungsentzug bei Nichtwirkung"!!!
GEHT DOCH!!!!