Zuzahlungsbefreiung - Frage dazu
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Zuzahlungsbefreiung - Frage dazu
Liebe Mitglieder,
anfangs des Jahres stelle ich immer bei meiner Kasse den Befreiungsantrag. Jedesmal rechnet mir die Kasse die zu erwartende Rentenerhöhung, die jeweils im Sommer erfolgt, in den von mir zu leistenden Beitrag hinzu.
Ich finde das empörend. Wenn die Kasse das bei jedem macht, ergibt das eine Riesensumme. Dabei ist ja gar nicht sicher, dass das Mitglied bis Ende des Jahres noch lebt. Das will man nicht hoffen, aber den Gedanken darf man durchaus haben.
Vielen Dank an alle dir mir antworten.
anfangs des Jahres stelle ich immer bei meiner Kasse den Befreiungsantrag. Jedesmal rechnet mir die Kasse die zu erwartende Rentenerhöhung, die jeweils im Sommer erfolgt, in den von mir zu leistenden Beitrag hinzu.
Ich finde das empörend. Wenn die Kasse das bei jedem macht, ergibt das eine Riesensumme. Dabei ist ja gar nicht sicher, dass das Mitglied bis Ende des Jahres noch lebt. Das will man nicht hoffen, aber den Gedanken darf man durchaus haben.
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Re: Zuzahlungsbefreiung - Frage dazu
Hallo,Mary-Mary hat geschrieben:Liebe Mitglieder,
anfangs des Jahres stelle ich immer bei meiner Kasse den Befreiungsantrag. Jedesmal rechnet mir die Kasse die zu erwartende Rentenerhöhung, die jeweils im Sommer erfolgt, in den von mir zu leistenden Beitrag hinzu.
Ich finde das empörend. Wenn die Kasse das bei jedem macht, ergibt das eine Riesensumme. Dabei ist ja gar nicht sicher, dass das Mitglied bis Ende des Jahres noch lebt. Das will man nicht hoffen, aber den Gedanken darf man durchaus haben.
Vielen Dank an alle dir mir antworten.
Zunächst , es ist niemand gezwungen eine Vorauszahlung vorzunehmen. Das ist ein Service der Krankenkassen, der den Versicherten grundsätzlich mehr bringt als den Kassen. Der Vorteil, den die Kasse hat liegt darin, dass sie erst mal Geld bekommt ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Damit hat es dann aber auch schon. Die Kasse hat den Aufwand der Errechnung der Vorauszahlung, die Anforderung, die Ueberwachung des Zahlungseingangs sowie den Versand der Zuzahlungsbefreiungsbescheide. Der Versicherte hat erst mal den Nachteil, dass er eine Vorauszahlung leisten muss, aber wie gesagt, das macht er freiwillig, ohne eine Gegenleistung (zunächst) zu erhalten. Dass diese Vorauszahlung auf den realen Einkommensverhaeltnissen basiert, das ist nicht mehr als recht.
Dass die Vorauszahlungen im Todesfall nicht zurückgezahlt wird, liegt einfach daran, dass man einfach nicht errechnen kann wieviel von der Vorauszahlung an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden muss. Deshalb muss diese Regelung jedem bekannt sein, der sich für die Vorauszahlung entscheidet.
Bei einem Kassenwechsel ( ich denke, dass sich da nix geändert hat), im Laufe eines Jahres bleibt die ausgesprochene Befreiung für den Versicherten gültig. Die Vorteile für den Versicherten liegen klar auf der Hand, Er muss keine Zuzahlungen im Einzelfall vornehmen, keine Quittungen sammeln und alle Unterlagen dann bei der Kasse einreichen. Für die Kasse ist es grundsätzlich auch einfacher und zeitsparender, statt der Pruefung der Zuzahlungsquittungen und dann der Erstattung des Ueberforderungsbetrages, die Vorauszahlungssumme zu errechnen.
Gruß
Czauderna
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Re: Zuzahlungsbefreiung - Frage dazu
Einspruch, eine Neuberechnung bei Tod ist simpel - man muss ja nur zusammenrechnen wie hoch das Einkommen zu Lebzeiten tatsächlich war. Wenn ein Rentner z.B. im Mai stirbt rechnet man halt "5 x Rente = Jahreseinkommen des Rentners" (von Juni bis Dezember kommt ja nichts mehr dazu) und nimmt davon 1% oder 2%. Zuviel gezahlte Vorauszahlungen werden bei Tod auch erstattet, siehe z. B. hier Beispiel 15 auf Seite 12:Czauderna hat geschrieben: Dass die Vorauszahlungen im Todesfall nicht zurückgezahlt wird, liegt einfach daran, dass man einfach nicht errechnen kann wieviel von der Vorauszahlung an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden muss.
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 2_sgbv.pdf
(Das ist nicht die ganz aktuelle Version der Verfahrensgrundsätze, die neueste habe ich nicht öffentlich im Netz gefunden, in diesem Punkt hat sich aber nichts geändert.)
Auch in der Praxis habe ich mich schon oft gewundert, wie schnell einige Erben anrufen um eine Erstattung zu beantragen. Das ist bei manchen schon Thema im ersten Gespräch wenn sie den Sterbefall mitteilen, noch bevor die Leiche begraben ist.
Und zu Mary-May: Du magst das empörend finden, ich finde es nur gerecht. Aber vielleicht tröstet es dich ja zu wissen, dass deine Erben noch etwas von der Vorauszahlung zurückbekommen wenn du tatsächlich im Laufe des Jahres ins Gras beißt.
Gruß
Swantje
Ich stelle die Frage noch einmal, da sie offensichtlich nicht verstanden wurde. Wieso erben?:roll: Ich wollte hier nicht meinen Nachlass erörtern. Es geht hier um den Betrag von 4 Euro.
Ich versuche es nun nochmal. Beispiel jetzt. Meine Befreiung liegt bei ca. 160 Euro. Die Kasse rechnet aber 164 Euro. Sie erklärt diese 4 Euro mit der zu erwartenden Rentenerhöhung im Sommer.
Darf die Kasse das, darf sie für die zu erwartende Erhöhung bereits jetzt den Betrag von (Beispiel) 160 auf 164 erhöhen.
Bitte keine Antwort sinngemäß: es sind ja nur 4 Euro. Es geht mir nur um den rechtlichen Aspekt.
Ich versuche es nun nochmal. Beispiel jetzt. Meine Befreiung liegt bei ca. 160 Euro. Die Kasse rechnet aber 164 Euro. Sie erklärt diese 4 Euro mit der zu erwartenden Rentenerhöhung im Sommer.
Darf die Kasse das, darf sie für die zu erwartende Erhöhung bereits jetzt den Betrag von (Beispiel) 160 auf 164 erhöhen.
Bitte keine Antwort sinngemäß: es sind ja nur 4 Euro. Es geht mir nur um den rechtlichen Aspekt.
Ja sie darf das.
Und wenn die Rentenerhöhung niedriger als angenommen ist erfolgt auch keine neue Berechnung.
Wenn Du das alles korrekt ausgerechnet haben willst dann musst Du Belege sammeln und am Ende des Jahres einreichen.
Die Berechnung im voraus ist auch ein Entgegenkommen seitens der Kasse. Sie ist dazu nicht verpflichtet.
Und es ist auch nicht einzusehen das bei einer Berechnung im August die Rentenerhöhung angerechnet wird uns im Januar nicht.
Und wenn die Rentenerhöhung niedriger als angenommen ist erfolgt auch keine neue Berechnung.
Wenn Du das alles korrekt ausgerechnet haben willst dann musst Du Belege sammeln und am Ende des Jahres einreichen.
Die Berechnung im voraus ist auch ein Entgegenkommen seitens der Kasse. Sie ist dazu nicht verpflichtet.
Und es ist auch nicht einzusehen das bei einer Berechnung im August die Rentenerhöhung angerechnet wird uns im Januar nicht.
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und zur Rechtsgrundlage schau mal hier unter 3.3 Absatz 1. Verweist auf 3.2 Absatz 3, und da steht's dann.
https://www.knappschaft.de/DE/1_navi/04 ... onFile&v=1
https://www.knappschaft.de/DE/1_navi/04 ... onFile&v=1
Eine Rentenerhöhung erfolgt immer im Sommer. Sie wird aber jetzt bereits eingerechnet. Ich hab aber jetzt im Febr. noch die niedrigere Rente. Ob ich im Sommer noch lebe weiß ich doch noch gar nicht.broemmel hat geschrieben:Ja sie darf das.
Und es ist auch nicht einzusehen das bei einer Berechnung im August die Rentenerhöhung angerechnet wird uns im Januar nicht.
Kann man nicht jetzt erstmal die Summen berechnen, die ich tatsächlich habe und dann im Dezember einen Nachberechnung machen?
Ich habs gefunden. Danke euch. Also darf die Kasse nicht so vorgehen wie gehabt.
Nochmal zum Verständnis.
Beispiel, meine Rente beträgt z. Z. 500 Euro. Ab Juli sind es aber 510 Euro. Die Kasse rechnet nun für das ganze Jahr 505 Euro. Das ist nicht richtig. Wenn ich nun im Mai nicht mehr bin, dann hat die Kasse profitiert. Sie müsste rein rechtlich ab Juli neu berechnen bzw. nachfordern und nicht schon im Voraus.
Ich bin übrigens jedes Jahr bereits im Febr. befreit weil ich so wenig Rente habe.
Sie darf nur die TATSÄCHLICHEN Einnahmen berücksichtigen.4.2 Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Für die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ist auf die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abzustellen
Nochmal zum Verständnis.
Beispiel, meine Rente beträgt z. Z. 500 Euro. Ab Juli sind es aber 510 Euro. Die Kasse rechnet nun für das ganze Jahr 505 Euro. Das ist nicht richtig. Wenn ich nun im Mai nicht mehr bin, dann hat die Kasse profitiert. Sie müsste rein rechtlich ab Juli neu berechnen bzw. nachfordern und nicht schon im Voraus.
Ich bin übrigens jedes Jahr bereits im Febr. befreit weil ich so wenig Rente habe.
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Wenn du so auf die absolute Genauigkeit bestehst, reich die Unterlagen doch einfach nach Ablauf des Jahres ein. Dann kannst du sicher sein, dass alles passt. Und solltest du vorher ableben, mach einen großen Hinweis für deine Erben, dass sie es auch nicht vergessen.
Diese ganzen Zuzahlungsbefreiungen im voraus oder im laufenden Jahr dienen der Vereinfachung. Die Vereinfachung fällt für die Kasse weg, wenn sie den Fall zweimal aufrollen muss.
Diese ganzen Zuzahlungsbefreiungen im voraus oder im laufenden Jahr dienen der Vereinfachung. Die Vereinfachung fällt für die Kasse weg, wenn sie den Fall zweimal aufrollen muss.
Und zum Thema einfach:
Bei deinem Beispiel kommen 60 € mehr heraus. Bei 1 % ergibt sich die Wahnsinnssumme von 0,60 €.
Dafür soll Deine Meinung nach die Kasse Dir einen Brief Scheiben? Und das Gedöns mit den Erben ist doch vorgeschoben. Den bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse erfolgt auch rückwirkend auf Antrag eine neue Berechnung. Der Tod ist so ein Fall. Eine Rentenerhöhung nicht.
Bei deinem Beispiel kommen 60 € mehr heraus. Bei 1 % ergibt sich die Wahnsinnssumme von 0,60 €.
Dafür soll Deine Meinung nach die Kasse Dir einen Brief Scheiben? Und das Gedöns mit den Erben ist doch vorgeschoben. Den bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse erfolgt auch rückwirkend auf Antrag eine neue Berechnung. Der Tod ist so ein Fall. Eine Rentenerhöhung nicht.
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Mary-Mary hat geschrieben:Ich habs gefunden. Danke euch. Also darf die Kasse nicht so vorgehen wie gehabt.
4.2 Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Für die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ist auf die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abzustellen
Hallo Mary-May,
wie interpretierst du denn in diesem Zusammenhang 3.2 Absatz 3 :
(Gilt nach 3.3 Absatz 1 nicht nur für die Berechnung im laufenden Jahr, sondern auch für die Vorauszahlung.)Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden aktuellen Verhältnisse durch eine Schätzung der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkommenssteigerungen (z. B. Rentenanpassung).
Hallo,
ich verstehe das einfach nicht - da bietet eine, bzw. alle Krankenkassen eine Erleichterung für die betroffenen Versicherten an und dann kommen Einzelne mit "ja, aber", dürfen die denn voraussichtliche Erhöhung der Einnahmen schon im voraus berechnen, wobei es in 99 von 100 Fällen tatsächlichen nur um einstellige Euro-Beträge im Endeffekt geht.
Ich kann mich da nur anschließen - wem das nicht passt und wer das nicht will, der verzichtet eben auf die Vorauszahlung, sammelt schön das Jahr über seine Belege und reicht diese dann, zusammen mit der entsprechenden Einkommenserklärung (ncl. Nachweisen) für das abgelaufene Jahr bei seiner Kasse ein.
Gruss
Czauderna
ich verstehe das einfach nicht - da bietet eine, bzw. alle Krankenkassen eine Erleichterung für die betroffenen Versicherten an und dann kommen Einzelne mit "ja, aber", dürfen die denn voraussichtliche Erhöhung der Einnahmen schon im voraus berechnen, wobei es in 99 von 100 Fällen tatsächlichen nur um einstellige Euro-Beträge im Endeffekt geht.
Ich kann mich da nur anschließen - wem das nicht passt und wer das nicht will, der verzichtet eben auf die Vorauszahlung, sammelt schön das Jahr über seine Belege und reicht diese dann, zusammen mit der entsprechenden Einkommenserklärung (ncl. Nachweisen) für das abgelaufene Jahr bei seiner Kasse ein.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Wenn du's denn ganz genau möchtest, ist auch das nicht richtig. Denn die Kasse rechnet nicht "das ganze Jahr 505 Euro" (also 505 x 12), sondern sie rechnet von Januar bis Juni mit 500 und von Juli bis Dezember mit 510 (also 500 x 6 + 510 x 6).Mary-Mary hat geschrieben:Beispiel, meine Rente beträgt z. Z. 500 Euro. Ab Juli sind es aber 510 Euro. Die Kasse rechnet nun für das ganze Jahr 505 Euro. Das ist nicht richtig. Wenn ich nun im Mai nicht mehr bin, dann hat die Kasse profitiert.
Und wenn du im Mai die Augen zumachst, dann rechnet sie eben neu (500 x 5), und erstattet die Differenz zurück (an die Erben).
[Und, ja: im Sterbemonat wird die Rente von der Rentenversicherung noch voll ausgezahlt und nicht anteilig gekürzt, daher kann man hier auch im Mai mit der vollen Rente von 500 Euro rechnen.]
Danke dir Swantje. Eben das war ja nun strittig. Sie darf es lt. den Statuten nicht im Voraus berechnen. Sie muss vom tatsächlichen "Einkommen" ausgehen. Vom IST-Zustand, also vom momentanen. Sie darf dann allerdings nachberechnen. Das wäre dann der korrekte Vorgang. So ist es beschrieben.
In ihrem Kleingedruckten steht nämlich, dass eine Rückerstattung, egal welcher Art, bezogen auf die Zuzahlungsbefreiung nicht (nie und nimmer) erfolgt.
Wenn man sich (Beispiel jetzt) bei der Kasse befreien lassen würde, und Ende des Jahres feststellen würde, man hat 200 Euro bezahlt (um die Befreiung zu erhalten), jedoch nur 150 Euro verbraucht, dann hätte man die restl. 50 Euro in den Wind geschossen.
Danke nochmals.
In ihrem Kleingedruckten steht nämlich, dass eine Rückerstattung, egal welcher Art, bezogen auf die Zuzahlungsbefreiung nicht (nie und nimmer) erfolgt.
Wenn man sich (Beispiel jetzt) bei der Kasse befreien lassen würde, und Ende des Jahres feststellen würde, man hat 200 Euro bezahlt (um die Befreiung zu erhalten), jedoch nur 150 Euro verbraucht, dann hätte man die restl. 50 Euro in den Wind geschossen.
Danke nochmals.