Zusatzbeitrag für ALG II-Empfänger / erneute Hinweispflicht

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Rossi
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Zusatzbeitrag für ALG II-Empfänger / erneute Hinweispflicht

Beitrag von Rossi » 25.02.2012, 00:12

Tja, einige Kassen erheben ja einen Zusatzbeitrag. Für die ALG-II Empfänger gibt es allerdings Sonderregelungen.

Die Krankenkasse musste hier nicht den Zusatzbeitrag erheben, sie konnte es allerdings, wenn es in der Satzung der Kasse geregelt wurde.

Einige Kassen haben in der Satzung dann auch den Zusatzbeitrag von den ALG II-Empfängern gefordert.

Wenn der ALG-II Kunde über anrechnungsfähiges Einkommen verfügte, wurde der Zusatzbeitrag vom Einkommen abgesetzt. Damit war es für den ALG II-Empfänger egal, er es bekam es refnianziert.

Damit ist jedoch ab dem 01.01.2012 Feierabend. Im Rahmen des ALG II erfolgt keine Einkommensabsetzung mehr. Somit muss der Kunde ggf. den Zusatzbeitrag aus der eigenen Tasche löhnen.

Der Gesetzgeber hat hier zum 01.01.2012 nachgebessert und die Bestimmungen des § 175 Abs. 4a SGB V speziell für die ALG II-Empfänger geschaffen, die nunmehr von der neuen Regelung betroffen sind.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf Drucksache 17/8005 Seite 124 –

Satz 4 enthält eine Übergangsregel für Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zu dem in § 242 Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gehörten und den Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten. Die Krankenkasse hat diese nach Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 29. Februar 2012 auf das für sie erstmals geltende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.

Das Sonderkündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises der Krankenkasse ausgeübt werden. Ab dem 1. Januar 2012 ist für Mitglieder nach Satz 4 die Pflicht zur Zahlung des Differenzbetrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgesetzt.

Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach (Satz 5), verschiebt sich für dieses Mitglied die Pflicht zur Zahlung des (erhöhten) Differenzbetrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (vergleiche Absatz 4 Satz 7). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Krankenkasse eine verspätete Unterrichtung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel weil sie selbst verspätet Kenntnis von einem Statuswechsel des Versicherten nach Satz 3 erlangt oder eine rechtzeitige Unterrichtung des Mitglieds nach Absatz 4 Satz 6 wegen eines sehr kurzfristigen Eintritts des Statuswechsels nach Satz 3 nicht möglich ist. Wird das Sonderkündigungsrecht wirksam ausgeübt, ist der (erhöhte) Differenzbetrag nicht zu zahlen. Dies wird ausdrücklich in dem um die Sätze 3 bis 5 ergänzten § 242 Absatz 4 geregelt.



Dann wollen wir mal hoffen, dass alle betroffenen Kunden von den entsprechenden Kassen bis zum 29.02.2012 informiert werden.

Erfolgte keine Information, dann darf die Kasse - wohl nach dem Wortlaut der Begründung zum Gesetzentwurf - den Zusatzbeitrag nicht fordern, weil kein Hinweisschreiben erfolgt ist.

@Czauderna
Was hat Dein Arbeitgeber gemacht? Hat er alle ALG-II Empfänger angeschrieben?
Zuletzt geändert von Rossi am 25.02.2012, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.

amerin

Beitrag von amerin » 25.02.2012, 10:08

SGB V?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 25.02.2012, 11:30


Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.02.2012, 11:33

Sehe ich auch so, der Zusatzbeitrag ist doch wohl im SGB V geregelt, oder?

Ich habe aber in der Praxis noch nichts davon gehört, dass die ALG II-Empfänger von den betroffenen Kassen wieder extra ein Schreiben bekommen haben.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 25.02.2012, 11:41

Und? Wenn die jetzt alle kündigen, was solls. Nur gut um den Turn around zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber das so geregelt hat. ok Wenn ich mir dazu denn die Rechtsprechung des LSG Berlin - Brandenburg so ansehe beißt sich das.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.02.2012, 12:05

Tja, die Frage ist ja gerade, wie es bei der DAK aussieht? Denn die DAK hat ja vor, den Zusatzbeitrag zum 31.03.2012 abzuschaffen.

Es gibt sicherlich zahlreiche Fälle dort, die derzeit den Zusatzbeitrag zahlen und ALG II erhalten.

Wenn das erneute Hinweisschreiben nicht erfolgt, stellt sich die Frage, ob dann für die Zeit vom 01.01.2012 - 31.03.2012 der Zusatzbeitrag von diesem Personenkreis wirksam gefordert werden kann. Aber bis zum 29.02.2012 sind es noch ein paar Tage.

Es kann natürlich sein, dass dies gesonderte Hinweisschreiben schon erfolgt ist; ich habe dort allerdings noch nichts von gehört.

leser
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Beitrag von leser » 25.02.2012, 13:46

CiceroOWL hat geschrieben:... beißt sich das.
Was "beißt" sich denn momentan nicht, bei unserem Gesetzgeber? Wer setzt denn hier noch auf Kontinuität? Alle halbe Jahre wird nachgebessert, weil die Politik die Folgen ihres Handelns selbst nicht mehr abschätzen kann. Es wird aber in dieser Regierungszeit nicht mehr viel kommen. Da muss man jetzt besonders auf die eingeschobenen "Nebengesetzesänderungen" achten^^ , da werden sie noch einiges versuchen parallel reinzuschieben... Siehe allgemeine Polemik von Bahr, Spahn und Co. gegen Krankenkassen. :roll:

Entweder hat die DAK den Hinweis den Beitragsbescheinigungen für 2011 gleich beigefügt oder es wird noch kommen oder man begräbt es, weil der Verwaltungsaufwand ohnehin schon höher ist, als der Nutzen für 3 Monate Zusatzbeitrag... Das Thema dürfte für dieses Jahr bereits nahezu durch sein. Nächstes Jahr geht's von vorn los.

Es wird Zeit für einen Regierungswechsel...
...aber wohin? große Koalition? Was kommt dann? Denn die haben das Ganze ja eingeführt...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.03.2012, 12:16

Hallo,
also, wir haben die Info, dass die ALG-2 ein Sonderkündigungsrecht haben -
bislang wurde allerdings davon sehr sehr wenig Gebrauch gemacht - ob alle ALG 2 Empfänger individuell entsprechend angeschrieben wurden, kann ich ich allerdings jetzt wirklich nicht sagen - Tatsache ist, das in unserem Bereich die ARGE. entsprechende Infos ausgegeben hat. Wie gesagt, bei uns kein Problem, wir
halten uns an die Vorschriften, wie in der Vergangenheit auch - wurde uns ja gerade auch wieder vom LSG. in Sachen Zusatzbeitrag bescheinigt und bestätigt.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 04.03.2012, 14:17

Jooh Günter,

Zitat:
ob alle ALG 2 Empfänger individuell entsprechend angeschrieben wurden, kann ich ich allerdings jetzt wirklich nicht sagen - Tatsache ist, das in unserem Bereich die ARGE. entsprechende Infos ausgegeben hat

Der kleine und feine Unterschied dürfte aber darin bestehen, dass die Kasse ab dem 01.01.2012 zwingend neu zu informieren hat und nicht das Jobcenter.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.03.2012, 14:43

Rossi hat geschrieben:Jooh Günter,

Zitat:
ob alle ALG 2 Empfänger individuell entsprechend angeschrieben wurden, kann ich ich allerdings jetzt wirklich nicht sagen - Tatsache ist, das in unserem Bereich die ARGE. entsprechende Infos ausgegeben hat

Der kleine und feine Unterschied dürfte aber darin bestehen, dass die Kasse ab dem 01.01.2012 zwingend neu zu informieren hat und nicht das Jobcenter.
Hallo rossi,

und, was willst du damit ausdrücken bzw. sagen ??

Ich habe doch geschrieben, dass ich es heute nicht weiß wie die Information des Einzelnen ALG-2 Beziehers ausgesehen hat - was denkst du, wir wollen verhindern dass jemand von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht ??
Diejenigen, die es wahrnehmen können, deren Wunsch bzw. Recht wird mit Sicherheit nicht widersprochen, auch nach dem 31.03.2012.
Ich darf noch einmal darauf hinweisen, dass ich nicht die DAK bin und demzufolge auch keine offiziellen Aussagen dazu tätigen kann und natürlich auch will oder darf.
Also, stell deine "Bedenken" nach hinten - wer gehen will, der darf auch gehen.
Zur Information kann ich wahrscheinlich nächste Woche mehr sagen.
Gruss
Guenter

Rossi
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Beitrag von Rossi » 04.03.2012, 15:03

Nun ja Günter.

Wenn das ausdrücklich neue Hinweisschreiben für die ALG II-Empfänger nicht erfolgt ist, dann kann man eben für diesen Personenkreis keinen Zusatzbeitrag erheben. Das ist alles.

Die Kunden sollen doch nicht wechseln. Im Gegenteil; die DAK schafft doch zum 31.03.2012 den Zusatzbeitrag ab, wenn ich mich nicht irre.

Nach dem bescheidenen Lesen der o. a. Lektüre komme ich dann zum Ergebnis, dass die ALG II-Kunden ggf. ab dem 01.01.2012 nicht mehr den Zusatzbeitrag zahlen müssen. Die anderen Kunden erst ab dem 01.04.2012.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.03.2012, 16:43

Rossi hat geschrieben:Nun ja Günter.

Wenn das ausdrücklich neue Hinweisschreiben für die ALG II-Empfänger nicht erfolgt ist, dann kann man eben für diesen Personenkreis keinen Zusatzbeitrag erheben. Das ist alles.

Die Kunden sollen doch nicht wechseln. Im Gegenteil; die DAK schafft doch zum 31.03.2012 den Zusatzbeitrag ab, wenn ich mich nicht irre.

Nach dem bescheidenen Lesen der o. a. Lektüre komme ich dann zum Ergebnis, dass die ALG II-Kunden ggf. ab dem 01.01.2012 nicht mehr den Zusatzbeitrag zahlen müssen. Die anderen Kunden erst ab dem 01.04.2012.
Hallo,
ich denke, du irrst - wer als ALG-2 Empfänger seit dem 01.02.2010 seinen Zusatzbeitrag entrichtet hat, der muss ihn auch weiter zahlen - er hat nur ein Sonderkündigungsrecht und wenn er von dem im Januar Gebrauch gemacht hat, wann ist dann seine Mitgliedschaft erloschen ??
Ich sehe das ,was du angeführt hast eher für die Fälle, die bisher eben keine ALG-2 Empfänger waren oder für die der Leistungsträger die Beiträge übernommen hat und dies ab 01.01.2012 nicht mehr tut.
Ich selbst hatte keinen solchen Fall, aber ich will mich nicht wiederholen.
Gruss
Guenter

Rossi
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Beitrag von Rossi » 05.03.2012, 00:10

Jepp, so habe ich es mir fast schon gedacht; lieber Günter!

Verlasse Dich bitte nicht auf die Bauchgefühle.

Lese einfach die von mir oben eingestellte Begründung zum Gesetzentwurf bzw. zur Änderung des § 175 Abs. 4a SGB V.

Ich wiederhole gern noch einmal die Ausführungen:

Zitat:
Satz 4 enthält eine Übergangsregel für Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zu dem in § 242 Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gehörten und den Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten. Die Krankenkasse hat diese nach Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 29. Februar 2012 auf das für sie erstmals geltende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.



Für mich ist es derzeit klar; die Kasse muss bis zum 29.02.2012 speziell die ALG II-Empfänger (wenn dort schon ein Zusatzbeitrag erhoben wurde) erneut noch einmal druff hinweisen.

Ansonsten lasse ich mich gern von Dir belehren, wie der neue § 175 Abs. 4a SGB V zu lesen ist und in der Praxis umzusetzen ist.

amerin

Beitrag von amerin » 05.03.2012, 13:35

Wortlaut des §175 IVa 4 SGB V: "Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten, hat die Krankenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das Kündigungsrecht nach diesem Absatz hinzuweisen; das Kündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises ausgeübt werden."

Rossi
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Beitrag von Rossi » 05.03.2012, 20:32

Eben, so lese ich es auch. Der Wortlaut ist ziemlich eindeutig.

Erfolgt kein Hinweis, dann ist der Zusatzbeitrag auch nicht fällig, bzw. erst 1 Monat nach dem zusätzlichem Hinweis.

Die Klamotte wurde wohl in einer Nacht- und Nebelaktion am 28.12.2011 im BGBL verkündet.

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