Zusatzbeitrag als Sannierungsinstrument
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Zusatzbeitrag als Sannierungsinstrument
Darf der Zusatzbeitrag
als Sanierungsinstrument
eingesetzt werden?
Rechtsanwalt Dr Werner Thelen, Köln
Der Zusatzbeitrag ist nach der Auffassung des Verfassers kein Instrument, das zum Abbau von Altschulden einer Krankenkasse eingesetzt werden darf. Seine Erhebung ist auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse, die für das jeweilige Haushaltsjahr durch Vergleich der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds mit den laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung (und nicht für Schuldenabbau) zu ermitteln ist, begrenzt. Dieser Aufsatz basiert auf den in der Beratung von notleidenden Krankenkassen gewonnenen Erkenntnissen. Die dazu
begleitend von Herrn Prof. Dr. Thüsing erstellte wissenschaftliche Ausarbeitung und die, gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes werden dargestellt.
I. Einleitung
Der Zusatzbeitrag ist vom Wortlaut des § 242 SGB V her betrach¬tet ein Instrument zur Aussteuerung von Defiziten in der Lei-stungsfähigkeit einer Krankenkasse, die sich aus den im Vergleich zu ihren Ausgaben zu geringen Einnahmen aus Zuweisungen des Gesundheitsfonds ergeben. Dabei kommt dem Wort „laufende" Bedeutung zu, weil dieses vorgibt, die Berechnung auf das jeweils bevorstehende Wirtschaftsjahr zu beziehen. Über die Frage, wie denn im Rahmen dieses laufenden Jahres die etwaigen aus nega¬tivem Vermögen resultierenden „zusätzlichen" Aufwendungen ei¬ner Krankenkasse, die von ihr zum Zwecke des Schuldenabbaus getätigt werden müssen, als Grundlage für die Erhebung eines Zu¬satzbeitrages einbezogen werden dürfen, sind unterschiedliche Meinungen entstanden. Dieser Meinungsstreit ist für die Sanie¬rung einer Krankenkasse von erheblicher Bedeutung.
Das Bundesversicherungsamt gab im konkreten Fall ei¬ner Krankenkasse vor, den Zusatzbeitrag als Sanierungsinstru¬ment zu nutzen und ihr in den Vorjahren entstandenes und im Rahmen einer Prüfung erstmals festgestelltes negatives Vermögen durch eine entsprechende Erhebung eines Zusatzbeitrags zu besei¬tigen. Der Bedarf für die Erhebung des Zusatzbeitrags wegen einer auf die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Haushalts¬jahres unter Ausklammerung der für die Beseitigung des nega¬tiven Vermögens benötigten Aufwendungen wurde dabei nicht ermittelt. Die in der Krankenkasse vorhandenen stillen Reserven wurden bei der Ermittlung des negativen Vermögens nicht be¬rücksichtigt. Deren Verwertung zum Zwecke der Ausgleichung des bilanziell vorhandenen negativen Vermögens wurde nicht als Prä¬misse definiert. Nachfolgend stellte das Bundesversicherungsamt sich auf den Standpunkt, eine derartige Betrachtung und Hand¬lungsweise sei mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Be¬fugnis der Krankenkasse, über eine sog. positive Fortführungspro¬gnose den Abbau des negativen Vermögens ohne die Erhebung des Zusatzbeitrags aufzuzeigen und zu realisieren wurde von dem Bundesversicherungsamt nicht in Betracht gezogen. Die Kritik, der Sanierungsvorgang sei ohne Testat eines Wirtschaftsprüfers nicht zulässig gewesen (arg. § 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV), wurde von dem Bundesversicherungsamt mit dem Argument zurückgewie¬sen, man sei nicht in einer Situation der Fortführungsprognose. Diese Auffassung des Bundesversicherungsamtes wird von Boh¬ len-Schöning und Otto' als Erwiderung zu Traut/Pötters/Thüsivertieft darstellt. Der Zusatzbeitrag dient nach Meinung dieser Au-toren ohne Einschränkung dazu, die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten und er dürfe deshalb auch erhoben wer¬den, um eine in Vorjahren aufgebaute Verschuldung abzubauen.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass der Zusatzbei¬trag auf seine Funktion als Wettbewerbsinstrument zu begrenzen ist und nur bezogen auf ein laufendes Haushaltsjahr zum Ausgleich der sich etwaig aus der Gegenüberstellung der zu erwartenden Zu¬weisungen aus dem Gesundheitsfonds und den geplanten laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung, also ohne Schuldenab¬bau, eingesetzt werden darf. Es schließt sich dabei den wissen¬schaftlich fundierten Ausführungen von Traut/Pötters/Thüsing3 an.
Deshalb wird nachstehend (II.) untersucht, wie die ge-setzliche Bestimmung unter Anwendung der üblichen Ausle¬gungsmethoden zu verstehen ist. Die Funktion des Zusatzbeitrages in Sanierungsfällen wird unter III. abgehandelt. Im Anschluss wird eine Prognose (IV) für die zukünftige Entwicklung der Rahmenbe¬dingungen, die zu der Erhebung von Zusatzbeiträgen zwingen könnten, erstellt.
Zu den Ausführungen von Bohlen-Schöning und Otto4 in deren Einleitung ist richtig zu stellen, dass dem Bundesversiche-rungsamt der Vorwurf einer Mitwirkung bei einer fehlgeschlagenen und in Bezug auf die Erhebung der zum Zwecke des Abbaus der Alt-verschuldung erhobenen Zusatzbeiträge rechtswidrigen Genehmi-gung einer Sanierungsbemühung unterbereitet wurde. Der Zusatz-beitrag führte aufgrund seiner Höhe von 15,00 € monatlich zu einer Mitgliederabwanderung von mehr als 30 % innerhalb eines halben Jahres und damit zu der Insolvenz der Krankenkasse, die nur durch die von dem Bundesversicherungsamt dann initiierte Fusion noch vor der Schließung gerettet wurde. Der Haftungsverbund wurde durch diesen Vorgang mit einer Umlage in einer Höhe von ca. 30 Mio. € belastet Hieraus resultierte die Frage nach der Haftung des die Aufsicht führenden und den als unzutreffend angesehenen An¬satz der Sanierung über den Weg des Zusatzbeitrags genehmigendenund seiner regelmäßig existenten D Et 0 Versicherung abgehandelt Bundesversicherungsamtes. Dies geschah auf der Grundlage der Ein-schätzung, dass die Krankenkasse über die Verwertung von Vermö-genswerten zum Schuldenabbau in der Lage gewesen wäre und für die Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit allenfalls einen geringfügigen Zusatzbeitrag hätte erheben müssen, der nicht zu einem beachtlichen Mitgliederabgang in dieser Traditionskasse geführt hätte.
II. Die gesetzlichen Bestimmungen
1. Auslegung des § 242 SGB V
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und begrenzt die Erhebung des Zusatzbeitrags auf den Ausgleich der zu einem laufenden Haushaltsjahr aus der Gegenüberstellung der zu erwartenden Zu¬weisungen aus dem Gesundheitsfonds und der geplanten Ausga¬ben für Leistungen und Verwaltung zu erwartenden Unterde¬ckung.5 Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte „enge" Ausle¬gung wird auch durch den von dem Gesetzgeber definierten Zweck des Zusatzbeitrags untermauert. Einen über die Zuweisungen hi¬nausgehenden Finanzbedarf sollen die Krankenkassen zunächst durch wirtschaftlicheres Verhalten und - soweit dies nicht ausrei¬cht - durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen decken.6 Hierzu enthält der Beitrag von Bohlen-Schöning und Otto' keine Ausfüh¬rungen. Diese Autoren beschränken sich auf eine Darstellung des historischen Ablaufs, der jedoch nur ein Element der Gesetzesaus¬legung darstellt. Ihr Hinweis auf den Grundsatz der Gesamtde¬ckung gemäß § 3 SVHV8 kann nicht relevant sein, weil hier nur haushaltsrechtliche Vorgaben für die Verwaltung einer Kranken¬kasse, jedoch keine Rahmenbedingungen für die Berechtigung zur Belastung der Mitglieder mit Zusatzbeiträgen (zu Sanierungszwe¬cken) normiert werden und diese somit nicht als Kriterium für die Auslegung des § 242 SGB V in Betracht kommen können.
2. Zuständigkeit des Vorstands
Die im Gesetz geschaffene Zuständigkeit des Vorstands für die Er-hebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags im laufenden Haus¬haltsjahr gemäß § 242 SGB V zeigt die Bestrebung des Gesetzge¬bers, eine ausreichende Ermächtigung für die stetige Aussteuerung der Liquidität zu schaffen, auf. Damit hatte der Gesetzgeber aber nicht Maßnahmen zur Sanierung einer Krankenkasse, sondern ausschließlich die Erhaltung ihrer Liquidität im Blick. Sollte also z.B. als Ergebnis einer Prüfling durch das Bundesversicherungsamt gemäß § 274 SGB V im laufenden Jahr eine Erhöhung des Schuldenstands und hierdurch bedingt ein sog. negatives Vermö¬gen aufgezeigt werden, dann fällt die Erhebung des Zusatzbeitrags nicht in die zuvor genannte Sonderzuständigkeit des Vorstands, sondern hier muss der Verwaltungsrat gemäß § 34 SGB IV, § 242 SGB V über die geeigneten Maßnahmen entscheiden. Diese Zu¬ordnung ist auch bereits durch den ansonsten zu Lasten der Mit¬glieder entstehenden Interessenskonflikt des Vorstands vorgege¬ben. Denn eine nicht zutreffende Erstellung eines Jahresabschlus¬ses in der Vergangenheit, die zu einem verdeckten Aufbau von Schulden geführt hat, begründet häufig dessen Verantwortlichkeit. Daneben kommt auch eine, allerdings gemäß § 42 SGB IV auf zu¬mindest grobe Fahrlässigkeit begrenzte Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates bei einem ihnen anzulastenden Versäumnis in Betracht. Die in der Vergangenheit schuldhaft ver¬säumte Erhebung eines Zusatzbeitrags kann mit dem Vorstand
1G5• Tranteötters/Thüsing. ZfS 2012. 641 ff. KrV werden und die Krankenkasse kann verlangen so gestellt zu wer¬den, als wäre durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags der Aufbau dieses negativen Vermögens vermieden worden.
3. Überforderungsregelung
Auch die mit dem GKV Finanzierungsgesetz zum 1.1.2011 in Kraft getretene Aufhebung der sog. Überforderungsregelung von 8,00 € und die Einrichtung eines Sozialausgleiches, der bei der Überstei¬gung der Grenze von 2 der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds in Bezug auf den von dem Schätzerkreis festgelegten „durchschnittlichen Zusatzbeitrag" greift, zeigen auf, dass der Ge¬setzgeber sich bei der Definition des Zusatzbeitrags und seines Anwendungsbereiches auf die Betrachtung der laufenden Einnah¬men und Ausgaben eines Haushaltsjahres (ohne Abbau von Altla¬sten) beschränkt. Hieraus leitet er die Sozialverträglichkeit her.9 Andernfalls könnte es sehr schnell zu einer finanziellen Belastung der Mitglieder durch Zusatzbeiträge, die wegen Abbau von Alt-schulden zu Sanierungszwecken erhoben werden, kommen, die wegen des derzeit auf 0,00 € angesetzten „durchschnittlichen Zu¬satzbeitrags" in Verbindung mit der Aufhebung der Grenze von 8,00 € nicht zumutbar ist.10 Das Argument, die Mitglieder könnten wegen des Zusatzbeitrags die Mitgliedschaft kündigen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Denn das Mitglied hat ein durch § 69 Abs. 2 SGB IV gesichertes Recht auf einen angemessen Beitrag und es ist nicht zumutbar, den Mitgliedern als Reaktion auf derar¬tig hohe Zusatzbeiträge die Kündigung der Mitgliedschaft in der Krankenkasse seiner Wahl nahezulegen. Deshalb wird die Kündi¬gungsmöglichkeit des Mitglieds von dem Gesetzgeber als „wei¬tere" Schutzmöglichkeit bezeichnet.11 Ihr Einkommen soll für die Sanierung nicht herangezogen werden können und deshalb muss die betreffende Krankenkasse andere Wege einer Sanierung gehen.
4. Kritik
Die Kritik, mit dieser engen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben für den Zusatzbeitrag komme den übrigen im Sozialgesetzbuch vorgesehen „eigentlichen" Sanierungsmöglichkeiten im Wege ei¬ner Umlage oder einer Liquiditätsstütze und häufig auch einer Fu¬sion eine Bedeutung zu, die letztlich dazu führe, dass eine Kran¬kenkasse wegen einer „versäumten" rechtzeitigen Erhebung des Zusatzbeitrags relativ schnell in diese teilweise aufwändigen und häufig andere Krankenkassen mit finanziellem Aufwand belasten¬den Maßnahmen geraten könne, vermag die vorstehende Ausle-gung des Gesetzes nicht zu erschüttern. Grundsätzlich steht es den in dem Haftungsverbund einbezogenen Krankenkassen frei, eine derartige Maßnahme zu praktizieren. Das Bundesversicherungsamt hat es allerdings in der Hand, mit dem Instrument der Schließung derartige Sanierungsbeiträge der übrigen Krankenkassen im Haf-tungsverbund zu forcieren, weil die wirtschaftlichen Folgen einer Schließung im Vergleich zu der Sanierung regelmäßig deutlich ne¬gativer sind. Der Vorgang City BKK hat gezeigt, dass letztlich auch Schließungen stattfinden können und wirtschaftlich verkraftet werden. Das sog Haftungsverbundsystem (siehe § 155 SGB V) darf deshalb kein Kriterium sein, das eine über die Unterdeckung aus den laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres hi¬nausgehende Belastung der Mitglieder rechtfertigt. Aus § 4 Abs. 4 SGB V ist herzuleiten, dass die Mitglieder von einer durch die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung definierte und gleichzeitig auch in ihren Ausgaben begrenzte Tätigkeit der Kran
kenkasse ausgehen dürfen. In diesem Verständnis ist die Erhöhung der laufenden Ausgaben einer Krankenkasse zum Zwecke eines Schuldenabbaus nicht wirtschaftlich und läuft somit dem in dieser Bestimmung beschriebenen Interesse der Mitglieder zuwider.
Das Ergebnis lautet somit:
1. Nur die laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung und nicht der Schuldenabbau dürfen über den Zusatzbeitrag ausgesteuert werden.
2. Die Mitglieder sind nur mit den Kosten für die laufenden Leistungen und Verwaltung und nicht mit dem Abbau von Altla¬sten zu belasten.
III. Die Funktion des Zusatzbeitrages in Sanie-rungsfällen
Der Zusatzbeitrag ist kein Instrument zum Schuldenabbau son¬dern ein Instrument zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit, bezogen auf die Einnahmen aus den Zuweisungen und den laufenden Aus¬gaben in einem Haushaltsjahr (ohne Schuldenabbau).
Die Krankenkasse muss deshalb bei Bestehen eines nega¬tiven Vermögens Maßnahmen außerhalb der Erhebung eines Zu¬satzbeitrags ergreifen. Dabei unterfällt sie gemäß § 171 b SGB V den allgemeinen Vorgaben des Insolvenzrechts für die Sanierung. Sie darf also eine positive Fortführungsprognose aufstellen, die ge¬mäß Art. 5 FMStG bis zuletzt 31.12.2013 befristet eingeführt wurde und gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbeleh¬rung im Zivilprozess12 nunmehr ohne zeitliche Einschränkung ge¬nutzt werden darf. Die von dem Bundesversicherungsamt zu diesem Kriterium vertretene Auffassung, diese Sanierungsmöglichkeiten seien bei Krankenkassen nur weitgehend eingeschränkt zulässig,13 kollidiert mit der Entscheidung des Gesetzgebers, mit Wirkung ab 1.1.2010 die Krankenkassen dem allgemeinen Insolvenzrecht zu unterstellen, ihre Insolvenzfähigkeit also uneingeschränkt zu nor¬mieren. Die Insolvenzreife ist folglich gemäß §§ 16 ff. InsO zu defi-nieren. Deshalb darf eine Krankenkasse trotz bestehendem nega¬tivem Vermögen ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sie entweder tat¬sächlich nicht überschuldet ist oder aber durch geeignete Maßnah¬men diese Überschuldung beseitigen kann. Denkbare Maßnahmen sind z. B. der Verkauf von Vermögenswerten (Aufdeckung stiller Reserven) oder die Vereinbarung einer bilanzwirksamen Stützungs¬leistung anderer Krankenkassen. Die Ausführungen von Bohlen¬Schöning und Otto,14 Krankenkassen dürften keine negativen Be¬triebsmittel ausweisen, ist in Anbetracht dieser durch das Insol¬venzrecht definierten Rahmenbedingung in dieser Absolutheit nicht zutreffend, weil die Betrachtung auf die tatsächliche Vermö-genssituation einer Krankenkasse abzustellen ist. Diese ist gegebe¬nenfalls durch das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen, damit eine ausreichend sichere Grundlage für die Fort¬führung trotz bilanzieller Überschuldung geschaffen ist. Auf diesem Wege der Sanierung lassen sich überhöhte und die Schließung einer Krankenkasse auslösende Zusatzbeiträge vermeiden und hierdurch wird das Risiko einer die ansonsten dann notwendige Schließung ermöglichenden Umlage im Haftungsverbund reduziert.
Das Ergebnis lautet deshalb:
1. Die mit einem negativen Vermögen arbeitende Krankenkasse muss aufzeigen, dass sie entweder dieses negative Vermögen durch außerordentliche Erträge ausgleichen kann oder aber durch Finanzhilfen einen Ausgleich herstellen kann.
rungsprognose die Aufrechterhaltung ihrer Existenz, wenn sie eine Sanierung durch derartige Maßnahmen als hinreichend wahrscheinlich darstellen kann.
IV. Aussichten für die Zukunft
Die Krankenkassen müssen für jedes Haushaltsjahr prüfen, ob sie einen Zusatzbeitrag zum Ausgleich ihrer Ausgaben erheben müssen. Versäumnisse können sich drastisch auswirken, weil eine ,,nachträg-liehe" Korrektur dem Schuldenabbau dient und damit nicht von § 242 SGB V gedeckt wäre. Aus Wettbewerbsgründen wird zwar die Beitragserhebung gescheut, jedoch kann eine Unterschätzung der drohenden Unterdeckung zu einer erheblichen Schieflage führen. Die Rücklage ist häufig nicht ausreichend dimensioniert um als Ele¬ment der Aussteuerung der Liquidität eingesetzt zu werden mit der Folge, dass der Zusatzbeitrag dieser Rücklagenbildung dienen würde und damit in dieser Höhe zulässig erhoben werden darf.
Der Zusatzbeitrag wird nach derzeitigen Prognosen zukünftig an Relevanz gewinnen, soweit nicht die diskutierte Rückkehr zu der Bei-tragshoheit der Krankenkassen stattfinden wird. Die aktuell hohen Bei-tragseinnahmen als Folge der guten Konjunktur verdecken den Blick auf die drohende Notwendigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
Der Zusatzbeitrag ist dabei als ein Wettbewerbskriterium zu verstehen. Denn er zeigt auf, wie die einzelne Krankenkasse ihre laufenden Ausgaben aus den Zuweisungen des Gesundheits¬fonds decken kann. Damit hat das Mitglied einen direkten Ver¬gleich zu den Beitragssituationen konkurrierender Krankenkassen und deren Leistungen. Es kann auf dieser Grundlage seine Ent-scheidung zum Verbleib bzw. zum Wechsel treffen.
Die Krankenkassen müssen Systeme installieren, die ih¬nen eine Frühwarnung ermöglichen und eine hinreichende sichere Basis für die Berechnung der Notwendigkeit einer Zusatzbeitragser¬hebung bieten. Den Bescheiden des Bundesversicherungsamtes und den Feststellung des Schätzerkreises wird dabei ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Das Vertrauen in deren Angaben privile¬giert Verwaltungsrat und Vorstand in ihrer hierauf abgestimmten Handlungsweise. Sobald nennenswerte Abweichungen von diesen Vorgaben in der tatsächlichen Entwicklung in einem laufenden Haushaltsjahr festgestellt werden, muss bei Vorliegen des Bedarfs durch die Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags reagiert wer¬den. Bei Versäumnissen kommt es zu einem Aufbau von Schulden und es droht die Insolvenz, wenn die Schieflage nicht durch Ma߬nahmen außerhalb der Zusatzbeiträge beseitigt werden kann.
Das Bundesversicherungsamt verfügt nicht über die ausrei-chende fachspezifische Kompetenz zur Begleitung der Krankenkas¬sen in Schieflagen. Die Vorgänge City BKK und BKK Hoesch zeigen auf, dass derartige Sanierungsvorgänge nicht durch Behördenvertre¬ter bestimmt werden können, weil dort die notwendige Erfahrung und Ausbildung fehlt. In beiden Vorgängen wurde in erheblichem Umfange Kosten für Beratungsleistungen durch die Aufsichtsbe¬hörde ausgelöst und in ihrem Aufkommen unterstützt, die sich bei fachkundiger Betrachtung nicht als Sanierungsberatung charakteri¬sieren lassen. Beide Sanierungsfälle scheiterten mit gravierenden fi¬nanziellen Folgen für die Mitglieder der Krankenkassen im Haftungs¬verbund der BKK, die jeweils entsprechend hohe Umlagen leisteten.
Deshalb müssen von der jeweils betroffenen Krankenkasse rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, die ihr ein solides und ge¬genüber der Aufsicht belastbares Fundament für die Ermittlung der Höhe des Zusatzbeitrages schaffen und sie in der in einer derartigen Situation vor beeinflussenden Maßnahmen der Aufsicht, die durch¬aus die finanziellen Belastungen erhöhen können, schützen.
Thelen Zusatzbeitrag als Sanierungsinstrument? in KrV 04/13 S. 154 -155
Mal für alle die es intressiert
als Sanierungsinstrument
eingesetzt werden?
Rechtsanwalt Dr Werner Thelen, Köln
Der Zusatzbeitrag ist nach der Auffassung des Verfassers kein Instrument, das zum Abbau von Altschulden einer Krankenkasse eingesetzt werden darf. Seine Erhebung ist auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse, die für das jeweilige Haushaltsjahr durch Vergleich der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds mit den laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung (und nicht für Schuldenabbau) zu ermitteln ist, begrenzt. Dieser Aufsatz basiert auf den in der Beratung von notleidenden Krankenkassen gewonnenen Erkenntnissen. Die dazu
begleitend von Herrn Prof. Dr. Thüsing erstellte wissenschaftliche Ausarbeitung und die, gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes werden dargestellt.
I. Einleitung
Der Zusatzbeitrag ist vom Wortlaut des § 242 SGB V her betrach¬tet ein Instrument zur Aussteuerung von Defiziten in der Lei-stungsfähigkeit einer Krankenkasse, die sich aus den im Vergleich zu ihren Ausgaben zu geringen Einnahmen aus Zuweisungen des Gesundheitsfonds ergeben. Dabei kommt dem Wort „laufende" Bedeutung zu, weil dieses vorgibt, die Berechnung auf das jeweils bevorstehende Wirtschaftsjahr zu beziehen. Über die Frage, wie denn im Rahmen dieses laufenden Jahres die etwaigen aus nega¬tivem Vermögen resultierenden „zusätzlichen" Aufwendungen ei¬ner Krankenkasse, die von ihr zum Zwecke des Schuldenabbaus getätigt werden müssen, als Grundlage für die Erhebung eines Zu¬satzbeitrages einbezogen werden dürfen, sind unterschiedliche Meinungen entstanden. Dieser Meinungsstreit ist für die Sanie¬rung einer Krankenkasse von erheblicher Bedeutung.
Das Bundesversicherungsamt gab im konkreten Fall ei¬ner Krankenkasse vor, den Zusatzbeitrag als Sanierungsinstru¬ment zu nutzen und ihr in den Vorjahren entstandenes und im Rahmen einer Prüfung erstmals festgestelltes negatives Vermögen durch eine entsprechende Erhebung eines Zusatzbeitrags zu besei¬tigen. Der Bedarf für die Erhebung des Zusatzbeitrags wegen einer auf die laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Haushalts¬jahres unter Ausklammerung der für die Beseitigung des nega¬tiven Vermögens benötigten Aufwendungen wurde dabei nicht ermittelt. Die in der Krankenkasse vorhandenen stillen Reserven wurden bei der Ermittlung des negativen Vermögens nicht be¬rücksichtigt. Deren Verwertung zum Zwecke der Ausgleichung des bilanziell vorhandenen negativen Vermögens wurde nicht als Prä¬misse definiert. Nachfolgend stellte das Bundesversicherungsamt sich auf den Standpunkt, eine derartige Betrachtung und Hand¬lungsweise sei mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die Be¬fugnis der Krankenkasse, über eine sog. positive Fortführungspro¬gnose den Abbau des negativen Vermögens ohne die Erhebung des Zusatzbeitrags aufzuzeigen und zu realisieren wurde von dem Bundesversicherungsamt nicht in Betracht gezogen. Die Kritik, der Sanierungsvorgang sei ohne Testat eines Wirtschaftsprüfers nicht zulässig gewesen (arg. § 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV), wurde von dem Bundesversicherungsamt mit dem Argument zurückgewie¬sen, man sei nicht in einer Situation der Fortführungsprognose. Diese Auffassung des Bundesversicherungsamtes wird von Boh¬ len-Schöning und Otto' als Erwiderung zu Traut/Pötters/Thüsivertieft darstellt. Der Zusatzbeitrag dient nach Meinung dieser Au-toren ohne Einschränkung dazu, die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten und er dürfe deshalb auch erhoben wer¬den, um eine in Vorjahren aufgebaute Verschuldung abzubauen.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass der Zusatzbei¬trag auf seine Funktion als Wettbewerbsinstrument zu begrenzen ist und nur bezogen auf ein laufendes Haushaltsjahr zum Ausgleich der sich etwaig aus der Gegenüberstellung der zu erwartenden Zu¬weisungen aus dem Gesundheitsfonds und den geplanten laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung, also ohne Schuldenab¬bau, eingesetzt werden darf. Es schließt sich dabei den wissen¬schaftlich fundierten Ausführungen von Traut/Pötters/Thüsing3 an.
Deshalb wird nachstehend (II.) untersucht, wie die ge-setzliche Bestimmung unter Anwendung der üblichen Ausle¬gungsmethoden zu verstehen ist. Die Funktion des Zusatzbeitrages in Sanierungsfällen wird unter III. abgehandelt. Im Anschluss wird eine Prognose (IV) für die zukünftige Entwicklung der Rahmenbe¬dingungen, die zu der Erhebung von Zusatzbeiträgen zwingen könnten, erstellt.
Zu den Ausführungen von Bohlen-Schöning und Otto4 in deren Einleitung ist richtig zu stellen, dass dem Bundesversiche-rungsamt der Vorwurf einer Mitwirkung bei einer fehlgeschlagenen und in Bezug auf die Erhebung der zum Zwecke des Abbaus der Alt-verschuldung erhobenen Zusatzbeiträge rechtswidrigen Genehmi-gung einer Sanierungsbemühung unterbereitet wurde. Der Zusatz-beitrag führte aufgrund seiner Höhe von 15,00 € monatlich zu einer Mitgliederabwanderung von mehr als 30 % innerhalb eines halben Jahres und damit zu der Insolvenz der Krankenkasse, die nur durch die von dem Bundesversicherungsamt dann initiierte Fusion noch vor der Schließung gerettet wurde. Der Haftungsverbund wurde durch diesen Vorgang mit einer Umlage in einer Höhe von ca. 30 Mio. € belastet Hieraus resultierte die Frage nach der Haftung des die Aufsicht führenden und den als unzutreffend angesehenen An¬satz der Sanierung über den Weg des Zusatzbeitrags genehmigendenund seiner regelmäßig existenten D Et 0 Versicherung abgehandelt Bundesversicherungsamtes. Dies geschah auf der Grundlage der Ein-schätzung, dass die Krankenkasse über die Verwertung von Vermö-genswerten zum Schuldenabbau in der Lage gewesen wäre und für die Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit allenfalls einen geringfügigen Zusatzbeitrag hätte erheben müssen, der nicht zu einem beachtlichen Mitgliederabgang in dieser Traditionskasse geführt hätte.
II. Die gesetzlichen Bestimmungen
1. Auslegung des § 242 SGB V
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und begrenzt die Erhebung des Zusatzbeitrags auf den Ausgleich der zu einem laufenden Haushaltsjahr aus der Gegenüberstellung der zu erwartenden Zu¬weisungen aus dem Gesundheitsfonds und der geplanten Ausga¬ben für Leistungen und Verwaltung zu erwartenden Unterde¬ckung.5 Diese am Wortlaut des Gesetzes orientierte „enge" Ausle¬gung wird auch durch den von dem Gesetzgeber definierten Zweck des Zusatzbeitrags untermauert. Einen über die Zuweisungen hi¬nausgehenden Finanzbedarf sollen die Krankenkassen zunächst durch wirtschaftlicheres Verhalten und - soweit dies nicht ausrei¬cht - durch die Erhebung von Zusatzbeiträgen decken.6 Hierzu enthält der Beitrag von Bohlen-Schöning und Otto' keine Ausfüh¬rungen. Diese Autoren beschränken sich auf eine Darstellung des historischen Ablaufs, der jedoch nur ein Element der Gesetzesaus¬legung darstellt. Ihr Hinweis auf den Grundsatz der Gesamtde¬ckung gemäß § 3 SVHV8 kann nicht relevant sein, weil hier nur haushaltsrechtliche Vorgaben für die Verwaltung einer Kranken¬kasse, jedoch keine Rahmenbedingungen für die Berechtigung zur Belastung der Mitglieder mit Zusatzbeiträgen (zu Sanierungszwe¬cken) normiert werden und diese somit nicht als Kriterium für die Auslegung des § 242 SGB V in Betracht kommen können.
2. Zuständigkeit des Vorstands
Die im Gesetz geschaffene Zuständigkeit des Vorstands für die Er-hebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags im laufenden Haus¬haltsjahr gemäß § 242 SGB V zeigt die Bestrebung des Gesetzge¬bers, eine ausreichende Ermächtigung für die stetige Aussteuerung der Liquidität zu schaffen, auf. Damit hatte der Gesetzgeber aber nicht Maßnahmen zur Sanierung einer Krankenkasse, sondern ausschließlich die Erhaltung ihrer Liquidität im Blick. Sollte also z.B. als Ergebnis einer Prüfling durch das Bundesversicherungsamt gemäß § 274 SGB V im laufenden Jahr eine Erhöhung des Schuldenstands und hierdurch bedingt ein sog. negatives Vermö¬gen aufgezeigt werden, dann fällt die Erhebung des Zusatzbeitrags nicht in die zuvor genannte Sonderzuständigkeit des Vorstands, sondern hier muss der Verwaltungsrat gemäß § 34 SGB IV, § 242 SGB V über die geeigneten Maßnahmen entscheiden. Diese Zu¬ordnung ist auch bereits durch den ansonsten zu Lasten der Mit¬glieder entstehenden Interessenskonflikt des Vorstands vorgege¬ben. Denn eine nicht zutreffende Erstellung eines Jahresabschlus¬ses in der Vergangenheit, die zu einem verdeckten Aufbau von Schulden geführt hat, begründet häufig dessen Verantwortlichkeit. Daneben kommt auch eine, allerdings gemäß § 42 SGB IV auf zu¬mindest grobe Fahrlässigkeit begrenzte Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates bei einem ihnen anzulastenden Versäumnis in Betracht. Die in der Vergangenheit schuldhaft ver¬säumte Erhebung eines Zusatzbeitrags kann mit dem Vorstand
1G5• Tranteötters/Thüsing. ZfS 2012. 641 ff. KrV werden und die Krankenkasse kann verlangen so gestellt zu wer¬den, als wäre durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags der Aufbau dieses negativen Vermögens vermieden worden.
3. Überforderungsregelung
Auch die mit dem GKV Finanzierungsgesetz zum 1.1.2011 in Kraft getretene Aufhebung der sog. Überforderungsregelung von 8,00 € und die Einrichtung eines Sozialausgleiches, der bei der Überstei¬gung der Grenze von 2 der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds in Bezug auf den von dem Schätzerkreis festgelegten „durchschnittlichen Zusatzbeitrag" greift, zeigen auf, dass der Ge¬setzgeber sich bei der Definition des Zusatzbeitrags und seines Anwendungsbereiches auf die Betrachtung der laufenden Einnah¬men und Ausgaben eines Haushaltsjahres (ohne Abbau von Altla¬sten) beschränkt. Hieraus leitet er die Sozialverträglichkeit her.9 Andernfalls könnte es sehr schnell zu einer finanziellen Belastung der Mitglieder durch Zusatzbeiträge, die wegen Abbau von Alt-schulden zu Sanierungszwecken erhoben werden, kommen, die wegen des derzeit auf 0,00 € angesetzten „durchschnittlichen Zu¬satzbeitrags" in Verbindung mit der Aufhebung der Grenze von 8,00 € nicht zumutbar ist.10 Das Argument, die Mitglieder könnten wegen des Zusatzbeitrags die Mitgliedschaft kündigen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Denn das Mitglied hat ein durch § 69 Abs. 2 SGB IV gesichertes Recht auf einen angemessen Beitrag und es ist nicht zumutbar, den Mitgliedern als Reaktion auf derar¬tig hohe Zusatzbeiträge die Kündigung der Mitgliedschaft in der Krankenkasse seiner Wahl nahezulegen. Deshalb wird die Kündi¬gungsmöglichkeit des Mitglieds von dem Gesetzgeber als „wei¬tere" Schutzmöglichkeit bezeichnet.11 Ihr Einkommen soll für die Sanierung nicht herangezogen werden können und deshalb muss die betreffende Krankenkasse andere Wege einer Sanierung gehen.
4. Kritik
Die Kritik, mit dieser engen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben für den Zusatzbeitrag komme den übrigen im Sozialgesetzbuch vorgesehen „eigentlichen" Sanierungsmöglichkeiten im Wege ei¬ner Umlage oder einer Liquiditätsstütze und häufig auch einer Fu¬sion eine Bedeutung zu, die letztlich dazu führe, dass eine Kran¬kenkasse wegen einer „versäumten" rechtzeitigen Erhebung des Zusatzbeitrags relativ schnell in diese teilweise aufwändigen und häufig andere Krankenkassen mit finanziellem Aufwand belasten¬den Maßnahmen geraten könne, vermag die vorstehende Ausle-gung des Gesetzes nicht zu erschüttern. Grundsätzlich steht es den in dem Haftungsverbund einbezogenen Krankenkassen frei, eine derartige Maßnahme zu praktizieren. Das Bundesversicherungsamt hat es allerdings in der Hand, mit dem Instrument der Schließung derartige Sanierungsbeiträge der übrigen Krankenkassen im Haf-tungsverbund zu forcieren, weil die wirtschaftlichen Folgen einer Schließung im Vergleich zu der Sanierung regelmäßig deutlich ne¬gativer sind. Der Vorgang City BKK hat gezeigt, dass letztlich auch Schließungen stattfinden können und wirtschaftlich verkraftet werden. Das sog Haftungsverbundsystem (siehe § 155 SGB V) darf deshalb kein Kriterium sein, das eine über die Unterdeckung aus den laufenden Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres hi¬nausgehende Belastung der Mitglieder rechtfertigt. Aus § 4 Abs. 4 SGB V ist herzuleiten, dass die Mitglieder von einer durch die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung definierte und gleichzeitig auch in ihren Ausgaben begrenzte Tätigkeit der Kran
kenkasse ausgehen dürfen. In diesem Verständnis ist die Erhöhung der laufenden Ausgaben einer Krankenkasse zum Zwecke eines Schuldenabbaus nicht wirtschaftlich und läuft somit dem in dieser Bestimmung beschriebenen Interesse der Mitglieder zuwider.
Das Ergebnis lautet somit:
1. Nur die laufenden Ausgaben für Leistungen und Verwaltung und nicht der Schuldenabbau dürfen über den Zusatzbeitrag ausgesteuert werden.
2. Die Mitglieder sind nur mit den Kosten für die laufenden Leistungen und Verwaltung und nicht mit dem Abbau von Altla¬sten zu belasten.
III. Die Funktion des Zusatzbeitrages in Sanie-rungsfällen
Der Zusatzbeitrag ist kein Instrument zum Schuldenabbau son¬dern ein Instrument zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit, bezogen auf die Einnahmen aus den Zuweisungen und den laufenden Aus¬gaben in einem Haushaltsjahr (ohne Schuldenabbau).
Die Krankenkasse muss deshalb bei Bestehen eines nega¬tiven Vermögens Maßnahmen außerhalb der Erhebung eines Zu¬satzbeitrags ergreifen. Dabei unterfällt sie gemäß § 171 b SGB V den allgemeinen Vorgaben des Insolvenzrechts für die Sanierung. Sie darf also eine positive Fortführungsprognose aufstellen, die ge¬mäß Art. 5 FMStG bis zuletzt 31.12.2013 befristet eingeführt wurde und gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbeleh¬rung im Zivilprozess12 nunmehr ohne zeitliche Einschränkung ge¬nutzt werden darf. Die von dem Bundesversicherungsamt zu diesem Kriterium vertretene Auffassung, diese Sanierungsmöglichkeiten seien bei Krankenkassen nur weitgehend eingeschränkt zulässig,13 kollidiert mit der Entscheidung des Gesetzgebers, mit Wirkung ab 1.1.2010 die Krankenkassen dem allgemeinen Insolvenzrecht zu unterstellen, ihre Insolvenzfähigkeit also uneingeschränkt zu nor¬mieren. Die Insolvenzreife ist folglich gemäß §§ 16 ff. InsO zu defi-nieren. Deshalb darf eine Krankenkasse trotz bestehendem nega¬tivem Vermögen ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sie entweder tat¬sächlich nicht überschuldet ist oder aber durch geeignete Maßnah¬men diese Überschuldung beseitigen kann. Denkbare Maßnahmen sind z. B. der Verkauf von Vermögenswerten (Aufdeckung stiller Reserven) oder die Vereinbarung einer bilanzwirksamen Stützungs¬leistung anderer Krankenkassen. Die Ausführungen von Bohlen¬Schöning und Otto,14 Krankenkassen dürften keine negativen Be¬triebsmittel ausweisen, ist in Anbetracht dieser durch das Insol¬venzrecht definierten Rahmenbedingung in dieser Absolutheit nicht zutreffend, weil die Betrachtung auf die tatsächliche Vermö-genssituation einer Krankenkasse abzustellen ist. Diese ist gegebe¬nenfalls durch das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen, damit eine ausreichend sichere Grundlage für die Fort¬führung trotz bilanzieller Überschuldung geschaffen ist. Auf diesem Wege der Sanierung lassen sich überhöhte und die Schließung einer Krankenkasse auslösende Zusatzbeiträge vermeiden und hierdurch wird das Risiko einer die ansonsten dann notwendige Schließung ermöglichenden Umlage im Haftungsverbund reduziert.
Das Ergebnis lautet deshalb:
1. Die mit einem negativen Vermögen arbeitende Krankenkasse muss aufzeigen, dass sie entweder dieses negative Vermögen durch außerordentliche Erträge ausgleichen kann oder aber durch Finanzhilfen einen Ausgleich herstellen kann.
rungsprognose die Aufrechterhaltung ihrer Existenz, wenn sie eine Sanierung durch derartige Maßnahmen als hinreichend wahrscheinlich darstellen kann.
IV. Aussichten für die Zukunft
Die Krankenkassen müssen für jedes Haushaltsjahr prüfen, ob sie einen Zusatzbeitrag zum Ausgleich ihrer Ausgaben erheben müssen. Versäumnisse können sich drastisch auswirken, weil eine ,,nachträg-liehe" Korrektur dem Schuldenabbau dient und damit nicht von § 242 SGB V gedeckt wäre. Aus Wettbewerbsgründen wird zwar die Beitragserhebung gescheut, jedoch kann eine Unterschätzung der drohenden Unterdeckung zu einer erheblichen Schieflage führen. Die Rücklage ist häufig nicht ausreichend dimensioniert um als Ele¬ment der Aussteuerung der Liquidität eingesetzt zu werden mit der Folge, dass der Zusatzbeitrag dieser Rücklagenbildung dienen würde und damit in dieser Höhe zulässig erhoben werden darf.
Der Zusatzbeitrag wird nach derzeitigen Prognosen zukünftig an Relevanz gewinnen, soweit nicht die diskutierte Rückkehr zu der Bei-tragshoheit der Krankenkassen stattfinden wird. Die aktuell hohen Bei-tragseinnahmen als Folge der guten Konjunktur verdecken den Blick auf die drohende Notwendigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
Der Zusatzbeitrag ist dabei als ein Wettbewerbskriterium zu verstehen. Denn er zeigt auf, wie die einzelne Krankenkasse ihre laufenden Ausgaben aus den Zuweisungen des Gesundheits¬fonds decken kann. Damit hat das Mitglied einen direkten Ver¬gleich zu den Beitragssituationen konkurrierender Krankenkassen und deren Leistungen. Es kann auf dieser Grundlage seine Ent-scheidung zum Verbleib bzw. zum Wechsel treffen.
Die Krankenkassen müssen Systeme installieren, die ih¬nen eine Frühwarnung ermöglichen und eine hinreichende sichere Basis für die Berechnung der Notwendigkeit einer Zusatzbeitragser¬hebung bieten. Den Bescheiden des Bundesversicherungsamtes und den Feststellung des Schätzerkreises wird dabei ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Das Vertrauen in deren Angaben privile¬giert Verwaltungsrat und Vorstand in ihrer hierauf abgestimmten Handlungsweise. Sobald nennenswerte Abweichungen von diesen Vorgaben in der tatsächlichen Entwicklung in einem laufenden Haushaltsjahr festgestellt werden, muss bei Vorliegen des Bedarfs durch die Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags reagiert wer¬den. Bei Versäumnissen kommt es zu einem Aufbau von Schulden und es droht die Insolvenz, wenn die Schieflage nicht durch Ma߬nahmen außerhalb der Zusatzbeiträge beseitigt werden kann.
Das Bundesversicherungsamt verfügt nicht über die ausrei-chende fachspezifische Kompetenz zur Begleitung der Krankenkas¬sen in Schieflagen. Die Vorgänge City BKK und BKK Hoesch zeigen auf, dass derartige Sanierungsvorgänge nicht durch Behördenvertre¬ter bestimmt werden können, weil dort die notwendige Erfahrung und Ausbildung fehlt. In beiden Vorgängen wurde in erheblichem Umfange Kosten für Beratungsleistungen durch die Aufsichtsbe¬hörde ausgelöst und in ihrem Aufkommen unterstützt, die sich bei fachkundiger Betrachtung nicht als Sanierungsberatung charakteri¬sieren lassen. Beide Sanierungsfälle scheiterten mit gravierenden fi¬nanziellen Folgen für die Mitglieder der Krankenkassen im Haftungs¬verbund der BKK, die jeweils entsprechend hohe Umlagen leisteten.
Deshalb müssen von der jeweils betroffenen Krankenkasse rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, die ihr ein solides und ge¬genüber der Aufsicht belastbares Fundament für die Ermittlung der Höhe des Zusatzbeitrages schaffen und sie in der in einer derartigen Situation vor beeinflussenden Maßnahmen der Aufsicht, die durch¬aus die finanziellen Belastungen erhöhen können, schützen.
Thelen Zusatzbeitrag als Sanierungsinstrument? in KrV 04/13 S. 154 -155
Mal für alle die es intressiert
Personalabbbau, Zusatzleistungen streichen, Geschäftsstellen schließen usw usw,Fusion..
Wobei Fusion immer das ertse Mittel der wahl ist, nix anderes. Oder je nach Größe, meine Lieblignthema Strukturen und Prozesse verschlanken... Leanmangagement, Basal Balance ScoreCardsystem, da fallen mir viele nette Sachen ein die immer ganz viel Freude machen.
Wobei Fusion immer das ertse Mittel der wahl ist, nix anderes. Oder je nach Größe, meine Lieblignthema Strukturen und Prozesse verschlanken... Leanmangagement, Basal Balance ScoreCardsystem, da fallen mir viele nette Sachen ein die immer ganz viel Freude machen.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 15.09.2013, 19:12, insgesamt 2-mal geändert.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
und natürlich kann man seine Marketing- und Vertriebsanstrengungen vergrößern - und damit auch die Einnahmen erhöhen
und last but not least gibt es noch Methoden aus dem grauen Bereich:
man kann versuchen, den Versichertenbestand zu "bereinigen" - indem man versucht, gesunde Versicherte zu gewinnen und kranke zum Wechseln zu bewegen
man kann auch versuchen, die Einnahmen aus dem Morbi-RSA zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen......
und hoffen, dass man nicht erwischt wird
alles schon passiert:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/ ... nke-Kassen
haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/bva-vorwurf-kassen-manipulieren-diagnosen_242_196322.html
haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/diskriminierung-alter-und-kranker-jugendkult-bei-krankenkassen_240_195550.html
ob das noch dem eigentlichen Auftrag der Krankenkassen entspricht, sei mal dahingestellt
und last but not least gibt es noch Methoden aus dem grauen Bereich:
man kann versuchen, den Versichertenbestand zu "bereinigen" - indem man versucht, gesunde Versicherte zu gewinnen und kranke zum Wechseln zu bewegen
man kann auch versuchen, die Einnahmen aus dem Morbi-RSA zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen......
und hoffen, dass man nicht erwischt wird
alles schon passiert:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/ ... nke-Kassen
haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/bva-vorwurf-kassen-manipulieren-diagnosen_242_196322.html
haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/diskriminierung-alter-und-kranker-jugendkult-bei-krankenkassen_240_195550.html
ob das noch dem eigentlichen Auftrag der Krankenkassen entspricht, sei mal dahingestellt
Unnötige Ausgaben gehören sofort gestrichen, ein begleitendes Marketing ist zwar ganz nett, allerding mus erstmal Grund rein. Kollateralverluste naja... Erstmal gar nicht soweit kommen lassen lautet da die Devise. Für sowas braucht man eine langen atem, den willen das Ding hart durchzuziehen, ggf Unterstützung durch die gleiche Kassenart, sowas soll ja zum Erfolg geführt haben siehe HEKLady Butterfly hat geschrieben:und natürlich kann man seine Marketing- und Vertriebsanstrengungen vergrößern - und damit auch die Einnahmen erhöhen
ob das noch dem eigentlichen Auftrag der Krankenkassen entspricht, sei mal dahingestellt
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
versteh ich dich richtig, dass du Markteting als unnötige Ausgaben empfindest? ich glaube kaum, dass sich eine Organisation, die sich im Wettbewerb befindet, auf Marketing verzichten kann. Marketing ist allerdings mehr als Werbung....das ist auch eine kompetente Beratung durch freundliche Mitarbeiter.Unnötige Ausgaben gehören sofort gestrichen, ein begleitendes Marketing ist zwar ganz nett, allerding mus erstmal Grund rein. Kollateralverluste naja... Erstmal gar nicht soweit kommen lassen lautet da die Devise. Für sowas braucht man eine langen atem, den willen das Ding hart durchzuziehen, ggf Unterstützung durch die gleiche Kassenart, sowas soll ja zum Erfolg geführt haben siehe HEK
und hast du eigentlich mal den Begriff "Kaputt-Sparen" gehört?
der Begriff "Kollateralverluste" stammt aus der Kalten-Krieg-Rhetorik - ob der hier passend ist, weiß ich nicht. Und welches Ding genau willst du denn hart durchziehen????
bei dem langen Atem, ggf. Unterstützung durch andere Kassen und mit dem "gar nicht so weit kommen lassen" bin ich allerdings bei dir. Allerdings muss man eine finanzielle Ausstattung haben, die es erlaubt, einen langen Atem zu haben...
Schlussanträge des Genaralanwaltes Yes Bot v. 04.07.2013 Rechtssache C59/ 12 (Vorabentscheidungsersuchen des BGH , Bundesrepublik Deutschland)Lady Butterfly hat geschrieben:versteh ich dich richtig, dass du Markteting als unnötige Ausgaben empfindest? ich glaube kaum, dass sich eine Organisation, die sich im Wettbewerb befindet, auf Marketing verzichten kann. Marketing ist allerdings mehr als Werbung....das ist auch eine kompetente Beratung durch freundliche Mitarbeiter.Unnötige Ausgaben gehören sofort gestrichen, ein begleitendes Marketing ist zwar ganz nett, allerding mus erstmal Grund rein. Kollateralverluste naja... Erstmal gar nicht soweit kommen lassen lautet da die Devise. Für sowas braucht man eine langen atem, den willen das Ding hart durchzuziehen, ggf Unterstützung durch die gleiche Kassenart, sowas soll ja zum Erfolg geführt haben siehe HEK
IV. Ergebnis
57. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesgerichtshof wie folgt zu antworten: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parla¬ments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Un¬ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in Ver¬bindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dahin auszule¬gen, dass eine mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraute Einrichtung des öffentlichen Rechts wie eine Krankenkasse als „Gewerbetreibende" eingestuft werden kann, wenn sie sich mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher wendet.
S 162 Aktuelles aus der EU
Aus KrV 04/2013 S. 157-162
Die zu erwartende Entscheidung des EuGH in Sachen (C-59/12) könnte auch die Diskussion um die Anwendung der Art. 101 ff. AEUV neu beleben. Sollte sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussantrag anschließen und ein einheitliches Unternehmensverständnis im Europäischen Wirtschaftsrecht anstreben, würde das auch auf den Unternehmensbegriff im Sinne der Art. 101 ff. AEUV zurückwirken. Der Beitrag nimmt den Schlussantrag des Generalanwalts zum Anlass, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen sich für die Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts auf Krankenkassen, insbesondere auf Selektivverträge ergeben könnten.
Taja was sit denn nun die einzelne Kasse der GKV in deutschland? Unternehmen oder KÖR?
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
nach überwiegender Rechtsauffassung sind Krankenkassen kein Unternehmen
zuletzt auch Urteil des LSG Hessen vom 15.09.2011 (Az. L 1 KR 89/10 KL)
aber was hat das mit der Frage zu tun, ob Krankenkassen Marketing betreiben sollten oder nicht bzw. mit der Frage, wie Kassen saniert werden sollten? Den Zusammenhang vesteh ich nicht ganz, sorry
aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.2004, Az. 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03Ein ganz wesentliches Kriterium für und wider eine soziale Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Gedanke der Solidarität. In einer grundlegenden Entscheidung zur Frage der Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungen hat der Europäische Gerichtshof ein französiches Krankenversicherungssystem, soweit es um die Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen System in der Alternative zur Mitgliedschaft in einer privaten Versicherung ging, weil die fragliche Einrichtung eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter wahrnehme. Die ohne Gewinzweck ausgeübte Tätigkeit beruhe nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität, Leistungen würden aufgrund Gesetzes und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Urteil vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 u. C-160/91 - "Poucet und Pistre", Slg. 1993 I-00637, NJW 1993, S. 2597 <2598>).
Das Bundessozialgericht hat sich in ausreichendem Maße mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Qualifizierung von Sozialversicherungsträgern als Unternehmen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, welche Merkmale des deutschen Krankenversicherungssystems im Funktionsbereich des RSA seines Erachtens für das vorliegen einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit der Krankenkassen sprechen. Es ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendes obligatorisches System der sozialen Sicherheit mit rein sozialem Charakter und ohne Gewinnzweck mit der Folge fehlender Unternehmenseigenschaft der Krankenkassen sei.
zuletzt auch Urteil des LSG Hessen vom 15.09.2011 (Az. L 1 KR 89/10 KL)
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... focuspointKrankenkassen handeln im "Wettbewerb" um beitragszahlende Mitglieder nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV oder §§ 1, 130 GWB.
aber was hat das mit der Frage zu tun, ob Krankenkassen Marketing betreiben sollten oder nicht bzw. mit der Frage, wie Kassen saniert werden sollten? Den Zusammenhang vesteh ich nicht ganz, sorry
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
da stellt sich doch zunächst einmal die Frage, was "kommerzielle Werbung überhaupt ist?[...] dass eine mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraute Einrichtung des öffentlichen Rechts wie eine Krankenkasse als „Gewerbetreibende" eingestuft werden kann, wenn sie sich mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher wendet. [...]
"kommerziell" bedeutet (laut Duden)
Quelle: http://www.duden.de/rechtschreibung/kommerziell1. den Handel betreffend, geschäftlich
2. Geschäftsinteressen wahrnehmend, auf Gewinn bedacht
Krankenkassen sind zwar geschäftlich tätig und nehmen auch Geschäftsinteressen wahr, sie sind aber nicht auf Gewinn bedacht - ihre Tätigkeit schließt Gewinn sogar aus.
Krankenkassen sind per Gesetz zur Aufklärung verpflichtet:
Quelle: finkenbusch.de/?p=826Aufklärung im Sinne des Sozialgesetzbuches “ist die permanente Weitergabe von Wissen und Kenntnissen über die sozialen Rechte und Pflichten durch die Leistungsträger, Bihre Verbände und sonstige öffentlich-rechtliche Vereinigungen an eine Vielzahl von Personen. Die Einzelpersonen, aus denen diese Gruppen bestehen, können bestimmbar, unbekannt oder auch bekannt sein. Ziel der Aufklärung ist ein in der Kenntnis seiner sozialen Rechte und Pflichten möglichst autonomer Bürger. Damit ist die Aufklärung nach dem Sozialgesetzbuch eine abstrakte und generelle Maßnahme der Sozialversicherungsträger.
Die nächste Frage wäre dann, ob Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien oder Internet-Auftritte eher den Charakter von Werbung haben oder eher der Aufklärung dienen? Und wenn man den Werbe-Charakter bejaht, handelt es sich dann tatsächlich um "kommerzielle Werbung"? Oder dient die "Werbung" nur dem Wettbewerb zwischen den Krankenkassen, der sich laut dem BSG von dem Wettbewerb von privaten "kommerziellen" Wettbewerbern unterscheidet?
(BSG-Urteil von 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, 109)Während das Interesse der privaten Wettbewerber darauf gerichtet ist, die eigene Marktposition zu Lasten der Konkurrenten auszubauen, haben Kassen zusammenzuarbeiten, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Diesem Ziel – und nicht der gegenseitigen Ausgrenzung – dient der „Wettbewerb“ zwischen ihnen.
VII. Zurück zu einem funktionalen Unternehmensbegriff im Ganzen
Entsprechend den Regelungen des europäischen Wettbewerbs-rechts wäre eine Bewertung des Handelns von Krankenkassen nach Maßgabe des Art. 106 AEUV vorzugswürdig60. Das setzt ihre Unternehmenseigenschaft voraus. Betrachtet man das Sozialrecht als Teil des Wirtschaftsrechts61, wäre –entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in seinem Schlussantrag ein einheitliches Verständnis des Unternehmensbegriffs geboten und Krankenkassen in Abhängigkeit von der kon-kreten Handlung auch als Unternehmen anzusehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das jedoch nicht zu erwarten. Die Entwicklung, die sich mit dem Schlussantrag des Gene-ralanwalts in Sachen BKK Mobil Oil andeutet, zwingt gleichohl zu einer neuen Betrachtung des wirtschaftlichen Han¬delns von Krankenkassen. Dabei ist einerseits die bisherige Rechtsprechung heranzuziehen und andererseits wieder zu einem engen Ausnahmenverständnis zurückzukehren, um Zweck und Ziel des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen. In einer Zusammenschau aller Merkmale sei eine Einrichtung dann nicht als Unternehmen anzusehen, wenn sie am System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates teilnimmt, wenn sie Gesetze nur anwendet, keine Möglichkeit hat, die Höhe ih¬rer Beiträge zu beeinflussen und weder die Verwendung der Mittel noch den Umfang der von ihnen angebotenen Leistun¬gen zu bestimmen62. Das entscheidende Merkmal, das alle diese Voraussetzung miteinander verbindet, ist der Vollzug be-stehender Gesetze. Die mangelnde Beeinflussung von Leis-tungsumfang und Beitragshöhe sind nur Folge des Vollzugs vorgegebener Regelungen. Dort, wo eine Einrichtung Gesetze zu vollziehen hat, wo keine Handlungsspielräume für sie beste¬hen, kann sie auch nicht im Wettbewerb handeln63.
Sind Ausnahmen im Europäischen Recht eng auszule-gen, so kann die Ausnahme vom funktionalen Unternehmens begriff selbst wieder nur funktional sein. Es muss also darauf ankommen, ob die Einrichtung bei ihrer konkreten Handlung Gesetze vollzieht. Das hätte in Sachen FENIN wohl zu einem anderen Ausgang des Rechtsstreits geführt. Problematisch bleibt zwar auch bei diesem Ansatz das Verhältnis zu Art. 106 AEUV und die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die den Ein-richtungen wettbewerbswidriges Handeln gestatten oder for-cieren64. Aber es wäre ein Anfang, Abstand zu nehmen vom eingeschlagenen Weg eines wettbewerbsrechtlichen Sonderbe-reichs für Krankenkassen hin zu einem funktionalen Unterneh-mensverständnis im Ganzen, das die Anwendung des europä-ischen Wettbewerbsrechts in Einklang mit den Zielen des Gemeinschaftsrechts zulässt.
IX. Zusammenfassung
In die Diskussion um Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Europäischen Wettbewerbsrechts scheint Bewegung zu kommen. Grund dafür ist nicht nur die anhaltende Kritik an der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch die zu erwar-tende Entscheidung in der Rechtssache BKK Mobil Oil. In sei-nem Schlussantrag spricht sich der Generalanwalt für ein ein-heitliches Verständnis von Unternehmen und Gewerbetrei-benden im Sinne des Europäischen Wirtschaftsrechts aus. Schließt sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts an, könnte der Wettbewerb im System der GKV nicht mehr nur als bloßes Instrument übergeordneter sozialer Zwecke angesehen werden, sondern würde nach Maßgabe der Art. 101 ff. AEUV geschützt.
Es ist zu hoffen, dass der EuGH die Rechtssache BKK Mobil Oil, ähnlich wie der Generalanwalt zu einer allgemeinen Klarstellung nutzt, ob insbesondere vor dem Hintergrund ihrer zunehmenden unternehmerischen Handlungsfreiheit, Kran-kenkassen im Sinne des europäischen Wirtschaftsrechts allein wegen der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgabe einen wettbewerbsfreien Sonderbereich bilden sollen. Es könnte ein erster Schritt zurück zu einem auch seine Ausnahmen erfas-senden funktionalen Unternehmensbegriff sein. Das würde zu-gleich aufzeigen, wie weit Ausnahmen vom europäischen Wettbewerbsrecht reichen können und dürfen.
Allerdings wird die Entwicklung eines europäischen Gesundheitsmarktes unter Einbeziehung der öffentlichen Gesundheitsversorgung auch ohne die Anwendung der Art. 101 ff. AEUV fortschreiten. Die Begleitung und Kontrolle durch das europäische Wettbewerbsrecht wäre jedoch wünschens¬wert; die öffentliche Gesundheitsversorgung würde stärker in die Integration des Gemeinsamen Marktes einbezogen und der Wettbewerb auch auf europäischer Ebene geschützt. Nur ein geschützter Wettbewerb kann jene Funktionen im System der öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen, wegen derer er eingeführt wurde.
Aus: Mögliche Auswirkungen der zu
erwartenden EuGH-Entscheidung
in Sachen BKK Mobil Oil (C-59/12)
auf die Anwendung der Art. 101 ff.
AEUV auf Krankenkassen
Aus Zesar 09/2013 358 ff.
Entsprechend den Regelungen des europäischen Wettbewerbs-rechts wäre eine Bewertung des Handelns von Krankenkassen nach Maßgabe des Art. 106 AEUV vorzugswürdig60. Das setzt ihre Unternehmenseigenschaft voraus. Betrachtet man das Sozialrecht als Teil des Wirtschaftsrechts61, wäre –entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in seinem Schlussantrag ein einheitliches Verständnis des Unternehmensbegriffs geboten und Krankenkassen in Abhängigkeit von der kon-kreten Handlung auch als Unternehmen anzusehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das jedoch nicht zu erwarten. Die Entwicklung, die sich mit dem Schlussantrag des Gene-ralanwalts in Sachen BKK Mobil Oil andeutet, zwingt gleichohl zu einer neuen Betrachtung des wirtschaftlichen Han¬delns von Krankenkassen. Dabei ist einerseits die bisherige Rechtsprechung heranzuziehen und andererseits wieder zu einem engen Ausnahmenverständnis zurückzukehren, um Zweck und Ziel des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen. In einer Zusammenschau aller Merkmale sei eine Einrichtung dann nicht als Unternehmen anzusehen, wenn sie am System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates teilnimmt, wenn sie Gesetze nur anwendet, keine Möglichkeit hat, die Höhe ih¬rer Beiträge zu beeinflussen und weder die Verwendung der Mittel noch den Umfang der von ihnen angebotenen Leistun¬gen zu bestimmen62. Das entscheidende Merkmal, das alle diese Voraussetzung miteinander verbindet, ist der Vollzug be-stehender Gesetze. Die mangelnde Beeinflussung von Leis-tungsumfang und Beitragshöhe sind nur Folge des Vollzugs vorgegebener Regelungen. Dort, wo eine Einrichtung Gesetze zu vollziehen hat, wo keine Handlungsspielräume für sie beste¬hen, kann sie auch nicht im Wettbewerb handeln63.
Sind Ausnahmen im Europäischen Recht eng auszule-gen, so kann die Ausnahme vom funktionalen Unternehmens begriff selbst wieder nur funktional sein. Es muss also darauf ankommen, ob die Einrichtung bei ihrer konkreten Handlung Gesetze vollzieht. Das hätte in Sachen FENIN wohl zu einem anderen Ausgang des Rechtsstreits geführt. Problematisch bleibt zwar auch bei diesem Ansatz das Verhältnis zu Art. 106 AEUV und die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die den Ein-richtungen wettbewerbswidriges Handeln gestatten oder for-cieren64. Aber es wäre ein Anfang, Abstand zu nehmen vom eingeschlagenen Weg eines wettbewerbsrechtlichen Sonderbe-reichs für Krankenkassen hin zu einem funktionalen Unterneh-mensverständnis im Ganzen, das die Anwendung des europä-ischen Wettbewerbsrechts in Einklang mit den Zielen des Gemeinschaftsrechts zulässt.
IX. Zusammenfassung
In die Diskussion um Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Europäischen Wettbewerbsrechts scheint Bewegung zu kommen. Grund dafür ist nicht nur die anhaltende Kritik an der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch die zu erwar-tende Entscheidung in der Rechtssache BKK Mobil Oil. In sei-nem Schlussantrag spricht sich der Generalanwalt für ein ein-heitliches Verständnis von Unternehmen und Gewerbetrei-benden im Sinne des Europäischen Wirtschaftsrechts aus. Schließt sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts an, könnte der Wettbewerb im System der GKV nicht mehr nur als bloßes Instrument übergeordneter sozialer Zwecke angesehen werden, sondern würde nach Maßgabe der Art. 101 ff. AEUV geschützt.
Es ist zu hoffen, dass der EuGH die Rechtssache BKK Mobil Oil, ähnlich wie der Generalanwalt zu einer allgemeinen Klarstellung nutzt, ob insbesondere vor dem Hintergrund ihrer zunehmenden unternehmerischen Handlungsfreiheit, Kran-kenkassen im Sinne des europäischen Wirtschaftsrechts allein wegen der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgabe einen wettbewerbsfreien Sonderbereich bilden sollen. Es könnte ein erster Schritt zurück zu einem auch seine Ausnahmen erfas-senden funktionalen Unternehmensbegriff sein. Das würde zu-gleich aufzeigen, wie weit Ausnahmen vom europäischen Wettbewerbsrecht reichen können und dürfen.
Allerdings wird die Entwicklung eines europäischen Gesundheitsmarktes unter Einbeziehung der öffentlichen Gesundheitsversorgung auch ohne die Anwendung der Art. 101 ff. AEUV fortschreiten. Die Begleitung und Kontrolle durch das europäische Wettbewerbsrecht wäre jedoch wünschens¬wert; die öffentliche Gesundheitsversorgung würde stärker in die Integration des Gemeinsamen Marktes einbezogen und der Wettbewerb auch auf europäischer Ebene geschützt. Nur ein geschützter Wettbewerb kann jene Funktionen im System der öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen, wegen derer er eingeführt wurde.
Aus: Mögliche Auswirkungen der zu
erwartenden EuGH-Entscheidung
in Sachen BKK Mobil Oil (C-59/12)
auf die Anwendung der Art. 101 ff.
AEUV auf Krankenkassen
Aus Zesar 09/2013 358 ff.
@Cicero & Lady Butterfly: Die Frage ähnelt der Gretchenfrage.
Rein rechtlich, steuerlich usw. werden bundes- oder landesunmittelbare KÖR z.Zt. nicht wie Unternehmen behandelt. Dazu fehlen Dinge wie Gewinnerzielungsabsicht, Autonomie usw.
Wir alle wissen, dass Krankenkassen natürlich trotzdem wirtschaftlich handeln (müssen) und natürlich Unternehmungen sind.
Die welche jetzt unter dem Vorwand der Un-/Rechtmäßigkeit von Selektivverträgen die deutschen Krankenkassen dem europäischen Wettbewerb unterwerfen wollen, haben garantiert nichts Gutes im Schilde. Für die deutschen Kassen jedenfalls... Schutz des Wettbewerbs auch auf europäischer Ebene heißt schlicht und ergreifend nichts anderes als Ausweitung des Wettbewerbs mit Begrenzung auf Europa und stärkerer Einfluss europäischer Firmen in den deutschen Gesundheitsmarkt.
"Die Begleitung und Kontrolle durch das europäische Wettbewerbsrecht wäre jedoch wünschenswert; die öffentliche Gesundheitsversorgung würde stärker in die Integration des Gemeinsamen Marktes einbezogen und der Wettbewerb auch auf europäischer Ebene geschützt. Nur ein geschützter Wettbewerb kann jene Funktionen im System der öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen, wegen derer er eingeführt wurde."
Europarecht und seine Ausschreibungskriterien hin oder her: Ich persönlich finde, dass das Geld welches dt. Beitragszahler und deren AG aufwenden (müssen), dann auch im dt. Wirtschaftskreislauf bleiben sollte.
Rein rechtlich, steuerlich usw. werden bundes- oder landesunmittelbare KÖR z.Zt. nicht wie Unternehmen behandelt. Dazu fehlen Dinge wie Gewinnerzielungsabsicht, Autonomie usw.
Wir alle wissen, dass Krankenkassen natürlich trotzdem wirtschaftlich handeln (müssen) und natürlich Unternehmungen sind.
Die welche jetzt unter dem Vorwand der Un-/Rechtmäßigkeit von Selektivverträgen die deutschen Krankenkassen dem europäischen Wettbewerb unterwerfen wollen, haben garantiert nichts Gutes im Schilde. Für die deutschen Kassen jedenfalls... Schutz des Wettbewerbs auch auf europäischer Ebene heißt schlicht und ergreifend nichts anderes als Ausweitung des Wettbewerbs mit Begrenzung auf Europa und stärkerer Einfluss europäischer Firmen in den deutschen Gesundheitsmarkt.
"Die Begleitung und Kontrolle durch das europäische Wettbewerbsrecht wäre jedoch wünschenswert; die öffentliche Gesundheitsversorgung würde stärker in die Integration des Gemeinsamen Marktes einbezogen und der Wettbewerb auch auf europäischer Ebene geschützt. Nur ein geschützter Wettbewerb kann jene Funktionen im System der öffentlichen Gesundheitsversorgung erfüllen, wegen derer er eingeführt wurde."
Europarecht und seine Ausschreibungskriterien hin oder her: Ich persönlich finde, dass das Geld welches dt. Beitragszahler und deren AG aufwenden (müssen), dann auch im dt. Wirtschaftskreislauf bleiben sollte.
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
@Poet: auch wenn Krankenkassen natürlich wirtschaftlich handeln müssen, sind sie (nach aktuellem Stand) eben keine Unternehmen - siehe mein Beitrag oben. Das war übrigens auch der Grund für die Diskussion zur Anwendung des Kartellrechtes bzw. der Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für Kassen-Fusionen.
an diesen Merkmalen fehlt es Krankenkassen - sie streben weder nach Gewinn noch sind sie Privateigentum. Was die Selbstbestimmung betrifft - die wird durch den strikten gesetzlichen Rahmen des SGB eng begrenzt.
Das war übrigens auch der Grund für die Diskussion zur Anwendung des Kartellrechtes bzw. der Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für Kassen-Fusionen. Ich hoffe, dass es auch zukünftig so bleibt - das Kassen nicht als Unternehmen betrachtet werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/UnternehmenKonstitutive Merkmale des Unternehmens sind nach Erich Gutenberg das erwerbswirtschaftliche Prinzip (Streben nach Gewinn), das Prinzip des Privateigentums und das Autonomieprinzip (Selbstbestimmung des Wirtschaftsplans).
an diesen Merkmalen fehlt es Krankenkassen - sie streben weder nach Gewinn noch sind sie Privateigentum. Was die Selbstbestimmung betrifft - die wird durch den strikten gesetzlichen Rahmen des SGB eng begrenzt.
Das war übrigens auch der Grund für die Diskussion zur Anwendung des Kartellrechtes bzw. der Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für Kassen-Fusionen. Ich hoffe, dass es auch zukünftig so bleibt - das Kassen nicht als Unternehmen betrachtet werden.