Verjährung von Zusatzbeiträgen
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Verjährung von Zusatzbeiträgen
Hallo, ich habe so lustige Schreiben von der BKK für Heilberufe bekommen, die Zusatzbeiträge für 2010 von mir fordert und auch gleich mit der Vollstreckung beginnen will
Auf meine Einrede der Verjährung bestätigte mir die BKK, dass die Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind.
Die BKK behauptet jedoch, sie hätte im Jahr 2014 einen Bescheid erstellt, und somit die Verjährung unterbrochen. Ich habe erst Ende 2015 von der BKK Post erhalten.
Hat jemand einen Rat ?
Auf meine Einrede der Verjährung bestätigte mir die BKK, dass die Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind.
Die BKK behauptet jedoch, sie hätte im Jahr 2014 einen Bescheid erstellt, und somit die Verjährung unterbrochen. Ich habe erst Ende 2015 von der BKK Post erhalten.
Hat jemand einen Rat ?
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Hallo,
zur Erinnerung: Soweit ich mich erinnere, hatte die BKK für Heilberufe 2010 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Höhe von einem Prozent des Einkommens verlangt; die Bescheide waren damals wohl nur vorläufig.
Und nun zum Argument "Hab' nix gekriegt". Ob man damit durchkommt, hängt letzten Endes vom Gericht ab, denn die mit der Beitreibung betraute Vollstreckungsstelle hat damit nichts zu tun. Die Behörde muss im Zweifelsfall den Bescheid vorlegen, aus dem heraus vollstreckt werden soll; wer die Ansicht vertritt, dass dieser Bescheid nicht bei ihm angekommen ist, muss den juristischen Weg beschreiten.
Es ist aber ohnehin fraglich, ob die Verjährung geltend gemacht werden könnte. Denn wurden die Zusatzbeiträge 2010 überhaupt nicht gezahlt, kann man sich auch nicht auf die Vier Jahre nach Ablauf... berufen, weil die Krankenkasse ausreichende Bemühungen angestellt hat, um den Versicherten bekannt zu geben, dass sie diese Beiträge zu entrichten haben. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass von allen Schreiben, nur jene nicht ankommen, in denen es um zu zahlendes Geld geht.
Wurden zwar diese Beiträge, nicht aber die später endgültig festgestellten Beiträge, gezahlt, begann die Verjährungsfrist auch erst später zu laufen, denn die neu berechneten Beiträge wurden erst dann fällig, nachdem die Krankenkasse Kenntnis von der geänderten Situation erlangte.
Aber; Die hier erwähnte Inkassofirma darf in diesem Zusammenhang nur exakt so handeln, wie die Krankenkasse gehandelt hätte, wenn es sie noch gäbe.
Man ist also nicht dazu verpflichtet, Inkassogebühren, ganz gleich in welcher Höhe, zu zahlen, und auch Einträge bei Auskunfteien dürfen nicht vorgenommen werden.
Dafür muss man allerdings die gesetzlich fest gelegten Säumniszuschläge hinnehmen.
Die erwähnte Firma darf aber die Angelegenheit in die Vollstreckung geben: also beispielsweise einen Gerichtsvollzieher oder einen Beamten des Hauptzollamtes vorbei schicken (was jeweils Kosten verursacht, die man zahlen muss; Kostenpunkt: um die 70 Euro) und ihn auch damit beauftragen, die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen (Kostenpunkt: um die 30 Euro und die Bonität, die dann selbst bei schneller Zahlung auf längere Sicht im Eimer ist). Möglich ist auch eine Kontenpfändung, die auch ziemlich unangenehm ist, weil das Konto selbst bei schneller Zahlung oder einem Antrag auf Pfändungsschutzkonto erst einmal ein paar Tage komplett zu ist, und wenn man schon ein P-Konto hat, dann darf man nur über einen begrenzten Betrag verfügen.
Der offene Betrag dürfte nun nicht so gigantisch sein. Ob man sich das oben Beschriebene antun möchte, oder lieber Geld für Anwälte und Gerichte ausgibt, ist natürlich jedem selbst überlassen. Wer diese Form von lustig aber nicht mag, sollte lieber zahlen, oder, wenn das nicht geht, eine Ratenvereinbarung treffen.
zur Erinnerung: Soweit ich mich erinnere, hatte die BKK für Heilberufe 2010 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Höhe von einem Prozent des Einkommens verlangt; die Bescheide waren damals wohl nur vorläufig.
Und nun zum Argument "Hab' nix gekriegt". Ob man damit durchkommt, hängt letzten Endes vom Gericht ab, denn die mit der Beitreibung betraute Vollstreckungsstelle hat damit nichts zu tun. Die Behörde muss im Zweifelsfall den Bescheid vorlegen, aus dem heraus vollstreckt werden soll; wer die Ansicht vertritt, dass dieser Bescheid nicht bei ihm angekommen ist, muss den juristischen Weg beschreiten.
Es ist aber ohnehin fraglich, ob die Verjährung geltend gemacht werden könnte. Denn wurden die Zusatzbeiträge 2010 überhaupt nicht gezahlt, kann man sich auch nicht auf die Vier Jahre nach Ablauf... berufen, weil die Krankenkasse ausreichende Bemühungen angestellt hat, um den Versicherten bekannt zu geben, dass sie diese Beiträge zu entrichten haben. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass von allen Schreiben, nur jene nicht ankommen, in denen es um zu zahlendes Geld geht.
Wurden zwar diese Beiträge, nicht aber die später endgültig festgestellten Beiträge, gezahlt, begann die Verjährungsfrist auch erst später zu laufen, denn die neu berechneten Beiträge wurden erst dann fällig, nachdem die Krankenkasse Kenntnis von der geänderten Situation erlangte.
Aber; Die hier erwähnte Inkassofirma darf in diesem Zusammenhang nur exakt so handeln, wie die Krankenkasse gehandelt hätte, wenn es sie noch gäbe.
Man ist also nicht dazu verpflichtet, Inkassogebühren, ganz gleich in welcher Höhe, zu zahlen, und auch Einträge bei Auskunfteien dürfen nicht vorgenommen werden.
Dafür muss man allerdings die gesetzlich fest gelegten Säumniszuschläge hinnehmen.
Die erwähnte Firma darf aber die Angelegenheit in die Vollstreckung geben: also beispielsweise einen Gerichtsvollzieher oder einen Beamten des Hauptzollamtes vorbei schicken (was jeweils Kosten verursacht, die man zahlen muss; Kostenpunkt: um die 70 Euro) und ihn auch damit beauftragen, die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen (Kostenpunkt: um die 30 Euro und die Bonität, die dann selbst bei schneller Zahlung auf längere Sicht im Eimer ist). Möglich ist auch eine Kontenpfändung, die auch ziemlich unangenehm ist, weil das Konto selbst bei schneller Zahlung oder einem Antrag auf Pfändungsschutzkonto erst einmal ein paar Tage komplett zu ist, und wenn man schon ein P-Konto hat, dann darf man nur über einen begrenzten Betrag verfügen.
Der offene Betrag dürfte nun nicht so gigantisch sein. Ob man sich das oben Beschriebene antun möchte, oder lieber Geld für Anwälte und Gerichte ausgibt, ist natürlich jedem selbst überlassen. Wer diese Form von lustig aber nicht mag, sollte lieber zahlen, oder, wenn das nicht geht, eine Ratenvereinbarung treffen.
Nun ja, Vlac
Zitat:
Und nun zum Argument "Hab' nix gekriegt". Ob man damit durchkommt, hängt letzten Endes vom Gericht ab, denn die mit der Beitreibung betraute Vollstreckungsstelle hat damit nichts zu tun. Die Behörde muss im Zweifelsfall den Bescheid vorlegen, aus dem heraus vollstreckt werden soll; wer die Ansicht vertritt, dass dieser Bescheid nicht bei ihm angekommen ist, muss den juristischen Weg beschreiten.
Da bist Du - meines Erachtens - auf dem Holzweg. Im Zweifel muss die Behörde leider beweisen, dass dieser Bescheid bekanntgegeben wurde.
Zitat:
Das BSG wies bereits in seinen Urteilen vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R) und vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Zugangsfiktion hin. Erfolgt die Bekanntgabe mit einfachem Brief im Inland, so gilt der VA mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen; kann sie dies nicht, muss sie hinnehmen, dass der VA nicht als bekanntgeben gilt.
Mit Beschluss vom 20.10.2010 weist das LSG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass ein auf dem Bescheid handschriftlich vermerktes „ab“ keinen Aufschluss darüber gibt, an welchem Tag der Brief mit dem Bescheid zur „Post“ aufgegeben wurde. Mit „Post“ kann nur diejenige Institution gemeint sein, die den Brief befördert hat, bei dem „ab“-Vermerk hingegen dürfte es sich lediglich um die Bestätigung eines innerbehördlichen Vorgangshandeln, nämlich um die Zuleitung an die Poststelle, die den Versand durch das Postunternehmen veranlasst.
D.h., im Klartext hilft das nicht weiter, wenn es hart auf hart geht, dann hilft nur eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde.
Es soll mittlerweile Krankenkassen geben, die sogar den Ruhensbescheid (bei Beitragsrückständen) per Postzustellungsurkunde versenden. Warum wohl?!
Zitat:
Und nun zum Argument "Hab' nix gekriegt". Ob man damit durchkommt, hängt letzten Endes vom Gericht ab, denn die mit der Beitreibung betraute Vollstreckungsstelle hat damit nichts zu tun. Die Behörde muss im Zweifelsfall den Bescheid vorlegen, aus dem heraus vollstreckt werden soll; wer die Ansicht vertritt, dass dieser Bescheid nicht bei ihm angekommen ist, muss den juristischen Weg beschreiten.
Da bist Du - meines Erachtens - auf dem Holzweg. Im Zweifel muss die Behörde leider beweisen, dass dieser Bescheid bekanntgegeben wurde.
Zitat:
Das BSG wies bereits in seinen Urteilen vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R) und vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Zugangsfiktion hin. Erfolgt die Bekanntgabe mit einfachem Brief im Inland, so gilt der VA mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen; kann sie dies nicht, muss sie hinnehmen, dass der VA nicht als bekanntgeben gilt.
Mit Beschluss vom 20.10.2010 weist das LSG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass ein auf dem Bescheid handschriftlich vermerktes „ab“ keinen Aufschluss darüber gibt, an welchem Tag der Brief mit dem Bescheid zur „Post“ aufgegeben wurde. Mit „Post“ kann nur diejenige Institution gemeint sein, die den Brief befördert hat, bei dem „ab“-Vermerk hingegen dürfte es sich lediglich um die Bestätigung eines innerbehördlichen Vorgangshandeln, nämlich um die Zuleitung an die Poststelle, die den Versand durch das Postunternehmen veranlasst.
D.h., im Klartext hilft das nicht weiter, wenn es hart auf hart geht, dann hilft nur eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde.
Es soll mittlerweile Krankenkassen geben, die sogar den Ruhensbescheid (bei Beitragsrückständen) per Postzustellungsurkunde versenden. Warum wohl?!
Hallo,vlac hat geschrieben:
Der offene Betrag dürfte nun nicht so gigantisch sein. Ob man sich das oben Beschriebene antun möchte, oder lieber Geld für Anwälte und Gerichte ausgibt, ist natürlich jedem selbst überlassen. Wer diese Form von lustig aber nicht mag, sollte lieber zahlen, oder, wenn das nicht geht, eine Ratenvereinbarung treffen.
ob er aus moralischer Sicht, und aus Solidarität zahlen sollte,
mmhhh, das lassen wir mal weg.
so wie Wuestenstromfan, es geschildert hat, sehe ich keine rechtliche Grundlage den Betrag, erfolgreich einzufodern.
Forderung aus 2010, warum wurde nicht 2011 / 2012 schon der Betrag eingefordert, selbst in 2014 wurde wohl noch ein Nickerchen gehalten, naja, der Forderungseinzug wurde verbaselt
um diesen Betrag aus 2010, aber in 2015 erfolgreich einzufordern, wäre ein Einschreibenachweis,aus Verjährungsgründen, schon sehr hilfreich.
wie heißt es so schön :
"Die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang einer Willenserklärung obliegt dabei demjenigen, der sich auf deren Inhalt beruft und daraus Rechte herleiten will."
um Spielmöglichkeiten, wie Kontopfändung etc. schon im Keim zu ersticken, sollte Wuestenstromfan aktiv werden,und das schnell, um die Forderung aus der Welt zuschaffen.
Gruß Bully
Zusatzbeiträge
Die Zusatzbeiträge der ehemaligen BKK für Heilberufe wurden regelmäßig festgesetzt und gemahnt.
Wer diese bis heute nicht gezahlt hat (Postrückläufer wegen unbekannt verzogen wurden mit neuer Adresse versandt und gelten ohne weitere Rückläufer als zugestellt) kann sich nicht mit angeblicher Verjährung herausreden, denn die Verjährung ist hier schlichtweg nicht eingetreten.
Ob die gesetzliche Verpflichtung der Forderungsbeitreibung (Solidaritätsprinzip) über die heutige BKK für Heilberufe in Abwicklung oder ein beauftragtes Unternehmen läuft, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle.
Das Ganze ist rechtlich längst durch das BVA durchgekaut. Wer das anzweifelt, bescheinigt in unterstellter vorliegender Kenntnis dieser Tatsachen sich selbst nichts Gutes.
Man kann sich nur wundern, wie Versicherte, im übrigen egal welche, (die jetzt mit dieser Einstellung bei einer Folgekasse versichert sein müssten!) über Jahre hinweg eine Geisteshaltung an den Tag legen, die bei Kennntis der aktuellen Krankenkasse hierüber sicher gefühlt keine großen Erwartungen an Leistungen oder Einsatz über das gesetzliche Minimum hinaus an solch klasse Mitglieder mit sich bringen.
Denn welcher Kassenmitarbeiter möchte schon gern Personen, bei denen sich eine solch schmarotzende Geisteshaltung meist durch alle Lebensbereiche (und meist das neue Beitragskonto der Folgekasse) zieht, unbedingt betreuen?
Wer diese bis heute nicht gezahlt hat (Postrückläufer wegen unbekannt verzogen wurden mit neuer Adresse versandt und gelten ohne weitere Rückläufer als zugestellt) kann sich nicht mit angeblicher Verjährung herausreden, denn die Verjährung ist hier schlichtweg nicht eingetreten.
Ob die gesetzliche Verpflichtung der Forderungsbeitreibung (Solidaritätsprinzip) über die heutige BKK für Heilberufe in Abwicklung oder ein beauftragtes Unternehmen läuft, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle.
Das Ganze ist rechtlich längst durch das BVA durchgekaut. Wer das anzweifelt, bescheinigt in unterstellter vorliegender Kenntnis dieser Tatsachen sich selbst nichts Gutes.
Man kann sich nur wundern, wie Versicherte, im übrigen egal welche, (die jetzt mit dieser Einstellung bei einer Folgekasse versichert sein müssten!) über Jahre hinweg eine Geisteshaltung an den Tag legen, die bei Kennntis der aktuellen Krankenkasse hierüber sicher gefühlt keine großen Erwartungen an Leistungen oder Einsatz über das gesetzliche Minimum hinaus an solch klasse Mitglieder mit sich bringen.
Denn welcher Kassenmitarbeiter möchte schon gern Personen, bei denen sich eine solch schmarotzende Geisteshaltung meist durch alle Lebensbereiche (und meist das neue Beitragskonto der Folgekasse) zieht, unbedingt betreuen?