GUten Tag,
wenn ich als Rentner (Rente ab 63) auf Basis einer selbständigen Tätigkeit monatlich 200 - 300 Euro verdiene, ist dann dafür ein K-Beitrag fällig (bin pflichtersichert)?
Danke!
Hermann
Verdienst als Rentner beitragspflichtig?
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nö, ausser der Verdienst aus der Rente ist höher als deine Rente und du beschäftigst Angestellte usw. Ich nehme mal eher an das ganze iist just for fun und ein Nebengewerbre
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 01.06.2013, 19:00, insgesamt 1-mal geändert.
CiceroOWL hat geschrieben:nö
Ich setze dagegen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html
MfG
ratte1
sorry mein Fehler, wird natürlich dazugerechnet. Allerdings ...
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0522600
§ 226 Abs. 1 Nr 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Im Rechtsgebiet West steigt die monatliche Bezugsgröße 2013 auf 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich (2012: 2.625 EUR bzw. 31.500 EUR jährlich). Für das Rechtsgebiet Ost gilt ein Wert von 2.275 EUR monatlich bzw. 27.300 EUR jährlich. Bisher gelten 2.240 EUR monatlich bzw. 26.880 EUR jährlich. = 134, 75 € 2013. Wenn die Grenze von 134,75 geschnitten wird besteht Beitragspflicht.
Ich gehe mal davon aus das dies Gewerbe für das Finnazamt nicht intressant ist?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiv/15.html
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0522600
§ 226 Abs. 1 Nr 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Im Rechtsgebiet West steigt die monatliche Bezugsgröße 2013 auf 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich (2012: 2.625 EUR bzw. 31.500 EUR jährlich). Für das Rechtsgebiet Ost gilt ein Wert von 2.275 EUR monatlich bzw. 27.300 EUR jährlich. Bisher gelten 2.240 EUR monatlich bzw. 26.880 EUR jährlich. = 134, 75 € 2013. Wenn die Grenze von 134,75 geschnitten wird besteht Beitragspflicht.
Ich gehe mal davon aus das dies Gewerbe für das Finnazamt nicht intressant ist?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiv/15.html
1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.