Statt 8 Euro sofort Höchstbeitrag bezahlen?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Statt 8 Euro sofort Höchstbeitrag bezahlen?
Meine Krankenkasse fordert auch 8 Euro von mir. Dass ich eine pauschale Erhöhung, egal wie hoch der Verdienst ist, als ungerecht empfinde, muss ich wohl nicht erwähnen.
Ich zahle mit diesen 8 Euro aber schon 4 % von meiner kleinen Rente.
Darf ich auch gleich den Höchstbetrag von 1 % (2 Euro!) zahlen oder muss ich hoffen, dass die Krankenkasse mit den 8 Euro nicht auskommt?
Ich zahle mit diesen 8 Euro aber schon 4 % von meiner kleinen Rente.
Darf ich auch gleich den Höchstbetrag von 1 % (2 Euro!) zahlen oder muss ich hoffen, dass die Krankenkasse mit den 8 Euro nicht auskommt?
Hm ... das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
Ein Wechsel ist nicht sinnvoll, wenn man mit seiner Krankenkasse zufrieden ist und alle anderen Krankenkassen früher oder später nachziehen werden.
Ich möchte nur angemessen meinen Beitrag zum Sozialsystem leisten. Da wäre mir ein bestimmter Prozentsatz vom Einkommen lieber - und es wäre gerechter für Geringverdiener und Arbeitslose.
Ein Wechsel ist nicht sinnvoll, wenn man mit seiner Krankenkasse zufrieden ist und alle anderen Krankenkassen früher oder später nachziehen werden.
Ich möchte nur angemessen meinen Beitrag zum Sozialsystem leisten. Da wäre mir ein bestimmter Prozentsatz vom Einkommen lieber - und es wäre gerechter für Geringverdiener und Arbeitslose.
das Problem an der Prozentualen Zusatzverbreitung sehe ich persönlich darin, dass der Aufwand dafür viel höher wäre, als das was unterm Strich dann übrig bliebe. will heißen, die Krankenkasse müsste von jedem Versicherten die Einkommenshöhe anfragen (fraglich ob das evtl. über ELENA geht). nimm eine Kasse mit 2 Mio Versicherten. da macht das Porto schon eine stolze Summe aus, dann noch die Mitarbeiter, die das alles extra bearbeiten müssen. da ist es natürlich wirtschaftlicher einen festen Zusatzbeitrag zu erheben, als diesen Aufwand zu betreiben. sicher: auch mir wäre eine prozentuale Beteiligung daran auch lieber, weil gerechter. aber das wird für jeden einzelnen nicht billig.
Zuletzt geändert von Gast am 09.02.2010, 19:00, insgesamt 2-mal geändert.
Die 1 % sind der Höchstbeitrag, den die Krankenkasse erheben kann, wenn sie mit den 8 Euro nicht auskommt. Und wenn soviele Versicherte zu anderen Krankenkassen wechseln, wird sie das auch tun müssen. Spätestens dann wird sie einen höheren Aufwand betreiben müssen. Bis dahin werden die 8 Euro wahrscheinlich für die Bürokratie verbraucht werden.
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- Beiträge: 222
- Registriert: 19.08.2009, 20:28
Du kannst dich natürlich gerne über dieses System aufregen und ärgern - dazu gibt es ja gerade für Menschen mit geringem Einkommen allen Grund.Löwin hat geschrieben:Die 1 % sind der Höchstbeitrag, den die Krankenkasse erheben kann, wenn sie mit den 8 Euro nicht auskommt. Und wenn soviele Versicherte zu anderen Krankenkassen wechseln, wird sie das auch tun müssen. Spätestens dann wird sie einen höheren Aufwand betreiben müssen. Bis dahin werden die 8 Euro wahrscheinlich für die Bürokratie verbraucht werden.
Allerdings - das Leben ist kein Wunschkonzert. Solange die Kasse 8 Euro fordert, wirst du sie auch zahlen müssen und eben nicht 1%. Dies alles ist ganz klar im SGB V so festgeschrieben.
Einzige Möglichkeit (wie von einigen hier schon beschrieben): Kündigen und gar nichts zahlen. Oder aber du ziehst gegen die Regelung im SGB V vor das Bundesverfassungsgericht. Aus meiner Sicht wäre eine Kündigung bei der Krankenkasse die einfachere Alternative.
Hallo,
richtig, bis 8,00 € muss jeder zahlen, unabhängig von seinem Einkommen.
Wird der Zusatzbeitrag auf einen festen Betrag über 8,00 € festgelegt, dann gilt die 1%-Regelung aber maximal dann auch nur den festggelegten Betrag, z.B. 12,00 €. Anders sieht es dagegen aus wenn eine Kasse keinen festen Betrag nennt, sondern gleich auf die 1%-Regelung als solches geht, dann kommen auch die 37,50 € zustande.
Was die Verwaltungskosten betrifft so kenne ich die Berechnung, dass von 8,00 € ein Betrag zwischen 1,00 und 2,00 € (kommt auf die Kassenlogistik an) an solchen Kosten abgehen.
Bei höheren Beträgen ist es logisch, dass durch die Einkommensprüfung (ELENA scheidet da wirklich aus, weil da allenfalls nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden könnte) mehr Verwaltungskosten anfallen.
Ich bin der Meinung, wenn schon ein Zusatzbeitrag unter sozialverträglichen Bedingungen dann sind die 8,00 € nicht der richtige Weg.
Einen festen Betrag über 8,00 € und dazu die Regelung 1% , die werden danach bemessen, wonach auch der Krankenversicherungsbeitrag als solches berechnet wird. Dies würde eine Einkommensprüfung bei einem Grossteil der Versicherten überflüssig machen.
Für Arbeitnehmer gilt der gemeldete Jahresbetrag des Arbeitgebers (maximal Beitragsbemessungsgrenze KV), für Rentner der Bruttorentenbetrag, der vom Rentenversicherungsträger übermittelt wird, für Arbeitslose das ALG I, ebenfalls übermittelt vom Leistungsträger, für freiwillig Versicherte der Betrag der auch der Beitragsberechnung zugrunde liegt und für den Rest, für den keine Daten vorliegen eben die Einkommensprüfung
Gruß
Czauderna
richtig, bis 8,00 € muss jeder zahlen, unabhängig von seinem Einkommen.
Wird der Zusatzbeitrag auf einen festen Betrag über 8,00 € festgelegt, dann gilt die 1%-Regelung aber maximal dann auch nur den festggelegten Betrag, z.B. 12,00 €. Anders sieht es dagegen aus wenn eine Kasse keinen festen Betrag nennt, sondern gleich auf die 1%-Regelung als solches geht, dann kommen auch die 37,50 € zustande.
Was die Verwaltungskosten betrifft so kenne ich die Berechnung, dass von 8,00 € ein Betrag zwischen 1,00 und 2,00 € (kommt auf die Kassenlogistik an) an solchen Kosten abgehen.
Bei höheren Beträgen ist es logisch, dass durch die Einkommensprüfung (ELENA scheidet da wirklich aus, weil da allenfalls nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden könnte) mehr Verwaltungskosten anfallen.
Ich bin der Meinung, wenn schon ein Zusatzbeitrag unter sozialverträglichen Bedingungen dann sind die 8,00 € nicht der richtige Weg.
Einen festen Betrag über 8,00 € und dazu die Regelung 1% , die werden danach bemessen, wonach auch der Krankenversicherungsbeitrag als solches berechnet wird. Dies würde eine Einkommensprüfung bei einem Grossteil der Versicherten überflüssig machen.
Für Arbeitnehmer gilt der gemeldete Jahresbetrag des Arbeitgebers (maximal Beitragsbemessungsgrenze KV), für Rentner der Bruttorentenbetrag, der vom Rentenversicherungsträger übermittelt wird, für Arbeitslose das ALG I, ebenfalls übermittelt vom Leistungsträger, für freiwillig Versicherte der Betrag der auch der Beitragsberechnung zugrunde liegt und für den Rest, für den keine Daten vorliegen eben die Einkommensprüfung
Gruß
Czauderna