selbständig - ALG II - Versicherungslücke - Anfrage

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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biene73
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selbständig - ALG II - Versicherungslücke - Anfrage

Beitrag von biene73 » 28.04.2009, 13:43

Bin seit einigen Jahren selbständig und habe von Jan bis Mai 2008 von der ARGE Leistungen bezogen, da meine Einnahmen eingebrochen waren. Auf Anraten der Arge bin ich seit Jan. 2008 aus der PKV raus, um nicht doppelt versichert zu sein (automatisch GKV versichert, bei staatl. Leistungsbezug). Auf Anraten der ARGE(stellen sie lieber einen Wohngeldantrag da bekommen sie mehr...) habe ich ab Mai 2008 keinen Folgeantrag für den Leistungsbezug mehr gestellt, sondern zwei Monate später (dazwischen Krankheit) einen Wohngeldantrag der wegen zu hohem Gesamteinkommen der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abgelehnt wurde. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt, da meine Lebenspartnerin mit ihrem Kind, als Zweipersonenhaushalt gezählt wurde, und ich quasi nicht vollwertig dazuzuzählen war, laut Gesetz, was seit Januar 2009 erstaunlicherweise abgeschafft ist.
Die GKV hat mir im August 2008 schriftlich mitgeteilt, dass meine Mitgliedschaft im Mai 2008 endete und ich die Gesundheitscard zurücksenden solle. Im Dezember habe ich erneut Antrag auf ALG II gestellt, da mein Gewinn weiterhin unter 200€ liegt (eine Partner-Firma hatte mir monatelang zustehende Provisionen vorenthalten und ist dann insolvent gegangen) die der bis heute noch nicht entschieden ist, da ich da Formular SV noch nicht abgegeben habe mit neuer Krankenversicherungsnummer.

Folgende Fragen:
1. die Nichtversicherte Lücke von Mai bis November 2008 kann ich nicht aufbringen (da derzeit mittellos), und will es auch nicht, da ich seit dem Zeitpunkt kein Mitglied mehr (laut GKV-Schreiben) war. Hat die GKV das Recht auf Grund der Nichtversicherungs- Lücke 06-11/08 Beiträge zurückzufordern? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Wie soll ich mich bei einer möglichen Beitrags-Rückforderungen verhalten?
2. Besteht überhaupt bei diesem Sachverhalt eine Weiterversicherungspflicht in der GKV? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Wer kann in diesem Fall kompetent antworten?

Herzlichen Dank

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.05.2009, 09:35

Guten Morgen,

ja die GKV hat das Recht rückwirkend beiträge zu fordern, es bestand bis zum 31.12.2008 für hauptberuflich Selbständige aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGBII Versicherungspflicht.

Du mußt dich eh versichern, da es seit dem 01.04.2007 die Versicheunggspflicht in Deutschland gibt.

Es besteht die Nöglichkeit der Beitragstragugn durch die aRGe aufgrund eines gewährten Darlehens.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 01.05.2009, 09:41

Guten Morgen,

ja die GKV hat das Recht rückwirkend Beiträge zu fordern, es bestand bis zum 31.12.2008 für hauptberuflich Selbständige aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGBII Versicherungspflicht. $ 5aBs. 1 Nr 2a in der Fassung bis zum 31.12 .12.08 i.V.m dem Gemeinsam Rundschreiben v. 22.01.2007 dazu.

Du mußt dich eh versichern, da es seit dem 01.04.2007 die Versicheunggspflicht in Deutschland gibt. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Es besteht die Möglichkeit der Beitragstragung durch die ARGE aufgrund eines gewährten Darlehens.

Gast

Beitrag von Gast » 02.05.2009, 08:40

ein Darlehen durch die ARGE erzeugt aber keine Versicherungspflicht.

d.h. für die Lücke muss entweder ein freiwillige Versicherung (weil selbständig) oder eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V her.
in beiden Fällen musst du die Beiträge selbst tragen also nachzahlen.

die freiwillige Versicherung wird von der Krankenkasse eher nicht gemacht, da dafür die Antragsfrist von 3 Monaten abgelaufen ist.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 02.05.2009, 12:51

Grundsätzlich ja, aber da es sich hier um einen Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V i.Vm. § 5 Abs. 5a SGB V handelt, kann hier die ARGE ein Darlehen gewähren.

Somit handelt es sich um einen Altfall und somit besteht bei Bezug von ALG II Leistugnen weiterhin Versicherungspflicht.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 10.05.2009, 16:53

Öhm, ich würde versuchen gegenüber der GKV anders zu argmunentieren.

Dieses klappt aber nur, wenn die priv. Kv. (bis 12/2007) mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Wir können nämlich festhalten, dass Du lediglich in der Monaten Januar - Mai 2008 durch den ALG II-Bezug versicherungspflichtig geworden bist. Die priv. Kv. konntest du damals ausserordentlich kündigen (§ 205 VVG). Der freiw. Kv. in der GKV konntest Du nicht beitreten, da Du die erforderliche Vorversicherungszeit (12 Monate unmittelar bzw. 24 Monaten in den letzten 5 Jahren) nicht nachweisen konntest.

Also reden wir hier nur über die Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V (sog. Versicherungspflicht der Nichtversicherten).

Die erste Hürde, die zu überwinden ist, setzt voraus, dass Du keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hast.

Und genau hieran scheitert es.

Du hast nämlich gem. § 5 Abs. 9 SGB V bis zum 31.12.2008 einen Anspruch wieder bei der priv. Kv. aufgenommen zu werden.

Allein dieser Anspruch gegenüber der priv. Kv reicht - meines Erachtens völlig aus, dass die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a kraft Gesetzes nicht ausgelöst wird. Und zwar unabhängig davon, dass Du bei der priv. Kv. tatsächlich die Aufnahme verlangt hast.

Also mein Ergebnis; die GKV kann hier in den Monaten Mai - November 2008 nix fordern. Natürlich vorausgesetzt, dass Du bis zum 31.12.2007 ununterbrochen bei der gleichen PKV mindestens 5 Jahre versichert gewesen bist. Sonst geht es nicht!

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