Moin aus dem Norden,
Ich habe versucht es zu googeln, kann aber keine Aussage finden.
Ich bin in diesem Jahr Rentner geworden und bin freiwillig in der Tkk versichert.
Gleichzeitig arbeite ich aus dem homeoffice in meiner alten Firma weiter und liege dort über der Beitragsbemssungsgrenze..
Von der Rentenkasse erhalte ich den KV Zuschuss in Höhe von 7,3 % ausgezahlt.die Tkk verlangt das ich auch diesen Zuschuß an Sie weiterleite und hat eine Erstattung abgelehnt.
Das verstehe ich nicht, denn die Kasse erhält doch bereits den Höchstsatz aus meiner Arbeitnehmertätigkeit.
Freue mich über eine Antwort
Lg
Andreas
Rentner+freiwillig in Tkk+trotzdem beschäftigt
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Vielen Dank für die Antwort.
Die RV meinte auf Nachfrage ihnen ist es egal was mit dem Zuschuß passiert, der Anspruch darauf besteht, wäre ich Privat versichert würde es die Private ja vermutlich auch nicht interessieren woher ich das Geld zur Zahlung bekomme.
Aber wo kann ich den Anspruch der GKV nachlesen mehr als den Höchstsatz zu vereinnahmen.
Ich konnte visher nur nachlesen der Beitrag ist nicht über der Beitragsbemessunggrenze.
Hier die Aussage von finanztip.de, ähnliches ist auch bei barmer oder andren zu lesen.
Ob angestellt oder nicht – danach entscheidet sich, wie der Beitrag für einen freiwillig Versicherten berechnet wird. Grundsätzlich beträgt er 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und zuzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wird niemals mehr als die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen. Diese liegt 2018 bei 4.425 Euro im Monat. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen beitragsfrei.
Wie viel freiwillig Versicherte höchstens zahlen müssen
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer zahlen in der Regel den Höchstbeitrag von rund 646 Euro pro Monat für die Krankenversicherung. Davon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent). Den Zusatzbeitrag der Krankenkasse trägt der Arbeitnehmer dagegen allein.
Im Unterschied zu Arbeitnehmern bildet bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen, nicht sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen, nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung. Es zählen darüber hinaus bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch andere Einkünfte dazu, etwa Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Darauf wird entweder der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent fällig oder ein verminderter Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Mit dem verminderten Satz verzichtet der Versicherte im Krankheitsfall darauf, Krankengeld zu erhalten. Der Höchstbeitrag beläuft sich dementsprechend auch für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte auf die rund 646 Euro pro Monat plus Zusatzbeitrag. Allerdings müssen Selbstständige ihren Beitrag allein stemmen.
Die RV meinte auf Nachfrage ihnen ist es egal was mit dem Zuschuß passiert, der Anspruch darauf besteht, wäre ich Privat versichert würde es die Private ja vermutlich auch nicht interessieren woher ich das Geld zur Zahlung bekomme.
Aber wo kann ich den Anspruch der GKV nachlesen mehr als den Höchstsatz zu vereinnahmen.
Ich konnte visher nur nachlesen der Beitrag ist nicht über der Beitragsbemessunggrenze.
Hier die Aussage von finanztip.de, ähnliches ist auch bei barmer oder andren zu lesen.
Ob angestellt oder nicht – danach entscheidet sich, wie der Beitrag für einen freiwillig Versicherten berechnet wird. Grundsätzlich beträgt er 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und zuzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wird niemals mehr als die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen. Diese liegt 2018 bei 4.425 Euro im Monat. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen beitragsfrei.
Wie viel freiwillig Versicherte höchstens zahlen müssen
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer zahlen in der Regel den Höchstbeitrag von rund 646 Euro pro Monat für die Krankenversicherung. Davon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent). Den Zusatzbeitrag der Krankenkasse trägt der Arbeitnehmer dagegen allein.
Im Unterschied zu Arbeitnehmern bildet bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen, nicht sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen, nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung. Es zählen darüber hinaus bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch andere Einkünfte dazu, etwa Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Darauf wird entweder der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent fällig oder ein verminderter Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Mit dem verminderten Satz verzichtet der Versicherte im Krankheitsfall darauf, Krankengeld zu erhalten. Der Höchstbeitrag beläuft sich dementsprechend auch für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte auf die rund 646 Euro pro Monat plus Zusatzbeitrag. Allerdings müssen Selbstständige ihren Beitrag allein stemmen.
Hallo,
ich habe dazu ein Rundschreiben aus dem Jahre 2005 gefunden - https://www.tk.de/centaurus/servlet/... ... herung.pdf -
vielleicht meldet sich dazu ein Praktiker. Ich meine, dass hier der § 238 a SGB V eine Rolle spielt, da hier von Arbeitsentgelt keine Rede ist, demnach der Versicherte zweimal bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingestuft werden kann - aber wie gesagt, da sollte sich ein Praktiker dazu äußern.
Gruss
Czauderna
ich habe dazu ein Rundschreiben aus dem Jahre 2005 gefunden - https://www.tk.de/centaurus/servlet/... ... herung.pdf -
vielleicht meldet sich dazu ein Praktiker. Ich meine, dass hier der § 238 a SGB V eine Rolle spielt, da hier von Arbeitsentgelt keine Rede ist, demnach der Versicherte zweimal bis zur Beitragsbemessungsgrenze eingestuft werden kann - aber wie gesagt, da sollte sich ein Praktiker dazu äußern.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Rechtsgrundlage istder § 240 Abs. 3 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.