Krankenkassenreform: Änderungen im Gesetzentwurf verschärfen KassenwettbewerbCiceroOWL hat geschrieben:CiceroOWL hat geschrieben:Was denn sonst, normalerweise sollte jetzt die kohle weitergebunkert werden, wenn man wie in dem Interview dargestellt Verhältnisse vermeiden will wo Gesundheitsleistungen weiter eingeschränkt werden.
krankenkassen-direkt.de/kassen/kassenprofil.pl?sheet=pm&pm=235069905&kasse=14380638&val=1391851408Frage: Was sind die Kostentreiber?
Antwort: In allen Bereichen der Gesundheitsversorgung - Kliniken,
Medikamente, ärztliche Behandlung - haben wir Kostensteigerungen von
etwa fünf Prozent pro Jahr. Wenn man nicht rechtzeitig gegensteuert,
käme es zu Rationierungen. Dann bekäme ich ab 60 keine Hüfte mehr
oder dürfte nicht mehr zur Dialyse, wenn ich nicht mehr arbeite. Das
würde ich für extrem unmoralisch halten. Im englischen
Gesundheitssystem fängt man schon damit an.
Das Ganze wird eh immer mehr in den Bereich Rationierung hinauslaufen.
Der am 26.03.2014 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Kassenreform ab dem 01.01.2015 hat keine wesentlichen neuen Überraschungen parat. Doch auf den zweiten Blick sind einige Detailänderungen gegenüber dem bisherigen Referentenentwurf festzustellen, die für Kassen und Versicherte durchaus von Bedeutung sein können.
Insgesamt wird der Gesetzentwurf weiter in die Richtung eines verschärften Kassenwettbewerbs geführt. So ist in der Kabinettsfassung nun eine Regelung enthalten, nach der Kassen ihre Mitglieder vor der erstmaligen Einführung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts hinweisen müssen. Überraschend ist zusätzlich die Verpflichtung aufgenommen worden, dass die Krankenkassen zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist, sofern der neu erhobene Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jeweils im Herbst des Vorjahres vom sog. "Schätzerkreis" von Finanzexperten für das Jahr im Voraus festgelegt.
Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für den die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöhen. Die Mitgliedschaft kann bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht befreit nicht von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Krankenkassenwechsels.
Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird. Damit wird klargestellt, das eine Änderung oder erstmalige Erhebung des Zusatzbeitragssatzes auch unterjährig möglich ist. Komplett neu ist die Option, die Wirksamkeit eines Zusatzbeitragssatzes sogar vor Inkrafttreten einer entsprechenden Satzungsregelung ausdrücklich zuzulassen.
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