Hallo,
ich hatte heute einen Termin zur Fußdruckmessung. An der Anmeldung musste ich meine 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. Nach kurzer Wartezeit wurde ich dann aufgerufen. Leider wurde in dem Moment festgestellt das das Gerät kaputt ist. Es erfolgte also keine Leistung der Praxis. Wann das Gerät wieder funktioniert konnte mir keiner sagen.
Ich wollte meine 10 Euro Gebühr zurück haben da ja keine Leistung erbracht wurde.
Darf die Praxis die Gebühr behalten oder habe ich das recht auf Rückzahlung?
Gruß laemmchen
Praxisgebühr bezahlt aber keine Untersuchung??
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Praxisgebühr bezahlt aber keine Untersuchung??
Hallo laemmchen,
hast einfach pech gehabt, ich glaube nicht das die Praxisgebühr zurück gezahlt werden muss, weil die Praxisgebühr wird fehllig wenn du die Peraxis betreten hast, das heißt das die Praxisgebühren leistungsunabhängig zu bezahlen ist.
Die praxisgebühr wurde erfunden um mehr Geld aus dem Beitragszahler herauszukizeln von daher ist eine Rückerstattung garnicht vorgesehen.
Schau mal bei der gelegenheit diese Webseite vorbei, wunschderbeitragszahler.de. Ich glaube das dass ist es das die Abzoke in der Gesundheitsversorgung ein ende sezt.
zeuys
hast einfach pech gehabt, ich glaube nicht das die Praxisgebühr zurück gezahlt werden muss, weil die Praxisgebühr wird fehllig wenn du die Peraxis betreten hast, das heißt das die Praxisgebühren leistungsunabhängig zu bezahlen ist.
Die praxisgebühr wurde erfunden um mehr Geld aus dem Beitragszahler herauszukizeln von daher ist eine Rückerstattung garnicht vorgesehen.
Schau mal bei der gelegenheit diese Webseite vorbei, wunschderbeitragszahler.de. Ich glaube das dass ist es das die Abzoke in der Gesundheitsversorgung ein ende sezt.
zeuys
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Auch wenn die Anfrage schon älter ist, hier für dich die Rechtslage:
§ 18 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) kbv.de/rechtsquellen/2310.html
P. S. Zu der Website: Unabhängig vom Inhalt, den ich persönlich für unterirdisch halte, würde es der Glaubwürdigkeit der Seite gut bekommen, wenn mal jemand mit Rechtschreib- und Grammatikkenntnissen Korrektur lesen würde. Und ein Impressum ist meines Wissens mittlerweile vorgeschrieben.
§ 18 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) kbv.de/rechtsquellen/2310.html
Keine Inanspruchnahme - keine Zuzahlung. Und wenn schon gezahlt wurde, gilt dieser Satz:Abs. 1: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vor jeder ersten Inanspruchnahme
- einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut,
übungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum),
...
Wenn kein Einvernehmen besteht, sollte man sich an seine Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung werden. Und eine Leistungsübersicht anfordern, wer weiß, ob der Arzt nicht doch eine "Inanspruchnahme" abrechnet, wenn er die Praxisgebühr nicht wieder rausgeben möchte.Wird im Einvernehmen zwischen Vertragsarzt und Versichertem festgestellt, dass eine Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage vom Versicherten einbehalten wurde, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, dem Versicherten die Zuzahlung zurückzuerstatten.
P. S. Zu der Website: Unabhängig vom Inhalt, den ich persönlich für unterirdisch halte, würde es der Glaubwürdigkeit der Seite gut bekommen, wenn mal jemand mit Rechtschreib- und Grammatikkenntnissen Korrektur lesen würde. Und ein Impressum ist meines Wissens mittlerweile vorgeschrieben.