Ich denke dass der Kassenträger abwägen muss was unter der betreffenden Rechtslage alles fällt.
Was bisher noch unklar ist : gibt es vielleicht einen versicherungsverbindlichen Maßnahmenkatalog was alles unter der Notfallversorgung § 16 Absatz 3 fällt ?
Es ist offenkundig so dass es sich hierbei nicht nur um sämtliche lebensrettenden Sachtatbestände handelt..
Präzisierung des Leistungsumfangs Notversorung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Es gibt da eine (sehr ausführliche) Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Thema:
https://www.bundestag.de/blob/410048/4a ... f-data.pdf
https://www.bundestag.de/blob/410048/4a ... f-data.pdf