Sonderkündigungsrecht
Mitgliedern steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag
neu erhebt,
diesen erhöht oder
eine Prämienzahlung verringert
(vgl. § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Mitglieder, die an ihren Wahltarif gebunden sind, haben kein Sonderkündigungsrecht.
Mitglieder, die einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2( (
Zusatzbeitrag) zu zahlen haben, können ihre Mitgliedschaft abweichend von Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe dieses Absatzes kündigen. Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 oder erhöht sich dieser, kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des erhobenen oder erhöhten Differenzbetrags gekündigt werden; Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erstmalig oder erneut begründet wird. Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten,
hat die Krankenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das Kündigungsrecht nach diesem Absatz hinzuweisen; das Kündigungsrecht kann bis zu einem Monat nach Zugang des Hinweises ausgeübt werden. Absatz 4 Satz 7 gilt für das Kündigungsrecht nach diesem Absatz entsprechend.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
http://www.finkenbusch.de/?p=925#more-925
Ist eigentlich eindeutig, denke ich.