Mutterschaftsgeld
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Mutterschaftsgeld
Guten Tag,
2011 habe ich entbunden. Ich bin in Elternzeit bis 30.9.2013.
Nun bin ich erneut schwanger. Der vorraussichtliche Entbindungstermin ist der 10.10.2013, Mutterschutzbeginn 29.8.2013.
Steht mir der Arbeitgeberanteil zu vom Mutterschutzgeld?
Denn ab 30.9.2013 ist ja die Elternzeit von ersten Kind vorbei u ich im Mutterschutz mit dem zweiten Kind.
Oder bekomme ich nur die 13 Euro am Tag von der Krankenkasse
Vielen Dank für die AUfklärung!
2011 habe ich entbunden. Ich bin in Elternzeit bis 30.9.2013.
Nun bin ich erneut schwanger. Der vorraussichtliche Entbindungstermin ist der 10.10.2013, Mutterschutzbeginn 29.8.2013.
Steht mir der Arbeitgeberanteil zu vom Mutterschutzgeld?
Denn ab 30.9.2013 ist ja die Elternzeit von ersten Kind vorbei u ich im Mutterschutz mit dem zweiten Kind.
Oder bekomme ich nur die 13 Euro am Tag von der Krankenkasse
Vielen Dank für die AUfklärung!
Hallo,
ich hatte den gleichen "Fall" wie Du. Ja, ab Ende der Elternzeit bekommst Du Dein ganz normales Gehalt wieder weil Du würdest ja eigentlich zur Arbeit gehen, tust Du ja nur nicht wegen des MuSchu.
Es läuft also wie bei der ersten SS. Du reichst den Zettel vom FA bei der Kasse ein, bekommst 13 Euro/Tag von der Kasse und die Differenz (übrigens auch zum aktuellen Gehalt falls es eine Tarifänderung gab) zahlt der AG zum normalen Zahlungstermin.
Ich würde den AG mal drauf ansprechen. Meine Chefin wusste es nicht, selbst die Buchhaltung behauptete, ich würde kein Geld von ihnen bekommen. Sie mussten sich erst in Berlin bei der Hotline des Ministeriums schlau machen. Aber dann rollte der Rubel
Alles Gute!
ich hatte den gleichen "Fall" wie Du. Ja, ab Ende der Elternzeit bekommst Du Dein ganz normales Gehalt wieder weil Du würdest ja eigentlich zur Arbeit gehen, tust Du ja nur nicht wegen des MuSchu.
Es läuft also wie bei der ersten SS. Du reichst den Zettel vom FA bei der Kasse ein, bekommst 13 Euro/Tag von der Kasse und die Differenz (übrigens auch zum aktuellen Gehalt falls es eine Tarifänderung gab) zahlt der AG zum normalen Zahlungstermin.
Ich würde den AG mal drauf ansprechen. Meine Chefin wusste es nicht, selbst die Buchhaltung behauptete, ich würde kein Geld von ihnen bekommen. Sie mussten sich erst in Berlin bei der Hotline des Ministeriums schlau machen. Aber dann rollte der Rubel
Alles Gute!
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo LHW,
der Arbeitgeber muss den Zuschuss nach Ende der Elternzeit für das erste Kind zahlen. Hier ist auch ein entsprechendes Arbeitsgerichtsurteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/due ... 10630.html
Und hier die Antwort (gleicher Inhalt) des Bundesfamilienministeriums:
http://www.familien-wegweiser.de/wegwei ... age=162896
Gruß
Swantje
der Arbeitgeber muss den Zuschuss nach Ende der Elternzeit für das erste Kind zahlen. Hier ist auch ein entsprechendes Arbeitsgerichtsurteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/due ... 10630.html
Und hier die Antwort (gleicher Inhalt) des Bundesfamilienministeriums:
http://www.familien-wegweiser.de/wegwei ... age=162896
Gruß
Swantje
Du meinst diesen Absatz:
Sehr spannend - hätte ich so auch nicht gewußt! Nett!Beginnt infolge der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während der Elternzeit des älteren Geschwisterkindes, besteht, trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld, grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt. Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, sofern die Arbeitnehmerin während der Elternzeit erwerbstätig ist. Übt die Frau eine zulässige Teilzeittätigkeit im Rahmen der Elternzeit aus (max. 30 Stunden pro Woche) wird der Arbeitgeberzuschuss auf Basis dieser Tätigkeit gezahlt. Endet die Elternzeit während der Schutzfristen, ist für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Mutterschutzfrist die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wieder gegeben.
Hallo,
die Krankenkasse hat auch mit dem Arbeitgeberanteil nichts zu tun. Wende Dich deswegen an die Personalabteilung/Buchhaltung und sollten sie das nicht wissen (wie in meinem Fall ja auch) dann gib ihnen die Telefonnummer dieser Stelle in Berlin. Die Telefonnummer bekommst Du bei Deiner zuständigen Elterngeldstelle. Ich habe sie leider auch nicht mehr. Ich war auch sehr irritiert, dass unsere Buchhaltung (ein sehr großes und bekanntes Unternehmen) das nicht wusste und auch richtig frech mir gegenüber wurde als ich darauf bestand. Geht man in diesem Beruf nie auf Fortbildung? Egal - die Berliner haben´s gerichtet
Viel Erfolg!
die Krankenkasse hat auch mit dem Arbeitgeberanteil nichts zu tun. Wende Dich deswegen an die Personalabteilung/Buchhaltung und sollten sie das nicht wissen (wie in meinem Fall ja auch) dann gib ihnen die Telefonnummer dieser Stelle in Berlin. Die Telefonnummer bekommst Du bei Deiner zuständigen Elterngeldstelle. Ich habe sie leider auch nicht mehr. Ich war auch sehr irritiert, dass unsere Buchhaltung (ein sehr großes und bekanntes Unternehmen) das nicht wusste und auch richtig frech mir gegenüber wurde als ich darauf bestand. Geht man in diesem Beruf nie auf Fortbildung? Egal - die Berliner haben´s gerichtet
Viel Erfolg!
Danke für eure Hilfe!
Ich habe heute eine Email erhalten mir folgendem Inhalt:
Sehr geeehrte Frau xxxx,
der Gesetzgeber hat im §14 "Zuschuschuss zum Mutterschaftsgeld" im MuSchG geregelt, dass für Frauen, die sich in Elternzeit befinden der Zuschuss vom Arbeitgeber entfällt.
Sie haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfrist von kalendertäglich 13,00 Euro von der Krankenkasse.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nun habe ich einfach mal die entsprechenden Absätze u Links von euch an die Kr.kasse gemailt u hoffe auf Antwort morgen.
Ich sag bescheid was ich für eine Antwort bekomme. Bin gespannt!
Ich habe heute eine Email erhalten mir folgendem Inhalt:
Sehr geeehrte Frau xxxx,
der Gesetzgeber hat im §14 "Zuschuschuss zum Mutterschaftsgeld" im MuSchG geregelt, dass für Frauen, die sich in Elternzeit befinden der Zuschuss vom Arbeitgeber entfällt.
Sie haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfrist von kalendertäglich 13,00 Euro von der Krankenkasse.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nun habe ich einfach mal die entsprechenden Absätze u Links von euch an die Kr.kasse gemailt u hoffe auf Antwort morgen.
Ich sag bescheid was ich für eine Antwort bekomme. Bin gespannt!
@Puschi:
Ich dachte es ist so,dass diese Bescheinigung des Mutterschutzes zur Krankenkasse geschickt wird u diese sich dann den Arbeitgeber wendet wegen den Arbeitgeberzuschuss. Daher habe ich mich an die Krankenkasse gewendet.
Puschi hat geschrieben:Hallo,
die Krankenkasse hat auch mit dem Arbeitgeberanteil nichts zu tun. Wende Dich deswegen an die Personalabteilung/Buchhaltung und sollten sie das nicht wissen (wie in meinem Fall ja auch) dann gib ihnen die Telefonnummer dieser Stelle in Berlin. Die Telefonnummer bekommst Du bei Deiner zuständigen Elterngeldstelle. Ich habe sie leider auch nicht mehr. Ich war auch sehr irritiert, dass unsere Buchhaltung (ein sehr großes und bekanntes Unternehmen) das nicht wusste und auch richtig frech mir gegenüber wurde als ich darauf bestand. Geht man in diesem Beruf nie auf Fortbildung? Egal - die Berliner haben´s gerichtet
Viel Erfolg!
Ich dachte es ist so,dass diese Bescheinigung des Mutterschutzes zur Krankenkasse geschickt wird u diese sich dann den Arbeitgeber wendet wegen den Arbeitgeberzuschuss. Daher habe ich mich an die Krankenkasse gewendet.
Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld.
Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.
Die Kasse gibt rechtsverbindliche Entscheidungen zum Mutterschaftsgeld. Die Entscheidung über den Arbeitgeberzuschuss trifft der Arbeitgeber. Was für eine Antwort erwartest Du von der Kasse?
Nebenbei. Spannender link von Swantje. Man lernt nicht aus
Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.
Die Kasse gibt rechtsverbindliche Entscheidungen zum Mutterschaftsgeld. Die Entscheidung über den Arbeitgeberzuschuss trifft der Arbeitgeber. Was für eine Antwort erwartest Du von der Kasse?
Nebenbei. Spannender link von Swantje. Man lernt nicht aus
@Broemmel
Da ich diese Bescheinigung über den Mutterschutz ja an die Krankenkasse geschickt habe.
Oder lieg ich da nun falsch? Muss ich mich beim Arbeitgeber melden wegen dem Arbeitgeberzuschuß?
In der ersten Schwangerschaft, hab ich die Bescheinigung zur Kasse geschickt u alles nahm seinen Lauf. Ohne das ich mich an den Arbeitgeber wenden musste wegen dem Arbeitgeberzuschuß.
Mach ich irgendwas falsch??
Ich erwarte als Antwort der Krankenkasse, dass diese sich an den Arbeitgeber wendet wegen den Arbeitgeberzuschuß.broemmel hat geschrieben:Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld.
Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.
Die Kasse gibt rechtsverbindliche Entscheidungen zum Mutterschaftsgeld. Die Entscheidung über den Arbeitgeberzuschuss trifft der Arbeitgeber. Was für eine Antwort erwartest Du von der Kasse?
Nebenbei. Spannender link von Swantje. Man lernt nicht aus
Da ich diese Bescheinigung über den Mutterschutz ja an die Krankenkasse geschickt habe.
Oder lieg ich da nun falsch? Muss ich mich beim Arbeitgeber melden wegen dem Arbeitgeberzuschuß?
In der ersten Schwangerschaft, hab ich die Bescheinigung zur Kasse geschickt u alles nahm seinen Lauf. Ohne das ich mich an den Arbeitgeber wenden musste wegen dem Arbeitgeberzuschuß.
Mach ich irgendwas falsch??
Hallo,
Wie Broemmel schon sagte, die Kasse zahlt Mutterschaftsgeld, mehr nicht.
Was die Kasse evtl. Noch macht, sie schickt dem Arbeitgeber eine Mitteilung über den Beginn der Mutterschaftsgelzahlung und dessen Höhe. Ob der Arbeitgeber nun zählt oder nicht, tangiert die Kasse nicht. Auch ich frage mich, was du von deiner Kasse erwartest - das musst du selbst in die Hand nehmen.
Gruss
Czauderna
Wie Broemmel schon sagte, die Kasse zahlt Mutterschaftsgeld, mehr nicht.
Was die Kasse evtl. Noch macht, sie schickt dem Arbeitgeber eine Mitteilung über den Beginn der Mutterschaftsgelzahlung und dessen Höhe. Ob der Arbeitgeber nun zählt oder nicht, tangiert die Kasse nicht. Auch ich frage mich, was du von deiner Kasse erwartest - das musst du selbst in die Hand nehmen.
Gruss
Czauderna
Danke!Czauderna hat geschrieben:Hallo,
Wie Broemmel schon sagte, die Kasse zahlt Mutterschaftsgeld, mehr nicht.
Was die Kasse evtl. Noch macht, sie schickt dem Arbeitgeber eine Mitteilung über den Beginn der Mutterschaftsgelzahlung und dessen Höhe. Ob der Arbeitgeber nun zählt oder nicht, tangiert die Kasse nicht. Auch ich frage mich, was du von deiner Kasse erwartest - das musst du selbst in die Hand nehmen.
Gruss
Czauderna
Eben da ist mein Denkfehler. Ich dachte, da die Krankenkasse diese Bescheinigung hat, nimmt es weiter seinen Lauf zum Arbeitgeber.
Da die Kasse ja evt die Info über Mitteilung über den Beginn der Mutterschaftsgelzahlung nicht weitergibt, da sie ja denkt ich bekomme keinen Arbeitgeberzuschuss, weiß der Arbeitgeber ja nix davon das er einen Zuschuss geben muss.
Denn wie gesagt, in der ersten Schwangerschaft gab ich den Zettel zur Kasse u musst mit dem Arbeitgeber nix regeln.
Okay, also morgen werde ich den Arbeitgeber anrufen u HOFFE das es klappt. Ansonsten verweise ich den Arbeitgeber an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (dank Swantjes Link!)
Hallo,
meines Wissens meldet die Kasse das auf jeden Fall dem Arbeitgeber. ABER in den Köpfen der meisten Buchhalter steckt das Wissen, dass einen Zuschuss nur der bekommt, der die letzten drei Monate vor dem MuSchu Entgeld also Lohn erhalten hat. Das hast Du nicht (ich damals auch nicht wegen der Elternzeit) und daher denken sie bei Deinem AG, sie müssten nichts zahlen. Besteh auf den Zuschuss und lasse sie in Berlin anrufen. Unsere Steuerbüro hat sich hinterher großspurig entschuldigt - durch sie stand ja auch meine Chefin in einem schlechten Licht da.
meines Wissens meldet die Kasse das auf jeden Fall dem Arbeitgeber. ABER in den Köpfen der meisten Buchhalter steckt das Wissen, dass einen Zuschuss nur der bekommt, der die letzten drei Monate vor dem MuSchu Entgeld also Lohn erhalten hat. Das hast Du nicht (ich damals auch nicht wegen der Elternzeit) und daher denken sie bei Deinem AG, sie müssten nichts zahlen. Besteh auf den Zuschuss und lasse sie in Berlin anrufen. Unsere Steuerbüro hat sich hinterher großspurig entschuldigt - durch sie stand ja auch meine Chefin in einem schlechten Licht da.
@Puschi:
Hallo !
Ich habe auch Kontakt aufgenommen mit dem Bundesministerium für Familie,Frauen,Senioren und Jugend.
Diese Email erhielt ich heute morgen:
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Im Vorfeld muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mir die rechtliche Würdigung von Einzelfällen auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeiten ausdrücklich untersagt ist. Dies obliegt ausschließlich Rechtsanwälten, Notaren und Betriebsvertretungen. Eine Rechtsverbindlichkeit lässt sich aus meiner Antwort deshalb in keinem Fall herleiten.
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen jedoch gerne die folgende allgemeine Auskunft:
Wenn während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, führt dies nicht automatisch zu einer Unterbrechung der laufenden Elternzeit. Die Elternzeit kann stets nur durch eine schriftliche Willenserklärung des Elternteils angemeldet oder vorzeitig beendet werden.
Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können die laufende Elternzeit wegen der neu einsetzenden Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Geburt) vorzeitig beenden, auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). In diesem Fall sollte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, das heißt während des neuen Mutterschutzes, gilt die Elternzeit für das erste Kind ab Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber als beendet.
Würden Sie Ihre laufende Elternzeit also mit sofortiger Wirkung aufgrund der neuen Mutterschutzfrist beenden, hätten Sie ab Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis in der Schutzfrist in vollem Umfang wieder auflebt, so dass der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet ist. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach der Höhe des Arbeitsentgeltes, das die Arbeitnehmerin nach Ende der Elternzeit wieder verdient hätte, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat.
Wird die Elternzeit nicht beendet, dann hat der Arbeitgeber nur Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf Grundlage des Teilzeiteinkommens.
Für das neugeborene Kind kann die Arbeitnehmerin, wie schon beim älteren Kind, die Elternzeit in Anspruch nehmen, indem sie diese spätestens sieben Wochen vor dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist schriftlich beim Arbeitgeber anmeldet.
Die restliche, nicht genutzte Elternzeit des ersten Kindes (maximal 12 Monate) kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des ersten Kindes in Anspruch genommen werden.
Will die Arbeitnehmerin auch während der neuen Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben, muss dies erneut beim Arbeitgeber beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Also, ich muss JETZT die Elternzeit kündigen um den Arbeitgeberzuschuß zu bekommen!
Hallo !
Ich habe auch Kontakt aufgenommen mit dem Bundesministerium für Familie,Frauen,Senioren und Jugend.
Diese Email erhielt ich heute morgen:
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Im Vorfeld muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mir die rechtliche Würdigung von Einzelfällen auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeiten ausdrücklich untersagt ist. Dies obliegt ausschließlich Rechtsanwälten, Notaren und Betriebsvertretungen. Eine Rechtsverbindlichkeit lässt sich aus meiner Antwort deshalb in keinem Fall herleiten.
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen jedoch gerne die folgende allgemeine Auskunft:
Wenn während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, führt dies nicht automatisch zu einer Unterbrechung der laufenden Elternzeit. Die Elternzeit kann stets nur durch eine schriftliche Willenserklärung des Elternteils angemeldet oder vorzeitig beendet werden.
Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können die laufende Elternzeit wegen der neu einsetzenden Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Geburt) vorzeitig beenden, auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). In diesem Fall sollte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, das heißt während des neuen Mutterschutzes, gilt die Elternzeit für das erste Kind ab Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber als beendet.
Würden Sie Ihre laufende Elternzeit also mit sofortiger Wirkung aufgrund der neuen Mutterschutzfrist beenden, hätten Sie ab Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis in der Schutzfrist in vollem Umfang wieder auflebt, so dass der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet ist. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach der Höhe des Arbeitsentgeltes, das die Arbeitnehmerin nach Ende der Elternzeit wieder verdient hätte, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat.
Wird die Elternzeit nicht beendet, dann hat der Arbeitgeber nur Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf Grundlage des Teilzeiteinkommens.
Für das neugeborene Kind kann die Arbeitnehmerin, wie schon beim älteren Kind, die Elternzeit in Anspruch nehmen, indem sie diese spätestens sieben Wochen vor dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist schriftlich beim Arbeitgeber anmeldet.
Die restliche, nicht genutzte Elternzeit des ersten Kindes (maximal 12 Monate) kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des ersten Kindes in Anspruch genommen werden.
Will die Arbeitnehmerin auch während der neuen Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben, muss dies erneut beim Arbeitgeber beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Also, ich muss JETZT die Elternzeit kündigen um den Arbeitgeberzuschuß zu bekommen!