Master of Desaster - Insolvenz der City BKK - Egozentrik ?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
krankenkassen-direkt.de/news/news.pl?val=1374054170&news=334504324Poet hat geschrieben:...die Meldung der IKK zielt auf den größten Wettbewerber AOK und zumindest im Gegensatz zur alten Systematik ohne GF & Morbi RSA steht die AOK bundesweit ja nicht schlecht da. Einige AOK'n wie AOK Plus schütten bereits jetzt mehr an geldwerten Leistungen aus als andere vergleichbare Kassen.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713981.pdf
auch gut neDas aktuelle Verfahren zur Durchführung des Sozialausgleichs bei Zusatzbeiträgen schützt betroffene Mitglieder ausreichend vor finanzieller Überforderung. Dies hat die Regierung auf Anfrage dem Bundestag mitgeteilt.
Deutsche Bundesbank auch 2013 Beitragsüberschuss
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w ... 91035.html
Na denn wollen wir mal hoffen das sich der Grundstock der Mindestrücklagen bei allen Kassen wohlig füllt und das Her Schäuble nicht noch auf die Idee kommt nochmal seine Schulden zu Lasten der GKV abzubauen oder Her Bahr noch kurz vor der Bundestagswahl noch ein paar Leckerlie verteilen will ..
Na denn wollen wir mal hoffen das sich der Grundstock der Mindestrücklagen bei allen Kassen wohlig füllt und das Her Schäuble nicht noch auf die Idee kommt nochmal seine Schulden zu Lasten der GKV abzubauen oder Her Bahr noch kurz vor der Bundestagswahl noch ein paar Leckerlie verteilen will ..
Berlin muss EX Mitarbeiter der City BKK wieder beschäftigen
http://www.rbb-online.de/wirtschaft/bei ... tigen.html
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... instellung
Anspruch auf Wiedereinstellung
Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Die Klägerin war seit September 1992 beim beklagten Land angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1. Januar 1999 zu, nachdem das beklagte Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20. April 1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot der Klägerin nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin über die beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegte Beschäftigungszeit hinaus ihre Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der City BKK im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land verurteilt, auch die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zu berücksichtigen.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 -
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 15. Oktober 2013 in weiteren 18 Verfahren die Revisionen des beklagten Landes zurückgewiesen, soweit die Vorinstanzen den Wiedereinstellungsklagen stattgegeben hatten, und hat auf die Revisionen von vormals beim beklagten Land Beschäftigten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit diese die Wiedereinstellungsklagen abgewiesen hatten. In einem Verfahren wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen für gegenstandslos erklärt. Die Revision des beklagten Landes hatte in einem weiteren Verfahren Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch hatte, zu den von ihm genannten Arbeitsbedingungen wiedereingestellt zu werden.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... instellung
Anspruch auf Wiedereinstellung
Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Die Klägerin war seit September 1992 beim beklagten Land angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1. Januar 1999 zu, nachdem das beklagte Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20. April 1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot der Klägerin nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin über die beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegte Beschäftigungszeit hinaus ihre Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der City BKK im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land verurteilt, auch die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zu berücksichtigen.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 -
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 15. Oktober 2013 in weiteren 18 Verfahren die Revisionen des beklagten Landes zurückgewiesen, soweit die Vorinstanzen den Wiedereinstellungsklagen stattgegeben hatten, und hat auf die Revisionen von vormals beim beklagten Land Beschäftigten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit diese die Wiedereinstellungsklagen abgewiesen hatten. In einem Verfahren wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen für gegenstandslos erklärt. Die Revision des beklagten Landes hatte in einem weiteren Verfahren Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch hatte, zu den von ihm genannten Arbeitsbedingungen wiedereingestellt zu werden.
Folgekosten für die Stadtstaaten
Quelle Berliner Morgenpsot vom 16.11.2013 Artikel:City-BKK-Mitarbeiter kosten Berlin 15,5 Millionen Euro
Berlin muss 118 Ex-Landesbeschäftigte der 2011 geschlossenen Krankenkasse City BKK übernehmen. Auch die Einkommen soll das Land rückwirkend zahlen. Die Betroffenen könnten in Jobcentern unterkommen.
Von Joachim Fahrun
Ein verlorener Rechtsstreit mit ehemaligen Mitarbeitern kommt Berlin teuer zu stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Senat 118 Mitarbeiter der ehemaligen City Betriebskrankenkasse (City BKK) wieder in den Landesdienst übernehmen muss. Damit geht einher, dass Berlin den Angestellten ihre seit der BKK-Schließung am 30. Juni 2011 entgangenen Einkommen erstatten muss. "Das Land Berlin muss jedem, der keinen anderen Job hatte, das ganze Geld auch rückwirkend bezahlen", sagte Anwalt Sören Knaisch, dessen Kanzlei 80 Ex-Mitarbeiter der City BKK vertritt. Die Entscheidung kostet die Stadt 15,5 Millionen Euro.
Die Beschäftigten waren 1999 aus der Senatsinnenverwaltung in die seinerzeit ausgelagerte Betriebskrankenkasse Berlin gewechselt mit dem Versprechen, zum Land zurückkehren zu können, sollte die BKK geschlossen oder aufgelöst werden. 2004 fusionierte die Berliner Kasse mit ihrem Hamburger Pendant zur City BKK. Im Laufe der Jahre wurden weitere kleinere Kassen integriert. Wegen finanzieller Schwierigkeiten schloss das Bundesversicherungsamt 2011 die City BKK als erste öffentlich-rechtliche Krankenkasse. Ihre 168.000 Versicherten mussten sich andere Kassen suchen. Den meisten Mitarbeitern wurde gekündigt. Einige erhielten befristete Verträge, um die BKK abzuwickeln.
Berlin stellte City-BKK-Mitarbeiter nicht wieder ein
Nach dem Aus für ihren Arbeitgeber machten 139 Mitarbeiter ihr Rückkehrrecht zum Land geltend. Die Senatsinnenverwaltung schaltete auf stur. Hamburg reagierte anders. Die Hansestadt stellte die Ex-Mitarbeiter, die dies wollten, schon 2011 wieder ein. Viele wurden sofort für neue Aufgaben geschult. Viele der Rückkehrer verstärkten die Kundenzentren der Hamburger Bezirksämter, andere arbeiten in der Jugendhilfe.
Die Weigerung der Berliner Innenverwaltung, ebenso zu verfahren, trieb 122 Ex-Landesdiener zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Die meisten gewannen gegen den Senat, der das Verfahren weiter durch die zweite Instanz trieb und dort wieder überwiegend den Kürzeren zog. Mitte Oktober hat nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in 19 von den 21 dort angestrengten Musterverfahren den Klägern recht gegeben.
Senatsinnenverwaltung führt seit Anfang November Einstellungsgespräche
Die Rechtsauffassung, die Innenstaatssekretär Bernd Krömer (CDU) in dieser Woche dem Abgeordnetenhaus mit der Bitte um die Zulassung von 15,5 Millionen Euro Mehrausgaben für 2013 übersandte, war eine andere. Der Senat berief sich auf eine Vereinbarung mit den Vorgängerorganisationen der Gewerkschaft Ver.di von 2004. Demnach fänden die bei der Auslagerung getroffenen Absprachen für die Beschäftigten mit der Fusion mit anderen Betriebskrankenkassen keine Anwendung mehr. Anwalt Knaisch war hingegen immer der Ansicht, dass sich "das Rückkehrrecht nicht verbraucht".
Bei den Rückkehrberechtigten handelt es sich um 18 Männer und 100 Frauen, die meisten Sachbearbeiter, jeder Dritte älter als 55 Jahre; für den Arbeitgeber liegen die Personalkosten pro Kopf bei 45.000 bis 50.000 Euro pro Jahr. Die Senatsinnenverwaltung von Senator Frank Henkel (CDU) führe seit 4. November mit jedem Mitarbeiter ein Gespräch, um den späteren Einsatzort zu identifizieren und um über das weitere Vorgehen zu informieren, sagte eine Sprecherin der Behörde: "Bislang wurden bereits 40 von 118 Gesprächen geführt." Zeitgleich würden die ersten Beschäftigten in die Behörden der Berliner Verwaltung vermittelt.
Ex-BKK-Angestellte könnten in Jobcentern eingesetzt werden
Staatssekretär Krömer erwähnt im Bericht ans Landesparlament die Möglichkeit, die zusätzlichen Kräfte in den Jobcentern einzusetzen, wo die Bezirke für ihren Teil der Belegschaften "erheblichen Einstellungsbedarf" hätten. In diesem Fall würde die Bundesagentur für Arbeit, die die Jobcenter gemeinsam mit den Bezirken betreibt, die Personalausgaben übernehmen, der Landeshaushalt werde entlastet.
Bisher rechnet Krömer aber damit, dass die Kosten beim Land hängen bleiben und aus dem Etat 2013 beglichen werden. Es könne aber bis 2014 dauern, die Einzelfälle zu prüfen.
City-BKK-Mitarbeiter kosten Berlin 15,5 Millionen Euro
Für Hamburg müßte das denn so ähnlich ablaufen. Nee ist dat schön
Die zukunft des Zusatzbeitrages und die Kassenlandschaft
http://www.fr-online.de/politik/spd-und ... 61200.html
Das es in Zukunft duster wird ist klar, stellt sich nur die Frage ob dieses Problem denn wohl eher durch Fusionen zu lösen ist,
http://www.krankenkassenforum.de/zusatz ... t7581.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... gniert.pdf
Eine solide Fianzierung wäre auch nicht schlecht.
Das es in Zukunft duster wird ist klar, stellt sich nur die Frage ob dieses Problem denn wohl eher durch Fusionen zu lösen ist,
http://www.krankenkassenforum.de/zusatz ... t7581.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... gniert.pdf
Eine solide Fianzierung wäre auch nicht schlecht.
City BKK und kein Ende. BAG Urteile
http://www.juris.de/jportal/portal/page ... hricht.jsp
Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 21.11.2013
Entscheidungsdatum: 21.11.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12, 2 AZR 966/12
Quelle: juris Logo
Arbeitsrechliche Folgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse
Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Schließungen der Betriebskrankenkassen "City-BKK" und "BKK-Heilberufe" zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geführt haben.
Nachdem die "City-BKK" mit Sitz in Stuttgart und die "BKK-Heilberufe" mit Sitz in Düsseldorf zum 30.06.2011 bzw. 31.12.2011 vom Bundesversicherungsamt geschlossen worden waren, erhielten sämtliche 400 bzw. 270 Beschäftigten die Mitteilung, ihre Arbeitsverhältnisse endeten zum jeweiligen Schließungszeitpunkt. Vorsorglich sprachen die Arbeitgeberinnen außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen und – wo rechtlich möglich – ordentliche Kündigungen zum Schließungszeitpunkt, hilfsweise zum Ablauf der einschlägigen Kündigungsfristen aus. Hunderte von Beschäftigten haben gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage erhoben.
In den ersten vier – von etwa 280 – Verfahren hat das BAG den Klagen – wie zuvor die Landesarbeitsgerichte – stattgegeben.
Eine Betriebskrankenkasse kann nach § 153 SGB V von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, "die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden", mit dem Tag der Schließung der Kasse.
Nach den Ausführungen des BAG war den beiden Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte, eine zumutbare Stellung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse nicht angeboten worden. Ihre Arbeitsverhältnisse hätten aus diesem Grunde am Tag der Schließung nicht geendet. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei dahin zu verstehen, dass die gesetzliche Anordnung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Angebot einer zumutbaren Stellung i.S.v. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V voraussetzt.
Auch die beiden Arbeitsverhältnisse, die durch ordentliche Kündigung beendet werden konnten, hätten nicht mit dem Tag der Schließung geendet. Eine an Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischem Zweck orientierte Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergebe, dass die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V – da den betreffenden Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung bei einer anderen Betriebskrankenkasse zuvor nicht angeboten worden sein muss – für solche Arbeitsverhältnisse nicht gilt. Sie unterlägen allein den Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Die vorsorglich erklärten (außer-)ordentlichen Kündigungen waren in allen vier Fällen rechtsunwirksam. Bei Ablauf der Kündigungsfristen lagen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer entgegengestanden hätten, nicht vor.
Vorinstanzen
2 AZR 474/12
LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.04.2012 - 5 Sa 2555/11
2 AZR 495/12
LArbG Hamburg, Urt. v. 31.05.2012 - 1 Sa 55/11
2 AZR 598/12
LArbG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2012 - 1 Sa 2/12
2 AZR 966/12
LArbG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2012 - 6 Sa 138/12
Ende zusatzbeitrag zum 01.07.2015?
http://www.t-online.de/wirtschaft/versi ... immen.html
Es scheint so, wenn man der Meldung trauen darf, ds zum 01.07.2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausläuft.
Wollen wir mal hoffen das bis dahin die Einnahmen fliesen.
Gruss.
Jochen
http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... -1.3999359Künftig sollen die Krankenkassen in Deutschland die Höhe ihres Beitragssatzes wieder selbst bestimmen. Das berichtet die "Rheinische Post" (RP) und beruft sich dabei auf Koalitionskreise. Mit einem entsprechenden Gesetz kippe Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) auch die umstrittenen pauschalen Zusatzbeiträge - die aktuell jedoch kaum eine Kasse erhebt.
Es scheint so, wenn man der Meldung trauen darf, ds zum 01.07.2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausläuft.
Wollen wir mal hoffen das bis dahin die Einnahmen fliesen.
Gruss.
Jochen
Re: Ende zusatzbeitrag zum 01.07.2015?
http://www.suedkurier.de/nachrichten/po ... 67,6658405CiceroOWL hat geschrieben:http://www.t-online.de/wirtschaft/versi ... immen.html
http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... -1.3999359Künftig sollen die Krankenkassen in Deutschland die Höhe ihres Beitragssatzes wieder selbst bestimmen. Das berichtet die "Rheinische Post" (RP) und beruft sich dabei auf Koalitionskreise. Mit einem entsprechenden Gesetz kippe Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) auch die umstrittenen pauschalen Zusatzbeiträge - die aktuell jedoch kaum eine Kasse erhebt.
Es scheint so, wenn man der Meldung trauen darf, ds zum 01.07.2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausläuft.
Wollen wir mal hoffen das bis dahin die Einnahmen fliesen.
Gruss.
Jochen
„Handlungsdruck ist da.“ Versicherten drohten pauschale Zusatzbeiträge – und den betroffenen Krankenkassen die Abwanderung von Mitgliedern sowie Bürokratie beim Einzug der zusätzlichen Summen. Um dies abzuwenden, sollten Union und SPD mit ihrer geplanten Reform der Kassenfinanzierung schnell machen.
Genau das hat die Koalition vor. Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Klarheit über die neuen Regeln bis Sommer, Inkrafttreten Anfang 2015 – das hat Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in einer ersten Runde mit den Fachpolitikern der Fraktionen von Union und SPD nun besprochen. Was kommt auf die Versicherten zu?
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur
Liquiditätsreserven sollen um fünf Prozent steigen
Nuja so wie ich das verstande nhabe, gehen die meisten Experten davon aus das es denn noch zu weiteren Fusionen kommen muss, um ein weiteres Ciy BKK Debakel oder Hoch Rhein Wiesenthal Debakel zu verhindern. Die meisten gehen davon aus das es denn noch zwischen und 30 - 50 GKVen in Deutschland gibt. Einzig und alleinder Zeitpunkt wann es denn soweit sit bleibt abzuwarten. Zum Ende der Legislaturperiode oder eher. Es beibt intressant.
Den Autoren des Ges
etzentwurfes scheint zu schwanen, dass die Umstellung auf prozentual erhobene Zusatzbeiträge Kassen in Schwierigkeiten bringen könnte, wenn allzu viele Mitglieder abwandern.
Im Unterschied noch zum Referentenentwurf aus dem Februar schreibt der Kabinettsentwurf nämlich den gesetzlichen Krankenkassen eine Erhöhung der Liquiditätsreserve von 20 auf 25 Prozent der durchschnittlichen Monatsausgaben des Gesundheitsfonds vor. Dieses Geld soll bereit stehen, um Kassen zu helfen, deren Ausgaben die Einnahmen zu unterschreiten.
Im Falle einer Kasseninsolvenz soll sich der GKV-Spitzenverband aus diesen Mitteln bis zu 750 Millionen Euro leihen können, um Zwischenfinanzierungen stemmen zu können. Derzeit gibt es noch 130 gesetzliche Krankenkassen.
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... 140326.pdf7. Zwischenfinanzierung der Kosten von Kassenschließungen oder -Insolvenzen
Die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit für den GKV-Spitzenverband, im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung vonSchließungskosten Kapitalmarktdarlehen aufnehmen zu können, wird durch eine Regelung ersetzt, wonach er Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zu
einem Betrag von 750 Millionen Euro aufnehmen kann. Der Betrag ist spätestens nachsechs Monaten zurückzuzahlen. Die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird in diesem Zusammenhang von 20 Prozent auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe angehoben
Nuja so wie ich das verstande nhabe, gehen die meisten Experten davon aus das es denn noch zu weiteren Fusionen kommen muss, um ein weiteres Ciy BKK Debakel oder Hoch Rhein Wiesenthal Debakel zu verhindern. Die meisten gehen davon aus das es denn noch zwischen und 30 - 50 GKVen in Deutschland gibt. Einzig und alleinder Zeitpunkt wann es denn soweit sit bleibt abzuwarten. Zum Ende der Legislaturperiode oder eher. Es beibt intressant.
Eine Betriebskrankenkasse kann nach § 153 SGB V von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. In diesem Fall ist denjenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine ihrer bisherigen Dienststellung vergleichbare, zumutbare Stellung anzubieten (§ 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Für Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, gilt diese Regelung nicht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, “die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden”, mit dem Tag der Schließung der Kasse.
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/k ... t-gesetzes
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/k ... t-gesetzes