Höchstsatzeinstufung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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1000 Dank ihr seit superklasse!!!!!
Ihr habt mir echt super geholfen, besser gehts nicht, vielen lieben dank an euch alle derKVProfi Lady Butterfly Czauderna GerneKrankenVersichert Poet !!!!
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urteil BSG-Urteil - B 12 KR 15/11 R vom 18.12.13
http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... KR+15/11+R
Ist wohl das hier ne. Werd daraus nicht schauer. Kann mir das bitte jemand erklären. Will nichts falsches machen.
was heist denn: "Verfahren ohne Entscheidung erledigt"
Ist wohl das hier ne. Werd daraus nicht schauer. Kann mir das bitte jemand erklären. Will nichts falsches machen.
was heist denn: "Verfahren ohne Entscheidung erledigt"
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Ich nehm mal an dass dadurch dass eine Entscheidung noch aussteht auch keine Grundlage für die Berechnung des Höchstsatz gegeben ist. Oder wie ist das zu verstehen?
Zuletzt geändert von keckskecks am 04.02.2014, 19:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Terminankündigung
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13215
2) 11.15 Uhr - B 12 KR 15/11 R - N. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg
Der Kläger unterliegt als Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. seit 1.4.2007 der Auffangversicherungspflicht in der GKV und sPV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen unbeantwortet gelassen hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die Beiträge in den Versicherungszweigen für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro und 80,85 Euro mtl fest. Dabei legte sie der Bemessung Einnahmen in Höhe der Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers halfen die Beklagten teilweise ab und ersetzten die Festsetzungen in Bezug auf die Beiträge zur sPV (1.7. bis 30.11.2009 nur 18,48 Euro mtl); im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Folgezeit wurden die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Änderung vorangegangener Festsetzungen jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und die Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, ab 1.1.2010 von mehr als 140,53 Euro und ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro mtl gefordert wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers hätten nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt werden dürfen, nicht aber nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung in S 2. § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz biete keine Rechtsgrundlage für fiktive höhere Einnahmen und Beitragsfestsetzungen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten die Verletzung von § 227 SGB V iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240 Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
2) 11.15 Uhr - B 12 KR 15/11 R - N. ./. 1. AOK Baden-Württemberg
2. Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg
Der Kläger unterliegt als Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. seit 1.4.2007 der Auffangversicherungspflicht in der GKV und sPV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen unbeantwortet gelassen hatte, setzte die Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die Beiträge in den Versicherungszweigen für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro und 80,85 Euro mtl fest. Dabei legte sie der Bemessung Einnahmen in Höhe der Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers halfen die Beklagten teilweise ab und ersetzten die Festsetzungen in Bezug auf die Beiträge zur sPV (1.7. bis 30.11.2009 nur 18,48 Euro mtl); im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Folgezeit wurden die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Änderung vorangegangener Festsetzungen jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil und die Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, ab 1.1.2010 von mehr als 140,53 Euro und ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro mtl gefordert wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers hätten nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt werden dürfen, nicht aber nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung in S 2. § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz biete keine Rechtsgrundlage für fiktive höhere Einnahmen und Beitragsfestsetzungen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten die Verletzung von § 227 SGB V iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240 Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger Einnahmen durchbrochen.
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Zuletzt geändert von keckskecks am 04.02.2014, 19:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Terminbericht
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13233
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hätte nicht gedacht, dass der Gesetzgeber so schnell reagiert:
Entwurf GKV-FQWG, Punkt 16:
§ 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.
Auf deutsch: Keine Nachweise ==> Höchstbeitrag. So einfach.
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... 140326.pdf
Gruß
Swantje
Entwurf GKV-FQWG, Punkt 16:
§ 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.
Auf deutsch: Keine Nachweise ==> Höchstbeitrag. So einfach.
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... 140326.pdf
Gruß
Swantje
Hm Swantje B.
Wann tritt diese Änderung denn in Kraft?! Tritt die Änderung rückwirkend Kraft, d.h. eine sog. echte Rückwirkung?! Sind die Poster schon jetzt davon betroffen?! D.h. von irgendwelchen Gesetzesänderungen die derzeit noch nicht gelten und vielleicht irgendwelchen Wunschvorstellungen von den Kasse entsprechen?!
Nach meinem Lesen tritt die Änderung frühestens zum 01.08.2014 in Kraft. Somit ist die Vorgehensweise bis zum 31.07.2014 offensichtlich rechtswidrig oder?! Eine sog. echte Rückwirkung lese ich aus den Übergangsbestimmungen im ersten Ansazt ehrlich gesagt nicht.
Hast Du andere Vorschläge?!
Ich hätte allerdings auch nicht gedacht, dass hier so schnell reagiert wird. Vermutlich wird der SpiBu beim BMAS so richtig eine Pöttken geheult haben.
Wann tritt diese Änderung denn in Kraft?! Tritt die Änderung rückwirkend Kraft, d.h. eine sog. echte Rückwirkung?! Sind die Poster schon jetzt davon betroffen?! D.h. von irgendwelchen Gesetzesänderungen die derzeit noch nicht gelten und vielleicht irgendwelchen Wunschvorstellungen von den Kasse entsprechen?!
Nach meinem Lesen tritt die Änderung frühestens zum 01.08.2014 in Kraft. Somit ist die Vorgehensweise bis zum 31.07.2014 offensichtlich rechtswidrig oder?! Eine sog. echte Rückwirkung lese ich aus den Übergangsbestimmungen im ersten Ansazt ehrlich gesagt nicht.
Hast Du andere Vorschläge?!
Ich hätte allerdings auch nicht gedacht, dass hier so schnell reagiert wird. Vermutlich wird der SpiBu beim BMAS so richtig eine Pöttken geheult haben.
Nun ja, diese Änderung tritt zum 01.08.2014 in Kraft. Dort bin ich mir ziemlich sicher.
Rückwirkend geht es eh nicht. Denn echte Rückwirkungen von Gesetzen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ich gehe mal davon aus, dass dies vom zuständigen Ministerium erkannt worden ist.
Von daher dürfte keckskecks schon mal auf der richtigen Seite stehen und auch Recht bekommen sollen.
Für die Zukunft finde ich die neue gesetzliche Bestimmung auch super spannend.
Es mag zwar sein, dass die Kassen den Höchstbeitrag auch bei den sonstigen Versicherten festsetzen können. Alles kein Problem; die neuen Regelungen des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ermöglichen dies.
Aber dann geht es weiter.
Was passiert, wenn der Kunde dann endlich die Einkommensunterlagen bei der Kasse einreicht? Geht es dann rückwirkend oder erst mit Wirkung für die Zukunft runter?!
Rückwirkend geht es eh nicht. Denn echte Rückwirkungen von Gesetzen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ich gehe mal davon aus, dass dies vom zuständigen Ministerium erkannt worden ist.
Von daher dürfte keckskecks schon mal auf der richtigen Seite stehen und auch Recht bekommen sollen.
Für die Zukunft finde ich die neue gesetzliche Bestimmung auch super spannend.
Es mag zwar sein, dass die Kassen den Höchstbeitrag auch bei den sonstigen Versicherten festsetzen können. Alles kein Problem; die neuen Regelungen des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ermöglichen dies.
Aber dann geht es weiter.
Was passiert, wenn der Kunde dann endlich die Einkommensunterlagen bei der Kasse einreicht? Geht es dann rückwirkend oder erst mit Wirkung für die Zukunft runter?!
Hallo Rossi,
ich versuch es mal wieder mit Logik und meinem Bauchgefühl - wenn das Ziel einer richtigen Einstufung ist, dass der Versicherter seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend seinen Beitrag zahlen muss, dann kann es nicht sein, dass er wegen verspäteter Vorlage seiner Einkommensnachweise den Höchstbeitrag zahlen muss - so hat es ja auch das BSG-Urteil dem Grunde genommen ausgedrückt. Mir persönlich würde da eine "Mahngebühr", die natürlich per Gesetz verankert werden müsste von beispielsweise 20,00 € pro Monat vorschweben, die dann fällig würden.
Gruss
Czauderna
ich versuch es mal wieder mit Logik und meinem Bauchgefühl - wenn das Ziel einer richtigen Einstufung ist, dass der Versicherter seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend seinen Beitrag zahlen muss, dann kann es nicht sein, dass er wegen verspäteter Vorlage seiner Einkommensnachweise den Höchstbeitrag zahlen muss - so hat es ja auch das BSG-Urteil dem Grunde genommen ausgedrückt. Mir persönlich würde da eine "Mahngebühr", die natürlich per Gesetz verankert werden müsste von beispielsweise 20,00 € pro Monat vorschweben, die dann fällig würden.
Gruss
Czauderna
Wenn die Änderung so kommt interpretiere ich das so das die Einstufung nach dem Höchstsatz bestehen bleibt.
Kommafehler kann Thomas3 suchen und behalten
Eine Änderung kommt dann wohl nur für die Zukunft in Frage.sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen
Kommafehler kann Thomas3 suchen und behalten
Nun ja, bei den Selbständigen war die rechtliche Grundlage bislang eindeutig. Es war der Höchstbeitrag zu fordern und es ging auch nicht rückwirkend.
Die entsprechenden Grundlagen sind in § 240 Abs. 4 Satz 2 - 6 SGB V vorzufinden.
Zitat:
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
...
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden
Wenn ich es mit dem hauptberuflich Selbständigen vergleiche, dann fehlt bei den sonstigen Versicherten leider der entscheidende Satz 6 des § 240 Abs. 4 SGB V. Diesen Satz hätte der Gesetzgeber auch in § 240 Abs. 1 SGB V mit aufnehmen müssen.
Dies hat er gerade nicht gemacht; also sollte die niedrigere Beitragseinstufung rückwirkend möglich sein; ansonsten hätte man gleich wieder ein Verfahren, was man vielleicht bis zum BSG peitschen muss.
Die entsprechenden Grundlagen sind in § 240 Abs. 4 Satz 2 - 6 SGB V vorzufinden.
Zitat:
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
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Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden
Wenn ich es mit dem hauptberuflich Selbständigen vergleiche, dann fehlt bei den sonstigen Versicherten leider der entscheidende Satz 6 des § 240 Abs. 4 SGB V. Diesen Satz hätte der Gesetzgeber auch in § 240 Abs. 1 SGB V mit aufnehmen müssen.
Dies hat er gerade nicht gemacht; also sollte die niedrigere Beitragseinstufung rückwirkend möglich sein; ansonsten hätte man gleich wieder ein Verfahren, was man vielleicht bis zum BSG peitschen muss.