HILFE!!! Existenz bedroht!
Moderatoren: Czauderna, Karsten
HILFE!!! Existenz bedroht!
Hallo,
die letzten beiden Jahre hatten es insich, aber seit ein paar Tagen sehe ich nun restlos schwarz.
Ich befinde mich in einer Ausbildung/Studium für den Verwaltungsdienst, beziehe also Anwärterbezüge, bzw. wäre theoretisch auch beihilfeberechtigt.
Ich bin zu 70% schwerbehindert und chronisch krank und benötige durchgängig Hilfsmittel.
Vermutlich darum war es mir unmöglich mich zum Ausbildungsbeginn beihilfekonform bei einer PKV, zum Anwärtertarif zu versichern.
Stattdessen musste ich mich freiwillig in der GKV versichern.
Während nichtbehinderte Kollegen nun ca. 60,-€/Mon an KV-Beiträgen zahlen, muss ich die gesamten Beiträge zur KV alleine zahlen, sowie auch sämtliche Zuzahlungen zu Medikamenten.
Ich habe dadurch gute 150,-€ mehr Kosten, als vergleichbare, gesunde Anwärter- was ansich eine Sauerei ist.
Ich kam bisher jedoch damit klar.
Vor vier Monaten musste ich die Wohnung wechseln. Der Mietvertrag im alten Zimmer lief aus und konnte seitens des Studentenwerks nicht verlängert werden.
Zum Glück fand ich eine passende Unterkunft.
Leider ließ sich der alte Vermieter fast drei Monate Zeit mir die Kaution zu erstatten- als es soweit war, wurde sie seitens des Vermieters dann auch noch erheblich gekürzt wegen Renovierungsarbeiten.
Inzwischen musste ich jedoch unbedingt die neue Kaution an den neuen Vermieter überweisen und zusätzlich für die Miete aufkommen.
Das war finanziell kaum möglich für mich und Hilfe in der Familie habe ich keine, da meine Mutter vor 1,5 Jahren sehr jung an Lungenkrebs verstarb.
Kontakt zum Vater besteht keiner- ich stehe also völlig alleine da.
Mir blieb nichts anderes übrig, als den KV-Beitrag einzubehalten.
Dieses finanzielle Loch erstreckte sich über mehrere Monate, sodass ich dann auch nur den halben Beitrag zahlte.
Ich war dazu gezwungen, habe mir aber auch nicht große Sorgen gemacht, denn wenn diese Durststrecke überwunden gewesen wäre, hätte ich die offenen Beiträge ausgleichen können.
Ich nahm also an, dass man mir sicherlich mehrmals mahnen würde, sodass genügend Zeit bleiben würde um die Defizite auszugleichen.
Dem war nicht so.
Plötzlich traf eine Mahnung ein in der zu den offenen Beträgen ein Betrag i.H.v. 250,-€ zusätzlich bereits in Vollstreckung war.
Ich fiel aus allen Wolken.
Erneut überwies ich nur einen kleinen Teil des Monatsbeitrags und zahlte umgehend den Betrag in Vollstreckung.
Diese Vollstreckung konnte ich abwenden, jedoch vergrößerte sich damit meine Beitragsschuld.
Letzte Woche bekam ich einen Kontoauszug meines Mietgliedskonto bei der GKV:
Incl. der jetzt am 15.01. Beiträge für den Dezember habe ich Beitragsschulden i.H.v. fast 600,-€;
wovon erneut 270,-€ bereits in der Vollstreckung sind.
Ich weiß weder ein noch aus- da kommt einen Tag später der Bescheid, dass ab dem 15.01. die Leistungen der KV ruhen und ich weder zum Arzt kann, noch Rezepte für Medikamente oder Hilfsmittel einlösen darf!
Ich rief bei der KV an und bat um Ratenzahlung. Ich schilderte meine Situation, aber wenn der Betrag in der Vollstreckung ist, darf die KV mir keine Stundung einräumen.
Bisher erhielt ich noch kein Schreiben vom Zollamt, jedoch schrieb ich gestern per Mail, dass ich den offenen Betrag in Raten begleichen möchte.
Zusätzlich habe ich vorhin einen Antrag auf Stundung der noch nicht in Vollstreckung befindlichen Ausstände bei der KV gestellt.
Ich hoffe dieser Antrag wird genehmigt, denn sonst ist meine Situation ausweglos.
Einen Antrag auf Aufstockung durch Hartz4 habe ich gestellt. Rein rechnerisch stünden mir mind. 200,-€ Aufstockung zu.
Leider macht mir die Gesetzeslage aber keine Hoffnungen, denn "Studenten" bekommen BaföG- jedoch bekommen Personen, welche Anwärterbezüge erhalten grundsätzlich keine Förderung nach §2 BaföG.
Ich erwate mir nicht viel.
Was mir aber erhebliche Sorgen macht ist das Ruhen der Leistungen.
Das Sterben meiner Mutter am Krebs brachte mein gesamtes Leben durcheinander. Ich begleitete sie quasi 24Std./Tag im KH, bzw. später im Hospiz. Aufgrund von Hirnmetastasen hatte sie einen riesigen Schlaganfall und war dann ein halbseitig gelähmter Pflegefall.
Unsere Bindung war extrem eng. Sie war mit mir sehr früh alleinerziehend und wurde dadurch zu meiner besten Freundin, meinem Vaterersatz, meiner Mutter, ...
8 Wochen an ihrem Sterbebett zu stehen und miterleben zu müssen, wie der Krebs sie förmlich aufgefressen hat und die ganze Zeit zu wissen, dass der wichtigste Mensch sterben wird- egal wie viel ich füttere über auf sie aufpasse brach mir das Herz- zerstörte den Glauben an das Gute in der Welt.
Ich wurde im Anschluss massiv depressiv.
Medikamente und Therapie wären nötig um wieder ins Gleichgewicht zu kommen..
Nun kann ich aber keine Medikamente ab nächster Woche holen, da dies kein "Notfall" ist.
Ich hoffe dass sowohl die Stundung beim Zoll, aber auch bei der KV klappen werden.
Smoothy
die letzten beiden Jahre hatten es insich, aber seit ein paar Tagen sehe ich nun restlos schwarz.
Ich befinde mich in einer Ausbildung/Studium für den Verwaltungsdienst, beziehe also Anwärterbezüge, bzw. wäre theoretisch auch beihilfeberechtigt.
Ich bin zu 70% schwerbehindert und chronisch krank und benötige durchgängig Hilfsmittel.
Vermutlich darum war es mir unmöglich mich zum Ausbildungsbeginn beihilfekonform bei einer PKV, zum Anwärtertarif zu versichern.
Stattdessen musste ich mich freiwillig in der GKV versichern.
Während nichtbehinderte Kollegen nun ca. 60,-€/Mon an KV-Beiträgen zahlen, muss ich die gesamten Beiträge zur KV alleine zahlen, sowie auch sämtliche Zuzahlungen zu Medikamenten.
Ich habe dadurch gute 150,-€ mehr Kosten, als vergleichbare, gesunde Anwärter- was ansich eine Sauerei ist.
Ich kam bisher jedoch damit klar.
Vor vier Monaten musste ich die Wohnung wechseln. Der Mietvertrag im alten Zimmer lief aus und konnte seitens des Studentenwerks nicht verlängert werden.
Zum Glück fand ich eine passende Unterkunft.
Leider ließ sich der alte Vermieter fast drei Monate Zeit mir die Kaution zu erstatten- als es soweit war, wurde sie seitens des Vermieters dann auch noch erheblich gekürzt wegen Renovierungsarbeiten.
Inzwischen musste ich jedoch unbedingt die neue Kaution an den neuen Vermieter überweisen und zusätzlich für die Miete aufkommen.
Das war finanziell kaum möglich für mich und Hilfe in der Familie habe ich keine, da meine Mutter vor 1,5 Jahren sehr jung an Lungenkrebs verstarb.
Kontakt zum Vater besteht keiner- ich stehe also völlig alleine da.
Mir blieb nichts anderes übrig, als den KV-Beitrag einzubehalten.
Dieses finanzielle Loch erstreckte sich über mehrere Monate, sodass ich dann auch nur den halben Beitrag zahlte.
Ich war dazu gezwungen, habe mir aber auch nicht große Sorgen gemacht, denn wenn diese Durststrecke überwunden gewesen wäre, hätte ich die offenen Beiträge ausgleichen können.
Ich nahm also an, dass man mir sicherlich mehrmals mahnen würde, sodass genügend Zeit bleiben würde um die Defizite auszugleichen.
Dem war nicht so.
Plötzlich traf eine Mahnung ein in der zu den offenen Beträgen ein Betrag i.H.v. 250,-€ zusätzlich bereits in Vollstreckung war.
Ich fiel aus allen Wolken.
Erneut überwies ich nur einen kleinen Teil des Monatsbeitrags und zahlte umgehend den Betrag in Vollstreckung.
Diese Vollstreckung konnte ich abwenden, jedoch vergrößerte sich damit meine Beitragsschuld.
Letzte Woche bekam ich einen Kontoauszug meines Mietgliedskonto bei der GKV:
Incl. der jetzt am 15.01. Beiträge für den Dezember habe ich Beitragsschulden i.H.v. fast 600,-€;
wovon erneut 270,-€ bereits in der Vollstreckung sind.
Ich weiß weder ein noch aus- da kommt einen Tag später der Bescheid, dass ab dem 15.01. die Leistungen der KV ruhen und ich weder zum Arzt kann, noch Rezepte für Medikamente oder Hilfsmittel einlösen darf!
Ich rief bei der KV an und bat um Ratenzahlung. Ich schilderte meine Situation, aber wenn der Betrag in der Vollstreckung ist, darf die KV mir keine Stundung einräumen.
Bisher erhielt ich noch kein Schreiben vom Zollamt, jedoch schrieb ich gestern per Mail, dass ich den offenen Betrag in Raten begleichen möchte.
Zusätzlich habe ich vorhin einen Antrag auf Stundung der noch nicht in Vollstreckung befindlichen Ausstände bei der KV gestellt.
Ich hoffe dieser Antrag wird genehmigt, denn sonst ist meine Situation ausweglos.
Einen Antrag auf Aufstockung durch Hartz4 habe ich gestellt. Rein rechnerisch stünden mir mind. 200,-€ Aufstockung zu.
Leider macht mir die Gesetzeslage aber keine Hoffnungen, denn "Studenten" bekommen BaföG- jedoch bekommen Personen, welche Anwärterbezüge erhalten grundsätzlich keine Förderung nach §2 BaföG.
Ich erwate mir nicht viel.
Was mir aber erhebliche Sorgen macht ist das Ruhen der Leistungen.
Das Sterben meiner Mutter am Krebs brachte mein gesamtes Leben durcheinander. Ich begleitete sie quasi 24Std./Tag im KH, bzw. später im Hospiz. Aufgrund von Hirnmetastasen hatte sie einen riesigen Schlaganfall und war dann ein halbseitig gelähmter Pflegefall.
Unsere Bindung war extrem eng. Sie war mit mir sehr früh alleinerziehend und wurde dadurch zu meiner besten Freundin, meinem Vaterersatz, meiner Mutter, ...
8 Wochen an ihrem Sterbebett zu stehen und miterleben zu müssen, wie der Krebs sie förmlich aufgefressen hat und die ganze Zeit zu wissen, dass der wichtigste Mensch sterben wird- egal wie viel ich füttere über auf sie aufpasse brach mir das Herz- zerstörte den Glauben an das Gute in der Welt.
Ich wurde im Anschluss massiv depressiv.
Medikamente und Therapie wären nötig um wieder ins Gleichgewicht zu kommen..
Nun kann ich aber keine Medikamente ab nächster Woche holen, da dies kein "Notfall" ist.
Ich hoffe dass sowohl die Stundung beim Zoll, aber auch bei der KV klappen werden.
Smoothy
Lasse Dir vom zuständige Jobcenter eine schriftliche Bescheinigung ausstellen, dass Du im Sinne des SGB II hilfebedürftig bist, aber Leistungen aufgrund des Ausschlusses (Azubi) nicht tatsächlich gewährt werden.
Dies sollte ausreichen; in dieser Konstellation entfällt das sog. Ruhen aufgrund von Beitragsrückständen gem. § 16 Abs. 3a Satz 2 letzter Halbsatz SGB V.
Zitat:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Du bist rechnerisch hilfebedürftig, somit müsste das Ruhen auch enden.
Ansonsten musst Du eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
Dies sollte ausreichen; in dieser Konstellation entfällt das sog. Ruhen aufgrund von Beitragsrückständen gem. § 16 Abs. 3a Satz 2 letzter Halbsatz SGB V.
Zitat:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Du bist rechnerisch hilfebedürftig, somit müsste das Ruhen auch enden.
Ansonsten musst Du eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
Hallo,
inzwischen konnte ich mit dem Hauptzollamt eine Ratenzahlung vereinbaren.
Wie ist das nun mit dem Leistungsruhen?`
Gilt eine Ratenzahlung mit dem Zoll als Erfüllung des Tatbestandes aus dem Gesetz, dass dabei das Leistungsruhen endet?
Einen Bescheid über die Hilfsbedürftigkeit gem. SGB II habe ich leider noch nicht.
Danke
inzwischen konnte ich mit dem Hauptzollamt eine Ratenzahlung vereinbaren.
Wie ist das nun mit dem Leistungsruhen?`
Gilt eine Ratenzahlung mit dem Zoll als Erfüllung des Tatbestandes aus dem Gesetz, dass dabei das Leistungsruhen endet?
Einen Bescheid über die Hilfsbedürftigkeit gem. SGB II habe ich leider noch nicht.
Danke
Hallo,
genau das ist meine Befürchtung.
Geht das Hauptzollamt eine Ratenzahlung mit Abstimmung der KV ein?
Bekommt die KV mitgeteilt, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde?
Was sollte ich dann tun?
Den Ratenzahlungsvertrag der KV schicken?
Gibt es "Härtefälle" bei Leistungsruhen- wie bei mir, also Schwerbehinderung und chronisch krank?
Danke
genau das ist meine Befürchtung.
Geht das Hauptzollamt eine Ratenzahlung mit Abstimmung der KV ein?
Bekommt die KV mitgeteilt, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde?
Was sollte ich dann tun?
Den Ratenzahlungsvertrag der KV schicken?
Gibt es "Härtefälle" bei Leistungsruhen- wie bei mir, also Schwerbehinderung und chronisch krank?
Danke
Hallo,
wenn die Kasse mal einen Vollstreckungsauftrag an das HZA. abgegeben hat, dann ist die Kasse raus aus der Nummer, d.h. das HZA. vollstreckt. Die Art und Weise der Vollstreckung, also auch eine Ratenzahlung, wird der Kasse nicht mitgeteilt, diese bekommt den jeweils vollstreckten Betrag und aus. Von daher bleibt, nach meinem Wissenstand, die Leistungseinschränkung solange erhalten bis der Beitrag getilgt ist oder, wie schon von Rossi ausgeführt , die "Bedürftigkeit" festgestellt wurde.
Leistungseinschränkung bedeutet, dass die normalen Leistungen von der Kasse nicht mehr bezahlt werden, ausgenommen sind hier Notfallbehandlungen - was ein Notfall ist, entscheidet der behandelnde Arzt,
das kann auch bei einer chronischen Erkrankung die "normale" Versorgung sein, wenn ohne die Leib und Leben in Gefahr ist.
Gruss
Czauderna
wenn die Kasse mal einen Vollstreckungsauftrag an das HZA. abgegeben hat, dann ist die Kasse raus aus der Nummer, d.h. das HZA. vollstreckt. Die Art und Weise der Vollstreckung, also auch eine Ratenzahlung, wird der Kasse nicht mitgeteilt, diese bekommt den jeweils vollstreckten Betrag und aus. Von daher bleibt, nach meinem Wissenstand, die Leistungseinschränkung solange erhalten bis der Beitrag getilgt ist oder, wie schon von Rossi ausgeführt , die "Bedürftigkeit" festgestellt wurde.
Leistungseinschränkung bedeutet, dass die normalen Leistungen von der Kasse nicht mehr bezahlt werden, ausgenommen sind hier Notfallbehandlungen - was ein Notfall ist, entscheidet der behandelnde Arzt,
das kann auch bei einer chronischen Erkrankung die "normale" Versorgung sein, wenn ohne die Leib und Leben in Gefahr ist.
Gruss
Czauderna
Nun ja Günter
Zitat:
Die Art und Weise der Vollstreckung, also auch eine Ratenzahlung, wird der Kasse nicht mitgeteilt, diese bekommt den jeweils vollstreckten Betrag und aus.
Hier scheint dann wohl in der Praxis etwas nicht rund zu laufen.
Der Gesetzgeber hat im § 16 Abs. 3a SGB V extra die "wirksame Ratenzahlungsvereinbarung" eingeführt.
Wenn es so sein sollte, wie Du es schilderst, dann werden die Betroffen in ihrem materiellem Recht eingeschränkt. Dort passt etwas nicht.
Die linke Hand sollte immer wissen was die rechte Hand macht. Sonst geht es in die Buchse.
Ich würde mich ggf. in dieser Konstellation (Ratenzahlung wurde mit dem Hauptzollamt vereinbart) an die Aufsichtsberhörde der Kasse wenden.
Zitat:
Die Art und Weise der Vollstreckung, also auch eine Ratenzahlung, wird der Kasse nicht mitgeteilt, diese bekommt den jeweils vollstreckten Betrag und aus.
Hier scheint dann wohl in der Praxis etwas nicht rund zu laufen.
Der Gesetzgeber hat im § 16 Abs. 3a SGB V extra die "wirksame Ratenzahlungsvereinbarung" eingeführt.
Wenn es so sein sollte, wie Du es schilderst, dann werden die Betroffen in ihrem materiellem Recht eingeschränkt. Dort passt etwas nicht.
Die linke Hand sollte immer wissen was die rechte Hand macht. Sonst geht es in die Buchse.
Ich würde mich ggf. in dieser Konstellation (Ratenzahlung wurde mit dem Hauptzollamt vereinbart) an die Aufsichtsberhörde der Kasse wenden.
@Rossi: Ich würde erstmal mit der Kasse reden. Es macht ev. einen Unterschied ob mit dem HZA eine Ratenzahlung mit Aufschub der Vollstreckung oder eine wirksame Ratenzahlung/Stundung getroffen wurde. Ersteres verändert ja die Fälligkeit der Beiträge nicht und ich glaube daran hängt wohl das Ruhen der Leistungen. Ich glaube die HZA dürfen nur solche Ratenzahlungen mit Aufschub der Vollstreckung schließen aber keine Stundungen der fälligen Beiträge. Ganz genau weiß ich es aber auch nicht.
Hallo Rossi,
ich denke auch, dass sich die Ratenzahlungsvereinbarung nur auf die Vereinbarung zwischen Kasse und Mitglied bezieht, denn die Kasse muss ja mit der Vereinbarung, also Laufzeit und Höhe der Raten einverstanden erklären. Eine solche Vereinbarung ist keine einseitige Sache.
Ein Beispiel: Der Versicherte hat Beitragsrückstände von 6.000,00 € und die Vollstreckung läuft. Mit dem HZA vereinbart er eine Ratenzahlung, die besagt, dass er jeden Monat 100,00 € an das HZA. zahlt, das wären, wenn er auch immer pünktlich zahlen wird 5 Jahre bis der Rückstand getilgt wäre.
Hätte er diese Vereinbarung mit der Kasse abschließen wollen, wäre eine solche Vereinbarung so nicht zustande gekommen, da bin ich mir ziemlich sicher. Dem HZA. ist die Dauer wahrscheinlich ziemlich egal, Hauptsache das Geld kommt, meine Meinung.
Da Du aber auf Meinungen wenig gibst, sondern immer alles belegt haben willst, schau ich mal, ob ich dazu etwas "Offizielles" finde.
Gruss
Guenter
ich denke auch, dass sich die Ratenzahlungsvereinbarung nur auf die Vereinbarung zwischen Kasse und Mitglied bezieht, denn die Kasse muss ja mit der Vereinbarung, also Laufzeit und Höhe der Raten einverstanden erklären. Eine solche Vereinbarung ist keine einseitige Sache.
Ein Beispiel: Der Versicherte hat Beitragsrückstände von 6.000,00 € und die Vollstreckung läuft. Mit dem HZA vereinbart er eine Ratenzahlung, die besagt, dass er jeden Monat 100,00 € an das HZA. zahlt, das wären, wenn er auch immer pünktlich zahlen wird 5 Jahre bis der Rückstand getilgt wäre.
Hätte er diese Vereinbarung mit der Kasse abschließen wollen, wäre eine solche Vereinbarung so nicht zustande gekommen, da bin ich mir ziemlich sicher. Dem HZA. ist die Dauer wahrscheinlich ziemlich egal, Hauptsache das Geld kommt, meine Meinung.
Da Du aber auf Meinungen wenig gibst, sondern immer alles belegt haben willst, schau ich mal, ob ich dazu etwas "Offizielles" finde.
Gruss
Guenter
Hallo,
die Antworten beruhigen mich nicht und ich werde eigentlch immer verzweifelter.
Es ist noch ein Betrag bei der KV ofen, dernoch nicht in Vollstreckung ist. Dafür habe ich einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung beantragt.
Die Antwort fiel negativ aus, mit der Begründung, dass man keine Ratenzahlungen eingehen dürfe, wenn bereits vollstreckt werde.
Das Ruhen der Leistungen ist jetzt mein großes Problem, denn ich kann unmöglch den gesamten offenen Betrag ohne Ratezahlung schnell ausgleichen.
Was soll ich jetzt machen?
Mein Arzt liest nur quartalsweise meine Versichertenkarte aus...
Ichbin von den Medikamenten abhänig, bzw. bei Antidepressiva wäre das plötzliche Einstellen der Medikation- ohne ein Ausschleichen sicherlich der Horror.
Kann ich denn dann bei DIESEM Arzt evtl. in diesem Quartal noch Rezepte bekommen und diese einlösen,ohne dann ggü. der KV zu Ersatz verpflichtet zu sein.
Zusätzlch benöige ich wegen meiner Schwerbehinderung durchgängig Hilfsmittel (Katheter)...
Ich wäre aufgeschmissen ohne diese Dinger.
Sollte ich z.B. die Ratenverenbarung mit dem Zoll der KV vorlegen, damit das Ruhen beendet wird?
Bei meinem Antrag auf Aufstockungsleistungen gem. SGBII wird es wohl eine knappe Entscheidung werden, ob ich hilfebeürftig bin, oder ein um wenige Euro zu hohes Einkommen erziele...
HILFE
die Antworten beruhigen mich nicht und ich werde eigentlch immer verzweifelter.
Es ist noch ein Betrag bei der KV ofen, dernoch nicht in Vollstreckung ist. Dafür habe ich einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung beantragt.
Die Antwort fiel negativ aus, mit der Begründung, dass man keine Ratenzahlungen eingehen dürfe, wenn bereits vollstreckt werde.
Das Ruhen der Leistungen ist jetzt mein großes Problem, denn ich kann unmöglch den gesamten offenen Betrag ohne Ratezahlung schnell ausgleichen.
Was soll ich jetzt machen?
Mein Arzt liest nur quartalsweise meine Versichertenkarte aus...
Ichbin von den Medikamenten abhänig, bzw. bei Antidepressiva wäre das plötzliche Einstellen der Medikation- ohne ein Ausschleichen sicherlich der Horror.
Kann ich denn dann bei DIESEM Arzt evtl. in diesem Quartal noch Rezepte bekommen und diese einlösen,ohne dann ggü. der KV zu Ersatz verpflichtet zu sein.
Zusätzlch benöige ich wegen meiner Schwerbehinderung durchgängig Hilfsmittel (Katheter)...
Ich wäre aufgeschmissen ohne diese Dinger.
Sollte ich z.B. die Ratenverenbarung mit dem Zoll der KV vorlegen, damit das Ruhen beendet wird?
Bei meinem Antrag auf Aufstockungsleistungen gem. SGBII wird es wohl eine knappe Entscheidung werden, ob ich hilfebeürftig bin, oder ein um wenige Euro zu hohes Einkommen erziele...
HILFE
Hallo,
also nicht nur alte Beitragsrückstände sondern auch noch aktuelle dazu.
Nein, da hilft dir tatsächlich nur die Bedürftigkeit, ALG-2 oder wenn das überhaupt eine Option wäre, die Familienversicherung.
Bei allem hast du ja noch Glück im Unglück - bis 2007 wärst du schon längst aus der Kasse raus geflogen und hättest überhaupt keinen Anspruch mehr,
so bleibt wenigstens die von mir schon erwähnte Notfallbehandlung.
Hast du denn eigentlich schon eine Vorstellung wie du grundsätzlich von den Schulden runter kommen willst. Ich kein Schuldnerberater, aber wäre es nicht für dich besser so zusagen eine "Umschuldung" vorzunehmen, damit du an die Kasse alles zahlst und die Summe bei jemand anderem abzahlst,
dann hättest du zumindest wieder den vollen Leistungsanspruch, den aber nur dann wenn die Beiträge lfd. gezahlt werden.
Gruss
Czauderna
also nicht nur alte Beitragsrückstände sondern auch noch aktuelle dazu.
Nein, da hilft dir tatsächlich nur die Bedürftigkeit, ALG-2 oder wenn das überhaupt eine Option wäre, die Familienversicherung.
Bei allem hast du ja noch Glück im Unglück - bis 2007 wärst du schon längst aus der Kasse raus geflogen und hättest überhaupt keinen Anspruch mehr,
so bleibt wenigstens die von mir schon erwähnte Notfallbehandlung.
Hast du denn eigentlich schon eine Vorstellung wie du grundsätzlich von den Schulden runter kommen willst. Ich kein Schuldnerberater, aber wäre es nicht für dich besser so zusagen eine "Umschuldung" vorzunehmen, damit du an die Kasse alles zahlst und die Summe bei jemand anderem abzahlst,
dann hättest du zumindest wieder den vollen Leistungsanspruch, den aber nur dann wenn die Beiträge lfd. gezahlt werden.
Gruss
Czauderna
Hallo,
da habe ich mich wahrscheinlich zu ungenau ausgedrückt:
Bis zu meinem Antrag auf Ratenzahlung bei der KV, waren neben dem aktuellen laufenden Beitrag noch 100,-€ offen.
In der negativen Antwort der KV wurde dann gesagt, dass diese 100,-€ nun inzwischen auch zum Hauptzollamt gingen.
Ich habe jetzt konkret beim HZA insgesamt ca. 350,-€ zu zahlen.. (Musste jetzt, weil 100,-€ dazu kamen einen neuen Ratenzahlungsantrag stellen, weil der alte automatisch mit steigen der Summe nichtig wurde)
Der lfd. Beitrag über 185,-€ ist ja sowieso Anfang Februar zu zahlen.
Leider sind selbst diese 350,-€ zu viel für mich, um sie in einem Betrag zahlen zu können.... Würde ich mich extrem strecken, würde ich es schaffen in zwei Summen zu zahlen...
So die konkrete Situation
da habe ich mich wahrscheinlich zu ungenau ausgedrückt:
Bis zu meinem Antrag auf Ratenzahlung bei der KV, waren neben dem aktuellen laufenden Beitrag noch 100,-€ offen.
In der negativen Antwort der KV wurde dann gesagt, dass diese 100,-€ nun inzwischen auch zum Hauptzollamt gingen.
Ich habe jetzt konkret beim HZA insgesamt ca. 350,-€ zu zahlen.. (Musste jetzt, weil 100,-€ dazu kamen einen neuen Ratenzahlungsantrag stellen, weil der alte automatisch mit steigen der Summe nichtig wurde)
Der lfd. Beitrag über 185,-€ ist ja sowieso Anfang Februar zu zahlen.
Leider sind selbst diese 350,-€ zu viel für mich, um sie in einem Betrag zahlen zu können.... Würde ich mich extrem strecken, würde ich es schaffen in zwei Summen zu zahlen...
So die konkrete Situation
Ehrlich gesagt bin ich total begeistert.
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
Auch wenn die Kasse die Vollstreckung der Forderung dem Hauptzollamt übergeben hat, gilt nach wie vor der "sog. Vorbehalt des Gesetzes".
D.h., bei einer wirksamen Ratenzahlung "ist" das Ruhen zu beenden.
Oder steht irgendwo in § 16 Abs. 3a SGB V, dass dies nicht gilt (wirksame Ratenzahlung / Ende Ruhen), wenn die Forderung dem Hauptzollamt übergeben wurde?
Das Hauptzollamt ist offensichtlich der derzeitige Inhaber der Forderung; und genau hiermit hast Du eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
Dann kann die Aussage der Kasse
Zitat:
In der negativen Antwort der KV wurde dann gesagt, dass diese 100,-€ nun inzwischen auch zum Hauptzollamt gingen.
meines Erachtens nicht richtig sein.
Nach wie vor; ich würde gerade diesen Einzelfall der Aufsichtsbehörde der Kasse mal schildern oder gar dem BMG (Bundesministerium für Gesundheit).
Ich bleibe dabei; hier weiß die linke Hand nicht was die rechte Hand macht und der Betroffene wird ganz offensichtlich in seinen materiellen Rechten beschnitten. Bei einer Übergabe an das Hauptzollamt wird mal so eben das Recht (wirksame Ratenzahlung / Ende Ruhen) soeben ganz geflissentlich unter den Teppich gekehrt.
So etwas hat man zur Zeiten des wilden Westen gemacht; aber nicht zur Zeiten eines demokratischen Rechtsstaates.
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
Auch wenn die Kasse die Vollstreckung der Forderung dem Hauptzollamt übergeben hat, gilt nach wie vor der "sog. Vorbehalt des Gesetzes".
D.h., bei einer wirksamen Ratenzahlung "ist" das Ruhen zu beenden.
Oder steht irgendwo in § 16 Abs. 3a SGB V, dass dies nicht gilt (wirksame Ratenzahlung / Ende Ruhen), wenn die Forderung dem Hauptzollamt übergeben wurde?
Das Hauptzollamt ist offensichtlich der derzeitige Inhaber der Forderung; und genau hiermit hast Du eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
Dann kann die Aussage der Kasse
Zitat:
In der negativen Antwort der KV wurde dann gesagt, dass diese 100,-€ nun inzwischen auch zum Hauptzollamt gingen.
meines Erachtens nicht richtig sein.
Nach wie vor; ich würde gerade diesen Einzelfall der Aufsichtsbehörde der Kasse mal schildern oder gar dem BMG (Bundesministerium für Gesundheit).
Ich bleibe dabei; hier weiß die linke Hand nicht was die rechte Hand macht und der Betroffene wird ganz offensichtlich in seinen materiellen Rechten beschnitten. Bei einer Übergabe an das Hauptzollamt wird mal so eben das Recht (wirksame Ratenzahlung / Ende Ruhen) soeben ganz geflissentlich unter den Teppich gekehrt.
So etwas hat man zur Zeiten des wilden Westen gemacht; aber nicht zur Zeiten eines demokratischen Rechtsstaates.