Gleiche Beitragssätze für alle KK !?!
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Gleiche Beitragssätze für alle KK !?!
Hallo Zusammen,
ab 01.01.2009 sollen ja für alle gesetzlichen Krankenkassen die gleichen Beitragssätze gelten. Ist es dann auch so, dass die anderen Regularien für alle gleich sind?
Ausgangssituation:
Ich bin als Polizeibeamter über die freie Heilfürsorge versichert.
Meine Frau ist lediglich geringfügig beschäftigt und so wird jetzt die Hälfte meines Einkommens mit zur Berechnung herangezogen, da sie sich und die beiden Kinder freiwillig familienversichern muss.
Und jetzt kommt der Unterschied:
Bei einigen KK werden die beiden Kinder meiner Frau ein "Freibetrag" abgezogen und bei anderen wird der Freibetrag nur abgezogen bei GEMEINSAMEN unterhaltsberechtigten Kindern.
Ist dies überhaupt richtig so und wird dies auch ab 01.01.2009 angepasst ?
Dank und Grüße aus Köln, michnick
ab 01.01.2009 sollen ja für alle gesetzlichen Krankenkassen die gleichen Beitragssätze gelten. Ist es dann auch so, dass die anderen Regularien für alle gleich sind?
Ausgangssituation:
Ich bin als Polizeibeamter über die freie Heilfürsorge versichert.
Meine Frau ist lediglich geringfügig beschäftigt und so wird jetzt die Hälfte meines Einkommens mit zur Berechnung herangezogen, da sie sich und die beiden Kinder freiwillig familienversichern muss.
Und jetzt kommt der Unterschied:
Bei einigen KK werden die beiden Kinder meiner Frau ein "Freibetrag" abgezogen und bei anderen wird der Freibetrag nur abgezogen bei GEMEINSAMEN unterhaltsberechtigten Kindern.
Ist dies überhaupt richtig so und wird dies auch ab 01.01.2009 angepasst ?
Dank und Grüße aus Köln, michnick
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo Krankenkassenfee,
zunächst Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe das Thema schon mal gepostet, aber wer kann mir sagen ob es richtig ist, dass meine "Stiefkinder" (ich hasse das Wort) nicht berücksichtigt werden, da es eben keine gemeinsamen Kinder sind. Es wir anscheinend bei der BEK so gehandhabt.
Danke
zunächst Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe das Thema schon mal gepostet, aber wer kann mir sagen ob es richtig ist, dass meine "Stiefkinder" (ich hasse das Wort) nicht berücksichtigt werden, da es eben keine gemeinsamen Kinder sind. Es wir anscheinend bei der BEK so gehandhabt.
Danke
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hi,
diese Regelungen sind nicht wirklich Ermessenssache sondern Satzungsregelungen.
Hier ein Auszug aus § 21 (7) der Satzung der BARMER:
Bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sind auch die Einnahmender Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn diese(r) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute oder Lebenspartner(innen) bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigen diesen Betrag. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Eheleute bleibt für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer Ansatz. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in Absatz 3 genannten pflichtversicherten Mitglieder.
Bedeutet im Umkehrschluss => hier können andere Krankenkassen tatsächlich andere Regelungen getroffen haben.
Ich kann jetzt aber leider nicht die Satzung aller 230 Kassen durchsuchen
diese Regelungen sind nicht wirklich Ermessenssache sondern Satzungsregelungen.
Hier ein Auszug aus § 21 (7) der Satzung der BARMER:
Bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sind auch die Einnahmender Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn diese(r) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute oder Lebenspartner(innen) bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigen diesen Betrag. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Eheleute bleibt für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer Ansatz. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in Absatz 3 genannten pflichtversicherten Mitglieder.
Bedeutet im Umkehrschluss => hier können andere Krankenkassen tatsächlich andere Regelungen getroffen haben.
Ich kann jetzt aber leider nicht die Satzung aller 230 Kassen durchsuchen
Hallo,
dann gibt es auch noch Unterschiede bei der Berechnung.
Als Beispiel:
Mann PKV 5.000 EUR
Frau freiwillig GKV, kein Einkommen,
2 Kinder
BBG: 3.600 EUR
Freibetrag pro Kind: 828,33 EUR (im Beispiel also 1656,66 EUR)
Manche Kassen berechnen das so:
5.000,00
- 1.656,66
=3.343,34
/2
1.671,67 Beitragsberechnungsgrundlage
Andere berechnen das folgendermaßen:
5.000,00 > 3.600,00 ->
3.600,00
- 1.656,66
=1.943,34
/2
971,67 Beitragsberechnungsgrundlage
Ist also schon ein Unterschied, welche Berechnungsart gewählt wird, zulässig sind derzeit beide.
dann gibt es auch noch Unterschiede bei der Berechnung.
Als Beispiel:
Mann PKV 5.000 EUR
Frau freiwillig GKV, kein Einkommen,
2 Kinder
BBG: 3.600 EUR
Freibetrag pro Kind: 828,33 EUR (im Beispiel also 1656,66 EUR)
Manche Kassen berechnen das so:
5.000,00
- 1.656,66
=3.343,34
/2
1.671,67 Beitragsberechnungsgrundlage
Andere berechnen das folgendermaßen:
5.000,00 > 3.600,00 ->
3.600,00
- 1.656,66
=1.943,34
/2
971,67 Beitragsberechnungsgrundlage
Ist also schon ein Unterschied, welche Berechnungsart gewählt wird, zulässig sind derzeit beide.