Freiwillig versichert (GKV) & KV-Zuschuss für Renter
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Freiwillig versichert (GKV) & KV-Zuschuss für Renter
Guten Tag,
ich bin gestern bei einer Recherche im Internet auf dieses Krankenkassenforum aufmerksam gemacht worden und kann zu dieser Thematik meine aktuelle Situation schildern.
Rente (Altersrente) von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV)
Seit 10/2007 beziehe ich (65) eine Rente von der DRV und bin weiterhin bei demselben Arbeitgeber in Vollbeschäftigung (Angestellt).
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Freiwillig krankenversichert in einer GKV. Die GKV wurde über meinen Rentenantrag (Kopie) informiert woraufhin diese mir mitteilte, dass ich doch von der DRV einen Zuschuss zu meiner KV beantragen solle.
Was ich auch in Annahme einer Minderung meines KV-Beitrages (Begriff „Zuschuss“) tat.
Anmerkung dazu: Wäre ich in einer Privaten Krankenkasse (PKV) versichert, würde das auch so praktiziert!
Nachdem die DRV meinen Zuschussantrag akzeptiert hatte, erhielt ich von meiner GKV die Mitteilung (Forderung) den mit meiner Rente an mich überwiesenen monatlichen „Zuschuss“ (106,00 EUR) an sie weiterzuleiten.
Das Forderungsschreiben der GKV enthielt keinerlei Hinweis auf die Verwendung des „Zuschusses“ oder Andeutung hinsichtlich einer Gegenleistung.
Auf meine telefonische sowie schriftliche Nachfrage erhielt ich keine konkrete Antwort auf meine „einfache Frage“!
Daraufhin habe ich bei der GKV fristgerecht Widerspruch gegen das Forderungsschreiben eingereicht.
Hinweis: Seitdem überweise ich wie rechtlich vorgeschrieben diesen „Zuschuss“ monatlich parallel (zusätzlich) zu meinem GKV-Beitrag an die GKV und halte meinen Widerspruch weiterhin aufrecht.
Auskunfts- und Beratungspflicht der GKV
Mit meinem Widerspruch habe ich auch die Frage gestellt, ob es irgendeine Möglichkeit (Antrag) gibt, eine Minderung (oder Gegenleistung) meines um 106,00 EUR erhöhten GKV-Beitrages zu erreichen.
Keine Reaktion darauf, stattdessen erhielt ich erst nach meinem Widerspruch schriftliche Antworten, wie:
„Leider hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass der Rentenversicherungsträger dessen eigenen Beitragsanteil (Beitragszuschuss) direkt an die Krankenkasse abführen muss. Stattdessen wird der Beitragszuschuss zunächst an den Versicherten zusätzlich zu der Rente auszahlt.“
„Wie Freiwillige Mitglieder zahlen, ist im § 240 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) & (Absatz 3) vom Gesetzgeber festgelegt worden.“
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... v/240.html
„Zum Verwendungszweck: Der Gesetzgeber sieht für die Beitragszuschüsse, welche – wie in Ihrem Fall – an die Krankenkasse zu entrichten sind, keine besondere Verwendung vor. Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet.“
Vorläufiges Resümee
Rentner freiwillig krankenversichert in einer GKV oder in einer PKV versichert: Beide Rentner werden sozialversicherungstechnisch bis hin zum Bezug des „Zuschusses“ von der DRV gleich behandelt.
Ab hier werden freiwillig krankenversicherte Rentner hinsichtlich der Verwendung des „Zuschusses“ zu 100% benachteiligt.
Hier liegt m. E. ein Verstoß gegen ein Gleichheitsgrundrecht vor?
Das Dilemma dabei ist, ein Wechsel in eine PKV ist entweder aus Altersgründen kaum möglich oder der Beitrag ist einfach (obwohl gesundheitlich alles in Ordnung ist) zu hoch.
Hat da vielleicht jemand eine fachkundige Hilfestellung zu diesem komplexen Thema oder einen Tipp zur weiteren Vorgehensweise?
Bestimmt gibt es noch andere Rentner bei denen gleiche Umstände vorliegen und die sich wie ich über sachdienliche Hinweise herzlich bedanken würden.
ich bin gestern bei einer Recherche im Internet auf dieses Krankenkassenforum aufmerksam gemacht worden und kann zu dieser Thematik meine aktuelle Situation schildern.
Rente (Altersrente) von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV)
Seit 10/2007 beziehe ich (65) eine Rente von der DRV und bin weiterhin bei demselben Arbeitgeber in Vollbeschäftigung (Angestellt).
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Freiwillig krankenversichert in einer GKV. Die GKV wurde über meinen Rentenantrag (Kopie) informiert woraufhin diese mir mitteilte, dass ich doch von der DRV einen Zuschuss zu meiner KV beantragen solle.
Was ich auch in Annahme einer Minderung meines KV-Beitrages (Begriff „Zuschuss“) tat.
Anmerkung dazu: Wäre ich in einer Privaten Krankenkasse (PKV) versichert, würde das auch so praktiziert!
Nachdem die DRV meinen Zuschussantrag akzeptiert hatte, erhielt ich von meiner GKV die Mitteilung (Forderung) den mit meiner Rente an mich überwiesenen monatlichen „Zuschuss“ (106,00 EUR) an sie weiterzuleiten.
Das Forderungsschreiben der GKV enthielt keinerlei Hinweis auf die Verwendung des „Zuschusses“ oder Andeutung hinsichtlich einer Gegenleistung.
Auf meine telefonische sowie schriftliche Nachfrage erhielt ich keine konkrete Antwort auf meine „einfache Frage“!
Daraufhin habe ich bei der GKV fristgerecht Widerspruch gegen das Forderungsschreiben eingereicht.
Hinweis: Seitdem überweise ich wie rechtlich vorgeschrieben diesen „Zuschuss“ monatlich parallel (zusätzlich) zu meinem GKV-Beitrag an die GKV und halte meinen Widerspruch weiterhin aufrecht.
Auskunfts- und Beratungspflicht der GKV
Mit meinem Widerspruch habe ich auch die Frage gestellt, ob es irgendeine Möglichkeit (Antrag) gibt, eine Minderung (oder Gegenleistung) meines um 106,00 EUR erhöhten GKV-Beitrages zu erreichen.
Keine Reaktion darauf, stattdessen erhielt ich erst nach meinem Widerspruch schriftliche Antworten, wie:
„Leider hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass der Rentenversicherungsträger dessen eigenen Beitragsanteil (Beitragszuschuss) direkt an die Krankenkasse abführen muss. Stattdessen wird der Beitragszuschuss zunächst an den Versicherten zusätzlich zu der Rente auszahlt.“
„Wie Freiwillige Mitglieder zahlen, ist im § 240 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) & (Absatz 3) vom Gesetzgeber festgelegt worden.“
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... v/240.html
„Zum Verwendungszweck: Der Gesetzgeber sieht für die Beitragszuschüsse, welche – wie in Ihrem Fall – an die Krankenkasse zu entrichten sind, keine besondere Verwendung vor. Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet.“
Vorläufiges Resümee
Rentner freiwillig krankenversichert in einer GKV oder in einer PKV versichert: Beide Rentner werden sozialversicherungstechnisch bis hin zum Bezug des „Zuschusses“ von der DRV gleich behandelt.
Ab hier werden freiwillig krankenversicherte Rentner hinsichtlich der Verwendung des „Zuschusses“ zu 100% benachteiligt.
Hier liegt m. E. ein Verstoß gegen ein Gleichheitsgrundrecht vor?
Das Dilemma dabei ist, ein Wechsel in eine PKV ist entweder aus Altersgründen kaum möglich oder der Beitrag ist einfach (obwohl gesundheitlich alles in Ordnung ist) zu hoch.
Hat da vielleicht jemand eine fachkundige Hilfestellung zu diesem komplexen Thema oder einen Tipp zur weiteren Vorgehensweise?
Bestimmt gibt es noch andere Rentner bei denen gleiche Umstände vorliegen und die sich wie ich über sachdienliche Hinweise herzlich bedanken würden.
Zuletzt geändert von Egbert am 18.08.2008, 12:02, insgesamt 2-mal geändert.
Hallo,
ich halte die Regelung für gerecht. Wäre der Zuschuss nicht weiterzuleiten, hätte man durch die Rentenbewilligung (also einer Erhöhung des persönlichen Einkommens) plötzlich weniger Beiträge zu zahlen (da der RV-Träger die Beiträge bezuschusst). Das kann meiner Ansicht nach nicht sein.
Der Vergleich mit einem privat versicherten Rentner hilft nicht weiter, da die Beiträge sich in der PKV nicht nach dem Einkommen sondern nach anderen Kriterien richten.
Michael
ich halte die Regelung für gerecht. Wäre der Zuschuss nicht weiterzuleiten, hätte man durch die Rentenbewilligung (also einer Erhöhung des persönlichen Einkommens) plötzlich weniger Beiträge zu zahlen (da der RV-Träger die Beiträge bezuschusst). Das kann meiner Ansicht nach nicht sein.
Der Vergleich mit einem privat versicherten Rentner hilft nicht weiter, da die Beiträge sich in der PKV nicht nach dem Einkommen sondern nach anderen Kriterien richten.
Michael
Freiwillig versichert (GKV) & KV-Zuschuss für Renter
Hallo und Danke,Michael hat geschrieben:Hallo,
ich halte die Regelung für gerecht. Wäre der Zuschuss nicht weiterzuleiten, hätte man durch die Rentenbewilligung (also einer Erhöhung des persönlichen Einkommens) plötzlich weniger Beiträge zu zahlen (da der RV-Träger die Beiträge bezuschusst). Das kann meiner Ansicht nach nicht sein.
Der Vergleich mit einem privat versicherten Rentner hilft nicht weiter, da die Beiträge sich in der PKV nicht nach dem Einkommen sondern nach anderen Kriterien richten.
Michael
richtig, Rentner freiwillig krankenversichert in einer GKV oder in einer PKV versichert erhalten vom RV-Träger einen „Zuschuss zur Krankenversicherung“.
Ein Beitragsvergleich und das Einkommen (freiwillig krankenversichert in einer GKV oder in einer PKV versichert) hilft hier nicht wirklich weiter.
Mal ne bescheidene Preisfrage:
Bei versicherungspflichtigen Rentner hat die DRV die Beiträge an die KV direkt zu entrichten.
Du bist aber nicht versicherungspflichtig!!!
Klaro, der Beitragszuschuss ist zu den Einnahmen des Lebensunterhaltes zu zählen und müsste für die Beitragsbemessung zu Grunde gelegt werden.
Da Du jedoch freiwillig versichert bist, gehe ich mal davon, dass Du oberhalb der BBG (sprich derzeit 3.600,00 Euro) verdienst. Danach ist es - meines Erachtens völlig schnuppe - wieviel Kohle Du hast. Man zahlt nur den Höchstbetrag, mehr nicht.
Woraus ergibt sich denn explizit die Rechtsgrundlage, dass der Beitragszuschuss direkt an die KV zu entrichten ist?Der Gesetzgeber sieht für die Beitragszuschüsse, welche – wie in Ihrem Fall – an die Krankenkasse zu entrichten sind, keine besondere Verwendung vor. Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet
Bei versicherungspflichtigen Rentner hat die DRV die Beiträge an die KV direkt zu entrichten.
Du bist aber nicht versicherungspflichtig!!!
Klaro, der Beitragszuschuss ist zu den Einnahmen des Lebensunterhaltes zu zählen und müsste für die Beitragsbemessung zu Grunde gelegt werden.
Da Du jedoch freiwillig versichert bist, gehe ich mal davon, dass Du oberhalb der BBG (sprich derzeit 3.600,00 Euro) verdienst. Danach ist es - meines Erachtens völlig schnuppe - wieviel Kohle Du hast. Man zahlt nur den Höchstbetrag, mehr nicht.
das is eindeutig im gesetz geregelt, vielen aber nicht bekannt, da es nicht so häufig vorkommt. die rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 3 SGB V. wie oben schon beschrieben halte ich die regelung für gerecht, da ansonsten durch ein mehr an einkommen plötzlich weniger an beiträgen aufgewendet werden müssten.Rossi hat geschrieben:Mal ne bescheidene Preisfrage:
Woraus ergibt sich denn explizit die Rechtsgrundlage, dass der Beitragszuschuss direkt an die KV zu entrichten ist?Der Gesetzgeber sieht für die Beitragszuschüsse, welche – wie in Ihrem Fall – an die Krankenkasse zu entrichten sind, keine besondere Verwendung vor. Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet
Bei versicherungspflichtigen Rentner hat die DRV die Beiträge an die KV direkt zu entrichten.
Du bist aber nicht versicherungspflichtig!!!
Klaro, der Beitragszuschuss ist zu den Einnahmen des Lebensunterhaltes zu zählen und müsste für die Beitragsbemessung zu Grunde gelegt werden.
Da Du jedoch freiwillig versichert bist, gehe ich mal davon, dass Du oberhalb der BBG (sprich derzeit 3.600,00 Euro) verdienst. Danach ist es - meines Erachtens völlig schnuppe - wieviel Kohle Du hast. Man zahlt nur den Höchstbetrag, mehr nicht.
Ups, man lernt immer wieder!!!
Klaro, der Wortlaut des Gesetzes und die einschlägigen Kommentierungen sind mehr als eindeutig.
Auch wenn Egbert versicherungspflichtig wäre, dann wäre der Rententräger verpflichtet aus der Rente Beiträge direkt an die KV zu entrichten. Sowohl den Anteil des Rentners, als auch den Anteil von der DRV; denn schliesslich wird der Beitrag überwiegend geteilt.
In dieser Konstellation kann er dann aber am Ende des Kalenderjahres einen Antrag auf Erstattung stellen (§ 231 SGB V). Hiermit wird die sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze wieder ausgehebelt.
Allerdings bekommt er immer nur den eigenen Anteil erstattet; niemals den Anteil des Rententrägers.
Genau so ist es dann wohl alternativ bei den Beitragszuschüssen zu werten. Den Anteil bringt er ja nicht selber, sondern die DRV auf!
Habe ich das jetzt richtig verstanden!?!?!
Klaro, der Wortlaut des Gesetzes und die einschlägigen Kommentierungen sind mehr als eindeutig.
Auch wenn Egbert versicherungspflichtig wäre, dann wäre der Rententräger verpflichtet aus der Rente Beiträge direkt an die KV zu entrichten. Sowohl den Anteil des Rentners, als auch den Anteil von der DRV; denn schliesslich wird der Beitrag überwiegend geteilt.
In dieser Konstellation kann er dann aber am Ende des Kalenderjahres einen Antrag auf Erstattung stellen (§ 231 SGB V). Hiermit wird die sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze wieder ausgehebelt.
Allerdings bekommt er immer nur den eigenen Anteil erstattet; niemals den Anteil des Rententrägers.
Genau so ist es dann wohl alternativ bei den Beitragszuschüssen zu werten. Den Anteil bringt er ja nicht selber, sondern die DRV auf!
Habe ich das jetzt richtig verstanden!?!?!
Also das hier der Zuschuss der RV an die KV "weitergeleitet" werden soll ist m.E. doch nur Wortspielerei. Welchen Unterschied macht es ob Du diese oder eben andere 100€ für die Krankenkasse aufbringst??? Tatsache ist doch, das die Euro's zu zahlen sind. Wie wir das nun nennen kann doch dabei keine Rolle spielen...
Sollten nicht alle froh sein einen solchen Zuschuss (oder bei Pflichtvers. die Hälfte des Beitrages) zu bekommen?
Richtig angemerkt ist auch, dass ab einem bestimmten Alter der Beitrag zu pKV wohl etwas über dem der gKV liegen dürfte. Und ob dann der Zuschuss immer noch die Hälfte der Aufwendungen ausmacht bleibt anzuzweifeln.
Sollten nicht alle froh sein einen solchen Zuschuss (oder bei Pflichtvers. die Hälfte des Beitrages) zu bekommen?
Richtig angemerkt ist auch, dass ab einem bestimmten Alter der Beitrag zu pKV wohl etwas über dem der gKV liegen dürfte. Und ob dann der Zuschuss immer noch die Hälfte der Aufwendungen ausmacht bleibt anzuzweifeln.
Krankenkasse, Beitragssatz und Solidargemeinschaft
Hallo Michael, Rossi und Jens16232,
zunächst einmal herzlichen Dank für Eure Mitteilungen. An dieser Stelle möchte ich noch mal kurz auf die Thematik um die es hier geht und mich sowie wohl auch andere Rentner betrifft, eingehen.
Hier geht es um den allgemeinen Gleichheitssatz (Privat und Freiwillig KV Rentner sind gleich gestellt) und die Verwendung des Zuschusses von Freiwillig KV Rentnern die mit ihrem Zuschuss einen Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt leisten müssen.
Wie dieses Thema von zuständiger Stelle aktuell beantwortet wurde – Hier eine kurze Zusammenfassung.
Frage an die GKV: Privat und Freiwillig KV Rentner
Warum besteht eine derartige Ungleichbehandlung?
Antwort: „Darauf habe ich keine konkrete Antwort, das hat der Gesetzgeber so bestimmt. Sie gehören zu den etwa 1% von Rentnern die von dieser Gesetzgebung betroffen sind. Wären Sie Privat KV, dann hätten Sie ohnehin einen niedrigen monatlichen KV-Beitrag plus noch minus Zuschuss der DRV.
Frage an die DRV: Privat und Freiwillig KV Rentner
Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss zur KV?
Antwort: Privat und Freiwillig KV Rentner sind gleich gestellt. Die Höhe ist von den Aufwendungen der Rentner für die jeweiligen KV abhängig, wird von uns entsprechend berechnet und an die Rentner mit der Rente überwiesen.
Antwort der DRV (E-Mail) vom 26.08.2008
„Der Rentenversicherung liegen keine Informationen über die Verwendung der von den Versicherten an die Krankenkassen gezahlten Beiträge vor. Hierin liegt auch nicht die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger, dies zu verwalten oder zu überprüfen.
Der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus dem Zuschuss der Rentenversicherung und Ihrem Eigenanteil zusammen. Das der Zuschuss zusätzlich zum KV-Beitrag gezahlt werden soll, ist nicht bekannt.
Wir bitten in diesem Fall zu beachten, dass der Krankenversicherungsbeitrag sich hier nicht nur aus der Rentenhöhe ergibt, sondern zusätzlich das Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen ist. Für diesen Anteil zahlt die Rentenversicherung natürlich keinen Zuschuss. Daher ist es möglich, dass der Zuschuss der Rentenversicherung nicht den halben KV-Beitrag abdeckt.
Der Beitragszuschuss soll den Rentnern die Aufbringung der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung zu einem gewissen Teil abnehmen und so eine Gleichstellung dieser Versicherten mit den in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Pflichtversicherten sicherstellen (hier wird auch die Hälfte des Beitrages-immer bezogen auf die Rente und nicht auf andere Einkommen-vom Rentenversicherungsträger gezahlt). Die Gleichstellung aller Rentner durch die Rentenversicherung ist damit gegeben.
Weiterführendes liegt nicht in der Zuständigkeit der Rentenversicherung.
Zur Klärung Ihres Sachverhaltes bzw. der Verwendung der gezahlten Beträge wenden Sie sich bitte weiterhin an Ihre Krankenkasse.“
Allgemein: Krankenversicherungszuschuss
Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse erhalte ich einen Zuschuss in Höhe von 6,65 % der Rente. Die PV muss ich selbst bezahlen. Anspruch auf Krankengeld entfällt mit Renteneintritt.
http://www.selbstoptimieren.de/altersvo ... sicherung/
Kommentar von Michael „Die Regelung ist gerecht“
Kann ich verstehen, da ich ja als noch arbeitender Rentner (hier zu den 1% gehörigen) dazu beitrage unsere Solidargemeinschaft anders als andere zu stärken.
GKV: „Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet.“
Noch ein kleiner Hinweis zur Thematik Altersrente, Vollbeschäftigung und Solidargemeinschaft.
Meine Anfrage (E-Mail) vom 17.08.2008 an die an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit 10/2007 Rente (Altersrente) und bin seitdem weiterhin bei demselben Arbeitgeber tätig (weiterhin Angestellt und in Vollbeschäftigung).
Mein Arbeitgeber zahlt seit 10/2007 nun weiterhin über meine GKV einen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 465,98 EUR monatlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Meine Frage
(a) Wird dieser Arbeitgeberbeitrag bei meinen zukünftigen Rentenauszahlungen entsprechend berücksichtigt?
(b) Falls ja, in welcher Höhe und ab wann?
Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.“
Antwort (E-Mail) der DRV vom 19.08.2008
„Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Beschäftigten seinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Diese Zahlung kommt der Solidargemeinschaft zugute.
Gemäß § 172 SGB VI tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zur Rentenversicherung für Beschäftigte, die Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Sind Sie als Altersvollrentner weiterhin im Beschäftigungsverhältnis, sind aus dem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen haben jedoch die Arbeitgeber solcher Personen einen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil ist kein Beitrag zur Rentenversicherung im eigentlichen Sinn und löst deshalb auch keine Leistungsansprüche aus.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.“
Ich hoffe, dass mit Rentenantritt nicht ähnlich fragwürdige Dinge auf Euch zu kommen.
zunächst einmal herzlichen Dank für Eure Mitteilungen. An dieser Stelle möchte ich noch mal kurz auf die Thematik um die es hier geht und mich sowie wohl auch andere Rentner betrifft, eingehen.
Hier geht es um den allgemeinen Gleichheitssatz (Privat und Freiwillig KV Rentner sind gleich gestellt) und die Verwendung des Zuschusses von Freiwillig KV Rentnern die mit ihrem Zuschuss einen Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt leisten müssen.
Wie dieses Thema von zuständiger Stelle aktuell beantwortet wurde – Hier eine kurze Zusammenfassung.
Frage an die GKV: Privat und Freiwillig KV Rentner
Warum besteht eine derartige Ungleichbehandlung?
Antwort: „Darauf habe ich keine konkrete Antwort, das hat der Gesetzgeber so bestimmt. Sie gehören zu den etwa 1% von Rentnern die von dieser Gesetzgebung betroffen sind. Wären Sie Privat KV, dann hätten Sie ohnehin einen niedrigen monatlichen KV-Beitrag plus noch minus Zuschuss der DRV.
Frage an die DRV: Privat und Freiwillig KV Rentner
Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss zur KV?
Antwort: Privat und Freiwillig KV Rentner sind gleich gestellt. Die Höhe ist von den Aufwendungen der Rentner für die jeweiligen KV abhängig, wird von uns entsprechend berechnet und an die Rentner mit der Rente überwiesen.
Antwort der DRV (E-Mail) vom 26.08.2008
„Der Rentenversicherung liegen keine Informationen über die Verwendung der von den Versicherten an die Krankenkassen gezahlten Beiträge vor. Hierin liegt auch nicht die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger, dies zu verwalten oder zu überprüfen.
Der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag setzt sich aus dem Zuschuss der Rentenversicherung und Ihrem Eigenanteil zusammen. Das der Zuschuss zusätzlich zum KV-Beitrag gezahlt werden soll, ist nicht bekannt.
Wir bitten in diesem Fall zu beachten, dass der Krankenversicherungsbeitrag sich hier nicht nur aus der Rentenhöhe ergibt, sondern zusätzlich das Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen ist. Für diesen Anteil zahlt die Rentenversicherung natürlich keinen Zuschuss. Daher ist es möglich, dass der Zuschuss der Rentenversicherung nicht den halben KV-Beitrag abdeckt.
Der Beitragszuschuss soll den Rentnern die Aufbringung der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung zu einem gewissen Teil abnehmen und so eine Gleichstellung dieser Versicherten mit den in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Pflichtversicherten sicherstellen (hier wird auch die Hälfte des Beitrages-immer bezogen auf die Rente und nicht auf andere Einkommen-vom Rentenversicherungsträger gezahlt). Die Gleichstellung aller Rentner durch die Rentenversicherung ist damit gegeben.
Weiterführendes liegt nicht in der Zuständigkeit der Rentenversicherung.
Zur Klärung Ihres Sachverhaltes bzw. der Verwendung der gezahlten Beträge wenden Sie sich bitte weiterhin an Ihre Krankenkasse.“
Allgemein: Krankenversicherungszuschuss
Als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse erhalte ich einen Zuschuss in Höhe von 6,65 % der Rente. Die PV muss ich selbst bezahlen. Anspruch auf Krankengeld entfällt mit Renteneintritt.
http://www.selbstoptimieren.de/altersvo ... sicherung/
Kommentar von Michael „Die Regelung ist gerecht“
Kann ich verstehen, da ich ja als noch arbeitender Rentner (hier zu den 1% gehörigen) dazu beitrage unsere Solidargemeinschaft anders als andere zu stärken.
GKV: „Diese Einnahmen werden deshalb gleich wie andere Beitragseinnahmen in erster Linie zur Deckung von Leistungsausgaben für unsere Versicherten verwendet.“
Noch ein kleiner Hinweis zur Thematik Altersrente, Vollbeschäftigung und Solidargemeinschaft.
Meine Anfrage (E-Mail) vom 17.08.2008 an die an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit 10/2007 Rente (Altersrente) und bin seitdem weiterhin bei demselben Arbeitgeber tätig (weiterhin Angestellt und in Vollbeschäftigung).
Mein Arbeitgeber zahlt seit 10/2007 nun weiterhin über meine GKV einen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 465,98 EUR monatlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Meine Frage
(a) Wird dieser Arbeitgeberbeitrag bei meinen zukünftigen Rentenauszahlungen entsprechend berücksichtigt?
(b) Falls ja, in welcher Höhe und ab wann?
Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.“
Antwort (E-Mail) der DRV vom 19.08.2008
„Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Beschäftigten seinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Diese Zahlung kommt der Solidargemeinschaft zugute.
Gemäß § 172 SGB VI tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zur Rentenversicherung für Beschäftigte, die Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Sind Sie als Altersvollrentner weiterhin im Beschäftigungsverhältnis, sind aus dem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen haben jedoch die Arbeitgeber solcher Personen einen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil ist kein Beitrag zur Rentenversicherung im eigentlichen Sinn und löst deshalb auch keine Leistungsansprüche aus.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.“
Ich hoffe, dass mit Rentenantritt nicht ähnlich fragwürdige Dinge auf Euch zu kommen.