Hallo,
folgender Fall:
Frau ist als Tagespflegeperson mit Betreuung von bis zu 5 Kindern tätig, Ehegatte privat versichert. Beide sind verheiratet, haben Gütertrennung UND getrennte Wohnungen. Es kann also nicht Geld des Mannes mit verbraucht werden oder umgekehrt. Frau hat 3 Kinder aus erster Ehe, die bei ihr mit Familienversichert sind.
TK drängt jetzt auf volle Anrechnung des Ehegatteneinkommens.
Richtig?
Nach Niederschrift des Arbeitskreises geht es doch nach Wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Mitglieds und was für Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Somit dürfte in diesem Fall doch nur das eigene Einkommen (je nach Monat 1200-1500 Euro inkl. Amtzahlungen) zählen. Die Feststellung der nicht hauptberuflichen Tätigkeit greift doch auch für das Beitragsrecht. Erfolgt die einstufung in die Mindestbemessungsgrundlage hier nach § 240 IV Satz 1 oder Satz 2 bzw. Satz 3?
Kann hier einer weiterhelfen? Irgendwie weiss keiner richtig Bescheid...
Vielen Dank
freiw. Vers: Ehegatteneinkommen bei Gütertrennung?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Hallo,
die Beiträge des Ehegattens, der in der PKV ist, werden auch bei Hausfrauen angerechnet, warum sollten nebenberuflich selbständig Tätige da besser gestellt werden? Natürlich werden auch hier die Einkünfte des Ehegatten zur Häfte mitangerechnet.
Im übrigen ist die Gütertrennung nur für den FAll der Scheidung interessant, für die Einsstandspflicht während der Ehe spielt sie auch dann keine Rolle, wenn die Ehegatten nicht zusammen leben.
Im nachfolgenden Dokument des GKV Spitzenverbandes findet man auf Seite 3 die Aussagen zur Höhe der Beiträge in der geschilderten Fallkonstellation. krankenkassen-direkt.de/info_downl/2008-10-27_GKV_SpV_BeitrBemessFM_3258.pdf
Freundliche Grüße
ratte1
die Beiträge des Ehegattens, der in der PKV ist, werden auch bei Hausfrauen angerechnet, warum sollten nebenberuflich selbständig Tätige da besser gestellt werden? Natürlich werden auch hier die Einkünfte des Ehegatten zur Häfte mitangerechnet.
Im übrigen ist die Gütertrennung nur für den FAll der Scheidung interessant, für die Einsstandspflicht während der Ehe spielt sie auch dann keine Rolle, wenn die Ehegatten nicht zusammen leben.
Im nachfolgenden Dokument des GKV Spitzenverbandes findet man auf Seite 3 die Aussagen zur Höhe der Beiträge in der geschilderten Fallkonstellation. krankenkassen-direkt.de/info_downl/2008-10-27_GKV_SpV_BeitrBemessFM_3258.pdf
Freundliche Grüße
ratte1
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Hallo,
ja, dauernd getrennt lebend in verschiedenen Wohnungen, jedoch nicht aufgrund Trennung oder Scheidung sondern nur weil gewollt. Einfach zu unterschiedlicher Biorhytmus so ergeben....
Dass es keine Unterschiede bei Hausfrauen oder Selbstständigkeit gibt, ist schon klar. Jedoch ist bei Gütertrennung (dies ist meiner meinung nach in diesem Fall ausschlaggebend) keine Einstandspflicht mehr gegeben ebenso nicht der gemeinsame Verbrauch von gemeinsamen Geld, sondern halt jeder für sich. Insofern sollte hier anders gerechnet werden, meine ich zumindest.
Danke aber ganz ganz herzlich für die Antwort.
Lieben Gruß
Sandra
ja, dauernd getrennt lebend in verschiedenen Wohnungen, jedoch nicht aufgrund Trennung oder Scheidung sondern nur weil gewollt. Einfach zu unterschiedlicher Biorhytmus so ergeben....
Dass es keine Unterschiede bei Hausfrauen oder Selbstständigkeit gibt, ist schon klar. Jedoch ist bei Gütertrennung (dies ist meiner meinung nach in diesem Fall ausschlaggebend) keine Einstandspflicht mehr gegeben ebenso nicht der gemeinsame Verbrauch von gemeinsamen Geld, sondern halt jeder für sich. Insofern sollte hier anders gerechnet werden, meine ich zumindest.
Danke aber ganz ganz herzlich für die Antwort.
Lieben Gruß
Sandra
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