freiw. Kv als Rentner / Beiträge unterhalb Mindestbemessung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
freiw. Kv als Rentner / Beiträge unterhalb Mindestbemessung
Uspela, hier legt sich eine Kammer des Sozialgerichtes aber ganz weit aus dem Fenster.
Sozialgericht Chemnitz S 10 KR 422/12 12.09.2013
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 SGB V zu berechnen.
....
Das Gericht ordnet § 238 a SGB V als lex specialis gegenüber § 240 SGB V ein, was die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Rentner betrifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 238 a SGB V. Der Wortlaut verweist lediglich auf § 240 Abs. 1 SGB V, jedoch nicht auf die übrigen Vorschriften in § 240 SGB V. Schon damit ist die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus § 238 a SGB V herausgenommen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V kann auch nicht in § 240 Abs. 1 SGB V hineingelesen werden. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V soll die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nur daran bemessen, welche Einnahmen das freiwillige Mitglied tatsächlich zur Verfügung hat. Fiktive Einnahmen können daher bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigt werden.
Sozialgericht Chemnitz S 10 KR 422/12 12.09.2013
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 SGB V zu berechnen.
....
Das Gericht ordnet § 238 a SGB V als lex specialis gegenüber § 240 SGB V ein, was die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Rentner betrifft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 238 a SGB V. Der Wortlaut verweist lediglich auf § 240 Abs. 1 SGB V, jedoch nicht auf die übrigen Vorschriften in § 240 SGB V. Schon damit ist die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus § 238 a SGB V herausgenommen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V kann auch nicht in § 240 Abs. 1 SGB V hineingelesen werden. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V soll die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nur daran bemessen, welche Einnahmen das freiwillige Mitglied tatsächlich zur Verfügung hat. Fiktive Einnahmen können daher bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des § 240 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt geändert von Rossi am 21.03.2014, 12:18, insgesamt 1-mal geändert.
Uspela, das kann man laut sagen
bleibt die Frage, ziehen eventuell andere SG nach,
wird es vom LSG und BSG dann so bestätigt ???
aber im Einzugsgebiet des Sozialgericht Chemnitz,
eröffnet der § 44 SGB X schon jetzt die Möglichkeit, auf den anfahrenden Zug mit aufzuspringen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Gruß Bully
bleibt die Frage, ziehen eventuell andere SG nach,
wird es vom LSG und BSG dann so bestätigt ???
aber im Einzugsgebiet des Sozialgericht Chemnitz,
eröffnet der § 44 SGB X schon jetzt die Möglichkeit, auf den anfahrenden Zug mit aufzuspringen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Gruß Bully
Hallo,
ja, das wäre revolutionär und würde logischerweise den Wegfall der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bedeuten (Gleichbehandlung).
Dies würde aber dann zwangsläufig auch zu Mitgliedschaften ohne Beitrag
führen, nämlich immer dann, wenn bei Personen über 25 Jahre der Familienversicherungsanspruch weg fällt und es keine eigenen, anrechenbaren Einkünfte gibt (Beitrag soll sich an den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren - 0 bleibt 0).
Gruss
Czauderna
ja, das wäre revolutionär und würde logischerweise den Wegfall der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bedeuten (Gleichbehandlung).
Dies würde aber dann zwangsläufig auch zu Mitgliedschaften ohne Beitrag
führen, nämlich immer dann, wenn bei Personen über 25 Jahre der Familienversicherungsanspruch weg fällt und es keine eigenen, anrechenbaren Einkünfte gibt (Beitrag soll sich an den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren - 0 bleibt 0).
Gruss
Czauderna