Familienversicherung und freuberufliche Tätigkeit

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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hermannX
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Familienversicherung und freuberufliche Tätigkeit

Beitrag von hermannX » 18.01.2013, 16:31

Meine Frau ist bei mir mitversichert (ohne Beruf), hätte jetzt die Möglichkeit, gelegentlich über Putzen etc. nebenher zu verdienen (keine festanstellung); wie viel darf sie verdienen, ohne den Anspruch auf Familienversicherung zu verlieren?UNd: gilt der Durchschnittsverdienst oder der Verdienst/Einkommen imjeweiligen Monat, denn mal wird sie merh und mal wieder weniger haben.
Danke!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 18.01.2013, 23:59

Sofern das Ganze im Rahmen eines minijobs sein gilt die Grenze von 450 € im Monat 5400 € im Jahr ab dem 01.01.2013, davor 400,- € = 4800 € im Jahr. sofern denn noch andere einkünfte dazukommen, Mietennahmen usw müßten denn noch mal ganz genau geschaut werden wie hoch denn insgesemt die Einnahmen sind.

hermannX
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Nachfrage

Beitrag von hermannX » 20.01.2013, 17:57

Danke erst mal - Nachfrage:
1. Gelten für eine selbständige Tätigkeit dieselben GRenzen? (Putzservice, keine Angestellten)
2. Wie hoch wäre der Beitrag und der Mindestbeitrag bei Überschreiten der Grenze?
3. Wird ein Jahreseinkommen durch 12 geteilt, oder würde (ok, EXtrembeispiel) bei 2x1000 EUR und 10 x 0 Euro kein Beitrag fällig bzw. würde die Familienversicherung bestehen bleiben, oder müsste man 2x zahlen und 10x nicht?

Danke schon mal!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.01.2013, 18:04

1. Nein hier gilt die Grenze von 385 / 395 €

2. Meiner Meinugn nach, da es sich nicht um eine reine hauptberuflich selbständitätigkeit handelt, liegt der mt. Beitrag bei rund 151 €

3. wie der Name schon sagt das Gesamteinkoomen, alles was in 12 Monaten an Einkommen im Sinne des ESTG erzielt werden, werden als Einkommen angerechnet. Heist 400 x 12 = 4800,- € - Werbungskostenpauschale = Gesamteinkommen. Wenn die se Einkünft denn über 4620 liegt endet die Famileinversicherung. Mit gültigkeit des Einkommenssteuerbescheides.

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