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von vlac » 09.06.2016, 19:32
Hallo,
was für ein Finale. Großes Drama. Versöhnliche Gesten. Unter stummer Wiederholung allseitiger Umarmungen fällt der Vorhang.
Nicht ganz. Bei mir als einem Krankenkassen-Außenseiter wirft das Schreiben nicht nur deshalb Fragen auf, weil so überhaupt nicht darauf eingegangen wird, was den Fragesteller so arg in Wallung gebracht hat, dass er sogar Jahre lang prozessieren wollte.
Was bei mir Fragen aufwirft ist der Absatz "zu 4.", in dem es um den Auskunftsanspruch geht, und in dem einige erstaunliche Kausalzusammenhänge geschaffen werden, die sich zumindest mir nicht erschließen. So werden Anfragen nach § 68 SGB X in Zusammenhang mit Standardauskunftsersuchen genannt. Für alle, die es nicht im Kopf haben: In dem Pargraphen geht es um die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr. Im Paragraphen ist explizit von "im Einzelfall" die Rede, wird davon gesprochen, dass die Behörde sich die Informationen nicht auf anderem Wege beschaffen können muss, und zudem schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Man kann also durchaus davon ausgehen, dass es sich hierbei nicht um ein Standardauskunftsersuchen handelt, und die Krankenkasse schon allein deshalb den Übermittlungsvorgang, und die Erörterungen, die dazu geführt haben, aufzeichnen muss, weil sie sich unter Umständen auch für eine fälschlicherweise erfolgte Übermittlung würde rechtfertigen müssen. Der Verweis auf die "aktenarme Verwaltung" erscheint im Zeitalter der Digitalisierung ziemlich weit hergeholt.
Interessant ist auch die Behauptung, es bestehe keine Verpflichtung, Datenübermittlungen an Dritte aufzuzeichnen, nur um einem Antrag auf Auskunft zu entsprechen. Wäre dem so, würde dem Bürger jede Möglichkeit genommen, nach zu vollziehen, wer was an wen weiter gegeben hat, und seine Rechte geltend zu machen.
Insbesondere die telefonischen Anfragen von Arztpraxen fallen mir hier ein: Ich rätsele schon seit Langem darüber, wie Krankenkassen sicher stellen, dass ein Anrufer, der behauptet im Auftrag einer Arztpraxis anzurufen, auch tatsächlich für diese Praxis anruft, und ob der Anrufer ein berechtigtes Interesse daran hat, eine bestimmte Information zu erhalten. Ich habe in einem Fall erlebt, dass auf diesem Wege die Adressdaten einer Person für Zwecke beschafft wurden, die nicht mit einer Behandlung in Zusammenhang standen. Es ist kaum vorstellbar, dass solche Anfragen nicht irgendwo erfasst werden.
Lustig ist dann der Schwenk zur Vorratsdatenspeicherung, die nun überhaupt nichts mit der Sozialgesetzgebung zu tun hat, der dann in der steilen These gipfelt, eine Speicherung könne gegen die Interessen der Betroffenen in Strafverfahren oder bei Unterhaltsschulden verstoßen.
Der Schutz vor Strafverfahren oder der Beitreibung von Unterhaltsschulden ist keinesfalls Aufgabe der Krankenkasse. Wann Datenübermittlungen nicht beauskunftet werden dürfen, ist in § 83 SGB X ziemlich eindeutig geregelt, während § 68 wiederum regelt, was, wann und wie an Strafverfolgungsbehörden und Justiz weiter gegeben werden darf.
Dementsprechend scheint mir dieser Absatz ziemlich wild zusammen geschwurbelt, und ich stelle mir die Frage, ob dies tatsächlich so einer "Leiterin Widersprüche / Recht" entsprungen sein könnte.
Eigentümlich finde ich auch, dass der Fragesteller sich große Mühe gemacht hat, Informationen zu schwärzen, dies aber ausgesprochen selektiv tut - so wurde mehrmals "vergessen", den Namen der Krankenkasse im Text zu schwärzen, und im Fußfeld wurde so wenig geschwärzt, dass man sich fragt, ob das Bildbearbeitungsprogramm das schwarz nach Menge berechnet.