Da bin ich anderer Ansicht. Arbeitseinkommen in Höhe von 300,-- € monatlich ist bei einem in der KVdR versicherten Rentner beitragspflichtig (§ 237 SGB V).derKVProfi hat geschrieben:
Wenn es genehmigt ist, dann ist der Zuverdienst nicht beitragspflichtig.
EM-Rentner und Zuverdienst als Honorarkraft
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Zurück zur eigentlichen Frage nach der Beitragspflicht in der KV / PV:
Bei der Beitragsbemessung der einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreise wird neben den für den jeweiligen
Personenkreis typischen beitragspflichtigen Einnahmen auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. Dies
gilt allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt
wird (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Hinblick auf § 5
Absatz 5 SGB V kann es sich hierbei nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen
Erwerbstätigkeit handeln, da ansonsten die Versicherungspflicht ausgeschlossen wird und nur eine freiwillige
Versicherung oder Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V bestehen kann.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn
die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt ein 1/20
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigen. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht auch,
wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten
wird.
2014 = 138,25 Euro
Siehe auch: Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17.12.2013
Insoweit stimme ich "GerneKrankenVersichert" voll zu.
Bei der Beitragsbemessung der einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreise wird neben den für den jeweiligen
Personenkreis typischen beitragspflichtigen Einnahmen auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. Dies
gilt allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt
wird (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Hinblick auf § 5
Absatz 5 SGB V kann es sich hierbei nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen
Erwerbstätigkeit handeln, da ansonsten die Versicherungspflicht ausgeschlossen wird und nur eine freiwillige
Versicherung oder Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V bestehen kann.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn
die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt ein 1/20
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigen. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht auch,
wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten
wird.
2014 = 138,25 Euro
Siehe auch: Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17.12.2013
Insoweit stimme ich "GerneKrankenVersichert" voll zu.
Jop.
Das ist im Prinzip einfach: Will ich wissen ob ich für das Einkommen Beiträge zahlen muss, muss ich bei der Krankenkasse nachfragen. Geht's mir darum, ob ich überhaupt zur Rente hinzuverdienen kann, dann frage ich den RV-Träger.
Bei solchen Sachen empfiehlt sich natürlich immer eine schriftliche Anfrage.
Das ist im Prinzip einfach: Will ich wissen ob ich für das Einkommen Beiträge zahlen muss, muss ich bei der Krankenkasse nachfragen. Geht's mir darum, ob ich überhaupt zur Rente hinzuverdienen kann, dann frage ich den RV-Träger.
Bei solchen Sachen empfiehlt sich natürlich immer eine schriftliche Anfrage.