EM-Rentner und Zuverdienst als Honorarkraft
Moderatoren: Czauderna, Karsten
EM-Rentner und Zuverdienst als Honorarkraft
Liebes Beratungsteam,
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Zur Zeit befinde ich mich im Bezug von Erwerbsminderungsrente und bin über die KV der Rentner gesetzlich krankenversichert.
Nun habe ich das Angebot einer geringfügigen Tätigkeit auf Honorarbasis.
Das Honorar würde monatlich ca. 300 Euro betragen.
Mit welchem Abzugs-Beitrag seitens der Krankenkasse müßte ich rechnen?
Vielen Dank für die Antwort!
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Zur Zeit befinde ich mich im Bezug von Erwerbsminderungsrente und bin über die KV der Rentner gesetzlich krankenversichert.
Nun habe ich das Angebot einer geringfügigen Tätigkeit auf Honorarbasis.
Das Honorar würde monatlich ca. 300 Euro betragen.
Mit welchem Abzugs-Beitrag seitens der Krankenkasse müßte ich rechnen?
Vielen Dank für die Antwort!
Danke für die Antwort.
Dann ist es wohl eine freiberufliche Anstellung. Ich kenne mich mit den Definitionen nicht so genau aus.
Die Rentenversicherung sagt, dass von ihrer Seite aus keine Beiträge anfallen, da ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (450 €) beitragsfrei bleibt, egal ob Minijob oder Honorar.
Ich gehe aber davon aus, dass auf Honorarbasis sowohl Steuern, als auch KV-Beiträge anfallen müssten….
Dann ist es wohl eine freiberufliche Anstellung. Ich kenne mich mit den Definitionen nicht so genau aus.
Die Rentenversicherung sagt, dass von ihrer Seite aus keine Beiträge anfallen, da ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (450 €) beitragsfrei bleibt, egal ob Minijob oder Honorar.
Ich gehe aber davon aus, dass auf Honorarbasis sowohl Steuern, als auch KV-Beiträge anfallen müssten….
Nun, ich kenne es eigentlich so, dass sich eine Erwerbsminderungsrente und eine Selbstständigkeit ausschließen:
Lassen Sie sich das schriftlich geben, dass Sie das dürfen.
Wenn es genehmigt ist, dann ist der Zuverdienst nicht beitragspflichtig.
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung. ... dienen.pdfÜben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren
Rentenversicherungsträger.
Lassen Sie sich das schriftlich geben, dass Sie das dürfen.
Wenn es genehmigt ist, dann ist der Zuverdienst nicht beitragspflichtig.
Mittlerweile bin ich dem Link gefolgt,
und auf Feinheiten gestoßen.
Das Zitat bezieht sich anscheinend nur auf Bezieher von 'Erwerbsunfähigkeitsrenten', also Renten, deren Anspruch vor 2001 entstand.
Zwischen 'Erwerbsminderungsrente' (wie bei mir) und 'Erwerbsunfähigkeitsrente' scheint es in Bezug auf Zuverdienst/Selbständigkeit unterschiedliche Bestimmungen zu geben.
Werde das klären.
und auf Feinheiten gestoßen.
Das Zitat bezieht sich anscheinend nur auf Bezieher von 'Erwerbsunfähigkeitsrenten', also Renten, deren Anspruch vor 2001 entstand.
Zwischen 'Erwerbsminderungsrente' (wie bei mir) und 'Erwerbsunfähigkeitsrente' scheint es in Bezug auf Zuverdienst/Selbständigkeit unterschiedliche Bestimmungen zu geben.
Werde das klären.
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ich würde behaupten, eine selbstständige Tätigkeit mit geringem Beschäftigungsumfang, ebenso wie eine geringfügige Beschäftigung, erlaubt ist. Als Gewerbe bzw. selbstständige Tätigkeit gelten ja teilweise auch Tätigkeiten, die nicht mit Arbeit verbunden sind wie z. B. eine Solaranlage auf dem Dach.
Auf Seite 6 der vom KVProfi verlinkten Broschüre findet sich folgender Tipp:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... glich.html
http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_h097.php7
Sollte man aber im Einzelfall prüfen - und hier gebe ich dem KVProfi recht: Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich stellen und um schriftliche Antwort bitten. Das gibt Rechtssicherheit.
Auf Seite 6 der vom KVProfi verlinkten Broschüre findet sich folgender Tipp:
und zu dem Hinzuverdienstgrenzen:Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbe betrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... glich.html
http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_h097.php7
Sollte man aber im Einzelfall prüfen - und hier gebe ich dem KVProfi recht: Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich stellen und um schriftliche Antwort bitten. Das gibt Rechtssicherheit.
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nun ja, nach meiner Meinung ist diese Aussage falsch:derKVProfi hat geschrieben:
Ich bin entsetzt - was habe ich falsch gemacht??
die Aussage der Rentenversicherung ist dagegen - nach meiner Meinung - korrekt:DerKVProfi hat geschrieben:Nun, ich kenne es eigentlich so, dass sich eine Erwerbsminderungsrente und eine Selbstständigkeit ausschließen:
ich würde daher ja sagen, dass die Beratung der Kollegen der DRV fallbezogen und kundenorientiert war...Die Rentenversicherung sagt, dass von ihrer Seite aus keine Beiträge anfallen, da ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (450 €) beitragsfrei bleibt, egal ob Minijob oder Honorar.
ich bin sicher, dass Sie irgendwann zum gleichen Ergebnis gekommen wären - gegen ein kleines Honorar von 200 € oder 300 €
und zur eigentlichen Frage der Thread-Erstellerin
würde ich empfehlen, sich an die zuständige Krankenkasse zu wendenMit welchem Abzugs-Beitrag seitens der Krankenkasse müßte ich rechnen?
Und dann werden Sie von von lady B veräppelt, also als Kunde, ohne zu wissen, dass Sie es war!
Nein, ich bin entsetzt, dass Sie meine Meinung bestätigen. Denn die Auskunft der DRV war ja so unglaublich im Sinne einer kunden- und ergebnisorientierten beratung, dass Sie selbst sagen, dass man das schriftlich haben will - aber wahrscheinlich beschuppsen nur die DRV Sofas und Sie sind ja GKV Sofa - ein Engel, der unentgfeltlich (wovon leben Sie eigentlich? Kassenbeiträge, gell?) und nur im Interesse der Kunden und GEGEN die Interessen der Krankenkasse (der, der Sie monatlich bezahlt) beraten!
Und dieser Fall ist für ein Beratung gegen Entgelt durch mich auch nicht attraktiv oder überhaupt annehmbar - auch wennSie denken,d ass ich Unsinn für Geld verkaufe. ich bin aber kein SoFA!
Das ist dioch ein Fall für einen Bescheid, also A7uskunft - und wo wa r jetzt die Beratung? Hat der DRV SoFa sofort und von sich aus einen schriftlichen und widerspruchsfähigen Bescheid erstellt - nein, er hat am Telefon eine Aussgae gemacht, die völlig unverbindlich und irrelevant ist!
Nein, ich bin entsetzt, dass Sie meine Meinung bestätigen. Denn die Auskunft der DRV war ja so unglaublich im Sinne einer kunden- und ergebnisorientierten beratung, dass Sie selbst sagen, dass man das schriftlich haben will - aber wahrscheinlich beschuppsen nur die DRV Sofas und Sie sind ja GKV Sofa - ein Engel, der unentgfeltlich (wovon leben Sie eigentlich? Kassenbeiträge, gell?) und nur im Interesse der Kunden und GEGEN die Interessen der Krankenkasse (der, der Sie monatlich bezahlt) beraten!
Und dieser Fall ist für ein Beratung gegen Entgelt durch mich auch nicht attraktiv oder überhaupt annehmbar - auch wennSie denken,d ass ich Unsinn für Geld verkaufe. ich bin aber kein SoFA!
Das ist dioch ein Fall für einen Bescheid, also A7uskunft - und wo wa r jetzt die Beratung? Hat der DRV SoFa sofort und von sich aus einen schriftlichen und widerspruchsfähigen Bescheid erstellt - nein, er hat am Telefon eine Aussgae gemacht, die völlig unverbindlich und irrelevant ist!
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nöö, eine schriftliche Bestätigung dient schlicht und einfach der Rechtssicherheit - und vermindert UnsicherheitenDerKVProfi hat geschrieben:Denn die Auskunft der DRV war ja so unglaublich im Sinne einer kunden- und ergebnisorientierten beratung, dass Sie selbst sagen, dass man das schriftlich haben will - aber wahrscheinlich beschuppsen nur die DRV Sofas
Sie wissen doch: was man schriftlich hat, kann man getrost nach Hause tragen
nee, 3 Jahre Ausbildung waren Ihnen zu lange, gell?DerKVProfi hat geschrieben:ich bin aber kein SoFA!
Ich glaube, Sie bringen da verschiedene Begriffe ganz durcheinander - mit "Auskunft", "Beratung" und "Bescheid" sind ganz verschiedene Dinge gemeint - wobei sich die Begriffe Auskunft und Beratung im Gesetz finden, der Begriff Bescheid ist eher umgangssprachlich und meint i. d. R. einen Verwaltungsakt. Aber da Ihnen ja die entsprechende Ausbildung fehlt, seh ich Ihnen diese Versehen nach....DerKVProfi hat geschrieben: Das ist dioch ein Fall für einen Bescheid, also A7uskunft - und wo wa r jetzt die Beratung?
Wir waren beide beim Telefonat nicht anwesend und können daher schlecht beurteilen, wie es genau gelaufen ist..... ich gehe aber davon aus, dass der Satz der Thread-Erstellerin nur eine kurze Zusammenfassung war.DerKVProfi hat geschrieben:Hat der DRV SoFa sofort und von sich aus einen schriftlichen und widerspruchsfähigen Bescheid erstellt - nein, er hat am Telefon eine Aussgae gemacht, die völlig unverbindlich und irrelevant ist!