Doppelter Beitrag bei anteiligen Monaten mit Mindestbeitrag?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Doppelter Beitrag bei anteiligen Monaten mit Mindestbeitrag?
Ich war vom 25.04 bis 20.11 Versichert mit dem Mindestbeitrag, dafür wurden 7 Monatbeiträge für rund 1275€ Beitrag fällig. Da ich im April und November jeweils Beitragspflichtig gearbeitet habe (je ca. 950€) wurden ja in diesen zwei Monaten quasi doppelte Beiträge berechnet, hat das seine Richtigkeit das für angebrochenen Monate trotzdem der volle Mindestbeitrag fällig wird trotz bereits erfolgtem Abzug von Beiträgen vom Lohn im selben Monat?
Re: Doppelter Beitrag bei anteiligen Monaten mit Mindestbeitrag?
Hallo,
Du bist leider im falschen Abschnitt gelandet, aber das ist jetzt nicht schlimm.
Nein, natuerlich ist in diesen beiden Minaten nur anteilig der freiwillige Beitrag zu zahlen, also vom 25.4. - 30.04. und vom
01.11. - 20.11.
Natuerlich ist Voraussetzung, dass auch wirklich die entsprechenden Meldungen des oder der Arbeitgeber gegenüber der Kasse abgegeben wurden.
Mein Rat - die Kasse kontaktieren und eine Beitragsrueckzahlung beantragen.
Gruß
Czauderna
Du bist leider im falschen Abschnitt gelandet, aber das ist jetzt nicht schlimm.
Nein, natuerlich ist in diesen beiden Minaten nur anteilig der freiwillige Beitrag zu zahlen, also vom 25.4. - 30.04. und vom
01.11. - 20.11.
Natuerlich ist Voraussetzung, dass auch wirklich die entsprechenden Meldungen des oder der Arbeitgeber gegenüber der Kasse abgegeben wurden.
Mein Rat - die Kasse kontaktieren und eine Beitragsrueckzahlung beantragen.
Gruß
Czauderna
Re: Doppelter Beitrag bei anteiligen Monaten mit Mindestbeitrag?
Hallo Bewerber,
ich würde mir die "Meldungen zur Sozialversicherung" ansehen, die man bei Beschäftigungsbeginn und/oder -ende in Papierform vom Arbeitgeber erhält.
Wenn dort unter Beitragsgruppe "1111" bzw. "Krankenversicherungspflicht" steht und die richtige Krankenkasse (kompletter Name!) steht, braucht für die Beschäftigungszeit kein freiwilliger Beitrag gezahlt zu werden. Dann die Krankenkasse mit Kopien dieser Bescheinigungen kontaktieren.
Wenn auf den Bescheinigungen "6500", "6100" oder "0000" bzw. "Pauschalbeitrag KV" oder "kein Beitrag KV" steht, sind trotzdem freiwillige Beiträge an die Krankenversicherung zu zahlen. Ggf. kann man mit entsprechenden weiteren Informationen prüfen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers korrekt war.
https://www.lohn-info.de/meldewesen.htm ... agsgruppen
Gruß
RHW
ich würde mir die "Meldungen zur Sozialversicherung" ansehen, die man bei Beschäftigungsbeginn und/oder -ende in Papierform vom Arbeitgeber erhält.
Wenn dort unter Beitragsgruppe "1111" bzw. "Krankenversicherungspflicht" steht und die richtige Krankenkasse (kompletter Name!) steht, braucht für die Beschäftigungszeit kein freiwilliger Beitrag gezahlt zu werden. Dann die Krankenkasse mit Kopien dieser Bescheinigungen kontaktieren.
Wenn auf den Bescheinigungen "6500", "6100" oder "0000" bzw. "Pauschalbeitrag KV" oder "kein Beitrag KV" steht, sind trotzdem freiwillige Beiträge an die Krankenversicherung zu zahlen. Ggf. kann man mit entsprechenden weiteren Informationen prüfen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers korrekt war.
https://www.lohn-info.de/meldewesen.htm ... agsgruppen
Gruß
RHW