City BKK steht vor Schließung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, dass in der letzten Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse die Ausgaben die Einnahmen um einen Betrag überstiegen haben, der größer ist als 0,5 % der durchschnittlichen monatlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für den zu beurteilenden Berichtszeitraum, so hat er hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Funktionsfähigkeit des GKV-Systems gefährdet werden könnte, wenn auch die Gläubiger einer Krankenkasse etwa aufgrund unzutreffender Informationen über die wirtschaftliche Lage einer Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellen könnten. Dies könnte etwa dazu führen, dass die Leistungserbringer Versicherte dieser Krankenkasse nicht mehr oder nur noch gegen Vorkasse behandeln, sodass die Erbringung der erforderlichen Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr sichergestellt wäre
Verbindlichkeiten der Krankenkasse, zur Erfüllung der Ansprüche auf Leistungen der Altersversorgung der Mitarbeiter dieser Krankenkassen, sind bei der Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. Denn für diese haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 171d Abs.1 SGB V). Hierdurch wird ferner vermieden, dass das Bestehen ungedeckter Versorgungsverpflichtungen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung von Krankenkassen führt im Sinne von § 19 InsO. Diese Regelung ist erforderlich, da ein Großteil der Krankenkassen in der Vergangenheit zwar Versorgungszusagen in erheblichem Umfang erteilt, für diese aber keine wertgleichen Rückstellungen gebildet haben
Die Aufsichtsbehörde soll anstelle des Insolvenzantrags die Krankenkasse schließen, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Insolvenzantrags die Krankenkasse schließen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Krankenkasse auch gegen deren Willen mit einer fusionswilligen Krankenkasse vereinigen, wenn nur auf diese Weise ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann (Zwangsfusion nach § 172 Abs. 3 SGB V).
Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich über die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Krankenkasse geschlossen mit der Maßgabe,
dass die Geschäfte der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung abgewickelt werden (§ 171b Abs. 5 SGB V). Alternativ gilt dies ab dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Hiernach bestimmt sich der Zeitpunkt, von dem an eine zahlungsunfähige oder überschuldete Krankenkasse, für die die Aufsichtsbehörde einen Insolvenzantrag gestellt hat, ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert und zur Abwicklungskörperschaft wird. In Anlehnung an die für andere juristische Personen geltende Rechtslage ist dies mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Rechtskraft des Beschlusses
Bei Insolvenz einer Krankenkasse haften zunächst die übrigen Kassen der Kassenart in vollem Umfang für ungedeckte
Versorgungsverpflichtungen der betroffenen Krankenkasse. Erst wenn die Krankenkassen dieser Kassenart nicht mehr in der Lage sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen, haften hierfür auch die Krankenkassen der übrigen Kassenarten.
Für Verpflichtungen gegenüber Versicherten und Leistungserbringern haften die verbleibenden Krankenkassen der Kassenart nur bis zu einem Schwellenwert, um eine finanzielle Überforderung und Folgeinsolvenzen zu vermeiden. D. h., übersteigen die Verpflichtungen für Leistungsausgaben ein Prozent des Gesamtbetrags der Zuweisungen, den die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der anderen Kassenarten. Für alle übrigen Verpflichtungen der betroffenen Krankenkasse gelten die Verteilungsregelungen der Insolvenzordnung. Diese Haftungsregelung soll die Versicherten und Leistungserbringer schützen, da diese nicht auf die Insolvenzquote verwiesen werden können, sondern ihre Ansprüche aus verfassungsrechtlichen Gründen in vollem Umfang erfüllt werden müssen. Denn der überwiegende Teil der Versicherten gehört der gesetzlichen Krankenversicherung als Versicherungspflichtige kraft Gesetzes an und da keine alternative Versicherungsmöglichkeiten bestehen, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen ihre durch Beiträge erworbenen Ansprüche auch realisieren können. Die Erfüllung dieser Leistungsansprüche durch das Sachleistungsprinzip kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Leistungserbringer auf die Erfüllung ihrer Forderungen gegenüber der Krankenkasse vertrauen können.
Autor Stefan Sieben in Insolvenzen von gesetzlichen Krankenkassen ab 2010 möglich. Haufe SGB Profess.
Na denn.................
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Funktionsfähigkeit des GKV-Systems gefährdet werden könnte, wenn auch die Gläubiger einer Krankenkasse etwa aufgrund unzutreffender Informationen über die wirtschaftliche Lage einer Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellen könnten. Dies könnte etwa dazu führen, dass die Leistungserbringer Versicherte dieser Krankenkasse nicht mehr oder nur noch gegen Vorkasse behandeln, sodass die Erbringung der erforderlichen Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr sichergestellt wäre
Verbindlichkeiten der Krankenkasse, zur Erfüllung der Ansprüche auf Leistungen der Altersversorgung der Mitarbeiter dieser Krankenkassen, sind bei der Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. Denn für diese haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 171d Abs.1 SGB V). Hierdurch wird ferner vermieden, dass das Bestehen ungedeckter Versorgungsverpflichtungen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung von Krankenkassen führt im Sinne von § 19 InsO. Diese Regelung ist erforderlich, da ein Großteil der Krankenkassen in der Vergangenheit zwar Versorgungszusagen in erheblichem Umfang erteilt, für diese aber keine wertgleichen Rückstellungen gebildet haben
Die Aufsichtsbehörde soll anstelle des Insolvenzantrags die Krankenkasse schließen, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vorliegen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Insolvenzantrags die Krankenkasse schließen (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Krankenkasse auch gegen deren Willen mit einer fusionswilligen Krankenkasse vereinigen, wenn nur auf diese Weise ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann (Zwangsfusion nach § 172 Abs. 3 SGB V).
Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich über die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Krankenkasse geschlossen mit der Maßgabe,
dass die Geschäfte der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung abgewickelt werden (§ 171b Abs. 5 SGB V). Alternativ gilt dies ab dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Hiernach bestimmt sich der Zeitpunkt, von dem an eine zahlungsunfähige oder überschuldete Krankenkasse, für die die Aufsichtsbehörde einen Insolvenzantrag gestellt hat, ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert und zur Abwicklungskörperschaft wird. In Anlehnung an die für andere juristische Personen geltende Rechtslage ist dies mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Rechtskraft des Beschlusses
Bei Insolvenz einer Krankenkasse haften zunächst die übrigen Kassen der Kassenart in vollem Umfang für ungedeckte
Versorgungsverpflichtungen der betroffenen Krankenkasse. Erst wenn die Krankenkassen dieser Kassenart nicht mehr in der Lage sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen, haften hierfür auch die Krankenkassen der übrigen Kassenarten.
Für Verpflichtungen gegenüber Versicherten und Leistungserbringern haften die verbleibenden Krankenkassen der Kassenart nur bis zu einem Schwellenwert, um eine finanzielle Überforderung und Folgeinsolvenzen zu vermeiden. D. h., übersteigen die Verpflichtungen für Leistungsausgaben ein Prozent des Gesamtbetrags der Zuweisungen, den die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der anderen Kassenarten. Für alle übrigen Verpflichtungen der betroffenen Krankenkasse gelten die Verteilungsregelungen der Insolvenzordnung. Diese Haftungsregelung soll die Versicherten und Leistungserbringer schützen, da diese nicht auf die Insolvenzquote verwiesen werden können, sondern ihre Ansprüche aus verfassungsrechtlichen Gründen in vollem Umfang erfüllt werden müssen. Denn der überwiegende Teil der Versicherten gehört der gesetzlichen Krankenversicherung als Versicherungspflichtige kraft Gesetzes an und da keine alternative Versicherungsmöglichkeiten bestehen, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen ihre durch Beiträge erworbenen Ansprüche auch realisieren können. Die Erfüllung dieser Leistungsansprüche durch das Sachleistungsprinzip kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Leistungserbringer auf die Erfüllung ihrer Forderungen gegenüber der Krankenkasse vertrauen können.
Autor Stefan Sieben in Insolvenzen von gesetzlichen Krankenkassen ab 2010 möglich. Haufe SGB Profess.
Na denn.................
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 17.04.2011, 16:47, insgesamt 2-mal geändert.
also ich würde sagen wir warten den mal die woche ab dem 02.05.11 ab und sehen dann was passiert.
Oder wer muss den weissen Ritter spielen ala BKK mh plus bei der gbk? -http://www.bkk-mobil-oil.de/ ?
-http://www.bkk-mobil-oil.de/ueber-uns/p ... raege.html
aber wie wir alle wissen :
-http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 95055.html
also harren wir der dinge die da denn so kommen.
Oder wer muss den weissen Ritter spielen ala BKK mh plus bei der gbk? -http://www.bkk-mobil-oil.de/ ?
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also harren wir der dinge die da denn so kommen.
Können wir, aber wir wissen doch wie es kommt: City wird geschlossen, schulden werden von den anderen BKKn übernommen werden. Die hat zur Folge, dass einige Kassen einen Zusatzbeitrag einführen müssen und dann gehts los wie bei: Immer wieder grüßt das Murmeltier!CiceroOWL hat geschrieben:also ich würde sagen wir warten den mal die woche ab dem 02.05.11 ab und sehen dann was passiert.
Oder wer muss den weissen Ritter spielen ala BKK mh plus bei der gbk? -http://www.bkk-mobil-oil.de/ ?
-http://www.bkk-mobil-oil.de/ueber-uns/p ... raege.html
aber wie wir alle wissen :
-http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 95055.html
also harren wir der dinge die da denn so kommen.
ja ja ich weiß leider
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 48363.html
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 41528.html
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 81060.html
BKK Bundesverband
Pressestelle
Versicherteninformation zur Krankenkassenschließung
April 2011
Vorspann
Zuerst einmal die Fakten:
In den folgenden Ausführungen geht es um einen Fall, der möglicherweise eintreten könnte. Die „amtliche“ Entscheidung, ob eine Krankenkasse geschlossen wird, erfolgt durch die jeweilige Aufsicht der betroffenen Kasse. In den meisten Fällen ist dies das Bundesversicherungsamt (BVA). Im Falle der CITY BKK ist noch nichts entschieden.
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 48363.html
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 41528.html
-http://www.derwesten.de/staedte/dortmun ... 81060.html
BKK Bundesverband
Pressestelle
Versicherteninformation zur Krankenkassenschließung
April 2011
Vorspann
Zuerst einmal die Fakten:
In den folgenden Ausführungen geht es um einen Fall, der möglicherweise eintreten könnte. Die „amtliche“ Entscheidung, ob eine Krankenkasse geschlossen wird, erfolgt durch die jeweilige Aufsicht der betroffenen Kasse. In den meisten Fällen ist dies das Bundesversicherungsamt (BVA). Im Falle der CITY BKK ist noch nichts entschieden.
Quo usque tandem abutere, Ulla et Phillipus, patientia nostra?
https://www.gkv-spitzenverband.de/News_ ... ewsID=2589
Abwarten, der Rubacion ist noch nicht überschritten, noch gilt nicht alea iacta est.
https://www.gkv-spitzenverband.de/News_ ... ewsID=2589
Abwarten, der Rubacion ist noch nicht überschritten, noch gilt nicht alea iacta est.
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- Beiträge: 89
- Registriert: 12.12.2010, 01:16
Da wir uns hier im Forum zu den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland befinden, gilt meines Erachtens § 19 SGB X = Amstsprache ist deutsch . Ansonsten kann z. B. ich den Beiträgen nicht folgen, da lateinisch leider nicht zu meinen Sprachkenntnissen gehört.CiceroOWL hat geschrieben:Quo usque tandem abutere, Ulla et Phillipus, patientia nostra?
https://www.gkv-spitzenverband.de/News_ ... ewsID=2589
Abwarten, der Rubacion ist noch nicht überschritten, noch gilt nicht alea iacta est.
Zuletzt geändert von bkkinsider am 26.04.2011, 23:46, insgesamt 1-mal geändert.
bkkinsider hat geschrieben:gilt meines Erachtens § 19 SGB X = Amstsprache ist deutsch
haufe.de - 19.04.2011 hat geschrieben:[...]
Weder der Sanierungsspezialist noch der höchste bundesweite Zusatzbeitrag konnten die langjährige Abwärts-Spirale der City BKK aufhalten. "Positive Fortführungsprognose und nachhaltiges Existenzsicherungsprogramm - so können Sie sich vor einer drohenden Insolvenz schützen!" Damit wirbt Dr. Bernhard Amshoff, Mitbegründer und Vorstand der Aconsite AG.
[...]
http://www.haufe.de/newsDetails?newsID= ... View=Recht
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- Beiträge: 89
- Registriert: 12.12.2010, 01:16
aha woher diese Info. Denn müßte jetzt ja schon mal rein theoretisch im Bereich Controlling sich wund gerechnet werden wie denn die Insolvenz der City BKK ins Kontor schlägt und denn in absehbarer Zukunft der Zusatzbeitrag verhindert werden soll. = BKK Hoesch Oder welcher Fusionspartner bereit steht um denn die nächste Insovenz zu verhindern. Das wird alles nicht lustig im BKK Bereich.