ich erlaube mir mal die Stellungnahme der DAK zu dem Urteil des SG Berlin hier einzustellen
Zusatzbeitrag: Stellungnahme der DAK zum aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin
Meldung vom: 30.06.2011
Die DAK hat ihre Mitglieder über den Zusatzbeitrag im Vorfeld der ersten Fälligkeit ausreichend informiert. Diese Auffassung wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde geteilt. Die DAK hatte im Dialog mit dem BVA zusätzlich zur schriftlichen Ankündigung weitere Informationen zum Sonderkündigungsrecht platziert. So erfolgte eine Veröffentlichung im DAK-Kundenmagazin „fit" Ausgabe 2/2010 sowie auf der Internetseite der DAK. Die Kommunikation erfolgte jeweils in Abstimmung mit dem DAK-Justitiariat.
Mehrere Landesozialgerichte (LSG) haben zwischenzeitlich die DAK-Informationspraxis in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Das LSG Berlin-Brandenburg hat zum DAK-Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in einem Beschluss ausgeführt: „Der Hinweis ist sprachlich deutlich, er ist unschwer zu finden und die Antragstellerin konnte ohne weitere Überlegungen von dem Sonderkündigungsrecht Kenntnis nehmen." Auch in weiteren Verfahren wurde die Gestaltung unseres Informationsschreibens als ausreichend bewertet.
Das in den Medien zitierte Urteil hat keinen Grundsatzcharakter sondern gilt inter partes, also ausschließlich für die beiden am konkreten Rechtsstreit beteiligten Parteien. Somit wirkt es sich nicht automatisch für andere Mitglieder der betroffenen Krankenkasse aus und gilt schon gar nicht für andere Krankenkassen und deren Mitglieder. Es ist nicht rechtskräftig und kann durch Einlegung von Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg angefochten werden.
Quelle: DAK
Ich denke damit hat sich der Fall für die DAK erledigt, auch ich denke mal das Urteil wird kassiert werden, wie Barkasse schon so schön dargelegt hat hat das BVA da keine Bestandungen gefunden. Ergo gibt es denn wohl eher den Sturm im Wasserglas.
Aber abwarten und Tee trinken wie Günter und Barkasse geschrieben hat.
CITY BKK muss Zusatzbeiträge zurückzahlen
Moderatoren: Czauderna, Karsten
http://www.welt.de/print/die_welt/wirts ... y-BKK.html
Erste Urteile zu City BKK
Arbeitsgericht ohne klare Lösung für klagende Beschäftigte
Die Kammer 20 des Arbeitsgerichts Hamburg entschied zugunsten der Arbeitnehmer. Die Kammer 3 hat die Klage jedoch abgewiesen. Hintergrund der unterschiedlichen Entscheidungen ist, dass die Kammern die maßgebliche Regelung, die im Paragraf 164 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs V unterschiedlich ausgelegt haben. Die Kammer 3 des Arbeitsgerichts geht mit der City BKK davon aus, dass aufgrund der Regelung mit eben jenem Paragrafen die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer mit dem Tag der Schließung der City BKK endeten. Die Kammer 3 hält die gesetzliche Reglung für eindeutig und verfassungsgemäß. Zwar seien die verfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beendigungsreglung tangiert - das sei aber durch das Ziel der Regelung, die zur Haftung verpflichteten übrigen Krankenkassen und damit letztlich die Versicherten von hohen Kosten zu verschonen, gerechtfertigt.