Beitragsveränderung 2021

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Karl44
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Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Karl44 » 10.09.2020, 08:34

Hallo,
meine Frage(n): Sofern für 2021 eine Beitragserhöhung über uns schwebt, ist diese ja von den Krankenkassen anzuzeigen, wie lange vor Inkrafttreten einer Erhöhung ist dies von den Krankenkassen anzuzeigen?
Besteht bei einer Erhöhung der Beiträge ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Noch eine kurze Frage: Ein Bekannter von mir hat den Angstschweiß auf der Stirn. Er hat sich bei einer neuen Krankenkasse angemeldet jedoch seine alte noch nicht gekündigt. Nun möchte er doch bei seiner alten Krankenkasse bleiben und fürchtet Repressalien mit der "neuen" Krankenkasse.
Was könnte er tun um geräuschlos aus der Lage herauszukommen?

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 10.09.2020, 09:29

Karl44 hat geschrieben:
10.09.2020, 08:34
Hallo,
meine Frage(n): Sofern für 2021 eine Beitragserhöhung über uns schwebt, ist diese ja von den Krankenkassen anzuzeigen, wie lange vor Inkrafttreten einer Erhöhung ist dies von den Krankenkassen anzuzeigen?
Besteht bei einer Erhöhung der Beiträge ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Noch eine kurze Frage: Ein Bekannter von mir hat den Angstschweiß auf der Stirn. Er hat sich bei einer neuen Krankenkasse angemeldet jedoch seine alte noch nicht gekündigt. Nun möchte er doch bei seiner alten Krankenkasse bleiben und fürchtet Repressalien mit der "neuen" Krankenkasse.
Was könnte er tun um geräuschlos aus der Lage herauszukommen?
Hallo,
die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse kommt erst zustande, wenn er die Kündigungsbestätigung der alten Kasse dort vorlegt.
Solange er die Kündigung bei der alten Kasse nicht abgegeben hat, wird auch die Mitgliedschaft dort nicht beendet.
Hinzu kommt noch, dass man einen Antrag auf Mitgliedschaft vor Beginn der Mitgliedschaft jederzeit zurücknehmen kann (ohne Gründe).
Gruss
Czauderna

PatMa
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von PatMa » 13.11.2020, 15:56

Ein Neuantrag kann ohne Grund zurückgenommen werden?

Ich war der Meinung, auch hier müsste immer ein triftiger Grund vorliegen, um den Antrag zurückziehen zu können.

LG

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 13.11.2020, 18:09

Hallom
nein, eine Begründung ist nicht notwendig
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von heinrich » 21.11.2020, 12:46

zum Zeitraum, für den die Krankenkasse der höheren (Zusatz-)Beitragsssatz mitteilen muss
siehe § 175 Abs. 4


Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens e i n e n M o n a t vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.


Eine Anmerkung von mir:
Durch das Sonderkündigungsrecht wird lediglich die Bindungsfrist (noch 18 Monte, ab Januar 2021 dann 12 Monate) ausgehebelt.
Da 99 % aller Menschen die Bindungsfrist (sind mindestens 18 Monate/12 Monate) bei der selben Krankenkasse versichert,
kann ich das Theater um das Sonderkündigungsrecht üüüüberhaupt nicht verstehen.
An die anderen Experten: oder habe ich was übersehen

amerin

Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von amerin » 23.11.2020, 15:49

heinrich hat geschrieben:
21.11.2020, 12:46
oder habe ich was übersehen
Wahltarife
Zuletzt geändert von amerin am 12.07.2021, 09:19, insgesamt 2-mal geändert.

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 23.11.2020, 16:07

Hallo,
Heinrich wird sich sicher auch noch melden.
amerin hat geschrieben:
23.11.2020, 15:49
heinrich hat geschrieben:
21.11.2020, 12:46
zum Zeitraum, für den die Krankenkasse der höheren (Zusatz-)Beitragsssatz mitteilen muss
siehe § 175 Abs. 4
Und? Theorie und Praxis vs. nicht vorhandene Sanktionen... :roll:
Her mit einem Beispiel
heinrich hat geschrieben:
21.11.2020, 12:46
Da 99 % aller Menschen die Bindungsfrist (sind mindestens 18 Monate/12 Monate) bei der selben Krankenkasse versichert
Her mit der fundierten Quelle, die will ich sehen. 8)
da kann ich Heinrich nur zustimmen, bei 99,9% aller Kündigungen die ich wegen dem Zusatzbeitrag auf dem Tisch hatte handelte es sich um Mitglieder, die schon länger als 18 Monate bei uns versichert waren, also nicht auf das Sonderkündigungsrecht pochen mussten. Belegen kann ich die 99,9% natürlich nicht, ist eben so ein "Bauchgefühl" von mir.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von heinrich » 06.12.2020, 19:57

ok: an die Wahltarife (es sind nach einer BSG-Entscheidung) nicht mehr so viele,
hatte ich übersehen. Sorry. Asche auf mein Haupt

Bei der hohen Anzahl: ob jetzt 99 % oder nur 97 % bleibe ich jedoch. Ohne es belegen zu können.
Da habe ich das gleiche Bauchgefühl wie Czauderna

obstkuchen
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von obstkuchen » 28.12.2020, 16:38

Hallo,

ich habe heute eine Beitragszusatzerhöhung für 2021 von der AOK Nordost bekommen.


1) Zuerst möchte ich mich aber aufregen wie eine Preiserhöhung kommunziert wird. Den Brief hätte ich glatt weggeworfen (ala Werbung, s. Anhang) wenn ich bloß nicht mit allen Wassern gewaschen wäre. Also zum einen suggeriert der Betreff im Schreiben "Starke Leistungen -fairer Beitrag" Eigenwerbung und eine Bilanz zum Jahresende. Bei so einem Betreff wäre ich nie, nie und nie auf Beitragserhöhung gekommen -zumal sich die 1.Seite des Schreibens (beim überfliegen) ausschließlich mit irgendwelchen Bonus-Programmen und der hauseigenen App beschäftigt. Erst auf der 2.Seite wird völlig versteckt und unauffällig von "Anpassung" (bloß nicht was mit Erhöhung) gesprochen und zähneknirschend auf ein Sonderkündigungsrecht verwiesen. Ich bin noch fit und aufgeweckt, aber ich finde es unerhört wie eine angeblich sehr seriöse KK ihre Kunden vorführt und nicht Klartext redet. Hier die Aufmachung:

Bild
Bild

2) Ich beziehe zur Zeit ALG 2. Ändert sich für mich was durch den Zusatzbeitrag, d.h. muss ich den nun selbst bezahlen? Der Zusatzbeitrag wird von 0,9% auf 1,5% erhöht -der vom Ministeruim festgelegte Zusatzbeitragssatz liegt aber bei 1,3%. Ändert das was an meiner Situation?

Danke!

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 28.12.2020, 16:48

Hallo,
ja, da sind die Kassen, also nicht nur die deinige ,"kreativ" wenn es darum geht den Zusatzbeitrag möglichst nicht in den Vordergrund zu stellen
oder gleich ganz wegzulassen - da beträgt eben der Beitragssatz beispielsweise 16,1% und fertig. Erst im berühmten "Kleingedruckten" findet man eventuelle den Hinweis auf den Zusatzbeitrag.
Zum Thema, ob du jetzt selbst einen Teil des Zusatzbeitrages übernehmen musst, hier ein informativer Beitrag - krankenkassen.de/zusatzbeitrag/alg/
Gruss
Czauderna

obstkuchen
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von obstkuchen » 28.12.2020, 17:03

Hallo Czauderna,

und Danke dass du meine Meinung bzgl. des Schreibens teilst. Ich werde es nie verstehen wieso die größte KK in Deutschland auf das Niveau kleiner Trickbetrüger sinken muss. Wir sind ja noch fit, aber gerade ältere Menschen für die eine KK ein besonderes Augenmerk haben müßte werden hier mit so einem Schreiben regelrecht vorgeführt.

Zu deinem Link. Daher war ja auch der zweite Teil meiner Frage aus 2), denn nun ergibt sich für mich ein Differenzbetrag von 0,2% (1,3% festgelegt, auf 1,5% wird aber erhöht). Daher die Frage: Muss ich diese 0,2% selbst bezahlen, da ich den Link so verstanden habe. Und wieviel sind diese 0,2% überhaupt und von welchem Betrag -zumal ich den nicht kenne da vom Jobcenter automatisch überwiesen.


P.S. Ach so. Dein Link ist veraltet da dort von 2015 und von 0,9% festgelegter Satz gesprochen wird. Der festgelegte Satz für 2021 ist aber bereits 1,3% und nicht mehr 0,9 wie im Jahr 2015.

amerin

Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von amerin » 28.12.2020, 17:48

obstkuchen hat geschrieben:
28.12.2020, 17:03
Ich werde es nie verstehen wieso die größte KK in Deutschland auf das Niveau kleiner Trickbetrüger sinken muss.
:lol: Weil das bei allen Ortskrankenkassen schon immer so war und im Blut liegt.
:idea: Bei Unzufriedenheit :arrow: Krankenkassenwechsel :!:

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 28.12.2020, 18:12

Hallo Obstkuchen
P.S. Ach so. Dein Link ist veraltet da dort von 2015 und von 0,9% festgelegter Satz gesprochen wird. Der festgelegte Satz für 2021 ist aber bereits 1,3% und nicht mehr 0,9 wie im Jahr 2015.
Ich meine, dass aber die Grundaussage immer noch gilt, nämlich, dass die Zahlstelle des ALG-2 den Zusatzbeitrag übernimmt, eine eventuelle Differenz aber nicht vom Empfänger selbst zu entrichten ist, d.h. meiner Auffassung nach musst du nichts selbst zahlen solange du nur ALG-2 hast.
Gruss
Czauderna

obstkuchen
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von obstkuchen » 28.12.2020, 19:27

Czauderna hat geschrieben:
28.12.2020, 18:12
eine eventuelle Differenz aber nicht vom Empfänger selbst zu entrichten ist, d.h. meiner Auffassung nach musst du nichts selbst zahlen solange du nur ALG-2 hast.
Gruss
Czauderna
Tja, das ist es ja. Auf der verlinkten Seite spricht man von

Die Jobcenter zahlen den Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Empfänger in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, ohne dass die Betroffenen einen Differenzbetrag entrichten müssen.

Damit ist nach meiner Auffassung ausschließlich der durchschnittliche (!) Zusatzbeitrag gemeint, der derzeit bei 1,3% liegt. Dieser wird also stets übernommen - was da drüber ist, schlussfolgernd nicht. So verstehe ich das - sonst würde man ja nicht den "durchschnittlichen" übernehmen, sondern den "tatsächlichen".

P. S. Hier schreibt das gleiche Portal wie aus deinem Link an anderer Stelle aber von vollständiger Übernahme (also KK Beitrag + Zusatzbeitrag). Was gilt denn nun...?

krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/arbeitslose/


Google sagt aber auch, dass die meisten KK diesen Zusatzbeitrag nicht an ALG1/2 Empfänger weiter geben, sondern über die erhöhten KK Beiträge von den berufstätigen bzw. Arbeitgeber rein holen. Muss den Link noch finden.


Alles sehr verwirrend also.

Czauderna
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Re: Beitragsveränderung 2021

Beitrag von Czauderna » 28.12.2020, 20:28

Hallo,
ich war 48 Jahre selbst bei einer Krankenkasse beschäftigt und wir hatten eigentlich schon immer einen relativ hohen Zusatzbeitrag. Von daher weiß ich mit Bestimmtheit, dass von den Leistungsbeziehern des Arbeitsamtes (ALG-1 und ALG-2) von uns keine Differenz vom durchschnittlichen zum tatsächlichen Zusatzbeitrag gefordert wurde. Allein der Verwaltungsaufwand hätte in keinem Verhältnis zum Ertrag gestanden.
Gruss
Czauderna

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