Seit 2016 beziehe ich eigenes Arbeitseinkommen und Versorgungsleistungen für meine verstorbene Frau .
Dieses Jahr wies mich die TK das erste mal darauf hin das ich eventuell zu viel Kassenbeitrag der von meinem Arbeitgeber der auchfür die die Versorgung an die Kasse abgeführt wird bezahle .
Ich stellte nun den Antrag ,und siehe für 2022 bekam ich eine Erstattung von 1.600 Euro ,worauf ich nun eine Überprüfung von 2019-2021 beantragt habe ,auch hier wurde zuviel bezahlt .
Normalerweise verjähren Rückforderungen an die KK nach 4 Jahren ,allerdings sind die KK auch verpflichtet den Versicherten zu informieren falls man zuviel gezahlt hat (hier Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze )
Für 2016 -2018 würde ich eigentlich auch gern einen Antrag stellen ,lohnt sich das ,sich in Bezug auf die nicht geleistete Information der Kasse trotz der
Verjährung ?? Schliesslich hat die Kasse eine Information unterlassen und sich somit ungerechtfertigt bereichert .
Umgekehrt bei Zahlung an die Kasse gibt es ja auch Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre.
Beitragsrückerstattung bei zuviel gezahlten Kassenbeiträgen
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Re: Beitragsrückerstattung bei zuviel gezahlten Kassenbeiträgen
Hallo,
richtig ist die Sache mit den 4. Jahren. Was ich aber bezweifle, ist die Verpflichtung der Kasse, den Versicherten auf eine Überzahlung von Beiträgen aufmerksam zu machen. Meiner Erfahrung nach kann ein Arbeitgeber das so ohne weiteres nicht feststellen.
Wenn aus Versorgungsbezügen Beiträge an die Krankenkasse abgeführt wird, dann geschieht das nicht monatlich nach Namen, sondern es wird eine Beitragsnachweisung erstellte, aus der hervorgeht, dass für xx Versicherte für den Monat yy die Summe von zz überwiesen wird.
Das heißt, die Krankenkasse weiß zwar aufgrund der Anmeldung, dass für den Versicherten Mustermann Beiträge gezahlt werden, aber nicht wie viel.
Verjährung ?? Schliesslich hat die Kasse eine Information unterlassen und sich somit ungerechtfertigt bereichert .
Umgekehrt bei Zahlung an die Kasse gibt es ja auch Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre.
ein, meiner Meinung nach ungerechtfertigter Vorwurf.
Das mit den 30 Jahren gilt übrigens nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowohl für den Beitragsschuldner als für den Beitragsforderer.
Gruss
Czauderna
richtig ist die Sache mit den 4. Jahren. Was ich aber bezweifle, ist die Verpflichtung der Kasse, den Versicherten auf eine Überzahlung von Beiträgen aufmerksam zu machen. Meiner Erfahrung nach kann ein Arbeitgeber das so ohne weiteres nicht feststellen.
Wenn aus Versorgungsbezügen Beiträge an die Krankenkasse abgeführt wird, dann geschieht das nicht monatlich nach Namen, sondern es wird eine Beitragsnachweisung erstellte, aus der hervorgeht, dass für xx Versicherte für den Monat yy die Summe von zz überwiesen wird.
Das heißt, die Krankenkasse weiß zwar aufgrund der Anmeldung, dass für den Versicherten Mustermann Beiträge gezahlt werden, aber nicht wie viel.
Verjährung ?? Schliesslich hat die Kasse eine Information unterlassen und sich somit ungerechtfertigt bereichert .
Umgekehrt bei Zahlung an die Kasse gibt es ja auch Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre.
ein, meiner Meinung nach ungerechtfertigter Vorwurf.
Das mit den 30 Jahren gilt übrigens nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowohl für den Beitragsschuldner als für den Beitragsforderer.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragsrückerstattung bei zuviel gezahlten Kassenbeiträgen
Bei mir haut der Arbeitgeber monatlich (ist der, der auch die Versorgung zahlt ) die Versorgung und das Gehalt zusammen und versteuert es und führt davon die erforderlichen Beiträge an die KK ab -also sehr wohl monatlich und mit Name und Hausnummer .Deshalb habe ich überlegt wegen fahrlässig mit der Verjährungsfrist .
die Verpflichtung zur Mitteilung der Überzahlung habe ich ich hier entnommen :
Ihre Krankenkasse hat die gesetzliche Pflicht, Sie zu informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch Ihre weiteren Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr gekommen ist. Dazu ist die Krankenkasse in der Lage, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. links https://www.freistaat.bayern/dokumente/ ... 6423936442
https://verwaltung.bund.de/leistungsver ... /region/00
?????
Viel schlauer bin ich inmer noch nicht
die Verpflichtung zur Mitteilung der Überzahlung habe ich ich hier entnommen :
Ihre Krankenkasse hat die gesetzliche Pflicht, Sie zu informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch Ihre weiteren Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr gekommen ist. Dazu ist die Krankenkasse in der Lage, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. links https://www.freistaat.bayern/dokumente/ ... 6423936442
https://verwaltung.bund.de/leistungsver ... /region/00
?????
Viel schlauer bin ich inmer noch nicht
Re: Beitragsrückerstattung bei zuviel gezahlten Kassenbeiträgen
Hallo,
doch, jedenfalls bin ich es durch deinen Link geworden.
Einmal, dass dein Arbeitgeber Beiträge konkret nach Namen abführt und deine Krankenkasse diese dann auch logischerweise direkt monatlich auf deinem Beitragskonto verbucht - Ich kenne aus meiner Praxis als Krankenkassenmitarbeiter dieses Verfahren nicht, bzw. bin in den 48 Jahren meiner Tätigkeit bzw. seit Einführung des "Zahlstellenverfahrens" nicht damit "konfrontiert" wurde.
Zum Anderen, dass die Kasse also doch feststellen kann, dass aufgrund der von einer Zahlstelle, Arbeitgeber (rn), dass die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden und den Versicherten zur Antragsstellung auffordern muss, wenn Krankenversicherungspflicht vorliegt.
Wenn das nicht geschieht, dann müsste hinsichtlich der Zeit vor dem 01.01.2019 ggf. auf dem Rechtsweg geklärt werden, ob die Kasse fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat und damit die Jahre 2018 und früher eben noch nicht verjährt sind.
Also, ich bin jetzt schlauer und würde es zumindest probieren.
Gruss
Czauderna
doch, jedenfalls bin ich es durch deinen Link geworden.
Einmal, dass dein Arbeitgeber Beiträge konkret nach Namen abführt und deine Krankenkasse diese dann auch logischerweise direkt monatlich auf deinem Beitragskonto verbucht - Ich kenne aus meiner Praxis als Krankenkassenmitarbeiter dieses Verfahren nicht, bzw. bin in den 48 Jahren meiner Tätigkeit bzw. seit Einführung des "Zahlstellenverfahrens" nicht damit "konfrontiert" wurde.
Zum Anderen, dass die Kasse also doch feststellen kann, dass aufgrund der von einer Zahlstelle, Arbeitgeber (rn), dass die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden und den Versicherten zur Antragsstellung auffordern muss, wenn Krankenversicherungspflicht vorliegt.
Wenn das nicht geschieht, dann müsste hinsichtlich der Zeit vor dem 01.01.2019 ggf. auf dem Rechtsweg geklärt werden, ob die Kasse fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat und damit die Jahre 2018 und früher eben noch nicht verjährt sind.
Also, ich bin jetzt schlauer und würde es zumindest probieren.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragsrückerstattung bei zuviel gezahlten Kassenbeiträgen
Vielen Dank für Deinen Beitrag , habe auch jetzt gerade nochmal mit der TK im Fachzentrum Mitgliedschaft/Beiträge gesprochen ,ich soll erstmal einreichen ,auch für die Jahre 2016-18 . Nun macht leider mein AG Probleme ( er bietet mir nur eine Jahresbescheinigung an) mit der erneuten Bereitstellung meiner monatlichen Lohnbescheingungen ,da die KK die für jeden Monat haben will und eine Jahresbescheinigung nicht ausreicht , leider hatte ich die schon entsorgt ,aber das ist wieder ein anderes Problem . Danke nochmal .