Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr.
Das zu versteuernde Einkommen für den Versicherten besteht hier nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden) und war nach dem Einkommensteuerbescheid in 2022 niedriger als in 2021. Die aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2021 für 2022 festgesetzten Beiträge waren also nach dem tatsächlichen Einkommen in 2022 zu hoch.
Die Krankenkasse lehnt eine Beitragsrückzahlung mit der Aussage ab, dass die Beitragsfestsetzung nach dem zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid nicht vorläufig berechnet sind und somit keine rückwirkende Korrektur Ihrer Einnahmen erfolgt.
In diesem konkreten Fall würde die Beitragsbelastung in 2022 nicht 18,25 % sondern bei ca. 40 % liegen !
Meine Frage: ist die Aussage der Krankenkasse korrekt?
Das zu versteuernde Einkommen für den Versicherten besteht hier nur aus Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden) und war nach dem Einkommensteuerbescheid in 2022 niedriger als in 2021. Die aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2021 für 2022 festgesetzten Beiträge waren also nach dem tatsächlichen Einkommen in 2022 zu hoch.
Die Krankenkasse lehnt eine Beitragsrückzahlung mit der Aussage ab, dass die Beitragsfestsetzung nach dem zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid nicht vorläufig berechnet sind und somit keine rückwirkende Korrektur Ihrer Einnahmen erfolgt.
In diesem konkreten Fall würde die Beitragsbelastung in 2022 nicht 18,25 % sondern bei ca. 40 % liegen !
Meine Frage: ist die Aussage der Krankenkasse korrekt?
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo und willkommen im Forum,
ja, das ist korrekt so - wenn eine Einstufung nicht ausdrücklich als "vorläufig" gekennzeichnet ist, demnach als "endgültig" zugestellt wird, dann ist eine rückwirkende Änderung nach unten, aber auch nach oben nicht mehr möglich. Wenn ich es richtig gelesen habe, gehörst du auch nicht zu dem Personenkreis, für den eine solche Möglichkeit der vorläufigen Einstufung gemacht wurde - hier ein Link dazu - https://www.haufe.de/sozialwesen/versic ... 21998.html
Gruss
Czauderna
ja, das ist korrekt so - wenn eine Einstufung nicht ausdrücklich als "vorläufig" gekennzeichnet ist, demnach als "endgültig" zugestellt wird, dann ist eine rückwirkende Änderung nach unten, aber auch nach oben nicht mehr möglich. Wenn ich es richtig gelesen habe, gehörst du auch nicht zu dem Personenkreis, für den eine solche Möglichkeit der vorläufigen Einstufung gemacht wurde - hier ein Link dazu - https://www.haufe.de/sozialwesen/versic ... 21998.html
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
danke für die Information.
Aber verstößt das nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Beitragssatz ist für alle Versicherten gleich hoch, in diesem Fall = rechnerisch mehr als doppelter Beitragssatz)?
Ich habe hier einen Artikel gefunden (https://www.dahag.de/c/ebs/sozialrecht/ ... ahlen-1040):
Text: Die Krankenkassen berufen sich in diesen Fällen gerne auf § 240 Abs. 4 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V kann eine Beitragsabsenkung nur für einen zukünftigen Zeitraum erfolgen, also nach Vorlage geeigneter Nachweise zur Einkommenssituation.
Diese Rechtsauffassung ist aber falsch. Ich habe Ihnen vollumfänglich ein Urteil des LSG Berlin eingefügt, welches genau Ire Problem behandelt. Das Urteil lautet: Aktenzeichen: L 15 KR 286/01, S 87 KR 1143/01
Ist dieses Urteil noch relevant oder gibt es zwischenzeitlich neuere Urteile?
Freundliche Grüße
Pezula
NS:
Die Krankenkasse schreibt gerne sehr häufig in Antwortschreiben folgendes:
Wichtig: Wir klären gern, ob wir Ihre Beiträge rückwirkend korrigieren können. Bitte senden Sie uns dafür den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen zusammen mit den entsprechenden Einkommensnachweisen (z. B. eine Kopie aller Seiten Ihres letzten Einkommensteuerbescheides, Ihrer letzten Gehaltsbescheinigungen oder Ihrer letzten Kontoauszüge) innerhalb von 12 Monaten zurück. Vielen Dank.
danke für die Information.
Aber verstößt das nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Beitragssatz ist für alle Versicherten gleich hoch, in diesem Fall = rechnerisch mehr als doppelter Beitragssatz)?
Ich habe hier einen Artikel gefunden (https://www.dahag.de/c/ebs/sozialrecht/ ... ahlen-1040):
Text: Die Krankenkassen berufen sich in diesen Fällen gerne auf § 240 Abs. 4 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V kann eine Beitragsabsenkung nur für einen zukünftigen Zeitraum erfolgen, also nach Vorlage geeigneter Nachweise zur Einkommenssituation.
Diese Rechtsauffassung ist aber falsch. Ich habe Ihnen vollumfänglich ein Urteil des LSG Berlin eingefügt, welches genau Ire Problem behandelt. Das Urteil lautet: Aktenzeichen: L 15 KR 286/01, S 87 KR 1143/01
Ist dieses Urteil noch relevant oder gibt es zwischenzeitlich neuere Urteile?
Freundliche Grüße
Pezula
NS:
Die Krankenkasse schreibt gerne sehr häufig in Antwortschreiben folgendes:
Wichtig: Wir klären gern, ob wir Ihre Beiträge rückwirkend korrigieren können. Bitte senden Sie uns dafür den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen zusammen mit den entsprechenden Einkommensnachweisen (z. B. eine Kopie aller Seiten Ihres letzten Einkommensteuerbescheides, Ihrer letzten Gehaltsbescheinigungen oder Ihrer letzten Kontoauszüge) innerhalb von 12 Monaten zurück. Vielen Dank.
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
der von dir verlinkte Artikel hat den Stand 12-2017 - seit dem 01.01.2018 ist die Rechtslage etwas anders.
Dein Nachsatz entspricht tatsächlich der Praxis, ist aber allgemein gehalten und trifft auch für andere Fallkonstellationen zu, z.B.
Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rentenbezug und/oder mehrere Versorgungsbezüge, die insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, oder eben auch falsche Abrechnungen durch Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna
der von dir verlinkte Artikel hat den Stand 12-2017 - seit dem 01.01.2018 ist die Rechtslage etwas anders.
Dein Nachsatz entspricht tatsächlich der Praxis, ist aber allgemein gehalten und trifft auch für andere Fallkonstellationen zu, z.B.
Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rentenbezug und/oder mehrere Versorgungsbezüge, die insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, oder eben auch falsche Abrechnungen durch Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
im Beitragsbescheid der Krankenkasse steht weder etwas von vorläufig noch von festem Beitrag, sondern lediglich das der Beitrag aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides ab 1.7.2023 xxx beträgt.
Soweit ich die gesetzliche Grundlage verstehe, muss die Krankenkasse zuviel gezahlte Beiträge erstatten - siehe nachstehenden Auszug.
Ich finden auch keinerlei Hinweis darauf, dass dies nicht der Fall sein soll.
§ 240
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder SGB V
5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
Zuletzt geändert am 19.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 197)
...
(4a) 1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen;...
3 Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
Ich finde im ganzen Gesetzestext und auch nicht in den Kommentaren (soweit mir vorliegend), dass eine rückwirkende Erstattung bei entsprechenden Nachweisen nicht möglich ist.
Worauf gründet sich deine Ansicht und die der Krankenkasse, dass Beiträge nicht vorläufig sind und eine Erstattung bei geringeren Einkünften nicht erfolgt. So etwas muss doch im Gesetz stehen.
Freundliche Grüße
Pezula
im Beitragsbescheid der Krankenkasse steht weder etwas von vorläufig noch von festem Beitrag, sondern lediglich das der Beitrag aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides ab 1.7.2023 xxx beträgt.
Soweit ich die gesetzliche Grundlage verstehe, muss die Krankenkasse zuviel gezahlte Beiträge erstatten - siehe nachstehenden Auszug.
Ich finden auch keinerlei Hinweis darauf, dass dies nicht der Fall sein soll.
§ 240
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder SGB V
5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
Zuletzt geändert am 19.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 197)
...
(4a) 1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen;...
3 Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
Ich finde im ganzen Gesetzestext und auch nicht in den Kommentaren (soweit mir vorliegend), dass eine rückwirkende Erstattung bei entsprechenden Nachweisen nicht möglich ist.
Worauf gründet sich deine Ansicht und die der Krankenkasse, dass Beiträge nicht vorläufig sind und eine Erstattung bei geringeren Einkünften nicht erfolgt. So etwas muss doch im Gesetz stehen.
Freundliche Grüße
Pezula
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
ich reiche auch noch dazu nach die vom GKV Spitzenverband "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021:
§ 5
Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen. 3Satz 2 erster Halbsatz gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. 4Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. 5Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 SGB IV gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(3) 1Einmalige beitragspflichtige Einnahmen
ich reiche auch noch dazu nach die vom GKV Spitzenverband "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021:
§ 5
Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen. 3Satz 2 erster Halbsatz gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. 4Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. 5Für Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 SGB IV gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.
(3) 1Einmalige beitragspflichtige Einnahmen
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
na ja, dann solltest du einen entsprechenden Widerspruch verfassen und an deine Krankenkasse schicken - ich sehe da eher geringe Chancen auf Erfolg.
Was meinen die anderen (aktiven) Experten/innen dazu?
Gruss
Czauderna
na ja, dann solltest du einen entsprechenden Widerspruch verfassen und an deine Krankenkasse schicken - ich sehe da eher geringe Chancen auf Erfolg.
Was meinen die anderen (aktiven) Experten/innen dazu?
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo Pezula,
ich erhalte bei einer meiner Zahlungen und deren ( angeblicher ) Beitragspflicht - von fast allen - auch immer wieder die Auskunft, dass ein Kampf dagegen keine Chance habe. Ich kann nur raten, dennoch dran zu bleiben durch Widerspruch bei Einhaltung der Fristen. So bleibt der Rechtsschutz gewahrt. Du musst zunächst nichts begründen, zur Fristwahrung genügt „ich lege Widerspruch ein gegen Ihten Bescheid vom xx.xx.20xx. Die Begründung folgt.“
(Dieser Weg ist ganz sicher: meinerseits mehrfach so durchgeführt. Das Schreiben muss fristgerecht und nachweisbar raus, „Einschreiben Rückschein“)
Meine eigene Sache fordert derzeit meine ganze Energie. Danach gucke ich mir deine „Sache“ gern mal an. Ich geb dir ein Zeichen, wenn ich bereit bin, deine Unterlagen (dann PN) zu lesen.
LG
ich erhalte bei einer meiner Zahlungen und deren ( angeblicher ) Beitragspflicht - von fast allen - auch immer wieder die Auskunft, dass ein Kampf dagegen keine Chance habe. Ich kann nur raten, dennoch dran zu bleiben durch Widerspruch bei Einhaltung der Fristen. So bleibt der Rechtsschutz gewahrt. Du musst zunächst nichts begründen, zur Fristwahrung genügt „ich lege Widerspruch ein gegen Ihten Bescheid vom xx.xx.20xx. Die Begründung folgt.“
(Dieser Weg ist ganz sicher: meinerseits mehrfach so durchgeführt. Das Schreiben muss fristgerecht und nachweisbar raus, „Einschreiben Rückschein“)
Meine eigene Sache fordert derzeit meine ganze Energie. Danach gucke ich mir deine „Sache“ gern mal an. Ich geb dir ein Zeichen, wenn ich bereit bin, deine Unterlagen (dann PN) zu lesen.
LG
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
nun ist es ja nicht so, dass es zu dieser Fragestellung keine Gerichtsurteile gäbe.
z.B.: L 8 KR 522/21 - Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland.
...
„Die bisherige Regelung des § 240 Absatz 4 Satz 6 sah vor, dass Änderungen der Beitragsbemessung ausschließlich für die Zukunft wirksam
werden, d. h. frühestens ab dem auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monat. Nach den
Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler … war bislang nur für hauptberuflich selbständige Existenzgründer und bei Vorliegen einer
unverhältnismäßigen Belastung eine vorläufige Beitragseinstufung vorgesehen.
Die neuen – verwaltungseffizient ausgestalteten – Regelungen sehen vor, dass die von selbständigen Mitglieder zu zahlenden, nach dem
beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids
vorläufig festgesetzt werden. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr erfolgen die endgültige
Beitragsfestsetzung rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie die erneute vorläufige
Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.“
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen für die Zeit
bis 31. Dezember 2017 an dem bis dahin geltenden System der Beitragsfestsetzung keine Änderungen vorsah. Für die Zeit ab 1. Januar
2018 hat er das bisher geltende Modell der Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des letzten Einkommenssteuerbescheids durch das System
der vorläufigen Festsetzung ersetzt, bei dem erst zeitlich nachfolgend - nach Erlass und Vorlage eines Einkommensteuerbescheids - die
Beiträge auf der Grundlage des erzielten Einkommens für die Vergangenheit endgültig festgesetzt werden. Auch dieses System sieht
allerdings eine endgültige Festsetzung nach dem 30. Teil der Beitragsbemessungsgrenze (also dem Höchstbeitrag) vor, wenn das Mitglied
nicht binnen drei Jahren seinen Nachweispflichten nachkommt (§ 240 Abs. 4a S. 4). Im Übrigen gelten die Regelungen zur vorläufigen und
endgültigen Beitragsfestsetzung nicht, wenn aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids oder einer Erklärung des
Mitglieds Höchstbeiträge zu verlangen sind (Abs. 4a S. 6).
....
Das ärgerliche ist, dass man wohl erst dann die Krankenkasse zur korrekten Beitragsberechnung und Abrechnung bringt, wenn man vor das Sozialgericht geht. Es scheint, dass die Krankenkasse darauf spekuliert, dass man dazu keine Lust oder Zeit oder Nerven hat. Traurig !!!!
Grüße
Pezula
nun ist es ja nicht so, dass es zu dieser Fragestellung keine Gerichtsurteile gäbe.
z.B.: L 8 KR 522/21 - Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland.
...
„Die bisherige Regelung des § 240 Absatz 4 Satz 6 sah vor, dass Änderungen der Beitragsbemessung ausschließlich für die Zukunft wirksam
werden, d. h. frühestens ab dem auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monat. Nach den
Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler … war bislang nur für hauptberuflich selbständige Existenzgründer und bei Vorliegen einer
unverhältnismäßigen Belastung eine vorläufige Beitragseinstufung vorgesehen.
Die neuen – verwaltungseffizient ausgestalteten – Regelungen sehen vor, dass die von selbständigen Mitglieder zu zahlenden, nach dem
beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids
vorläufig festgesetzt werden. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr erfolgen die endgültige
Beitragsfestsetzung rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie die erneute vorläufige
Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.“
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen für die Zeit
bis 31. Dezember 2017 an dem bis dahin geltenden System der Beitragsfestsetzung keine Änderungen vorsah. Für die Zeit ab 1. Januar
2018 hat er das bisher geltende Modell der Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des letzten Einkommenssteuerbescheids durch das System
der vorläufigen Festsetzung ersetzt, bei dem erst zeitlich nachfolgend - nach Erlass und Vorlage eines Einkommensteuerbescheids - die
Beiträge auf der Grundlage des erzielten Einkommens für die Vergangenheit endgültig festgesetzt werden. Auch dieses System sieht
allerdings eine endgültige Festsetzung nach dem 30. Teil der Beitragsbemessungsgrenze (also dem Höchstbeitrag) vor, wenn das Mitglied
nicht binnen drei Jahren seinen Nachweispflichten nachkommt (§ 240 Abs. 4a S. 4). Im Übrigen gelten die Regelungen zur vorläufigen und
endgültigen Beitragsfestsetzung nicht, wenn aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheids oder einer Erklärung des
Mitglieds Höchstbeiträge zu verlangen sind (Abs. 4a S. 6).
....
Das ärgerliche ist, dass man wohl erst dann die Krankenkasse zur korrekten Beitragsberechnung und Abrechnung bringt, wenn man vor das Sozialgericht geht. Es scheint, dass die Krankenkasse darauf spekuliert, dass man dazu keine Lust oder Zeit oder Nerven hat. Traurig !!!!
Grüße
Pezula
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
hier das Urteil im Original - https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171801
Dazu nur noch als Anmerkung, dass es sich bei dem Fall um einen hauptberuflich Selbständigen handelte, also ging es um Arbeitseinkommen und nicht um Kapitalerträge.
Gruss
Czauderna
hier das Urteil im Original - https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171801
Dazu nur noch als Anmerkung, dass es sich bei dem Fall um einen hauptberuflich Selbständigen handelte, also ging es um Arbeitseinkommen und nicht um Kapitalerträge.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
dein Urteil bezieht sich auf die alte Gesetzgebung bis 2017.
Ab 2018 gilt die Neuregelung, nach der bei Vorlage der jeweiligen Einkommensteuererklärung auch rückwirkende Erstattung erfolgt (siehe §240 4a, 3), da der Beitragsbescheid nur vorläufig ist.
Es wird auch nicht mehr nach unterschiedlichen Einkommensarten unterschieden, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte oder selbständiger Tätigkeit, maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuerbescheid (BSG, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 12/13 R).
Eigentlich doch alles klar - oder?
Gruß
Pezula
dein Urteil bezieht sich auf die alte Gesetzgebung bis 2017.
Ab 2018 gilt die Neuregelung, nach der bei Vorlage der jeweiligen Einkommensteuererklärung auch rückwirkende Erstattung erfolgt (siehe §240 4a, 3), da der Beitragsbescheid nur vorläufig ist.
Es wird auch nicht mehr nach unterschiedlichen Einkommensarten unterschieden, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte oder selbständiger Tätigkeit, maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuerbescheid (BSG, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 12/13 R).
Eigentlich doch alles klar - oder?
Gruß
Pezula
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
nein, das Urteil mit dem AZ . L 8 KR 522/21 stammt aus dem Jahr 2021 und wurde von dir hier eingebracht. Deshalb habe ich auch den Link dazu gesetzt.
Gruss
Czauderna
nein, das Urteil mit dem AZ . L 8 KR 522/21 stammt aus dem Jahr 2021 und wurde von dir hier eingebracht. Deshalb habe ich auch den Link dazu gesetzt.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo,
stimmt. Urteil aus 2017 aber mit Hinweisen auf Neuregelung 2018 (Kommentar aus dazu in 2023).
Was mich aber am meisten interessiert, ob jemand im Forum eine praktische Erfahrung in dieser Hinsicht mit einer Krankenkasse gemacht hat.
Vielleicht schreibt jemand ???
Pezula
stimmt. Urteil aus 2017 aber mit Hinweisen auf Neuregelung 2018 (Kommentar aus dazu in 2023).
Was mich aber am meisten interessiert, ob jemand im Forum eine praktische Erfahrung in dieser Hinsicht mit einer Krankenkasse gemacht hat.
Vielleicht schreibt jemand ???
Pezula
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- Registriert: 06.10.2023, 13:30
Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Hallo Pezula,
bin da auch seit Mitte 2019 dran. Widerspruch, Untätigkeitsklage, Klage, Überprüfungsbescheid, Untätigkeitsklage, Klage, Berufung....
Bei mir geht es um 2018. Erst viel verdient. 2018 vom Gesparten gelebt. Also 0. Damit gibt es auch keine Einkunftsart. KK zog Höchstbetrag ab. Das ist ja noch normal, da ich ja bis zum Jahresende die Jahreseinnahmen noch nicht kenne. 2019 bin ich dann mit dem Jahressteuerbescheid in die Geschäftsstelle. Dort sagten die Angestellten mir, dass ich die zuviel gezahlten Beiträge zurück erhalte. So wie es auch auf den Homepage einiger Krankenkassen steht: Mindestbeitrag beim Leben vom Gesparten. Habe mir das von den Angestellten nicht schriftlich geben lassen...
Ich bin der Meinung, dass ich ab 01.01.2018 einen Erstattungsanpruch habe. Woher nimmt sich die KK das Recht einen Beitragsbescheid als endgültig festzulegen? Niemand kannte an dem Tag nur annähernd meine Einnahmen für das Jahr. Gern möchte ich auch die Frage aufwerfen, ob der Bescheid auch endgültig sein sollte, wenn ich erst wenig und dann viel verdient hätte.
Nun entscheiden die Gerichte.
Citronello
bin da auch seit Mitte 2019 dran. Widerspruch, Untätigkeitsklage, Klage, Überprüfungsbescheid, Untätigkeitsklage, Klage, Berufung....
Bei mir geht es um 2018. Erst viel verdient. 2018 vom Gesparten gelebt. Also 0. Damit gibt es auch keine Einkunftsart. KK zog Höchstbetrag ab. Das ist ja noch normal, da ich ja bis zum Jahresende die Jahreseinnahmen noch nicht kenne. 2019 bin ich dann mit dem Jahressteuerbescheid in die Geschäftsstelle. Dort sagten die Angestellten mir, dass ich die zuviel gezahlten Beiträge zurück erhalte. So wie es auch auf den Homepage einiger Krankenkassen steht: Mindestbeitrag beim Leben vom Gesparten. Habe mir das von den Angestellten nicht schriftlich geben lassen...
Ich bin der Meinung, dass ich ab 01.01.2018 einen Erstattungsanpruch habe. Woher nimmt sich die KK das Recht einen Beitragsbescheid als endgültig festzulegen? Niemand kannte an dem Tag nur annähernd meine Einnahmen für das Jahr. Gern möchte ich auch die Frage aufwerfen, ob der Bescheid auch endgültig sein sollte, wenn ich erst wenig und dann viel verdient hätte.
Nun entscheiden die Gerichte.
Citronello
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