Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von Czauderna » 15.10.2023, 18:24

Hallo,
....Gern möchte ich auch die Frage aufwerfen, ob der Bescheid auch endgültig sein sollte, wenn ich erst wenig und dann viel verdient hätte.

Ich greife mal diese Frage auf - Es ist so, dass Selbständige immer zuerst in die höchste Versicherungsklasse (Beitragsbemessungsgrenze) eingestuft werden und somit den Höchstbeitrag zahlen. Solange das seitens des Versicherten unwidersprochen bleibt, ist diese Einstufung auch endgültig. Der Versicherte kann aber bei seiner Krankenkasse die einkommensbezogene Einstufung beantragen. In diesem Fall erfolgt die erste Einstufung entweder nach dem nachgewiesenen Einkommen oder aber, wenn die Höhe des künftigen Einkommens noch nicht nachweisbar ist, nach einer Schätzung des Versicherten, mindestens aber nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Wenn wir jetzt mal als Beispiel das Jahr 2018 nehmen als Beginn, so erfolgte diese vorläufige Einstufung ab 2018. Der Versicherte hat also in 2018 geschätzt, dass er ca. 1000 € monatlich an Einkommen erzielen könnte. Somit wurde er nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1.131,67 € eingestuft. Im Jahre 2019 legt er nun seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 vor. Danach ergibt sich für 2018 ein monatliches Einkommen von 1100,00 €, also 100,00 € als er geschätzt hat, aber immer noch unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze , d.h. keine Nachzahlung und keine Rückzahlung. Die Einstufung für 2018 wird nun endgültig und die Einstufung für 2019 wird nach dem Einkommen von 2018 als vorläufig gestellt, also weiterhin der Mindestbeitrag. Im Jahr 2020 wird nun der Einkommensteuerbescheid für 2019 vorgelegt und danach ergibt sich jetzt ein Einkommen von 2200,00 € mtl., was bedeutet, dass jetzt die Einstufung für 2019 korrigiert wird und die Kasse die entsprechende Beitragsdifferenz nachfordert. Die Einstufung für 2020 wurde geändert und nach dem Einkommen für 2019 ausgestellt und als vorläufig gekennzeichnet. Und so geht das Jahr für Jahr weiter, wobei es im eigenen Interesse der Versicherten liegt, der Kasse umgehend die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Passiert das nicht, droht der Höchstbeitrag.
Ich denke aber, dass Du das Procedere aufgrund Deines Falles schon kennst, aber weil Du die Frage aufgeworfen hast, habe ich mal ein Beispiel gemacht.
Was offenbar immer ein Streitpunkt ist - kann die einkommensbezogene Einstufung auch rückwirkend beantragt werden - ich kenne es noch so, dass das im Laufe eines Kalenderjahres noch rückwirkend bis maximal zum 1.1. dieses Kalenderjahres ging, aber diese Kenntnis kann inzwischen veraltet sein.
Gruss
Czauderna

Pezula
Beiträge: 13
Registriert: 08.08.2023, 15:47

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von Pezula » 02.11.2023, 11:23

Hallo Citronello,

aus deinem Beitrag geht nicht hervor, wann das hohe Einkommen war. Ich lese, dass du in 2018 wenig verdient hast. Wenn du also das hohe Einkommen in 2017 hattest, dann hast du wohl schlechte Karten. Die Gesetzesänderung war ab 2018, also ein Einkommen in 2017 fällt noch unter das alte Recht (= keine Erstattung).
So sehe ich das nach Sichtung diverser Gerichtsurteile zu diesem Thema.

Aber vielleicht sieht das bei deiner Klage anders aus ("wirtschaftliche Leistungsfähigkeit").

Gruß Pezula

citronello
Beiträge: 4
Registriert: 06.10.2023, 13:30

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von citronello » 23.11.2023, 00:00

Hallo Pezula,
meine Klage gegen die KK war nicht erfolgreich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuordnung der der beitragspflichtigen Einnahmen zu den Beitragsmonaten stehen zwar im Gesetz (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), aber haben mir nichts genützt. Die hohen Einnahmen waren 2017. Bei meiner Klage ging es um 2018, und da war das neue Gesetz gültig. Mein Problem ist, dass jemand den Par. 6a Abs 5 in das eigentlich gerechtere Gesetz aufgenommen hat und damit habe ich bei 0 Euro Einnahmen den Höchstbetrag an die Krankenkasse und Pflegekasse zahlen müssen. Schlimmer geht es nicht. Die Beratungsaussagen der KK-Angestellten in der Geschäftsstelle habe ich mir nicht schriftlich geben lassen...
2017 fällt eigentlich in die früheren Gesetze. Siehe den neuen Par. 5 Abs. 1. Der ist dann ab 2018 gültig. Erst vorläufiger und dann endgültiger Beitragsbescheid. So verstehe ich das. So wie es Czauderna unten geschrieben hat. Nur die Gerichte waren bei mir nicht dieser Meinung und so war der Beitragsbescheid resultierend aus den Einnahmen von 2017 bis zur Einreichung des Steuerbescheides von 2018 im April 2019 gültig.
Viele Grüsse und Danke an Czauderna.
Citronello

Pezula
Beiträge: 13
Registriert: 08.08.2023, 15:47

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von Pezula » 26.11.2023, 16:30

Hallo,.

falls es dir nichts ausmacht, schick doch mal das Aktenzeichen des Gerichts, damit ich mir das mal genau ansehen kann.

Gruß Pezula

citronello
Beiträge: 4
Registriert: 06.10.2023, 13:30

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von citronello » 12.12.2023, 19:53

Hallo Pezula,

ich habe Juris und dejure nach meinen AZ gesucht, aber keine Eintragungen. Deswegen wird es Dir nichts nützen, denke ich.
Aber eigentlich war ja alles gesagt. Sonst frag.

Viele Grüße
citronello

Pezula
Beiträge: 13
Registriert: 08.08.2023, 15:47

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von Pezula » 18.12.2023, 16:29

Hallo,

kannst du mir schreiben, wie lautet der genaue § ?
Der SGB §240 hat nur 5 Absätze.
Wozu gehört 6a. Abs.5 ?

Viele Grüße
Pezula

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr

Beitrag von Czauderna » 18.12.2023, 16:55

Pezula hat geschrieben:
18.12.2023, 16:29
Hallo,

kannst du mir schreiben, wie lautet der genaue § ?
Der SGB §240 hat nur 5 Absätze.
Wozu gehört 6a. Abs.5 ?

Viele Grüße
Pezula
Hallo,
er meint das hier - https://www.gkv-spitzenverband.de/medi ... lieder.pdf
Gruss
Czauderna

Antworten