Liebe Forum-User,
ich habe eine Frage, die ich hier einstellen wollte, bevor ich mit der KK eventuell noch einmal rede:
Und zwar bin ich EM-Renter und seit Ende 2018 nebenberuflich selbständig mit einem kleinen Verdienst (Nachhilfe).
Ich habe dieses vor ein paar Wochen meiner KV nachgemeldet, da mir nicht klar war, dass ich hierauf zusätzlich Beiträge entrichten muss und dass ich als selbständig gelte. Jetzt habe ich ein Schreiben von der KK bekommen: in dem einen Jahr muss ich gar keine Beiträge entrichten, da mein monatliches Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt. In dem anderen Jahr wurde das jährliche Einkommen ohne Abzug des Freibetrages genommen und ich meine, es wurde der allgemeine Beitragssatz dann zugrunde gelegt bei der Berechnung der Beiträge und nicht der ermässigte Beitragssatz (steht in dem Brief leider nicht drin). Hier bin ich mir aber nicht sicher, da ich nicht genau weiß, wie hoch der Beitragssatz mit Zusatzbeitrag in dem Jahr 2019 war- kann man das irgendwo noch herausfinden? Ist es richtig, dass bei Überschreiten des Freibetrages dieser dann nicht abgezogen wird?
Dann habe ich noch eine Frage: ich habe mit der Nebenbeschäftigung im Jahr 2018 ( September) begonnen und meine 1. Abrechnung im November bei der Kommune eingereicht, das Geld allerdings erst Ende Januar 2019 erhalten. Dadurch wird das Einkommen im Jahr 2019 hoch und im Jahr 2018 habe ich keinen Nebenverdienst. Bei der Steuer gilt ja das Zuflussprinzip, so haben mir das alle, die ich gefragt habe, gesagt. Ob es sich lohnt, bei der Krankenkasse hier noch einmal nachzufragen, ob sie den Verdienst, den ich im November abrechnen wollte für September und Oktober, mit in dem Jahr 2018 berücksichtigt? Ich habe Kopien von meinen Abrechnungen und könnte dies belegen und die Abrechungsstelle der Kommune hat mir telefonisch bestätigt, dass es damals zu Verzögerungen bei der Auszahlung gekommen ist, schriftlich habe ich das allerdings nicht.
An sich finde ich alles sehr fair, was dei KK gemacht hat, da ich aber ggf. den Verdienst noch weiter haben werde, wäre mir das mit dem Beitragssatz schon wichtig zu wissen, ob der ermässigte oder der allgemeine genommen wird und ausserdem, ob es sich aus eurer Sicht lohnt, wegen des Übergangs 2018/2019 bei der KK nochmal nachzuhaken, ob sie das eine Geld dem Jahr 2018 zuordnen was beim Finanzamt ja anders gehandhabt wird.
Beiträge bei nebenberuflicher Selbständigkeit
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Re: Beiträge bei nebenberuflicher Selbständigkeit
Hallo und willkommen im Forum,
zur Frage nach dem Beitragssatz, hier ein Link zu einem Beitrag mit einer entsprechenden Erklärung - https://bkkexklusiv.de/arbeitseinkommen
danach hat deine Kasse das richtig gemacht.
Was die Zuordnung betrifft - ich kenne es so, dass wir das Arbeitseinkommen angesetzt haben, welches im entsprechenden Einkommensteuerbescheid
aufgeführt war. Dieser Betrag wurde dann auf die entsprechenden Kalendermonate verteilt, grundsätzlich also auf 12 Monate.
Gruss
Czauderna
zur Frage nach dem Beitragssatz, hier ein Link zu einem Beitrag mit einer entsprechenden Erklärung - https://bkkexklusiv.de/arbeitseinkommen
danach hat deine Kasse das richtig gemacht.
Was die Zuordnung betrifft - ich kenne es so, dass wir das Arbeitseinkommen angesetzt haben, welches im entsprechenden Einkommensteuerbescheid
aufgeführt war. Dieser Betrag wurde dann auf die entsprechenden Kalendermonate verteilt, grundsätzlich also auf 12 Monate.
Gruss
Czauderna
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Re: Beiträge bei nebenberuflicher Selbständigkeit
Hallo Czauderna,
vielen dank für die schnelle Antwort. Bzgl. der Höhe des Beitragssatzes: ich habe in 2019 nach meiner Rechnung jetzt einen Beitragssatz von 15,7 % zugrunde gelegt bekommen. Das kommt mir sehr hoch vor. Das ist sicherlich der Beitagssatz mit Zusatzbeitrag? Und es wurde der allgemeine Beitragssatz genommen. Ist der ermässigte oder der allgemeine Beitragssatz, der ja eigentlich mit Krankengeldanspruch sein soll, maßgeblich? In 2021 war es laut dem link ja sogar ein geringerer Prozentsatz. ich hoffe, ich drücke mich verständlich aus.
vielen dank für die schnelle Antwort. Bzgl. der Höhe des Beitragssatzes: ich habe in 2019 nach meiner Rechnung jetzt einen Beitragssatz von 15,7 % zugrunde gelegt bekommen. Das kommt mir sehr hoch vor. Das ist sicherlich der Beitagssatz mit Zusatzbeitrag? Und es wurde der allgemeine Beitragssatz genommen. Ist der ermässigte oder der allgemeine Beitragssatz, der ja eigentlich mit Krankengeldanspruch sein soll, maßgeblich? In 2021 war es laut dem link ja sogar ein geringerer Prozentsatz. ich hoffe, ich drücke mich verständlich aus.
Re: Beiträge bei nebenberuflicher Selbständigkeit
Hallo,ErwinSchlottermann hat geschrieben: ↑22.08.2021, 12:15Hallo Czauderna,
vielen dank für die schnelle Antwort. Bzgl. der Höhe des Beitragssatzes: ich habe in 2019 nach meiner Rechnung jetzt einen Beitragssatz von 15,7 % zugrunde gelegt bekommen. Das kommt mir sehr hoch vor. Das ist sicherlich der Beitagssatz mit Zusatzbeitrag? Und es wurde der allgemeine Beitragssatz genommen. Ist der ermässigte oder der allgemeine Beitragssatz, der ja eigentlich mit Krankengeldanspruch sein soll, maßgeblich? In 2021 war es laut dem link ja sogar ein geringerer Prozentsatz. ich hoffe, ich drücke mich verständlich aus.
der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6% zzgl. ggf., Zusatzbeitrag (wäre in deinem Fall 1,1%, was durchaus möglich ist)).Der gekürzte Beitragssatz beträgt 14,0% zzgl. ggf. Zusatzbeitrag)
Für Arbeitseinkommen/Versorgungsbezüge ist der allgemeine Beitragssatz anzusetzen.
Gruss
Czauderna
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Re: Beiträge bei nebenberuflicher Selbständigkeit
Hallo Czauderna,
danke für die Antwort. Schade, ich hätte gedacht, es gilt der ermässigte Beitragssatz, da ich aus den Beiträgen ja auch gar keine Leistung bekomme...aber jetzt weiß ich, wie es geregelt wird. Mal sehen, vielleicht können die 900 Euro, die ich in 2018 eigentlich bekommen hätte sollen
(die Bearbeitungszeit der Abrechnung betrug bei der Kommune mehr als 8 Wochen...) zumindest ins Jahr 2018 mit reingenommen werden. Aber auch da hab ich wenig Hoffnung.. aber trotzdem vielen Dank für die Antwort und die Möglichkeit, sich hier vorab erkundigen zu können!
danke für die Antwort. Schade, ich hätte gedacht, es gilt der ermässigte Beitragssatz, da ich aus den Beiträgen ja auch gar keine Leistung bekomme...aber jetzt weiß ich, wie es geregelt wird. Mal sehen, vielleicht können die 900 Euro, die ich in 2018 eigentlich bekommen hätte sollen
(die Bearbeitungszeit der Abrechnung betrug bei der Kommune mehr als 8 Wochen...) zumindest ins Jahr 2018 mit reingenommen werden. Aber auch da hab ich wenig Hoffnung.. aber trotzdem vielen Dank für die Antwort und die Möglichkeit, sich hier vorab erkundigen zu können!