Die Schließung einer Krankenkasse – und der Rechtsschutz der Mitarbeiter
5. Juni 2013 @ 06:27 | Sozialrecht
Die Schließung einer (gesetzlichen) Krankenkasse dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Die Arbeitnehmer werden des Fehlens von persönlichem Rechtsschutz gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse nicht in ihren eigenen Grundrechten verletzt.
Mit dieser Begründung wies jetzt das Bundessozialgericht letztinstanzlich die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters der mit Ablauf des 30. Juni 2011 geschlossenen City-BKK gegen den Schließungsbescheid des Bundesversicherungsamtes ab. Seine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage in einer Aufsichtsangelegenheit sei unzulässig, entschied das Bundessozialgericht, der Kläger sei schon für die ursprüngliche Anfechtungsklage nicht klagebefugt gewesen.
Aufsichtsbehördliche Verfügungen haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Die Regelungen über die Schließung einer BKK mangels auf Dauer gesicherter Leistungsfähigkeit schützen keine Individualrechte, sondern allein öffentliche Interessen – den Erhalt der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des Vertrauens in ihre Träger. Das Gesetz regelt die Schließungsfolgen für die Arbeitnehmer hiervon getrennt. Die Reichweite des Arbeitnehmerschutzes in dieser Regelung ist arbeitsrechtlich umstritten, bedarf aber hier keiner Vertiefung. Es verletzt auch keine Grundrechte des Klägers, dass er gegen die Schließung der ihn beschäftigenden City-BKK als solche keinen Rechtsschutz hat, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen. Der Staat ist seiner aus der Berufsfreiheit erwachsenden Schutzpflicht insbesondere mit der Schaffung und Ausgestaltung des Kündigungsrechts nachgekommen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes fordert nicht, alle Entscheidungen über die Ausübung der Organisationsgewalt des Staates gerichtlichem Rechtsschutz für jedermann zu unterwerfen.
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht einer Krankenkasse
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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