ich wünsche allen ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2016.
Hoffentlich könnt ihr mir helfen, denn ich verstehe die eigenartige Satzstellung aus den Einheitlichen Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 5 Absatz 5 nicht. Und vielleicht, so hoffe ich, könnt ihr es mir an Hand eines Rechenbeispiels näher bringen.
Hintergrung: Tatsächlich habe ich letztmalig 2010 gut verdient. Zwischen 2010 und 2012 hatte ich sehr viel Krankschreibungen und Reha-Maßnahmen, weswegen ich 2012 ausgesteuert wurde und in ALG I kam. Obwohl nach wie vor ungekündigt, bin ich von ALG I ins ALG II 2013 gerutscht. Erst in diesem Jahr erhalte ich von meinem Arbeitgeber die Kündigung und auch eine Abfindung.
Das Jobcenter erklärt mir ganz klar, dass ich mit der Abfindung kein Anrecht mehr auf Leistungen haben und mich ab Auszahlung der Abfindung selbst Krankenversichern müsste.
Nun steht in dem Text, Zitat:
Gehen die dann tatsächlich von meinem Lohn von 2010 aus oder meinen die damit das derzeitige Hartz4? Und wie würde sich der Beitrag für die KK daraus errechnen??... sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen ...
Wenn ich jetzt mal fiktive Zahlen vorgebe (immer davon ausgehend, dass ich keinen neuen Job finde), was käme letztlich bei raus?
2010 Lohn = 3.000,00 € Brutto
2015 ALG II = 1.000,00 €
Abfindung = 40.000,00 €
Wie wäre das Vorgehen von der KK? Müsste ich die Kohle aufheben (wie bei der Steuer) oder kann ich die Krankenversicherung gleich ab April 2016 zahlen ohne mir im nächsten Jahr Gedanken zu machen, zu wenig bezahlt zu haben. Wäre Monat für Monat der gleiche Betrag fällig so lange ich kein ALG II beziehe oder zahle ich im ersten Monat nach Erhalt den Höchtssatz und die restlichen Monate den Mindestsatz von 160,- €?
Vielen Dank fürs Lesen
Zarozin