Wahltarife und Prämienzahlung der Krankenkasse
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Wahltarife und Prämienzahlung der Krankenkasse
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Wahltatrife und der Prämienzahlung von einigen Krankenkassen.
Wenn man bei einigen Krankenkassen die Wahltarife (Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung) kombiniert z.B. bei der Big kann bis zu 900 € (bzw. bis zu 30% der selbst bezahlten Beiträge zurück bekommen. Wie verhält es sich hierbei mit der "Gewinnbeteiligung" (im Fall der BIG 100€) würde die onTop dazu kommen oder würde die gekappt werden, sprich bei den 30% bzw. 900 € bleiben?
Schon einmal danke für eure Antworten.
der Lohnbuchhalter
Wenn man bei einigen Krankenkassen die Wahltarife (Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung) kombiniert z.B. bei der Big kann bis zu 900 € (bzw. bis zu 30% der selbst bezahlten Beiträge zurück bekommen. Wie verhält es sich hierbei mit der "Gewinnbeteiligung" (im Fall der BIG 100€) würde die onTop dazu kommen oder würde die gekappt werden, sprich bei den 30% bzw. 900 € bleiben?
Schon einmal danke für eure Antworten.
der Lohnbuchhalter
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@ Poet: ich bin davon ausgegangen, dass durch SGB V § 53 ( 8 ) die Grenze von 900 € nicht überschritten werden darf (auch nicht mit Prämienzahlung.
SGB V § 53 ( 8 )
SGB V § 53 ( 8 )
SGB V § 242 (2)Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlossen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen und auszuweisen.
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@Lohnbuchhalter: Der §53 SGB V bezieht sich in puncto max. Höhe nur auf Wahltarife und Prämienausschüttung.
Die Bonusprogramme sind wieder eine andere Sache.
Aber: Die Kombinationsmöglichkeiten dieser Dinge sind bei vielen Kassen limitiert, zudem machen manchen Kombinationen schlicht und ergreifend keinen Sinn.
Die Bonusprogramme sind wieder eine andere Sache.
Aber: Die Kombinationsmöglichkeiten dieser Dinge sind bei vielen Kassen limitiert, zudem machen manchen Kombinationen schlicht und ergreifend keinen Sinn.