Wahltarif- maximale Bezugsdauer von gesetzlichem Krankengeld

Welche Angebote gibt es und worin unterscheiden sie die einzelnen Krankenkassen?

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Gast

Wahltarif- maximale Bezugsdauer von gesetzlichem Krankengeld

Beitrag von Gast » 03.04.2011, 17:16

Hallo,

wird der Bezug von Krankengeld aus einem Wahltarif der gesetzl. Krankenkasse (für Selbständige) nach § 53(6) SGB V gegebenenfalls auf die maximale Bezugsdauer von gesetzlichem Krankengeld (= max. 78 Wochen aufgrund der gleichen Krankheit) angerechnet?

Ich habe einen Wahltarif für Selbständige nach § 53(6) SGB V gewählt, bei dem ich ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag der AU Krankengeld aus diesem Tarif erhalte. Dies für max. 26 Wochen innerhalb von 3 Jahren, unabhängig ab es sich immer um die gleiche Erkrankung handelt oder um eine andere.

Handelt es hier um zwei verschiedene Arten von Krankengeld:
- gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche der AU

und

- Krankengeld aus den Wahltarif ab dem 15. Tag der AU

??


Grüsse - charles1

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.04.2011, 18:56

Hallo,
ja, handelt es sich, während für den gesetzlichen Anspruch (ab 43. Tag) auch die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen incl. der Anrechnung von Vorerkrankungen berücksichtigt wird, gelten für diese Wahl-Tarife eben die jeweils dort genannten Bedingungen.
Gruss
Czauderna

Gast

Wahltarif Krankengeld - AU bei Teilhabe am Arbeitsleben-Maßn

Beitrag von Gast » 05.04.2011, 18:26

Hallo Czauderna,

vielen Dank für Deine Antwort.

Nun habe ich noch eine weiterführende Frage:

Wenn ich während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) AU werde, erhalte ich bis zu 6 Wochen AU-Unterbrechung Übergangsgeld.
Erhalte ich von der 3. bis Ende der 6. Woche AU während dieser Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich zum Übergangsgeld (gezahlt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund) auch Krankengeld aus einem Wahltarif für Selbständige einer gesetzl. Krankenkasse?

Grüsse - charles1

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.04.2011, 18:15

Hallo,
wenn auch bei den Wahl-Tarifen der Grundsatz gilt Krankengeld und Übergangsgeld nebeneinander geht nicht, dann nein - muesste aber in den jeweiligen Vertragsbedingungen drinne stehen - ich denke, nein.
Gruss
Czauderna

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