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Aufsicht drückt beide Augen zu
Mit einem Bonussystem honoriert die AOK Baden-Württemberg in einem neuen Paragraf-73c-Vertrag den Off-Label-Use von Arzneimitteln gegen altersbedingte feuchte Makuladegeneration. Das baden-württembergische Sozialministerium als Aufsicht schaut gelassen zu.
aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/article/819433/patientenbeschwerden-bva-klopft-kassen-finger.html
Patientenbeschwerden
BVA klopft Kassen auf die Finger
Das Bundesversicherungsamt schaut derzeit den Kassen massiv auf die Finger. Von Schlamperein und Trickserein ist die Rede. So haben sich zum Beispiel Patienten mit feuchter altersbedingter Makuladegeneration über das Gebaren der Kassen beschwert.
bundesversicherungsamt.de/cln_115/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben63,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben63.pdf
Kann mir mal einer erklären was das für eine Nummer ist?
AOK Baden - Württemberg - Off Label
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Guten Abend,
dazu muss man aber auch abgrenzen, WAS das BVA kritisiert:
1. Kassen dürfen nicht Vergütungssätze, die außerhalb der Verträge berechnet wurden, auf das Vertragsniveau kürzen. Die Kosten sind vielmehr nach § 13 (3) SGB V zu erstatten.
2. Das Recht der Versicherten auf die freie Arztwahl darf nicht durch die Verträge der Kassen eingeschränkt werden. Das BVA hat lediglich beanstandet, dass es eine bindende Verpflichtung zum Aufsuchen eines am Vertrag teilnehmenden Arztes geben sollte (nach Auskunft der Kasse).
s. Seite 17 des Tätigkeitsberichts des BVA für das Jahr 2011:
http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... __nnn=true
Grds. werden Verträge über den Off-Label-Use vom BVA nach meiner Kenntnis ebenfalls nicht beanstandet. Somit ist auch der neue AOK BaWü-Vertrag grds. ok, denn er setzt lediglich Anreize für die Ärzte zur wirtschaftlichen Verordnung. Demnach ist das System
Kosten im Off-Label-Use + Ärztebonus < Kosten On-Label-Use
der vertragsbegründende Tatbestand.
dazu muss man aber auch abgrenzen, WAS das BVA kritisiert:
1. Kassen dürfen nicht Vergütungssätze, die außerhalb der Verträge berechnet wurden, auf das Vertragsniveau kürzen. Die Kosten sind vielmehr nach § 13 (3) SGB V zu erstatten.
2. Das Recht der Versicherten auf die freie Arztwahl darf nicht durch die Verträge der Kassen eingeschränkt werden. Das BVA hat lediglich beanstandet, dass es eine bindende Verpflichtung zum Aufsuchen eines am Vertrag teilnehmenden Arztes geben sollte (nach Auskunft der Kasse).
s. Seite 17 des Tätigkeitsberichts des BVA für das Jahr 2011:
http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... __nnn=true
Grds. werden Verträge über den Off-Label-Use vom BVA nach meiner Kenntnis ebenfalls nicht beanstandet. Somit ist auch der neue AOK BaWü-Vertrag grds. ok, denn er setzt lediglich Anreize für die Ärzte zur wirtschaftlichen Verordnung. Demnach ist das System
Kosten im Off-Label-Use + Ärztebonus < Kosten On-Label-Use
der vertragsbegründende Tatbestand.