Seite 1 von 1

Unrecht bei Krankengeld für Selbstständige in der GKV

Verfasst: 22.01.2018, 13:23
von berlin567
Hallo,
da ich zu folgendem Thema im Internet nichts gefunden habe, hoffe ich, dass ich eventl. hier fündig werde und es noch andere Betroffene gibt, die davon schreiben können, wie sie damit umgehen.
Als Selbstständiger und freiwilliges Mitglied in der BARMER muß ich mich jedes Jahr förmlich "nackig" machen und einen Nachweis über meine Einkünfte erbringen. Dazu zählen aber nicht nur die normalen Geschäftszahlen sondern auch alle Einnahmen nebenher ..... Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Zuwendungen usw.
Das ganze in der Einheit ergibt meine monatlichen Krankenkassenbeiträge.
Für die Berechnung meiner Einkünfte gibt es schon eine gesetzliche Mindestgrenze von 2.283,75 Euro als monatliches Einkommen nach Abzug aller Kosten jeder Art. Da ich allerdings , wie viele andere Selbstständige auch, dieses monatliche Einkommen nach Abzug aller Kosten nicht habe, wird mir ein Auffüllbetrag zugerechnet.
Beispiel: Ich habe unter dem Strich ein Einkommen lt. Steuerbescheid von 1300 € p. Monat. Da mir aber ein Mindesteinkommen von 2.283,75 Euro aufgedrückt wird, rechnet meine Krankenkasse die Differenz von 983,75 € dazu, als Auffüllbetrag ausgewiesen.
Arbeitseinkommen : 1300 €
Auffüllbetrag bis
Beitragsbemessungsgrenze: 983,75 €
Ich zahle also nicht reell für mein tatsächliches Einkommen Krankenkassenbeiträge, sondern auf diese Mindestbemessungsgrundlage.
Jetzt werde ich aber krank und bekomme Krankengeld ab dem 43. Tag. Dieses Krankengeld errechnet sich nach meinem Einkommen !!!!!! Das heißt ganz konkret, ich bekomme Krankengeld für mein Einkommen von 1300 € nicht für die Mindestbemessungsgrundlage von 2.283,75 € !!!!!! Jetzt wird es aber noch verrückter, da ich nun seit fast ein Jahr krankgeschrieben bin, muß ich trotzdem weiterhin ca. 180 € Krankenkassenbeiträge monatlich bezahlen. Warum ???? Weil mir ein Auffüllbetrag aufgedrückt wird um den Mindestbemessungsbeitrag zu erreichen. Auf diesen Auffüllbetrag bezahle ich trotz Krankschreibung und ohne Einnahmen (außer dem Krankengeld für mein Einkommen von 1300 €) Krankenkassenbeiträge von ca. 180 €.
Würde ich jetzt meinen Steuerbescheid so manipulieren, daß ich unter dem Strich ein Einkommen von 2.283,75 € habe, ja dann reicht diese ausgewiesene Summe auf dem Steuerbescheid aus, daß ich das volle Krankengeld für den Mindestberechnungbetrag bekomme und kein Krankenkassenbeitrag während der Krankschreibung zahle.
Meine Krankenkasse bekommt also von mir einen monatlichen Krankenkassenbeitrag auf Grundlage von der Mindestbemessungsgrenze von 2.283,75 € aber ich bekomme nur Krankengeld für mein tatsächliches Einkommen und muß noch Krankenkassenbeitrag für den Auffüllbetrag zahlen in der Krankheitsphase.
Irre ...... hat jemand auch dieses Problem und gibt es eventl. Lösungen ????
Vielen Dank und sorry das der Beitrag so lang geworden ist. :D

Verfasst: 22.01.2018, 17:59
von D-S-E
Das ist leider korrekt. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V besagt, dass sich die Höhe des Krankengeldes nur aus dem Arbeitseinkommen berechnet.

224 SGB V besagt, dass ein Mitglied während des Bezuges von Krankengeld keinen Beitrag zahlen muss - aber dass sich dies nur auf die Leistung Krankengeld bezieht. Insofern zahlst du keinen Beitrag aus Arbeitseinkommen.

Der Auffüllbetrag gilt als Einkommen, das zusätzlich zum Arbeitseinkommen erzielt wird und dieses ist auch während des KG Bezugs nicht beitragsfrei. Somit musst du aus dem Auffüllbetrag einen Beitrag zahlen.

Re: Unrecht bei Krankengeld für Selbstständige in der GKV

Verfasst: 22.01.2018, 18:09
von vikingz
berlin567 hat geschrieben: Würde ich jetzt meinen Steuerbescheid so manipulieren, daß ich unter dem Strich ein Einkommen von 2.283,75 € habe...
Wenn man den Begriff "manipulieren" durch "disponieren" ersetzt, wäre das vollkommen richtig. Ein guter Steuerberater ist da unter Umständen ein Vielfaches seines Geldes Wert. Hinsichtlich der reinen Beitragsberechnung ist das zum Jahreswechsel aber weniger attraktiv geworden.

Ich verstehe, dass man die Regelung mit dem Mindesteinkommen nicht unbedingt verstehen muss, besonders nicht in der Konstellation.

Verfasst: 23.01.2018, 12:10
von berlin567
D-S-E hat geschrieben:
Der Auffüllbetrag gilt als Einkommen, das zusätzlich zum Arbeitseinkommen erzielt wird und dieses ist auch während des KG Bezugs nicht beitragsfrei. Somit musst du aus dem Auffüllbetrag einen Beitrag zahlen.
Danke erstmal für die ausführliche Antwort.
Vielleicht sehe ich das falsch aber im Endeffekt zahle ich ja den vollen Betrag auf die 2.283,75 € als Mindestbemessungsgrundlage. Ich bin verpflichtet auf diesen Mindestbetrag meinen Beitrag zu zahlen, auch wenn ich weniger verdiene.
Der Auffüllbetrag ist einfach ein Wort / Zahl und hat nichts mit dem Einkommen zu tun. Ich zahle vollen Krankenkassenbeitrag auf die 2.283,75 € aber die Leistung erstreckt sich nur auf ein Arbeitseinkommen von 1300 €. Da fehlt mir jegliche Logik und ist eher ein sattes Zubrot für die Krankenkassen. Übrigens für den weiterhin zahlenden Krankenkassenbeitrag von 180 € während meiner Krankheit habe ich nichts ..... ich bekomme für diesen Krankenkassenbeitrag kein Krankentagegeld ......
Ist zwar ein weithergeholter Vergleich aber folgendes......... Sie sitzen in einer Kneipe und bestellen sich mit ihrem Freund ein Bier. Ihr Freund bekommt ein volles Bier und sie nur ein dreiviertel gefülltes Bierglas..... dann nimmt der Kneiper ein Wasserglas und füllt ihr Bierglas mit Wasser auf bis es auch so voll ist wie bei ihrem Freund. Zum Schluss bezahlen sie für ihr Wasserbier ebenfalls 4€ wie ihr Freund. Gleicher Geldbetrag aber unterschiedliche Leistung ..........
Gibt es vielleicht Krankenkassen die da anders verfahren bei Einkommen unter dem Mindestbemessungsbetrag ???????

Verfasst: 23.01.2018, 21:24
von GerneKrankenVersichert
berlin567 hat geschrieben: Gibt es vielleicht Krankenkassen die da anders verfahren bei Einkommen unter dem Mindestbemessungsbetrag ???????
Nein, denn es ist die gesetzliche Regelung, an der auch das Bundesverfassungsgericht nichts auszusetzen hat. Begründung hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00496.html

Verfasst: 23.01.2018, 21:28
von D-S-E
Im Sondierungspapier von CDU, CSU und SPD ist eine Senkung der Mindestbemessungsgrenze geplant. Hilft dir zwar nicht - aber das Problem ist bekannt.